Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.10.2020 – OVG 9 N 59.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1014.9N59.17.00

Orientierungssatz

Von der endgültigen Herstellung einer Anlage ist grundsätzlich auszugehen, wenn die letzte Abnahmeniederschrift vorliegt.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 7. Oktober 2016, 12 K 165/14, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.321,29 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der H... Straße. Er ist aufgrund eines Grundstücksübertragungsvertrages vom 28. Juli 2011 und seit seiner Eintragung in das Grundbuch am 25. Januar 2012 Eigentümer des Grundstücks G... . Das Grundstück ist durch Teilung des früheren F...entstanden. Das ungeteilte Flurstück 46/5 verfügte über eine Zufahrt zur H... straße, während nach dem Eigentümerwechsel das F...nur noch eine Zufahrt zur S straße hat. Die Zerlegung wurde am 12. Juli 2011 im Liegenschaftskataster eingetragen. Die Besitzübergabe erfolgte zum 1. August 2011. Die Abnahme der Bauleistungen erfolgte ausweislich der Abnahmeniederschriften am 9. Mai 2011, 7. Juli 2011 und am 16. November 2011. Die Beklagte zog den Kläger zunächst mit Bescheid vom 3. April 2013 für den Ausbau der H...zwischen H...und P...zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 10.181,79 € heran. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Beklagte berechnete mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 aufgrund der rückwirkend zum 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P...den Straßenbaubeitrag für das Grundstück des Antragstellers neu und erhob nunmehr einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 10.353,29 EUR. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Dezember 2013 und vom 19. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2015 - VG 12 L 414/14 - den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 - OVG 9 S 5.15 -). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Oktober 2016 der Klage des Klägers in Bezug auf einen Betrag in Höhe von 2.032 € stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung nicht zuzulassen.

4

Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO); der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, Beitragsgegenstand sei das noch ungeteilte Grundstück 46/5, weil die sachliche Beitragspflicht schon vor der Teilung entstanden sei. Die sachliche Beitragspflicht sei im Hinblick auf das letzte Abnahmeprotokoll vom 16. November 2011 zu diesem Zeitpunkt entstanden. Maßgebend dafür sei die förmliche Abnahme durch die Kommune gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 12 VOB/B. Diese bilde nicht nur ein Indiz, sondern im Interesse der Rechtssicherheit einen Fixpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, wobei vorhandene und im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel die Abnahme nicht ausschlössen und dementsprechend auch nicht den Eintritt ihrer beitragsrechtlichen Folgen hinderten. Es sei ohne Belang, ob zu einem späteren Zeitpunkt Restarbeiten erfolgt seien und ob dies im Rahmen der Gewährleistung geschehen sei. Es komme nicht darauf an, ob an der R...oder im Bereich des Kreisels noch im Jahr 2012 Arbeiten durchgeführt worden seien, was das Entstehen der Beitragspflicht nicht hindern würde, da sie außerhalb der hier maßgeblichen Anlage durchgeführt worden wären.

6

Der Kläger macht geltend, die Straßenbeitragssatzung der Stadt P... vom 19. Oktober 2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. September 2011 sei durch das Verwaltungsgericht gemäß Beschluss vom 29. Mai 2013 für rechtswidrig erklärt worden und weder am 16. November 2011 (Teilabnahme) noch am 25. Januar 2012 (Grundbucheintragung) seien die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gegeben gewesen, da die Stadt P... erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine wirksame Beitragssatzung (2. Änderungssatzung vom 5. September 2013) verfügt habe. Dies greift nicht, weil es auf die Wirksamkeit der Straßenbeitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung nicht mehr ankommt und die 2. Änderungssatzung zwar erst nach der Abnahme vom 16. November 2011 und der Grundbucheintragung am 25. Januar 2012 am 5. September 2013 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt P...beschlossen wurde, diese jedoch rückwirkend zum 1. Oktober 2011 in Kraft trat. Von der Wirksamkeit der 2. Änderungssatzung geht der Kläger selbst aus.

7

Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die Bauarbeiten hätten erst im Sommer 2012 geendet und die Abnahmeniederschriften vom 9. Mai 2011, 7. Juli 2011 und 16. November 2011 würden nur die Abnahme von Teilleistungen beschreiben. Das Abnahmeprotokoll vom 9. Mai 2011 betrifft den Ausbau der H..., was unter Ziffer 3. mit „Leistung“, nicht nur mit Teilleistung bezeichnet wird. Die Abnahmeniederschriften vom 7. Juli 2011 und vom 16. November 2011 betreffen den Ausbau des Knotenpunktes H..., wobei die Abnahmeniederschrift vom 7. Juli 2011 die Gesamtleistung ohne Pflanzarbeiten und die Abnahmeniederschrift vom 16. November 2011 nur noch die Pflanzarbeiten betrifft, sodass sich die beiden letzten Abnahmeniederschriften ergänzen. Damit geht der Kläger unzutreffend von der Annahme aus, es sei nur eine Teilabnahme der Bauleistungen erfolgt. Vielmehr ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Abnahme auf die letzte Abnahmeniederschrift abzustellen und damit von der endgültigen Herstellung der Anlage auszugehen, nicht zu beanstanden. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es für das Entstehen der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 KAG auf die endgültige Herstellung der Anlage ankommt, wofür die förmliche Abnahme durch die Kommune gem. § 640 Abs. 1 BGB, § 12 VOB/B maßgebend ist, zieht der Kläger nicht in Zweifel.

8

Das weitere Vorbringen des Klägers, im April 2012 seien noch Pflasterarbeiten an den Grundstücksmauern in der Hamburger Straße ausgeführt, Verkehrsschilder aufgestellt, Rasen auf den Grünanlagen ausgesät und die Anpflanzung von Sträuchern vorgenommen worden, die Fertigstellung des Kreisels sei erst im Sommer 2012 durch das Aufstellen einer Stele erfolgt, greift nicht durch. Der Kläger setzt sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es auf spätere Arbeiten nicht ankomme.

9

Soweit sich der Kläger auf den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5.15 – beruft, ergeben sich auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

10

Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass es im Hinblick auf die ähnliche Situation bei Hinterliegergrundstücken erforderlich sein könnte, dass ein Buchgrundstück mutmaßlich dauerhaft mit seiner gesamten Fläche durch die Anlage begünstigt werde, was beim Straßenausbau wiederum wenigstens zu verneinen sein könnte, wenn ein Dritter einen Anspruch oder gar eine Anwartschaft darauf habe, einen solchen Teil des Buchgrundstücks zu erwerben, der über eine eigenständige Erschließung verfüge; dieser Teil könne rechtlich von vornherein aus dem Abrechnungsgebiet herausfallen. Ob dies so sei oder ob bei Anliegergrundstücken aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, der Rechtssicherheit und der Erschwerung von missbräuchlichen, weil allein beitragsvermeidenden Rechtsgestaltungen allein auf die aktuelle Eigentumssituation und nicht auf schon absehbare Entwicklungen abgestellt wird sei eine offene, im Eilverfahren nicht zu klärende Rechtsfrage.

11

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Muttergrundstück 4...erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in zwei Buchgrundstücke geteilt worden sei und dass es zuvor auch nicht in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen, besser beitragsrechtlichen Sinne zerfallen sei, und zwar auch nicht im Lichte des angesprochenen Eilbeschlusses des Senats. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es - anders als bei der Heranziehung von Hinterliegergrundstücken - bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück, das von der Erschließung durch mehrere Straßen einen Vorteil ziehe und deshalb für den Ausbau jeder Straße beitragspflichtig sei, für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht darauf ankomme, ob der wirtschaftliche Vorteil der Erschließung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für alle Teilflächen des Buchgrundstücks dauerhaft gesichert sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und da mit der Bauabnahme nicht nur die Beitragspflicht, sondern nach § 8 Abs. 10 KAG auch die öffentliche Last auf dem Grundstück unveränderbar entstehe, bedürfe es eindeutiger Kriterien für die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks. Dies sei allein das aus dem Grundbuch ersichtliche Eigentum zu diesem Zeitpunkt oder zumindest eine eindeutige Zuordnung der Flächen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dafür reiche es nicht aus, dass ein Käufer einen realisierbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Teilfläche des Grundstücks bzw. ein Anwartschaftsrecht erworben habe, denn dadurch verliere der bisherige Eigentümer nicht sein insoweit maßgebliches Eigentumsrecht. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander.

12

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5 Aufl. 2018 §124 Rn. 58; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO 2. Aufl. 2014, § 124 Rn. 69). Die Darlegungsanforderungen erfordern deshalb, dass der Rechtsmittelführer die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz bezeichnet. An letzterem fehlt es im Zulassungsvorbringen. In dem von dem Kläger zitierten Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 - OVG 9 S 5.15 – hat der Senat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern nur eine offene, im Eilverfahren nicht zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).