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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.10.2020 – OVG 60 PV 1/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1026.OVG60PV1.20.00

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2020 wird geändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Zahlung einer außertariflichen Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwierigen Lage (sog. Brennpunktzulage) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin verletzt.

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Die Vergütung und Eingruppierung der Lehrkräfte im Land Berlin richtete sich bis ins Jahr 2015 in Ermangelung tariflicher Regelungen nach den mitbestimmten „Richtlinien über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist" vom 20. September 1996 in der Fassung vom 23. Mai 2011 (LehrerRL). Danach erhielten sowohl Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (sog. Erfüller), als auch solche Lehrkräfte, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (sog. Nichterfüller), unter denselben Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine persönliche Zulage wie sie Lehrer im Beamtenverhältnis für Tätigkeiten in einer bestimmten Schulform (Schulart) oder für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen als Amts- oder Stellenzulagen erhalten (LehrerRL Teil A Nummer 7, Teil B Protokollnotiz Nummer 5).

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Im Jahr 2015 kam es zu einer tarifvertraglichen Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte durch den „Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder“ (TV EntgO-L) und die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV-EntgO-L). Dieser Tarifvertrag enthält Regelungen für die Zahlung von Entgeltgruppenzulagen nur für diejenigen Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte, die unter Abschnitt 1 (sog. Erfüller), Abschnitt 2 Ziffer 1 (sog. beste Nichterfüller) und Abschnitt 5 Ziffer 1 (Lehrkraft mit abgeschlossener DDR-Lehrerausbildung) fallen. Diese Lehrkräfte erhalten eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie als Beamte nach dem Besoldungsrecht Anspruch auf eine Zulage hätten.

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Vor diesem Hintergrund bat der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2015 um Zustimmung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin zu Regelungen dahin, dass Lehrkräften, die unter die übrigen Abschnitte der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen, in entsprechender Anwendung des Abschnitts 2 Ziffer 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte außertariflich Entgeltgruppenzulagen gezahlt werden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wies der Antragsteller darauf hin, dass der TV EntgO-L nicht auf alle beim Land Berlin beschäftigten Lehrkräfte anwendbar sei, da es sich um einen Minderheitentarifvertrag der dbb tarifunion handele, der für die Mehrheit der Lehrkräfte keine Wirkungen nach dem Tarifgesetz entfalte. Deshalb hätten die Beschäftigten, soweit sie keine dbb-Mitglieder seien, wie bisher Anspruch auf persönliche Zulagen gemäß den LehrerRL. Da sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zahlungen insoweit nicht unterschieden, halte er eine Ablehnung der Vorlage nicht für erforderlich. Um aber auch für die dbb-Mitglieder eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, habe er in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 der Vorlage zugestimmt.

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Mit Rundschreiben IV Nr. 7/2019 vom 18. Januar 2019 informierte der Beteiligte über Änderungen der Arbeitsmaterialen zur Entgeltordnung Lehrkräfte. Die Arbeitsmaterialien enthielten zu bestimmten Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte außertarifliche Regelungen, mit denen die Zahlung von Entgeltgruppenzulagen an sog. Nichterfüller ermöglicht würde. Zur Aufnahme derartiger Regelungen in die Arbeitsmaterialien zu weiteren Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte habe bisher kein Anlass bestanden, weil es keine Zulagen für beamtete Lehrkräfte gegeben habe, die sich für die unter weitere Abschnitte fallende Lehrkräfte hätte auswirken können. Mit der Schaffung der Zulage für beamtete Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage (§ 78a BbesG Berlin), an denen auch Lehrkräfte eingesetzt werden können, die unter Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 Ziffer 2 der Entgeltordnung fallen, habe sich dies geändert, so dass die außertariflichen Zulagenregelungen zur Zahlung von Entgeltgruppenzulagen in die genannten Abschnitte der Arbeitsmaterialien aufgenommen worden seien. Diese würden rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft treten.

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Mit Schreiben vom selben Tage informierte der Beteiligte den Antragsteller im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die Änderung der Arbeitsmaterialien und wies darauf hin, dass eine Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin nach seiner Auffassung nicht erforderlich sei, weil die neuen Regelungen bereits von der Zustimmung des Antragstellers im Schreiben vom 15. Dezember 2015 umfasst seien. Die Zustimmungsbitte habe sämtliche Abschnitte der Entgeltordnung Lehrkräfte erfasst. Mit Schreiben vom 5. März 2019 forderte der Antragsteller von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, soweit diese beabsichtige, außertariflich die Zulagen nach § 78a BBesG Berlin an Tarifbeschäftigte zu zahlen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2019 mit, dass die Zulagengewährung für Tarifbeschäftigte nicht aufgrund einer Entscheidung ihrer Senatsverwaltung erfolge, sondern aufgrund von Vorgaben in den Arbeitsmaterialen des Beteiligten. Sie stellte auf einen entsprechenden Hinweis des Antragstellers hin außerdem klar, dass nach den Arbeitsmaterialien auch die in der Entgeltordnung Lehrkräfte in Abschnitt 3 aufgeführten Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern die Brennpunktzulage erhielten.

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Der Antragsteller hat am 10. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, dass mit seiner Zustimmung vom 15. Dezember 2015 zur Beteiligungsvorlage vom 11. November 2015 die Gewährung einer außertariflichen Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage nicht mitbestimmt worden sei. Diese Brennpunktzulage sei nicht Gegenstand der Beteiligungsvorlage vom November 2015 gewesen. Es habe sich insoweit um eine Hülle ohne Inhalt gehandelt, da erst mit der Einführung der Brennpunktzulage im Jahr 2018 bekannt geworden sei, welche Maßnahme der Beteiligte beabsichtige. Der Antragsteller sei auch nicht bereit, auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Gewährung außertariflicher Zulagen zu verzichten.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte dadurch Rechte des Antragstellers verletzt hat, dass er an Lehrkräfte, die unter § 44 TV-L fallen und für die der TV EntgO-L keine Zulagengewährung regelt, eine außertarifliche Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage zahlt, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wurde und

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den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren zur Regelung der Grundsätze zur Zahlung einer außertariflichen Zulage für Lehr-kräfte an Schulen in schwieriger Lage gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin einzuleiten.

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Der Beteiligte hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers bestehe nicht, da er bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 der Erstreckung von Entgeltgruppenzulagen auf Lehrkräfte, die als Tarifbeschäftigte keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Tarifvertrag ableiten können, zugestimmt habe. Die Beteiligungsvorlage vom 11. November 2015 sei gerade deshalb notwendig gewesen, weil nach Ablösung der Berliner Lehrerrichtlinien und Inkrafttreten des Tarifvertrages für Lehrkräfte die seinerzeit geltende dynamische Übertragung von Zulagen auf Lehrkräfte, die keinen tarifvertraglichen Anspruch hätten, fortgeschrieben werden sollte. Das Schreiben des Beteiligten vom 11. November 2015 sei nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich nur statisch auf die damals bereits geltenden Zulagen beziehe, sondern dynamisch solche Zulagen erfasse, die erst später geschaffen würden. Dies sei im Übrigen auch bei der zuvor geltenden Berliner Lehrerrichtlinien übliche Praxis gewesen, so dass die Beteiligungsvorlage vom 11. November 2015 auch vom Antragsteller so habe verstanden werden müssen. Es sei naturgemäß, dass sich Zulagen stetig ändern und an die veränderten Verhältnisse angepasst würden. Die Brennpunktzulage nach § 78a BBesG Berlin falle daher in den Anwendungsbereich der bereits mitbestimmten Regelung. Es habe sich bei der Mitbestimmungsvorlage vom 11. November 2015 auch nicht um eine „Hülle ohne Inhalt“ gehandelt, da es bereits zum damaligen Zeitpunkt Zulagen nach der Lehrkräftezulagenverordnung gegeben habe, die auf alle Lehrkräfte in entsprechender Verwendung übertragen worden seien.

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Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschluss vom 16. Januar 2020 stattgegeben. Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, dass er an Lehrkräfte eine außertarifliche Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage entsprechend der beamtenrechtlichen Regelung zahle, ohne den Antragsteller zu beteiligen und ohne dass die Zustimmung des Antragstellers durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden sei. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin bestimme die Personalvertretung mit, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag bestehe, über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderungen sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren. Bei der Gewährung einer außertariflichen Brennpunktzulage für Lehrkräfte, die keinen unmittelbaren beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Anspruch darauf haben, handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin. Der Antragsteller habe dieser Maßnahme bislang nicht zugestimmt. Die Mitbestimmungsvorlage des Beteiligten vom 11. November 2015 und die hierzu ergangene Zustimmung des Antragstellers vom 15. Dezember 2015 erfassten die Gewährung der sog. Brennpunktzulage nicht. Nach § 79 Abs. 1 PersVG Berlin bedürfe eine Maßnahme, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliege, ihrer vorherigen Zustimmung. Handlungen des Dienststellenleiters, die erst der Vorbereitung einer Maßnahme dienten, seien noch nicht beteiligungspflichtig. Die Vorlage des Beteiligten vom 11. November 2015 sei nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Ihr Wortlaut enthalte keine eindeutige Bestimmung darüber, auch künftige Zulagen auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte erstrecken zu wollen. Dafür gebe auch der Kontext des Schreibens keinen Anhalt. Weder in der Betreffzeile noch aus dem sonstigen Inhalt des Beteiligungsschreibens werde gegenüber dem Antragsteller ausgeführt, dass mit der erbetenen Zustimmung auch etwaige künftige Entgeltgruppenzulagen erfasst seien. Eine Mitbestimmung zu einer abstrakten Erstreckung von Zulagen sei auch mit dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nicht vereinbar. Eine bloße Option, Entgeltgruppenzulagen auf alle Lehrkräfte übertragen zu können, stelle keine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsgesetzes dar. Das Beteiligungsrecht des Personalrates bei der Lohngestaltung solle gewährleisten, dass dieser bei außertariflichen Zulagen Einfluss auf die Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle nehmen könne. Die außertariflichen Zulagen, die sich an Zulagen für Beamte orientierten, unterlägen keinem Aushandlungsprozess der Tarifbeschäftigten. Insoweit überzeuge auch das Argument einer im Tarifrecht üblichen dynamischen Anpassung nicht. Würde man zulassen, die Erstreckung von der Zulage zu trennen, könnte der Dienststellenleiter nach Belieben Regelungen erlassen, Zulagen für Beamte auf andere Tarifbeschäftigte zu erstrecken oder davon abzusehen. Die Einflussmöglichkeit und das Mitprüfungsrecht des Personalrats gingen verloren. Zwar könne eine einmalige Zustimmung des Antragstellers zur Gewährung einer außertariflichen Zulage auch künftige Erhöhungen erfassen. Eine Beteiligung der Personalvertretung werde allerdings nach dem Sinn und Zweck stets dann erforderlich, wenn der Beteiligte von einer bereits mitbestimmten Zulagengewährung abweichen oder neue außertarifliche Zulagen gewähren oder erstrecken wolle. Der Beteiligte setze sich zu seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch, wenn er meine, dass die Erstreckung der Entgeltgruppenzulage auf alle Lehrkräfte bereits 2015 mitbestimmt worden sei, er andererseits im Rundschreiben vom 18. Januar 2019 aber ausführe, dass er die außertarifliche Zulagenregelung nunmehr in die Arbeitsmaterialien aufgenommen habe. Wäre die Erstreckung dieser Zulage bereits 2015 erfasst worden, hätte es einer entsprechenden Änderung im Jahr 2019 nicht bedurft. Die Annahme einer uneingeschränkten Zustimmung des Antragstellers bereits 2015 wäre ein „Freibrief“ für den Beteiligten, künftig nach Belieben über die Gewährung und Erstreckung außertariflicher Zulagen ohne Beteiligung des Antragstellers entscheiden zu können. Eine solche Beteiligung würde im Ergebnis darauf hinaus laufen, dass die Personalvertretung mit einer einmaligen Zustimmung künftig auf ihr Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung verzichte. Ein solcher Verzicht sei unzulässig. Aus der im Zusammenhang mit der Gewährung der Brennpunktzulage zunächst umstrittenen Frage, welche Gruppen von Lehrkräften erfasst würden, ergebe sich zudem, dass die Erstreckung der Brennpunktzulage auf alle Lehrkräfte keineswegs zwingend gewesen sei. Vielmehr hätte der Beteiligte auch hiervon absehen können oder sie nur auf bestimmte Beschäftigtengruppen beschränken können.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er sein bisherigen Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, dass mit der Beteiligungsvorlage vom 11. November 2015 für den Antragsteller ersichtlich die bisherigen Regelungen der LehrerRL, also eine dynamische Übertragung der Zulagen der Beamten auf Erfüller- und Nichterfüllerlehrkräfte, hätten fortgeschrieben werden sollen. Dafür spreche auch der Kontext des Schreibens. Die Zustimmung des Antragstellers sei ebenfalls nicht auf bereits damals anspruchsbegründende Zulagen beschränkt gewesen. Eine solche Beschränkung könne insbesondere nicht daraus gefolgert werden, dass der Antragsteller dbb-Mitgliedern eine Anspruchsgrundlage habe verschaffen wollen, denn dies habe nichts damit zu tun, ob einer statischen oder dynamischen Verweisung zugestimmt werde. Im Übrigen habe der Antragsteller hinsichtlich des Geltungsumfangs des neuen Tarifvertrages einem Rechtsirrtum unterlegen, weil der TV EntgO-L seit seinem Inkrafttreten für alle Lehrkräfte im Land Berlin gelte. Soweit das Verwaltungsgericht eine bloße Option annehme, Entgeltgruppenzulagen nach Belieben auf alle Lehrkräfte übertragen zu können, habe es die Regelung, deren Mitbestimmung beantragt worden sei, nicht zutreffend erfasst. Die mitbestimmte Regelung sei die abschließende und zwingende übertarifliche Erstreckung der beamtenrechtlichen Zulagen auf alle Lehrkräfte. Der Beteiligte habe 2015 auch nicht die Zustimmung zur Erstreckung einer bestimmten Zulage beantragt, sondern die Zustimmung zur Anwendung einer bestimmten Tarifnorm auf weitere Beschäftigte.

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Der Beteiligte beantragt,

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den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Anträge abzuweisen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Ergänzend weist er darauf hin, dass ein Vergleich mit der Erstreckungsregelung der LehrerRL nicht trage, weil dort der Kreis der Anspruchsberechtigten konkret bezeichnet und auf bestimmte bestehende Zulagen Bezug genommen worden sei, während es nun um eine Erstreckung sämtlicher auch künftiger Zulagen gehe. Dem habe der Antragsteller nicht pauschal zugestimmt; eine solche Zustimmung wäre unzulässig und unwirksam. Zudem habe die Zustimmungsvorlage keinen Anhalt dafür geboten, dass auch künftige Zulagen erfasst seien sollen. Zustimmungspflichtig sei erst die im Schreiben vom 18. Januar 2019 angekündigte Änderung der Arbeitsmaterialien zur Erstreckung der neu eingeführten Brennpunktzulage. Während tarifliche Regelungen zur Übertragung auch künftiger Zulagen zulässig seien, gelte dies für mitbestimmungspflichtige übertarifliche Regelungen nicht. Hier müsse die Personalvertretung auf Augenhöhe über den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Verteilungskriterien mitbestimmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin nicht dadurch verletzt, dass er an Lehrkräfte, die unter § 44 TV-L fallen und für die der TV EntgO-L keine Zulagengewährung regelt, eine außertarifliche Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage zahlt.

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Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Gewährung von Zulagen der Mitbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin über Fragen der Lohngestaltung in der Dienststelle unterliegt, sofern keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht. Letzteres ist hier der Fall; denn der TV EntgO-L und die Entgeltordnung Lehrkräfte sehen eine Erstreckung beamtenrechtlicher Zulagen nur auf Lehrkräfte vor, die unter Abschnitt 1 (Absätze 4 bis 6), Abschnitt 2 Ziffer 1 (Absätze 4 bis 6) und Abschnitt 5 Ziffer 1 (Absätze 4 bis 6) fallen, während es hier um die Zulagengewährung für Lehrkräfte geht, die unter die übrigen Abschnitte der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen. Für diese Lehrkräfte besteht keine Regelung durch Tarifvertrag.

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Der Erstreckung beamtenrechtlicher Zulagen auf die Lehrkräfte, die unter die übrigen Abschnitte der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen, hat der Antragsteller allerdings bereits am 15. Dezember 2015 zugestimmt, so dass die übertarifliche Zahlung der Brennpunktzulage ab dem 1. August 2020 nicht sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Dazu im Einzelnen:

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In der Zustimmungsvorlage vom 11. November 2015 hat der Beteiligte darauf hingewiesen, dass der neue Tarifvertrag Regelungen für die Zahlung von Entgeltgruppenzulagen nur noch für bestimmte Lehrkräfte vorsehe. Deshalb ist der Antragsteller um Zustimmung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin gebeten worden zu Regelungen dahin, dass Lehrkräften, die unter die übrigen Abschnitte der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen, in entsprechender Anwendung des Abschnitts 2 Ziffer 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte außertariflich Entgeltgruppenzulagen gezahlt werden. Damit ist unzweifelhaft um Zustimmung dazu gebeten worden, die für die besten Nichterfüller geltende tarifvertragliche Erstreckungsregelung in Abschnitt 2 Ziffer 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte wirkungsgleich auf die übrigen Lehrkräfte zu übertragen.

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Dem hat der Antragsteller ebenso unzweifelhaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 zugestimmt, in dem es heißt, dass „der Hauptpersonalrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 der oben genannten Vorlage gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG zugestimmt“ habe. Die weiteren Ausführungen in dem Schreiben des Antragstellers schränken diese Zustimmung nicht in relevanter Weise ein, sondern geben lediglich seine Motivation zur Zustimmung wieder. Das gilt namentlich für die damalige Annahme des Antragstellers, es handele sich um einen Minderheitentarifvertrag, der für die Mehrheit der im Land Berlin beschäftigten Lehrkräfte keine Wirkung entfalte, die weiterhin Anspruch auf persönliche Zulagen nach Teil A und Teil B der LehrerRL hätten. Dies erklärt den Angabe des Antragstellers, der Vorlage zuzustimmen, um auch für die dbb-Mitglieder eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, gibt aber keinen Anlass zu der Annahme, die Zustimmung sei (unzulässigerweise) auf Mitglieder einer bestimmten Gewerkschaft beschränkt worden. Vielmehr hat der Antragsteller eine Ablehnung der Vorlage mit Blick auf die Beschäftigten, die nach seiner Vorstellung Zulagenansprüche weiterhin aus den mitbestimmten LehrerRL herleiten konnten, ausdrücklich für nicht erforderlich gehalten, weil sich die persönlichen Zulagen nach der LehrerRL in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zahlungen nicht von den außertariflichen Entgeltgruppenzulagen, wie sie laut Mitbestimmungsvorlage beabsichtigt seien, unterschieden. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller der Vorlage uneingeschränkt zugestimmt hat.

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Diese Zustimmung hat entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht nur die seinerzeit bestehenden besoldungsrechtlichen Zulagen erfasst, sondern auch künftige Änderungen, also auch die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin - BBesG Berlin - vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 709) mit Wirkung zum 1. August 2018 eingeführte Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage gemäß § 78a BBesG Berlin. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 der entsprechenden Anwendung der Erstreckungsregelung für die besten Nichterfüller in Abschnitt 2 Ziffer 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte zugestimmt. Diese tarifvertragliche Erstreckungsregelung ist nicht auf einen bestimmten Zulagenbestand beschränkt, sondern dynamisch. Nach Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 Satz 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte erhält die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie in einem Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Damit werden die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Zulagenregelungen erstreckt; es handelt sich um eine dynamische Übertragung. Diese tarifvertragliche Erstreckung ist durch die mitbestimmte Maßnahme des Beteiligten auf diejenigen Lehrkräfte, die unter die übrigen Abschnitte der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen, ausgeweitet worden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, bei der Wirkung der Erstreckung danach zu unterscheiden, ob es sich um eine tarifvertragliche Regelung handelt oder um eine mitbestimmte entsprechende Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelung auf weitere Beschäftigte. Insbesondere existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine mitbestimmte Erstreckung anders als eine entsprechende tarifvertragliche Regelung nur den jeweiligen Status quo erfasse oder erfassen könne.

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Als eine nur statische Erstreckung kann die mitbestimmte Maßnahme auch deshalb nicht verstanden werden, weil nicht nur die in Bezug genommene tarifrechtliche Erstreckung nach Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 bis 6 der Entgeltordnung, sondern schon die mitbestimmten LehrerRL das Regelungskonzept der dynamischen Erstreckung der beamtenrechtlichen Zulagen auf die angestellten Lehrkräfte vorgesehen haben und dem Antragsteller dies bekannt war. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die LehrerRL anders als die jetzige tarifvertragliche Regelung keine allgemeinen Bezug auf alle Zulagen nach dem in Berlin geltenden Besoldungsrecht vorgesehen hätten, sondern nur auf Amts- oder Stellenzulagen für Tätigkeiten an bestimmten Schulen und in bestimmten Funktionen. Zum einen besagt der Kreis der durch eine Erstreckungsregelung in Bezug genommenen Zulagen nichts darüber, ob damit eine statische oder dynamische Erstreckung gewollt ist. Zum anderen trifft die Annahme des Antragstellers auch in der Sache nicht zu, weil die tarifliche Erstreckungsregelung nicht jede Form der beamtenrechtlichen Zulagen in Bezug nimmt (vgl. Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 Satz 2 Entgeltordnung Lehrkräfte).

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Soweit das Verwaltungsgericht in der mitbestimmten Maßnahme die Einräumung einer bloßen Option sieht, Entgeltgruppenzulagen nach Belieben auf alle Lehrkräfte zu übertragen, wird der Regelungsgehalt der Maßnahme des Beteiligten nicht zutreffend erfasst. Es handelt sich nicht um einen vom Verwaltungsgericht allerdings so bezeichnen Freibrief für den Beteiligten, von einer Zulagengewährung Gebrauch zu machen oder nicht, sondern um die entsprechende Anwendung einer tarifvertraglichen Erstreckungsregelung auf weitere (alle) beschäftigte Lehrkräfte, soweit sie unter den TV EntgO-L fallen. Diese Regelung ist strikt. Spielräume, von einer entsprechenden Anwendung in bestimmtem Umfang oder für bestimmte Lehrkräfte abzusehen, eröffnen sich für den Beteiligten dadurch nicht. Soweit der Antragsteller anfängliche Unklarheiten über den Kreis der Zulagenberechtigten bei Einführung der Brennpunktzulage anführt, beruhten diese auf dem jeweiligen Informationsstand der Bildungsverwaltung (vgl. dazu das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Januar 2019) und sind kein Beleg für einen Entscheidungsspielraum des Beteiligten bei der Bestimmung des zulagenberechtigten Personenkreises. Die von dem Antragsteller in seinem Schreiben an die Bildungsverwaltung vom 5. März 2019 angesprochenen Lehrkräfte, die unter Abschnitt 3.5 der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen, werden im Übrigen nicht von der Zulagengewährung ausgeschlossen, sondern erhalten ausweislich der Arbeitsmaterialien des Beteiligten zu Abschnitt 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte außertariflich Entgeltgruppenzulagen in entsprechender Anwendung des Abschnitts 2 Ziffer 1 Absatz 4 (a.a.O. Absatz 10).

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Demgemäß ist die wirkungsgleiche Übernahme der beamtenrechtlich im Jahr 2018 neu eingeführten Brennpunktzulage durch die entsprechende Änderung der Arbeitsmaterialien des Beteiligten zur Entgeltordnung Lehrkräfte nicht (erneut) mitbestimmungspflichtig, sondern bedeutet lediglich die Umsetzung der bereits mitbestimmten Maßnahme, allen Lehrkräften, soweit sie unter die Entgeltordnung Lehrkräfte fallen, außertariflich Entgeltgruppenzulagen in entsprechender Anwendung des Abschnitt 2 Ziffer 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte zu zahlen. Sobald und soweit sich die beamtenrechtlichen Zulagenregelungen ändern, erfordert dies einen Nachvollzug hinsichtlich der weiteren Lehrkräfte. Insoweit gilt nichts anderes als unter der Geltung der LehrerRL.

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Sollte der Beteiligte künftig von der mitbestimmten wirkungsgleichen Übertragung der beamtenrechtlichen Zulagen auf die übrigen Lehrkräfte abweichen wollen, wäre diese Änderung ihrerseits mitbestimmungspflichtig.

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Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrund nicht zu eröffnen.