Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.10.2020 – 38 L 440/20 A

ECLI:DE:VGBE:2020:1030.38L440.20A.00

Orientierungssatz

1. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.9)

2. Es ist nach der allgemeinen Lage in Georgien auch möglich, sicher und legal in andere Landesteile zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen. (Rn.10)

3. Die georgische Regierung bemüht sich weiterhin mit verantwortungsbewussten Maßnahmen um die Eindämmung des Infektionsgeschehens. (Rn.18)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm – mit dem am 31. August 2020 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. August 2020 – angedrohte Abschiebung nach Georgien.

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Der am 7. September 2020 gestellte Antrag des am 1. September 1974 geborenen Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2020 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, insbesondere binnen der Wochenfrist erhoben. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach § 36, § 75 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der Eilantrag ohne Erfolg.

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1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Eine die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung hat der Antragsteller nicht geschildert, er macht vielmehr im Wesentlichen gesundheitliche Gründe geltend. Auch droht dem Antragsteller in Georgien kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, und denen das Gericht folgt.

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2. Es bestehen darüber hinaus auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 abgelehnt hat.

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Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Der Offensichtlichkeitsgrund ist allerdings entsprechend der Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a)-g), i), j) Asylverfahrensricht-linie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – VG 34 L 700.16 A –, juris Rn. 7). Dazu gehört insbesondere die Fallgruppe des Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, in der der Vortrag eines Antragstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist.

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So liegt der Fall hier, denn die von dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung am 7. Juli 2020 dargelegten Gründe sind für die Gewährung asylrechtlichen bzw. internationalen Schutzes unbeachtlich. Dem Antragsteller ist jedenfalls zumutbar, an einem Ort in Georgien als dem angegebenen Ort des Konflikts Schutz zu suchen (siehe § 3e AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). So gibt er an, Georgien wegen eines seit über einem Jahrzehnt bestehenden Konfliktes im April 2020 verlassen zu haben. Sein Bruder und sein Vater seien infolge des Konflikts im Jahr 2010 bzw. 2011 verstorben. Sein Sohn sei im Jahr 2009 nach Tiflis gezogen, um dem Konflikt zu entgehen. Er selbst gehöre in Georgien zu seinem Geburtsort, er könne sich nicht vorstellen, in Georgien an einem anderen Ort zu leben. Auf der Grundlage dieser Angaben – ihre Glaubhaftigkeit unterstellt – hat der Antragsteller außerhalb seines Geburtsorts (und dessen näherer Umgebung) keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. der Realisierung eines ernsthaften Schadens (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ihm ist es nach der allgemeinen Lage in Georgien auch möglich, sicher und legal in andere Landesteile zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG; dazu allgemein VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 34-36). Es kann ferner von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden, sich trotz der vorgetragenen Bindung an seinen Geburtsort an einem anderen Ort in Georgien niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG), z.B. bei seinem Sohn in Tiflis.

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3. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote berufen. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG.

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Das Gericht folgt insoweit ebenfalls der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, bedingt nicht jede Erkrankung die Feststellung eines (krankheitsbedingten) Abschiebungsverbots. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Schutzsuchende an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche sich im Fall einer Rückkehr wesentlich verschlechtern würde. Dass der Antragsteller an solchen Erkrankungen leidet, hat er nicht glaubhaft gemacht. Er hat zwar angegeben, wegen einer Augenverletzung medizinischer Behandlung zu bedürfen. Seine Augenprothese habe sich entzündend, er werde am 2. November 2020 wegen der Lebensbedrohlichkeit der Entzündung am Auge operiert. Auf die ausdrückliche Aufforderung vom 30. September Atteste bezüglich der Augenerkrankung einzureichen, hat der Antragsteller aber nicht reagiert.

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Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Pandemie ergibt sich nichts anderes (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, und vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, beide juris). Dies gilt trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Verschärfung der Lage weiterhin.

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a) So steigen zwar auch in Georgien die Infektionszahlen und die Zahl der Todesfälle an (32.127 Fälle insgesamt, davon 10.954 Fälle in den sieben Tagen zuvor, sowie insgesamt 238 Todesfälle, davon 65 in den sieben Tagen zuvor, siehe WHO, Coronavirus disease (COVID-19), Weekly Epidemiological Update, Stand 27. Oktober 2020, S. 17).

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Gleichwohl herrschen insbesondere keine Zustände in Georgien, die eine bei Allgemeingefahren für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche „extreme Gefahrenlage“ in dem Maße darstellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist nach wie vor nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 ist bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen weiterhin derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht im Ansatz erfüllt sind. Es dürfte gemessen an den bestätigten Fällen in Georgien auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einwohnerzahlen sogar geringer sein als in der Bundesrepublik Deutschland (449.275 Fälle insgesamt, davon 67.207 Fälle in den sieben Tagen zuvor, sowie insgesamt 10.098 Todesfälle, davon 255 in den sieben Tagen zuvor, siehe WHO, Coronavirus disease (COVID-19), Weekly Epidemiological Update, Stand 27. Oktober 2020, S. 17). Auch in Georgien bestehen im Übrigen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann.

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b) Ferner ist derzeit aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2020-VI, Stand: 27. Oktober 2020) nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde.

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Zwar wird der Anstieg der Infektionszahlen in Georgien allgemein als Besorgnis erregend wahrgenommen (siehe bspw. Caucasuswatch, Concerning voices all around South Caucasus regarding the Covid-19 situation, 23. Oktober 2020; Eurasianet, Georgia experiences its first wave of COVID-19, 18. September 2020; Eurasianet, New wave of COVID, 25. September 2020). Dem entspricht, dass der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Reisebeschränkungen für Einreisen aus Georgien nicht weiter aufzuheben (Empfehlung des Rates zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, 21. Oktober 2020, 2020/0134(NLE)).

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Die georgische Regierung bemüht sich aber weiterhin mit verantwortungsbewussten Maßnahmen um die Eindämmung des Infektionsgeschehens (siehe Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Georgische Regierung verkündet Covid-19-Empfehlungen, 13. Oktober 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Georgische Regierung beschließt neue Restriktionen, 15. Oktober 2020; Eurasianet, New wave of COVID, 25. September 2020; United Nations Georgia, COVID-19 Georgia: Situation Report # 19, 9. Oktober 2020, S. 1). Georgien wird dabei sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch internationalen Organisation wie beispielsweise der Europäischen Union, Unicef und der Weltgesundheitsorganisation unterstützt (siehe Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Deutschland übergibt Georgien 5 Beatmungsgeräte für die Behandlung von Covid-19-Patienten, 13. Oktober 2020; Europäische Kommission, EU und Georgien unterzeichnen Finanzierungsvereinbarungen zur Erholung nach der COVID-19-Krise in Höhe von 129 Mio. EUR, Pressemitteilung vom 29. September 2020; UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 27, 23. Oktober 2020, sowie die früheren Unicef-Berichte; United Nations Georgia, COVID-19 Georgia: Situation Report # 19, 9. Oktober 2020, S. 2ff.; WHO, Regional Office Europe, WHO und Europäische Union verbessern Handlungsbereitschaft des georgischen Gesundheitssystems durch Unterstützung von COVID-19-Schulungen für Gesundheitspersonal, 30. September 2020).

19

Eine aktuelle oder zukünftige Überforderung des Gesundheitssystems ist in keiner der Quellen auch nur angedeutet. Auch ergibt sich nicht, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet.

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4. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung.

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Insbesondere hat das Bundesamt in einer den europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] – und, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19/19 –, InfAuslR 2020, 297). Zwar steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungs-RL 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn „das Bundesamt … die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufes der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausreisefristen von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt“ (etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19.19 –, juris). Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung eines fristgerecht gestellten Eilantrags durch das Verwaltungsgerichts ausgesetzt hat, was jedenfalls im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. zu deren Rechtswidrigkeit führt (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1).

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Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1-3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.

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5. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.