Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2020 – 1 L 396/20
ECLI:DE:VGBE:2020:1118.1L396.20.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die allwöchentliche 154. „Merkel-muss-weg-Kundgebung“ heute von 17.00 bis 19.00 Uhr auf dem Forum vor dem Bundeskanzleramt zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch, hierzu unter I.) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund, hierzu unter II.) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gem. § 3 Abs. 1, 2 des Gesetzes über befriedete Bezirke (BefBezG) auf Zulassung seiner Versammlung am 18. November 2020.
1. Die ursprünglich dem Antragsteller erteilte Genehmigung ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2020 widerrufen worden. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Dies folgt schon aus der speziellen Regelung des § 3 Abs. 2 S. 3 BefBezG, die ein Ergehen der Zulassungsentscheidung und damit auch deren Aufhebung durch Widerruf in elektronischer Form zulässt. Darüber hinaus muss der Antragsteller die elektronische Bekanntgabe des Bescheides nach § 3a Abs. 1 iVm § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gegen sich gelten lassen, weil er – außer einer Postfachanschrift – nur eine E-Mail-Adresse gegenüber der Antragsgegnerin angegeben hat. Damit konnte die gebotene zügige Kommunikation mit dem Antragsteller nur elektronisch per E-Mail erfolgen. Eine Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Antragsteller bisher nicht erhoben, so dass dieser vollziehbar ist.
2. Die vom Antragsteller angemeldete Versammlung soll auf dem „Forum vor dem Bundeskanzleramt“ stattfinden und damit innerhalb des befriedeten Bezirks. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 2 BefBezG erstreckt sich der befriedete Bezirk des Deutschen Bundestages auf „die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus“. Damit ist erkennbar die gesamte Fläche bis zur eingezäunten östlichen Grundstücksgrenze des Bundeskanzleramtes gemeint, weil das Areal insgesamt gärtnerisch als Grünanlage gestaltet ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die Begrünung bis an das Grundstück des Bundeskanzleramtes heranreicht. Eine Grünanlage kann auch vielfältige Steinelemente enthalten, maßgeblich ist eine Gesamtschau, die hier für eine umfassende Grünanlage spricht.
Dem Zulassungsanspruch des Antragstellers steht entgegen, dass heute eine Sitzung des Deutschen Bundestages stattfindet und deren ungestörte Durchführung sicherzustellen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen dazu in der Begründung des Bescheides vom 17. November 2020 wird Bezug genommen. Der Antragsteller kann insofern nicht darauf verweisen, dass seine Versammlung erst von 17.00 bis 19.00 Uhr stattfinden soll. Auch zu diesem Zeitpunkt kann die Plenarsitzung des Deutschen Bundestages noch andauern, außerdem können Ausschüsse oder Fraktionen tagen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist überdies deswegen unbegründet, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens wäre. Vorliegend begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Zulassung der Versammlung im befriedeten Bezirk soll durch die beantrage einstweilige Anordnung für heute (endgültig) gestattet werden. Deshalb käme die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss der Kammer vom 28.5.2015 - VG 1 L 136.15, S. 2 m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist hier indes nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ist aus den unter I. dargelegten Gründen fernliegend. Darüber hinaus fehlt es an drohenden schweren Nachteilen für den Antragsteller. Die Durchführung der Versammlung wird mit dem Bescheid der Antragsgegnerin nicht generell verboten, sondern nur räumlich für den befriedeten Bezirk nicht vom gesetzlichen Verbot des § 2 BefBezG freigestellt. Dem Antragsteller bleibt es deshalb unbenommen, die Versammlung noch kurzfristig etwa für die Südseite der Bundeskanzleramtes (Abschnitt der Paul-Löbe-Allee) anzumelden. Eine solche Verlegung um einige Meter erscheint – auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Grundgesetz (GG) – als zumutbar, weil der nahe räumliche Bezug zum Bundeskanzleramt erhalten bleibt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der volle Regelstreitwert anzusetzen.