Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.11.2020 – 12 K 565.19

ECLI:DE:VGBE:2020:1130.12K565.19.00

Orientierungssatz

1. Nach Inhalt und Umfang gleichwertige, anderweitig erbrachte Studienleistungen werden durch den Prüfungsausschuss für zu erbringende Studienleistungen anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. (Rn.13)

2. Wahlmodule sollen dem Erwerb zusätzlicher fachlicher und überfachlicher Fähigkeiten denen. (Rn.17)

3. Der mit der Auslegung verfolgte Kompetenzzuwachs der Studierenden im Wahlbereich ist ein legitimer Zweck, der dadurch gefördert wird, Leistungen aus Studiengängen, die bereits abgeschlossen worden sind oder deren Abschluss angestrebt wird, nicht anzuerkennen. (Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, soweit diese im Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 abgelehnt worden ist.

2

Nachdem der Kläger seinen Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen abgeschlossen hat, studiert er an der Beklagten seit dem Wintersemester 2017/2018 im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Parallel dazu studiert er bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2019/2020 im Masterstudiengang Computer Science.

3

Am 1. Oktober 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten für den Masterstudiengang Computer Science einen Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die er bereits in seinem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen erbracht hat. Diesem Antrag wurde durch Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 hinsichtlich der angegebenen Wahlpflichtmodule entsprochen. Für den Wahlbereich im Masterstudiengang Computer Science wurde eine Anerkennung dagegen abgelehnt. Dies betrifft die vom Kläger bereits erbrachten Module „Geldtheorie und –politik“, „Wertorientiertes Controlling und Unternehmensbewertung“, „Arbeitsrecht“, „Künstliche Intelligenz: Grundlagen und Anwendungen“ sowie „Formale Sprachen und Automaten“, die jeweils 6 Leistungspunkten entsprechen.

4

Mit der am 10. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe einen Anerkennungsanspruch, weil es sich bei den Modulen, hinsichtlich derer er eine Anerkennung für den Wahlbereich in seinem Masterstudiengang Computer Science beantragt hat, um gleichwertige, anderweitig erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen handele. Es würde die Bedeutung des Wahlbereichs im Verhältnis zu den studiengangsbezogenen Modulen unverhältnismäßig erhöhen, wenn in diesem Bereich keine Anerkennung möglich sein sollte. Dies hätte einen diffusen Weiterbildungszwang zur Folge, für den kein legitimer Zweck erkennbar sei. Im Übrigen macht er einen Gleichbehandlungsanspruch geltend, weil ihm Fälle bekannt seien, in denen die Beklagte im Bachelorstudiengang Nachhaltiges Management bereits erbrachte Studienleistungen auch im Wahlbereich anerkannt habe.

5

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2019, soweit darin die Anerkennung versagt wird, zu verpflichten, die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers antragsgemäß anzuerkennen.

7

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass eine Anerkennung ausscheide, weil die freie Wahl inhaltlich nicht definiert sei, sodass eine Äquivalenzbeurteilung nicht möglich sei. Für das Modul „Formale Sprachen und Automaten“ sei dem Kläger die Anerkennung bereits deshalb zu verwehren, weil es sich hierbei um ein Pflichtmodul des Bachelorstudiengangs Informatik handele und damit um inhaltliche Grundlagen, die im Masterstudiengang Computer Science vorausgesetzt würden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Im Einverständnis mit den Beteiligten erfolgt die Entscheidung über die Klage durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

12

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Ein Anspruch auf Anerkennung infolge einer etwaigen Gleichwertigkeit der Studienleistungen scheidet aus. Nach Inhalt und Umfang gleichwertige, anderweitig erbrachte Studienleistungen werden durch den Prüfungsausschuss der Beklagten für zu erbringende Studienleistungen anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens der Beklagten vom 8. Mai 2013 (AMBl. TU 1/2014) in der Neufassung vom 15. Juli 2015 - AllgStuPO TU -; vgl. § 23a Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -). Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 AllgStuPO TU).

14

Nähere Regelungen zu den Anforderungen der Studienleistungen im streitgegenständlichen Wahlbereich sind in § 5 Abs. 5 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Computer Science (Informatik) der Beklagten vom 6. Mai 2015 (AMBl. TU 6/2016) - StuPO-Informatik - festgelegt. Danach sind im Wahlbereich Module im Umfang von 24 bis 30 Leistungspunkten zu absolvieren. In der Vorschrift heißt es weiter, dass Wahlmodule dem Erwerb zusätzlicher fachlicher und überfachlicher Fähigkeit dienen und aus dem gesamten Fächerangebot der Beklagten, anderer Universitäten und ihnen gleichgestellter Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie an als gleichwertig anerkannten Hochschulen und Universitäten des Auslandes ausgewählt werden können. Es wird empfohlen, Module zu wählen, die gesellschaftliche, soziale sowie Gender- und Diversity-Aspekte besonders berücksichtigen. Weiterhin wird geraten, im Wahlbereich anwendungsfachspezifische Module wie z.B. aus dem Bereich der Elektrotechnik oder Mathematik zu wählen. Zu den wählbaren Modulen gehören auch Module zum Erlernen von Fremdsprachen.

15

Die beantragte Anerkennung bereits erbrachter Leistungen im Wahlbereich ist nicht wegen § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG ausgeschlossen, weil mit dieser Vorschrift nur eine Doppelanrechnung im selben Studiengang verhindert werden soll (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 743).  Ebenso wenig steht der beantragten Anrechnung § 22 Abs. 2 Nr. 3 BerlHG entgegen, weil aus dem Umstand, dass Hochschulen frei zu wählende Studienanteile zum überfachlichem Kompetenzerwerb anbieten müssen, nicht notwendig folgt, dass alle im Wahlbereich erbrachten Leistungen im Rahmen des jeweiligen Studiengangs erbracht werden müssen.

16

Es entspricht allerdings der Auslegung von § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik, dass die Leistungen im Wahlbereich grundsätzlich innerhalb des Masterstudiengangs erbracht werden müssen. Die geforderte Prüfungsleistung gilt im Wahlbereich dagegen nicht schon als erbracht, wenn sie im Rahmen eines Studiums erfolgt ist, das bereits abgeschlossen worden ist oder deren Abschluss noch angestrebt wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 743).

17

Nach § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik sollen die Wahlmodule dem „Erwerb zusätzlicher fachlicher und überfachlicher Fähigkeiten“ dienen sollen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift verdeutlichen damit, dass es – anders als im Pflicht- und Wahlpflichtbereich – nicht um den Nachweis bestimmter festgelegter, sondern um den Erwerb weiterer (über-)fachlicher Kompetenzen geht. Absolventen des Masterstudiengangs Computer Science sollen nach dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik, wonach im Wahlbereich Module im Umfang von 24 bis 30 Leistungspunkten zu erbringen sind, also gezeigt haben, dass sie sich in einem bestimmten Umfang mit Lerninhalten innerhalb ihres Masterstudiums befasst haben, die nicht Teil des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sind. Dies soll unabhängig von der Frage gelten, welche Leistungen die Studierenden bereits in einem anderen Studiengang erbracht haben, den sie bereits abgeschlossen haben oder deren Abschluss sie noch anstreben. Entscheidend für die Leistungspunkte im Wahlbereich des Masterstudiengangs Computer Science der Beklagten soll der in den Leistungspunkten materialisierte Aufwand sein, den die Studierenden neben den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen in die Beschäftigung mit weiteren Lerninhalten investiert haben. Das mit § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik verfolgte Ziel des Kompetenzzuwachses würde konterkariert, wenn grundsätzlich auch bereits in anderen Studiengängen erbrachte Lerninhalte anzuerkennen wären.

18

Dieser Sinn und Zweck von § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik ist – der Praxis der Beklagten entsprechend – nur in dem Fall nicht berührt, wenn die Studierenden im Wahlbereich die Anerkennung solcher Module beantragen, die sie in einem nicht abgeschlossenen Studiengang erbracht haben, und sie bei der Beklagten dieses Studium fortsetzen möchten. Vorliegend möchte der Kläger sein Studium in Bezug auf die in seinem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurswesen erbrachten Lerninhalte aber nicht bei der Beklagten durch den Masterstudiengang Computer Science fortsetzen. Vielmehr strebt er einen Abschluss in beiden Masterstudiengängen an.

19

Diese Auslegung von § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetztes - GG - dar. Der mit dieser Auslegung verfolgte Kompetenzzuwachs der Studierenden im Wahlbereich ist insbesondere ein legitimer Zweck, der dadurch gefördert wird, Leistungen aus Studiengängen, die bereits abgeschlossen worden sind oder deren Abschluss angestrebt wird, nicht anzuerkennen. Dadurch wird die Bedeutung des Wahlbereichs im Verhältnis zu den studienbezogenen Modulen auch nicht unverhältnismäßig erhöht, weil es im Pflicht- und Wahlpflichtbereich – wie bereits dargelegt – um den Erwerb bestimmter festgelegter Kompetenzen geht. Im Gegensatz dazu soll im Wahlbereich in einem in den Leistungspunkten materialisierten Umfang die Beschäftigung mit zusätzlichen Lerninhalten sichergestellt werden, die zu dem Erwerb weiterer (über-)fachlicher Kompetenzen führen soll. Im Gegensatz zu bestimmten festgelegten Kompetenzen kann dies grundsätzlich gerade nicht schon durch bereits erbrachte Leistungen erreicht werden.

20

Mit Blick auf die oben dargelegte Auslegung von § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik hat der Kläger hinsichtlich des Moduls „Formale Sprachen und Automaten“ unabhängig von der Frage, ob dieses im Masterstudiengang Computer Science vorausgesetzt wird, keinen Anspruch auf eine Anerkennung im Wahlbereich, solange er auch seinen Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen fortführen möchte.

21

Soweit sich der Kläger im Übrigen auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beruft, ist für das Gericht bereits nicht erkennbar, dass es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Der Kläger hat angegeben, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen die Beklagte im Bachelorstudiengang Nachhaltiges Management bereits erbrachte Studienleistungen auch im Wahlbereich anerkannt habe. Dies betrifft also zum einen Anerkennungen in einem Bachelorstudiengang. Zum anderen ist fraglich, ob die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Nachhaltiges Management an der Fakultät Wirtschaft und Management der Beklagten vom 2. November 2016 (AMBl. TU 5/2017) - StuPO-Nachhaltiges Management - hinsichtlich der Anforderungen des Wahlbereichs mit denen in § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik wesentlich gleich sind. Denn in § 5 Abs. 5 Satz 2 StuPO-Nachhaltiges Management wird lediglich empfohlen, auch Angebote des fachübergreifenden Studiums zu wählen. Auch im Übrigen unterscheiden sich die Wortlaute von § 5 Abs. 5 StuPO-Informatik und § 5 Abs. 5 Satz 2 StuPO-Nachhaltiges Management. Ferner kann das Gericht nicht einschätzen, ob im Fall der angegebenen Studierenden aus dem Bachelorstudiengang Nachhaltiges Management bereits erbrachte Studienleistungen im Wahlbereich – der Praxis der Beklagten entsprechend – nicht deshalb anerkannt wurden, weil sie ihr Bachelorstudium an der Beklagten fortsetzen und nicht – wie der Kläger – einen Doppelabschluss anstreben.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

25

5.000,00 Euro

26

festgesetzt.