Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.11.2020 – OVG 11 N 63.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1130.11N63.19.00
Orientierungssatz
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, 18. Juni 2019, 1 BvR 587/17) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, 10. März 2004, 7 AV 4/03).(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 11. Juni 2019, 19 K 725.17, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1989 in Berlin geborene und aufgewachsene türkische Kläger wendet sich gegen seine vom Beklagten wegen Straffälligkeit und Wiederholungsgefahr verfügte Ausweisung, die Androhung seiner Abschiebung und die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei gemäß § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht zu beanstanden. Durch seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 23. Juli 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Diebstahls in 40 Fällen - zwei davon im Versuch - habe er den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG erfüllt. Von ihm gehe auch eine noch relevante Wiederholungsgefahr aus, da nach Überzeugung des Gerichts noch nicht hinreichend Grund zur Annahme bestehe, dass er seine langjährige Drogensucht - auch bezüglicher harter Drogen - endgültig bewältigt habe. Zwar habe er versichert, seit Oktober 2017 aus eigener Kraft drogenfrei zu leben, jedoch habe er dies bereits früher mehrfach erfolglos versucht und eine begonnene Therapie in einer Entziehungsanstalt sei frühzeitig wegen Aussichtslosigkeit beendet worden. Eine grundlegende Veränderung sei ungeachtet einzelner positiv zu würdigender Umstände nicht dargelegt und von einer Bewältigung seiner Drogensucht auch nicht ohne die Inanspruchnahme professioneller Hilfe auszugehen. Weder die letzte Einschätzung der JVA Tegel noch die letzten aktenkundigen Berichte seiner Bewährungshelferin während der Führungsaufsicht zeigten eine günstige Legalprognose auf. So sei er während und nach der Strafhaft wiederholt, wenn auch nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten, was weiterhin persönlichkeitsbedingte ernsthafte - und ersichtlich unaufgearbeitete - Schwierigkeiten des Klägers belege, sich rechtstreu zu verhalten. Er stelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Seine Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung seiner besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen, d.h. seiner hiesigen Geburt, Sozialisierung und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, zuletzt mit Niederlassungserlaubnis, seiner hiesigen umfänglichen familiären Bindungen auch zu seiner deutschen Verlobten, und trotz seiner allenfalls geringen Bindungen zur Türkei gerechtfertigt. Auch sei er mangels sozialer und nachhaltiger wirtschaftlicher Integration kein faktischer Inländer und sei ihm als verhältnismäßig junger arbeitsfähiger Mensch und angesichts seiner Erklärung, des Türkischen mächtig zu sein, eine (vorübergehende) Eingliederung in die türkischen Lebensverhältnisse zumutbar. Die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger dringe auch mit seinen hilfsweise gestellten Anträgen auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und Verpflichtung des Beklagten zur Verkürzung der Sperrfrist der Ausweisung und einer eventuellen Abschiebung nicht durch.
II.
Der fristgerecht erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 26. August 2019 keinen Erfolg.
Hierin macht der Kläger zwar einleitend geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und die Rechtslage (gemeint: Rechtssache) weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Eine Zuordnung der anschließenden Ausführungen zu den beiden geltend gemachten Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO erfolgt sodann jedoch nicht, insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besitzen soll. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht erfolgreich dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rz. 9).
Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 26. August 2019 nicht begründet dargelegt. Hierin beschränkt er sich auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel allein an der verfügten Ausweisung, ohne die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und zum Fehlen eines Anspruchs des Klägers auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und auf Verpflichtung des Beklagten zu einer Verkürzung der Sperrfristen der Ausweisung und einer eventuellen Abschiebung anzugreifen bzw. sich hiermit auseinanderzusetzen. Angesichts dessen bedarf es vorliegend einer Prüfung auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nur hinsichtlich der Ausweisung des Klägers.
Soweit die Zulassungsbegründung zunächst pauschale Vorwürfe gegenüber dem Verwaltungsgericht erhebt (hinsichtlich eines angeblichen Überbietens der Ausländerbehörde, angeblicher Fragen zum „intimen Bereich der Ehe“, Zweifeln an der Grundeinstellung für ein abgewogenes Urteil und ein sich „dem Druck der Straße“ Beugen) sowie auf die „spiegelblanken Fußböden“ im OVG verweist, was beim Verfasser der Begründung den Eindruck erweckt habe, man bleibe lieber unter sich und entscheide vom Schreibtisch her, beinhaltet das Vorbringen lediglich allgemeine Unmutsbekundungen und Unterstellungen, lässt aber nicht erkennen, inwiefern und ggf. hinsichtlich welcher Urteilsausführungen sich daraus ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ableiten lassen sollen.
Die anschließende Behauptung der Zulassungsbegründung, das Urteil enthalte „eine Reihe von Fehlern und Ungenauigkeiten“, ist teilweise schon unzutreffend, rechtfertigt aber jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das gilt zunächst für die Darstellung, das Urteil sei im Tatbestand auf Seite 2 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Geschwister des Klägers die türkische Staatsangehörigkeit besäßen, tatsächlich seien diese jedoch deutsche Staatsangehörige. Denn die hiermit ersichtlich beanstandete Passage im Tatbestand des Urteils (UA S. 2 Abs. 2 Satz 1), der Kläger sei „türkischer Staatsangehöriger und mit seiner Schwester und zwei Brüdern im Haushalt der Eltern (bis zu deren Trennung) aufgewachsen, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sind“, gebietet keineswegs eine diesbezügliche Auslegung. Vielmehr bezieht sich der genannte Relativsatz zunächst einmal nur auf die Eltern des Klägers und rechtfertigt sich der dortige Zusatz „ebenfalls“ aus der zuvor erwähnten türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers, wohingegen für die Schwester und Brüder des Klägers keinerlei Staatsangehörigkeit angegeben wird.
Dass eine (angebliche) „Einbürgerungszusicherung“ für die Mutter des Klägers, auf die die Zulassungsbegründung anschließend verweist, an deren maßgeblicher gegenwärtiger Staatsangehörigkeit nichts ändert, so dass das angegriffene Urteil auch insoweit weder fehlerhaft noch ungenau ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Im Übrigen ist aber auch weder dargelegt noch ersichtlich, wieso das angebliche deutsche Umfeld überhaupt geeignet sein soll, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung letztlich maßgebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger zu verringern, nachdem dies in der Vergangenheit offensichtlich nicht der Fall war.
Soweit die Zulassungsbegründung anschließend geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die (eigenen) Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den „zeitweise täglich“ erforderlichen Beträgen für seinen Drogenkonsum in Höhe von 300 bis 400 EUR in einem Zeitraum von 16 Monaten „hinterfragen“ müssen, da er solche Summen durch den Verkauf der gestohlenen Smartphones nicht habe erlangen können, handelt es sich lediglich um spekulative Berechnungen für einen längeren Zeitraum, obwohl selbst nur ausgeführt wird, solche Beträge habe er „zeitweise täglich“ für den Drogenkonsum aufgewandt. Außerdem ist keineswegs selbstverständlich, dass die letztlich abgeurteilten 40 Smartphone-Diebstähle - zwei davon allerdings nur versucht und deshalb abzuziehen - überhaupt die einzigen Geldquellen des Klägers dargestellt haben. Im Übrigen hätte bereits der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf diesbezügliche Zweifel an den Angaben seines Mandanten hinweisen und auf entsprechende Aufklärung insoweit dringen und ggf. einen Beweisantrag stellen müssen.
Die Rüge des Klägers, es sei „bedenklich“, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung nicht einfach eine Woche bis zur - nunmehr erfolgten - Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau abgewartet habe, vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen, weil hierin ausdrücklich ausgeführt wird, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - ein Zusammenleben mit einem deutschen Familienangehörigen - erfüllt seien, könne im Ergebnis auf sich beruhen, da es hierauf nicht ankomme. Denn selbst wenn man dies annähme und der Kläger sich darauf berufen könnte, könne für die Gewichtung dieses Umstandes nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehe mit Blick auf die Straftaten des Klägers und dessen Ausweisung vor einer unsicheren Bleibeperspektive eingegangen worden sei. Das belegt, dass es für das Verwaltungsgericht auf den Aspekt der Eheschließung nicht maßgeblich ankam. Dass dies und die hierfür gegebene Begründung rechtlich zu beanstanden ist und ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils aufwirft, zeigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine „Kenntnis“ seiner Ehefrau von den Straftaten und der Ausweisung bestreitet, ist auf das ihre Kenntnis insoweit belegende Protokoll der mündlichen Verhandlung (S. 7/8) zu verweisen. Dass die Erklärung der Ehefrau, sie wäre auch bereit, mit dem Kläger in die Türkei zu gehen, von einem „verständnisvollen Gericht“ als Argument gegen eine Ausweisung gewertet worden wäre, ist schon nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausreisebereitschaft der Ehefrau ein Argument gegen die Ausweisung des Klägers darstellen soll. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder ersichtlich, woraus die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang ableitet, das Verwaltungsgericht habe damit argumentiert, angesichts dieser Übersiedlungsbereitschaft der Ehefrau sei „alles wohl nicht so schlimm“.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils und der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer oder ähnlicher Straftaten durch den Kläger begründen auch nicht die Ausführungen der Zulassungsbegründung, die Vorfälle in der Haftanstalt seien nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, Auslöser seiner Straftaten sei seine Kokainsucht gewesen, in der Haft habe er sich jedoch entschieden, mit dem Kokainkonsum aufzuhören, auch sei er während seiner Therapie in Buch nicht angemessen behandelt worden, zudem hätte das Landgericht Berlin ihn wegen seiner Kokainsucht nur zu einer deutlich geringeren Strafe, eventuell im Bereich einer Bewährungsstrafe verurteilen dürfen, zumal er entgegen den dortigen Feststellungen keine harmonische Kindheit gehabt habe, und schließlich sei das Verwaltungsgericht auch nicht zu ihm als „Menschen“ durchgedrungen, sondern habe sich „mit bloßen Floskeln begnügt“. Denn diese Ausführungen sind nicht geeignet, die entscheidungstragende Begründung des angegriffenen Urteils für die Annahme einer Wiederholungsgefahr durchgreifend in Frage zu stellen, wonach angesichts seines langjährigen regelmäßigen Konsums auch harter Drogen, früherer gescheiterter Versuche, von den Drogen loszukommen, seines Verhaltens bzw. seiner Äußerungen in der Entziehungsanstalt, der letzten Stellungnahme der JVA Tegel vom Mai 2018, in der eine bislang unbearbeitete Suchtproblematik festgestellt worden sei, und der kein günstiges Bild aufzeigenden Berichte seiner Bewährungshelferin nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm eine erfolgversprechende und langfristig wirkende Bewältigung seines Drogenproblems ohne professionelle Hilfe und entsprechende Einsicht insoweit möglich sei. Hinzu komme, dass er persönlichkeitsbedingt ernsthafte - und ersichtlich unaufgearbeitete - Schwierigkeiten habe, sich rechtstreu zu verhalten, woran auch seine Strafhaft nichts geändert habe, wie seine dortigen Verfehlungen und die nach seiner Haftentlassung belegten.
Soweit die Zulassungsbegründung rügt, es sei geradezu absurd, die „Inländerstellung“ des Klägers zu bezweifeln, obwohl schon seine Großeltern mütterlicherseits nach Deutschland eingewandert seien und er damit „zur dritten Generation“ gehöre, auch sei er in der Zwischenzeit mit einer Deutschen verheiratet, beide sprächen in der Ehe Deutsch, setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des angegriffenen Urteils (UA S. 13) auseinander, wonach er nicht als „faktischer Inländer“ anzusehen sei, weil dies gewisse Integrationsleistungen voraussetze. Davon könne beim Kläger angesichts seiner strafrechtlichen Verfehlungen und mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Integration nicht die Rede sein. Auch habe er keine hier lebenden Kinder.
Der vom Kläger weiterhin gerügte Widerspruch zwischen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, das die serienmäßige Begehung von Straftaten durch den Kläger als ein nicht vertyptes Ausweisungsinteresse ansehe, und der Wertung des Landgerichts Berlin im Strafurteil, das bei der Gesamtstrafenbildung die gleichartige Begehungsweise und den zeitlichen Zusammenhang der Straftaten zugunsten des Klägers gewertet habe, existiert schon nicht. Denn der Kläger missversteht die diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils auf Seite 7 (nicht Seite 9, wie behauptet), wo lediglich festgestellt wird, dass die serienmäßige Begehung der Straftaten zwar nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besonders schwer wiege, dies aber nicht zu einer „typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresse“ - neben dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG - führe. Somit betreffen die Feststellungen beider Gerichte unterschiedliche Gegenstände und beinhalten gänzlich verschiedene Aussagen, ohne dass hieraus ein Widerspruch abgeleitet werden kann.
Dass sich der vom Kläger eingeräumte zeitliche Irrtum hinsichtlich seiner Erklärung zur Frage seiner Drogenfreiheit (Oktober statt November 2017) mit dem Zeitablauf bis zu seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung erklären lässt, mag zutreffen. Letztlich ist das jedoch unerheblich. Denn das angegriffene Urteil stützt sich nicht entscheidungstragend hierauf, sondern auf seine Überzeugung, dass der Kläger die seiner Delinquenz zugrunde liegende Suchterkrankung nicht endgültig bewältigt habe, was es u.a. - wie bereits dargelegt - damit begründet, dass dieser angesichts seines langjährigen regelmäßigen Konsums auch harter Drogen und des Scheiterns von Bemühungen, hiervon dauerhaft loszukommen, professionelle Hilfe benötige. Hiermit jedoch setzt sich das Zulassungsvorbringen zumindest nicht substantiiert auseinander.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei vollkommen unklar, woher das Verwaltungsgericht die Informationen habe, dass er während seiner Unterbringung im Maßregelvollzug weiter Drogen genommen habe, ist auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2015 zur Geschäftsnummer 594 StVK 397/15 zu verweisen, mit dem die Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug für erledigt erklärt wurde. Dort wird eine Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 15. November 2015 zitiert, wonach der Kläger sich einem therapeutischen Bündnis verweigere und u.a. offen mitgeteilt habe, dass er Drogen konsumiere.
In diesem Beschluss des Landgerichts Berlin und der genannten Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs finden sich auch die Ausführungen zum Verdacht gegen den Kläger, in der Entziehungsanstalt Medikamente gestohlen und Drogen in die Anstalt geschmuggelt zu haben. Inwieweit die Zitierung eines bloßen Verdachts insoweit mit der Unschuldsvermutung zu vereinbaren ist, was mit der Zulassungsbegründung beanstandet wird, kann vorliegend dahinstehen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Kläger habe seine Suchterkrankung noch nicht endgültig bewältigt, entscheidungstragend mit diesen Verdacht begründet hat.
Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der Ausführungen der Zulassungsbegründung, wonach der Kläger die Entwicklung der Führungsaufsicht anders als das angegriffene Urteil schildere. Denn dort (UA S. 10 Abs. 1) wird lediglich ausgeführt, die letzten aktenkundigen Berichte seiner Bewährungshelferin zeichneten „im Übrigen“ kein günstigeres Bild als es sich aus der letzten Einschätzung der JVA Tegel und dem Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2018 über die Anordnung der Führungsaufsicht ergebe, das mit einer nicht gelungenen Tataufarbeitung des Klägers begründet sei, weshalb das Verhalten des Klägers prognostisch als ungünstig gewertet werden müsse.
Soweit die Zulassungsbegründung ferner rügt, auf Seite 10 des Urteils bei der Frage der Erstverbüßung sei eine Gleichsetzung von Jugendarrest (im vorliegenden Fall eine Woche mit Selbstgestellung) mit Untersuchungs- und Strafhaft erfolgt, dies sei aber nicht zulässig, ist schon nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil im vorliegenden Fall eine derartige Gleichsetzung vorgenommen hat.
Die Ausführungen des Klägers zu den während seines dortigen knapp zweijährigen Aufenthalts bestehenden Haftbedingungen im Haus 2 der JVA Tegel, die mit den Zielen des Strafvollzugsgesetzes nicht vereinbar seien, sind ohne Relevanz für die vorliegend maßgebliche Frage, ob ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen und sind deshalb auch nicht geeignet, dies zu begründen.
Dass der Kläger geltend macht, hinsichtlich des letzten, rechtskräftig gewordenen Strafbefehls vom 25. März 2019 wegen Beleidigung eines Polizeibeamten solle nicht unerwähnt bleiben, dass er hiermit „unschuldig belangt“ worden sei, lässt zum einen außer Acht, dass das Verwaltungsgericht diesen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl gleichwohl berücksichtigen durfte, zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass es für das Verwaltungsgericht hierauf entscheidungserheblich angekommen wäre, so dass dies die Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen vermag.
Soweit gerügt wird, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, der Kläger sei „des Türkischen mächtig“, verkenne es, dass dieser in der Türkei gleichwohl als sog. „almanci“ erkannt und insbesondere in der Armee oder bei Behörden diskriminiert werde, lässt das zum einen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts unberührt und ist das zum anderen lediglich ein Hilfsargument des Verwaltungsgerichts („zumal“).
Die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht sauge sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und einer gegenwärtig schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus den Fingern, komme hierzu nur, weil es nicht in der Lage zu sein scheine, zwischen den verschiedenen Drogen und deren Schädlichkeit zu unterscheiden, die Kosten für die später vom Kläger genommenen Drogen könne ein Schüler von seinem Taschengeld aufbringen und geringfügige strafrechtliche Verfehlungen müsse die Gesellschaft aushalten, lassen - abgesehen von fehlender Sachlichkeit - jedenfalls nicht erkennen, dass sich der Kläger mit den umfangreichen Darlegungen des angegriffenen Urteils zur Begründung seiner Annahme einer Wiederholungsgefahr mangels hinreichenden Anlasses für eine Bewältigung seiner Suchterkrankung (S. 7 Mitte bis S. 11 Mitte) näher und im gebotenen Umfang auseinandergesetzt hat.
Soweit die Zulassungsbegründung schließlich ausführt, das Bleibeinteresse des Klägers überwiege das Ausweisungsinteresse deutlich, wird nur eine abweichende Wertung bzw. Beurteilung geäußert, nicht aber das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils substantiiert begründet.
Die Mutmaßung bzw. Unterstellung, der Kläger solle aus einem anderen Grund als dem vorgeschobenen ausgewiesen werden, da dies generalpräventiv nicht zulässig sei, es werde eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch dessen Verhalten „konstruiert“, man habe den Eindruck, hier solle „die Gefühlslage eines durchschnittlichen Bildzeitungslesers oder AFD/NPD-Wählers bedient werden“, lässt erneut die gebotene Sachlichkeit vermissen und findet im Urteil jedenfalls keinerlei Rückhalt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).