Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.12.2020 – 8 K 48/20

ECLI:DE:VGBE:2020:1208.8K48.20.00

Orientierungssatz

1. Mieterhaushalte im öffentlichen Wohnungsbau mit einem Einkommen von bis zu 40 Prozent über den Einkommensgrenzen können grundsätzlich einen Anspruch auf Mietzuschuss geltend machen. Der Mietzuschuss ist unter Berücksichtigung des anrechenbaren Gesamteinkommens des Mieters zu berechnen. Maßgeblich ist insoweit das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder abzüglich etwaiger Freibeträge.(Rn.19) Für die Bemessung des Jahreseinkommen sind auch Nebeneinkünfte, in diesem Fall aus selbstständiger Tätigkeit, zu berücksichtigen. Fallen diese Einkünfte nach Antragstellung weg, ist dieses ab dem auf die Veränderungsmitteilung folgenden Monat zu berücksichtigen.(Rn.20)

2. Von dem ermittelten Einkünften sind die gesetzlich vorgesehenen Pauschalbeträge abzuziehen. Jedoch ist ein Abzug für Steuern vom Einkommen nur vorzunehmen, wenn diese tatsächlich gezahlt werden und der Berechtigte dieses entsprechend dargelegt hat.(Rn.21)

3. Ein Abzug einer Pauschale wegen einer Schwerbehinderung, in diesem Fall mit einem Grad von 70, ist nur vorzunehmen, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des SGB 11 ist.(Rn.22)

4. Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist grundsätzlich nur die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. Wohnflächen, die über die angemessene Wohnfläche hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Jedoch kann die Behörde in begründeten Fällen, in diesem Fall aufgrund einer Schwerbehinderung des Mieters, im Rahmen ihrer Ermessenausübung hiervon abweichen und eine größere Fläche als angemessen ansehen.(Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen Mietzuschuss von dem Beklagten.

2

Der Kläger bewohnt eine 64,54 m² große Wohnung in der M...9 in 12279 Berlin, für die er bis März 2020 eine Bruttowarmmiete in Höhe von 700,80 Euro pro Monat entrichtete. Der Kläger bezieht ausweislich des mit seinem Antrag auf Mietzuschuss vom 13. Januar 2020 vorgelegten Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung seit dem 1. Juli 2019 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.181,38 Euro zzgl. eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 90,38 Euro, insgesamt 1.271,76 Euro. Der Kläger erzielte ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 zusätzlich gewerbliche Einkünfte. Das Versorgungsamt hat dem Kläger einen GdB von 70 zuerkannt.

3

Mit Bescheid der Investitionsbank Berlin (IBB) vom 11. Februar 2020 wurde dem Kläger ein Mietzuschuss in Höhe von 156,00 Euro pro Monat für den Zeitraum 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 gewährt.

4

Der Kläger hat am 2. März 2020 Klage erhoben, mit der er die fehlerhafte Berechnung seines Einkommens rügt.

5

Unter dem 18. März 2020 reichte der Kläger eine Änderungsmitteilung bei der IBB ein. Danach belaufe sich seit dem 1. April 2020 seine Bruttowarmmiete auf 705,54 Euro pro Monat. Seine selbstständige Nebentätigkeit sei ihm in Zukunft nicht mehr möglich.

6

Mit Bescheid der IBB vom 3. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Mietzuschuss in Höhe von 236,40 Euro pro Monat für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2022. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

7

Der Kläger beantragt zuletzt,

8

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Investitionsbank Berlin vom 11. Februar 2020 und 3. April 2020 zu verpflichten, ihm ab dem 1. März 2020 einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 300 Euro (5,00 Euro/m²) zu bewilligen.

9

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

13

Die Klage hat keinen Erfolg.

14

Das Klagebegehren des Klägers war nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 88 VwGO so zu verstehen, dass der Kläger ab dem 1. März 2020 über den bereits gewährten Mietzuschuss hinaus einen weiteren Mietzuschuss bis zu einer Höhe von 300,00 Euro pro Monat, also in Höhe von 5,00 Euro/m² begehrt.

15

Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Die Bescheide der IBB vom 11. Februar 2020 und 3. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat über den ihm bereits mit diesen Bescheiden bewilligten Mietzuschuss für den Monat März 2020 in Höhe von 156,00 Euro und für die Monate April 2020 bis März 2022 in Höhe von 236,40 Euro pro Monat keinen Anspruch auf einen weiteren Mietzuschuss (§ 113 Abs. 5 VwGO).

16

Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom 1. Juli 2011 (GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 - GVBl. S. 380 - WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40 Prozent über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) WoG Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt von 65 m² (Buchst. b) etc. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WoG Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. a) WoG Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen von bis zu 20 Prozent in Höhe von 3,75 Euro/m² (Buchst. b) und bei einer Überschreitung von bis zu 40 Prozent von 2,50 Euro/m² (Buchst. c). Diese Beträge sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 7 Satz 4 und 5 fortzuschreiben. Seit dem 1. April 2019 gelten folgende Beträge: Buchst. a) 5,21 Euro/m², Buchst. b) 3,90 Euro/m², Buchst. c) 2,60 Euro/m (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss gemäß § 2 Abs. 7 des WoG Bln, Bekanntmachung vom 28. November 2018 - StadtWohn IV A 3 - 1 - Abl. Nr. 49/ 7. Dezember 2018, S. 6708). Seit dem 1. April 2020 gelten folgende Beträge: Buchst. a) 5,27 Euro/m², Buchst. b) 3,94 Euro/m², Buchst. c) 2,63 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss gemäß § 2 Abs. 7 des WoG Bln, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 - StadtWohn IV A 3 - 2 - ABl. Nr. 54, 27. Dezember 2019, S. 8393).

17

Danach ergibt sich für den Kläger kein weiterer, über den bereits bewilligten Mietzuschuss für den Monat März 2020 in Höhe von 156,00 Euro und für den Zeitraum von April 2020 bis März 2022 in Höhe von 236,40 Euro pro Monat hinausgehender Mietzuschuss. Die Bewilligung eines Mietzuschusses in Höhe von 156,00 Euro für den Monat März 2020 ist nicht durch den Bescheid vom 3. April 2020 aufgehoben worden. Unklar mag die Formulierung der Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2020 „mit sofortiger Wirkung“, wirken, inhaltlich trifft der Bescheid vom 3. April 2020 damit aber lediglich eine (Neu-)Regelung unter Berücksichtigung der mit der Änderungsmitteilung des Klägers vom 18. März 2020 mitgeteilten Umstände für den Zeitraum ab dem 1. April 2020. Dass die zuvor erfolgte Bewilligung eines Mietzuschusses in Höhe von 156,00 Euro für den Monat März keinen Bestand mehr haben sollte, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des Bescheides nicht.

18

Der Kläger führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln.

19

Der Mietzuschuss ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 WoG Bln unter Berücksichtigung seines anrechenbaren Gesamteinkommens zu berechnen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG) (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019 - VG 8 K 119.18 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom 16. April 2018 - VG 8 K 274.17 - juris).

20

Danach ist auf Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Rentenbescheides eine Jahresrente in Höhe von 15.261,12 Euro (12 × 1.271,76 Euro) anzusetzen. Für das für den Monat März 2020 maßgebende Jahreseinkommen hat der Beklagte zu Recht auch das gewerbliche Einkommen des Klägers in Höhe von 3.558,00 Euro und insgesamt 18.819,12 Euro pro Jahr berücksichtigt. Maßgebend sind die Abgaben bei Antragstellung, hier der 13. Januar 2020. Der Kläger hat hierbei Einkünfte aus Nebentätigkeit angegeben und den Steuerbescheid 2017 beigelegt. Den Wegfall zusätzlicher Einnahmen, hat der Kläger dem Beklagten erst am 18. März 2020 mitgeteilt. Dies ist bei der Berechnung des Mietzuschusses ab dem 1. April 2020 zu berücksichtigen. Insofern ist für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 von einem Jahreseinkommen in Höhe von 15.261,12 Euro auszugehen.

21

Von diesen Beträgen ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Ferner ist von den Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 Prozent für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorzunehmen. Außerdem hat der Beklagte hier zu Gunsten des Klägers von dem den Monat März 2020 betreffenden Jahreseinkommen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG einen pauschalen Abzug in Höhe von 10 Prozent für Steuern vom Einkommen vorgenommen. Von dem den Zeitraum ab April 2020 betreffenden Jahreseinkommen war dagegen kein Abzug gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG vorzunehmen. Der Kläger, der nunmehr lediglich eine nur teilweise der Einkommensteuer unterliegende Altersrente bezieht, hat nicht dargelegt, dass er Einkommensteuer zahlt. Das Leisten dieser Steuer ist aber Voraussetzung für den pauschalen Abzug. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („für die Leistung von Steuern“ (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019 – VG 8 K 119.18 – juris m.w.N.). Daraus ergeben sich Abzugsbeträge in Höhe von 3.763,82 Euro (2 × 1.881,91 Euro) für das den Monat März 2020 betreffende Jahreseinkommen bzw. 1.526,11 Euro für das den Folgezeitraum betreffende Jahreseinkommen. Aber selbst wenn auch hier ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 Prozent für Steuern vom Einkommen vorzunehmen wäre, ergäbe sich im Ergebnis kein höherer Mietzuschuss.

22

Ein Abzug gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ist nicht vorzunehmen. Danach ist ein Abzug von 2.100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist. Der Kläger ist zwar schwerbehindert mit einem GdB von 70, er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er im Sinne der Pflegeversicherung (SGB XI) pflegebedürftig ist.

23

Die Ermittlung des anrechenbaren Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 3 WoG Bln) stellt sich wie folgt dar:

24

März 2020

ab April 2020

Jahreseinkommen

12 × 1.271,76

15.261,12 €

15.261,12 €

sonstige Einkünfte lt.

Steuerbescheid 2017

3.558,00 €

insgesamt:

18.819,12 €

15.261,12 €

Absetzbeträge:

1.881,91 €

1.881,91 €

1.526,11 €

102,00 €

102,00 €

Anrechnungsfähiges Einkommen

14.953,30 €

13.633,01 €

monatlich

1.246,11 €

1.136,09 €.

25

Das für den Monat März 2020 zugrunde zu legende anrechenbare Einkommen überschreitet die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 20 Prozent und weniger als 40 Prozent (§ 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. c] WoG Bln). Das ab April 2020 zugrunde zu legende anrechenbare Einkommen überschreitet die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG um mehr weniger als 20 Prozent (§ 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. b] WoG Bln).

26

Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 WoG Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln, S. 33). Bezogen auf die angemessene Wohnfläche betrug die zuschussfähige Bruttowarmmiete bis März 2020 651,50 Euro pro Monat und beträgt seit dem 1. April 2020 655,91 Euro pro Monat. Die zuschussfähige Bruttowarmmiete errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für den Kläger beträgt 60 m². Grundsätzlich beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Einpersonenhaushalt gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a) WoG Bln 50 m². Zugunsten des schwerbehinderten Klägers hat der Beklagte von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und eine Überschreitung der Wohnfläche um 20 Prozent zugelassen. Die tatsächliche Bruttowarmmiete seiner Wohnung betrug bis einschließlich März 2020 700,80 Euro (700,80 Euro ÷ 64,54 m² × 60 m² = 651,50 Euro) und seit dem 1. April 2020 705,54 Euro (705,54 Euro ÷ 64,54 m² × 60 m² = 655,91 Euro) pro Monat.

27

Der Kläger hat 30 Prozent seines Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Daraus ergibt sich für den Monat März 2020 ein Eigenanteil in Höhe von 373,83 Euro ([14.953,30 Euro × 30% = 4.485,99 Euro] ÷12) und ab April 2020 in Höhe von 340,83 Euro ([13.633,01 Euro × 30% = 4.089,90 Euro] ÷12).

28

März 2020

ab April 2020

Tatsächliche Miete:

700,80 Euro

705,54 Euro

Tatsächliche Wohnfläche:

64,54 m²

64,54 m²

Angemessene Wohnfläche (50 m² + 20%):

60,00 m²

60,00 m²

Zuschussfähige Bruttowarmmiete:

651,50 Euro

655,91 Euro

Eigenanteil Miete:

373,83 Euro

340,83 Euro

Differenz:

277,67 Euro

315,08 Euro.

29

Dem Kläger steht jedoch kein Mietzuschuss in Höhe der jeweiligen Differenz zu. Der Mietzuschuss für den Monat März 2020 ist durch die Obergrenzen in § 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. c) und Satz 4 und 5 WoG Bln i.V.m. der Bekanntmachung vom 28. November 2018 – a.a.O.) auf höchstens 2,60 Euro/m² begrenzt. Der Mietzuschuss für den Zeitraum ab April 2020 ist durch die Obergrenzen in § 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. b) und Satz 4 und 5 WoG Bln i.V.m. der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (a.a.O.) höchstens 3,94 Euro/m² begrenzt. Mithin ist der Mietzuschuss unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche von 60 m² für den Monat März 2020 auf höchstens 156,00 Euro (2,60 Euro/m² × 60 m²) und für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 auf höchstens 236,40 Euro (3,94 Euro/m²× 60 m²) pro Monat begrenzt.

30

Die Obergrenze gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. b) würde auch für den Fall eines weiteren pauschalen Abzugs in Höhe von 10 Prozent für Steuern vom Einkommen den Mietzuschuss für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 begrenzen. Das sich in diesem Fall errechnende Einkommen von 12.106,90 Euro überschreitet die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG um bis zu 20%.

31

Die Begrenzung des Mietzuschusses gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln auf die Hälfte der zuschussfähigen Bruttowarmmiete kommt vorliegend nicht zum Tragen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dem Kläger waren die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens eines sofortigen Anerkenntnisses (vgl. § 93 Zivilprozessordnung – ZPO) der Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagte hat, nachdem der Kläger mit seiner Änderungsmitteilung vom 18. März 2020 nach Klageerhebung ergänzende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und der ab dem 1. April 2020 zu zahlenden Miete gemacht hat, dem Kläger mit dem Bescheid vom 3. April 2020 unmittelbar einen weiteren Mietzuschuss bewilligt. Im Übrigen ist der Kläger mit seiner über diese Klaglosstellung hinausgehenden Begehr unterlegen.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.456,00 Euro festgesetzt.