Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.12.2020 – 3 L 630/20 A
ECLI:DE:VGBE:2020:1218.3L630.20A.00
Orientierungssatz
1. Das Gericht ordnet im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. (Rn.4)
2. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 631/20 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers iranischer Staatsangehörigkeit nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 631/20 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. November 2020 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 – VG L 3 1026.19 A –, juris Rn. 4, und vom 17. März 2017 – VG 3 L 170.17 A –, juris Rn. 5).
Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dabei muss sich – zwecks Verstärkung der materiellen Richtigkeitsgewähr – aus den Entscheidungsgründen unter Auseinandersetzung mit dem Einzelfall klar ergeben, aufgrund welcher Maßstäbe die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Dem ist nicht genügt, wenn sich die Begründung im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.
Die genannten Kriterien zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zu übertragen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21). Hiernach ist aufgrund einer eigenständigen Beurteilung erschöpfend, wenn auch allein für das Eilverfahren zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes rechtmäßig ist, ob also insbesondere aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben worden ist, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Zu prüfen ist ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG
oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Insbesondere ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in § 30 Abs. 3 AsylG genannten Fälle vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen beziehungsweise wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (§ 30 Abs. 4 AsylG). Schließlich ist ein Asylantrag auch dann offensichtlich unbegründet, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG).
In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schutzgesuches als offensichtlich unbegründet.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 2005 mit der iranischen Staatsangehörigen F verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei minderjährige Töchter hervorgegangen. Das Bundesamt erkannte der Ehefrau mit Bescheid vom 11. September 2018 die Flüchtlingseigenschaft zu, die Töchter erhielten mit Bescheid vom 12. September 2018 abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz. Die Ehe hat weiterhin Bestand und die Familie des Antragstellers hält sich in Berlin auf. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Antragsteller am 25. August 2020 an, er sei allein wegen seiner Kinder nach Deutschland gekommen. Seine Ehefrau habe zuletzt den Kontakt zu ihm abgebrochen (sie habe offenbar jemand anderen kennen gelernt) und wolle sich nun scheiden lassen. Dies habe er nicht ausgehalten, weil er seine Kinder liebe und er sei nach Deutschland gekommen, obwohl seine Ehefrau dies zunächst zu verhindern versucht habe. Er dürfe die Kinder einmal wöchentlich sehen und bemühe sich, seine Ehe zu retten. Im Scheidungsverfahren werde er anwaltlich vertreten.
Zwar ist das Bundesamt bei dieser Sachlage zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller (eindeutig) keinen (eigenen) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG hat. Es hat jedoch die oben genannten Begründungserfordernisse bei der Darlegung verfehlt, weshalb es ungeachtet eines hier diskussionswürdigen (abgeleiteten) Anspruchs auf Familienflüchtlingsschutz über § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 1 AsylG zu seinem Offensichtlichkeitsurteil gelangt ist. Nach den genannten Bestimmungen wird dem Ehegatten eines international Schutzberechtigten auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft u.a. dann zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, begründet das Bundesamt im Bescheid vom 2. November 2020 damit, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich nicht mehr bestehe. Dabei bezieht es sich um einen auf ein zum Verfahren gereichtes Schreiben des Rechtsanwalts der Ehefrau vom 21. April 2020 (Bl. 62 des elektronischen Bundesamtsvorgangs), mit dem dieser gegenüber dem Bundesamt mitteilte, dass sich die Ehefrau in einem Scheidungsverfahren bei dem Amtsgericht Schöneberg befinde und sie nicht wünsche, mit dem Antragsteller in Deutschland zusammenzuleben, zum anderen auf die Ausführungen des Antragstellers in seiner Anhörung selbst. Das Bundesamt setzt sich jedoch nicht mit dem Umstand auseinander, dass das familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg nach den Angaben des Antragstellers nicht zur Scheidung der Ehe geführt habe und er im Übrigen auch weiterhin bemüht sei, seine Ehefrau umzustimmen, die genauen Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung also womöglich aufklärungsbedürftig waren. Ebenso wenig geht es darauf ein, dass der Fortbestand der Ehe oder auch nur der ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz ist. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Ehe nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch im Zufluchtsstaat und im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung fortbestehen müsse, die Lebensgemeinschaft also weder durch Trennung, Scheidung oder Tod aufgelöst sein dürfe (vgl. hierzu sowie zum Meinungsstand Hailbronner, GK-AsylG - Stand: Januar 2019 -, § 26 Rn. 51). Diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten (zur Gegenansicht vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 14 sowie Koisser/Nicolaus, „Das Familienasyl des § 7a Abs. 3 AsylVfG – Eine Analyse aus Sicht des UNHCR“, in ZAR 1991, S. 31 [35]). Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht, soweit ersichtlich, aus. Bei dieser Sachlage und auf der Grundlage der im Bescheid angestellten Erwägungen durfte sich dem Bundesamt die Versagung von Familienflüchtlingsschutz nicht ohne Weiteres aufdrängen.
Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen, wird im Einzelnen im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.