Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.01.2021 – OVG 3 N 148/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0106.OVG3N148.20.00
Orientierungssatz
1. Es liegt jedenfalls kann keine den (automatischen) Eigentumsübergang des Schulvermögens nach sich ziehende Übertragung der Schulträgerschaft vor, wenn eine bestehende Schule aufgelöst und eine andere (neue) Schule errichtet wird.(Rn.4)
2. Die Übertragung der Schulträgerschaft im Sinne von § 107 Abs 1 BbgSchulG erfordert einen Fortbestand der konkreten Schule und ihres Betriebs; anderenfalls kann die Schulträgerschaft nicht mehr übertragen werden, sondern sie endet mit der Auflösung der Schule.(Rn.5)
3. Aus § 107 BbgSchulG ergibt sich kein Anspruch auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Schulträgerschaft.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 18. August 2020, VG 12 K 3624/18, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 230.971,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung des insoweit allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg dargelegt.
Auf die Frage, ob der Klägerin das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zusteht, kommt es der angegriffenen Entscheidung zufolge nicht an. Das Verwaltungsgericht hat ein Interesse der Klägerin an der Feststellung, ob zwischen ihr und dem Beklagten ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO besteht, bereits unter Hinweis auf einfaches Recht, nämlich auf den zwischen den Beteiligten streitigen Übergang vermögensrechtlicher Rechte und Pflichten nach § 107 BbgSchulG, bejaht. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend. Selbst wenn die Klägerin - wie der Zulassungsantrag geltend macht - die Schulträgerschaft freiwillig aufgegeben hat, hat dies nicht automatisch den von ihr bestrittenen (zivilrechtlichen) Eigentumsübergang zur Folge.
Der pauschale Hinweis des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 107 BbgSchulG fehlerhaft begrenzt, setzt sich nicht hinreichend mit der ausführlichen erstinstanzlichen Würdigung zur erforderlichen Übertragung der Schulträgerschaft und deren – auch in anderen Vorschriften des Schulgesetzes geregelten - Voraussetzungen auseinander. Danach liegt jedenfalls keine den (automatischen) Eigentumsübergang des Schulvermögens nach sich ziehende Übertragung der Schulträgerschaft vor, wenn eine bestehende Schule aufgelöst und eine andere (neue) Schule errichtet wird. Eine solche Situation hat das Verwaltungsgericht hier im Rahmen einer ausführlichen Würdigung angenommen: Die Klägerin hat die M.-Oberschule durch Rechtsakt aufgelöst und die Gesamtschule des Beklagten ist durch eigenständigen Rechtsakt neu errichtet worden. Es kommt, wie schon der Wortlaut des § 107 Abs. 1 BbgSchulG verdeutlicht, insoweit gerade nicht allein darauf an, ob die neu errichtete Schule das Schulvermögen „bei einem funktional veränderten Schulbetrieb“ ebenfalls benötigt. Auch die weiteren Ausführungen, wonach der automatische Eigentumsübergang lediglich an die Inanspruchnahme des Schulvermögens durch den neuen (anderen) Schulträger anknüpfe (Schriftsatz vom 21. Oktober 2020, S. 6), stellen die im Hinblick auf den Wortlaut des § 107 Abs. 1 BbgSchulG und auf dessen systematischen Zusammenhang vorgenommene Auslegung nicht durchgreifend in Frage. Die den neuen Schulträger privilegierende Übertragung der Schulträgerschaft kann sich nur auf das Vermögen einer konkreten (fortbestehenden) Schule beziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Einfügung des § 107 Abs. 5 BbgSchulG. Die Regelung stellt lediglich klar, dass der Eigentumsübergang kraft Gesetzes erfolgt und es deshalb nur noch der Berichtigung des Grundbuches bedarf.
Die weiteren Ausführungen des Zulassungsantrags zu der aus seiner Sicht fehlerhaften Anwendung des BbgGKG gehen ebenfalls nicht hinreichend auf die dezidierte normbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts ein, das sich im Übrigen vorrangig auf Regelungen des Schulgesetzes stützt. Es hat nicht nur das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG zur Übertragung der Schulträgerschaft im Hinblick auf die im Einzelnen dargestellten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Kreistags verneint, sondern generell den übereinstimmenden Willen der Beteiligten, die Schulträgerschaft der bestehenden M.-Oberschule zu übertragen, die vielmehr aufgelöst werden sollte. Unter diesen Voraussetzungen fehlt jeder gesetzliche Anhaltspunkt für einen der Übertragung der Schulträgerschaft folgenden (automatischen) Eigentumsübergang. Die mehrfach wiederholte Behauptung des Zulassungsantrags, ein „Schulträgerwechsel“ liege nicht nur dann vor, wenn ein identischer Schulbetrieb fortgeführt werde, berücksichtigt nicht, dass jedenfalls die „Übertragung“ der Schulträgerschaft im Sinne von § 107 Abs. 1 BbgSchulG der zutreffenden und dezidierten Würdigung des Verwaltungsgerichts zufolge einen Fortbestand der konkreten Schule und ihres Betriebs erfordert. Anderenfalls kann die Schulträgerschaft nicht mehr übertragen werden, sondern sie endet mit der Auflösung der Schule.
Soweit aus der Sicht der angegriffenen Entscheidung die nach §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG erforderliche Genehmigung durch das MBJS fehlt, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, weil das angegriffene Urteil darauf nicht selbstständig tragend abstellt. Unabhängig davon verhält sich der Zulassungsantrag auch zu dieser ausführlichen normbezogenen Würdigung nicht in dem gebotenen Maße. Er behauptet lediglich erneut, dass das Fehlen eines solchen Belegs den Schulträgerwechsel nicht in Frage stelle und wiederholt damit seine nicht überzeugende Rechtsauffassung, dass auch bei der Auflösung und Neuerrichtung einer Schule ein automatischer Eigentumsübergang gemäß § 107 Abs. 1 BbgSchulG erfolgen könne, wenn das Schulvermögen für den Betrieb der neu errichteten Schule in Anspruch genommen werde. Ebenso wenig kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit auf die weitere Problematik an, ob eine unzureichende Bekanntmachung vorliegt.
Die Ausführungen des Zulassungsantrags hinsichtlich der Widerklage berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht selbstständig tragend angenommen hat, der Wechsel der Schulträgerschaft im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 BbgFAG entspreche der Übertragung der Schulträgerschaft im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes. An einer solchen Übertragung fehlt es – wie dargelegt - hier, auch wenn der Zulassungsantrag dies erneut bestreitet. Der Hinweis, es seien Schüler der aufgelösten M.-Oberschule an der neu errichteten Gesamtschule unterrichtet worden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Beklagte habe die Trägerschaft der aufgelösten M.-Oberschule übernommen. Ausgleichsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 BbgFAG gegenüber der Klägerin hätten vorausgesetzt, dass der Beklagte Träger der M.-Oberschule geworden wäre. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend verneint.
Mit den Ausführungen zu einer fehlerhaft unterlassenen Beiladung zeigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend normbezogen auf, warum eine Beiladung des Landes Brandenburg notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO gewesen wäre und sich gerade der Beklagte darauf berufen kann. Ein „originärer Lastenausgleichsanspruch“ des Beklagten gegenüber dem Land wird lediglich pauschal behauptet; gleiches gilt hinsichtlich der Argumentation, dieser Anspruch ergebe sich, wenn das Verwaltungsgericht einen Erstattungsanspruch verneine.
Die Ausführungen zur erstinstanzlichen Würdigung der Hilfswiderklage wiederholen im Wesentlichen das Vorbringen zum aus der Sicht des Zulassungsantrags unzutreffenden Normverständnis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 107 BbgSchulG. Dass diese Vorschrift entgegen der Ansicht des Beklagten gerade nicht „alle Fälle der Wechsel der Trägerschaft von Schulvermögen von einer Kommune zur anderen“ regelt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt. Warum allein das schon den Wortlaut der Norm überdehnende Verständnis des Beklagten verfassungsgemäß sein sollte, erläutert der Zulassungsantrag nicht. Dass öffentliche Schulen in gemieteten Immobilien betrieben werden können, die nicht im Eigentum des Schulträgers stehen, widerspricht keinen gesetzlichen Vorschriften. Auch der Zulassungsantrag verhält sich hierzu nicht konkret. Woraus sich ein Anspruch des Beklagten auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Klägerin zur Übertragung der Schulträgerschaft ergeben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus § 107 BbgSchulG ergibt sich ein solcher Anspruch jedenfalls nicht.
Schließlich legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend dar, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 107 Abs. 1 BbgSchulG anhand des Wortlautes und des systematischen Zusammenhangs geht nicht über die durchschnittlichen Anforderungen hinaus, die an eine methodengerechte Auslegung zu stellen sind. Auf schulrechtliche Vorschriften in anderen Bundesländern, die der Zulassungsantrag ohnehin nicht bezeichnet, kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an. Bei § 107 BbgSchulG handelt es sich im Übrigen um nicht revisibles Landesrecht, für dessen letztverbindliche Auslegung allein das OVG Berlin-Brandenburg zuständig ist.
Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass das Rechtsmittel eine entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hier fehlt es bereits an der Bezeichnung einer solchen Rechts- oder Tatsachenfrage.
Schließlich kann sich der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen. Eine aus der Sicht eines Beteiligten unzutreffende materiell-rechtliche Würdigung stellt grundsätzlich keinen Gehörsverstoß dar. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit der Auffassung des Beklagten, wonach es für den Eigentumsübergang nicht auf den unveränderten Fortbetrieb der Schule ankomme, auseinandergesetzt. Soweit der Zulassungsantrag weitere Gehörsverstöße (u.a. in Bezug auf den beantragten Schriftsatznachlass) rügt, trägt er nicht vor, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf den unterstellten Gehörsverstößen beruhen könnte, insbesondere, was der Beklagte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für die Übertragung der Schulträgerschaft nicht dem BbgGKG, sondern vorrangig § 101 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG entnommen. Diese Vorschrift war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Schriftwechsels.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).