Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.01.2021 – OVG 6 K 2/21
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0106.6K2.21.00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren über die vorläufige Vergabe eines Schulplatzes an den Erinnerungsführer zu 1. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gestritten. Das Gericht des Ausgangsverfahrens hat mit Schreiben vom 10. August 2020, vorgeschlagen, unter den zwölf gleichrangigen Bewerbern um die Aufnahme in die fragliche Schule ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den entsprechenden Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten acht Rangplätze entfalle, anderenfalls ihn entsprechend seinem Rangplatz unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der nach dem Ergebnis dieses Losverfahrens zuzulassende Bewerber auf den Besuch der Schule verzichte. Die Beteiligten haben sich entsprechend diesem Vorschlag geeinigt und das einstweilige Rechtsschutzverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung einer Verfahrensgebühr und einer Einigungsgebühr für den „Mitvergleich“ des im Widerspruchsverfahren schwebenden und daher nicht rechtshängigen Anspruchs zur endgültigen Schulplatzvergabe. Dies lehnte der Kostenbeamte mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 mit der Begründung ab, Gegenstand der außergerichtlichen Einigung sei allein die Beendigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gewesen. Im gerichtlichen Eilverfahren seien keine nicht rechtshängigen Ansprüche, wie die endgültige Aufnahme in die Schule, verglichen worden. Die hiergegen gerichtete Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) blieb erfolglos.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Erinnerungsführer geltend: Aus der Formulierung des Vergleichsvorschlages ergebe sich eindeutig, dass mit dem vorgeschlagenen Losverfahren die endgültige Aufnahme in die Schule geregelt werden solle. An keiner Stelle sei davon die Rede, dass ein Erfolg im Losverfahren nur zur vorläufigen Aufnahme berechtigen solle. Dies sei auch tatsächlich so praktiziert worden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Bei Vergleichsvorschlägen des Gerichts entspricht es dem Regelfall, dass diese sich auf den konkreten Streitgegenstand des jeweils anhängigen Verfahrens beschränken. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch nicht rechtshängige Streitgegenstände mit verglichen werden. Um dies annehmen zu können, bedarf es jedoch entsprechender Umstände, denen sich diese Intention entnehmen lässt. Daran fehlt es.
Den Erinnerungsführern ist zwar zuzugestehen, dass die Formulierung des konkreten Vergleichsvorschlags im Schreiben des Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens vom 10. August 2020 für sich genommen in dem Sinne verstanden werden kann, dass das vorgeschlagene Losverfahren sich auf eine endgültige Platzvergabe bezieht. Sie lassen jedoch unberücksichtigt, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens allein die vorläufige Schulaufnahme des Erinnerungsführers zu 1. war und keine Umstände ersichtlich sind, die es nahe legten anzunehmen, der Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts habe sich auf einen darüber hinausgehenden, zudem nicht einmal rechtshängigen Streitgegenstand beziehen sollen. Entsprechende Darlegungen bleibt die Beschwerde schuldig. Überdies blenden die Erinnerungsführer den weiteren Inhalt des Schreibens vom 10. August 2020 aus. Insbesondere lassen sie den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich angeführten Aspekt unberücksichtigt, dass der Vergleichsvorschlag ein konkretes Vorgehen hinsichtlich der Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der Kostenquote enthielt, jedoch keinerlei Regelung hinsichtlich des laufenden Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Art der Erledigung und die Kostentragung vorsah. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die im Schreiben vom 10. August 2020 geäußerten Zweifel an der rechtmäßigen Vergabe der in mehreren Parallelverfahren streitigen Schulplätze u.a. damit begründet, dass bei drei Kindern ein von Antragstellerseite „hinreichend glaubhaft gemachter“ Scheinanmeldeverdacht bestehe. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren konnte entsprechend dem Maßstab des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO von einer Scheinanmeldung ausgegangen werden, für das Hauptsacheverfahren hätte es demgegenüber insoweit weiterer Ermittlungen bedurft. Demnach bezog sich der Prüfungshorizont des Verwaltungsgerichts, der die Grundlage des Vergleichsvorschlags bildete, erkennbar allein auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).