Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2021 – 38 L 633/20 A
ECLI:DE:VGBE:2021:0112.38L633.20A.00
Orientierungssatz
1. Unter § 30 Abs. 1 AsylG können unionsrechtskonform nur noch die in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden.(Rn.6)
2. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes reicht eine einmalige körperliche Auseinandersetzung mit Gläubigern, bei denen schon seit langem recht hohe Schulden bestehen, nicht aus.(Rn.9)
3. Das Risiko, in Georgien an Covid-19 zu erkranken, führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der am 11. Dezember 2020 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 634/20 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2020 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt., Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist aber unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) sowie des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller hat keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert. Auch droht diesem in Georgien kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2020 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt.
2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, gestützt auf § 30 Abs. 1 AsylG, zu Recht erfolgte. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die „Offensichtlichkeit“ im Sinne dieser Norm ist dann anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07, NVwZ 2008, 418; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 30 AsylG Rn. 3). Die Vorschrift ist allerdings darüber hinaus auch entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j der Asylverfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – VG 34 L 700.16 A –, juris Rn. 7). Denn eine Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, ist der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden.
Im vorliegenden Fall liegt einer dieser Umstände vor, denn der Vortrag des Antragstellers ist für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, „nicht von Belang“, Art. 31 Abs. 8 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie. In der am 9. November 2020 durch das Bundesamt durchgeführten persönlichen Anhörung gab er zu Protokoll, er leide unter Knie- und Wirbelsäulenproblemen. Körperliche Arbeit könne er nicht mehr ausüben, da er unter Schmerzen leide. Er müsse eine Kniebandage tragen, ohne diese könne er nicht mehr laufen. Diesen Vortrag untermauernde ärztliche Atteste reichte er indes trotz Aufforderung nicht zur Akte. Weiter trug er vor, seit Mai 2020 von seiner Frau getrennt zu leben, die er im Februar 2020 geheiratet habe. Sein Vater sei an Krebs erkrankt, und seine Mutter leide ebenfalls unter chronischen Erkrankungen. Zuletzt habe er auf dem familieneigenen Hof gearbeitet und dort Gemüse angebaut. Seine wirtschaftliche Lage in Georgien sei schlecht gewesen, und auch seinen Eltern habe das Geld für Medikamente gefehlt. Daher habe die Familie etwa bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen und dafür ihr Haus verpfändet. Nach wie vor bestünden bei dieser und auch bei anderen Gläubigern recht hohe Schulden, die hoch verzinst seien. Aufgrund der Schulden sei es für ihn unerträglich gewesen, in Georgien zu sein, er habe dort nicht mehr bleiben können. Sein Vater könne nicht mehr arbeiten, und auch er (der Antragsteller) selbst habe stets zu wenig verdient. Zu seiner Verfolgungsgeschichte befragt gab er an, den Hauptgrund seiner Ausreise bereits benannt zu haben: Er befürchte, Probleme wegen seiner Schulden zu bekommen, und zwar mit Personen, die der Regierung und der Polizei nahe stünden. Ein konkretes Ereignis, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, habe es nicht gegeben, es sei ein schleichender Prozess gewesen. Einmal, rund eineinhalb Monate vor der Ausreise, habe er eine Auseinandersetzung mit einem Gläubiger und dessen Freunden gehabt. Er sei von diesen geschlagen worden, damit er seine Schulden begleiche. Zu einer zweiten Begegnung sei es nicht gekommen, da er zuvor ausgereist sei. Er befürchte, nach einer Rückkehr im schlimmsten Fall sogar umgebracht zu werden, auch wenn dann seine Gläubiger die Schulden nicht mehr eintreiben könnten. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Ein Umzug innerhalb Georgiens sei für ihn nicht in Betracht gekommen, da er von seinen Gläubigern überall gefunden werden könne. Als Assyrer habe er schließlich das Gefühl, immer erst nach den Georgiern an der Reihe zu sein.
Dieser Vortrag ist für die Frage, ob dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann, ohne Belang. Die geltend gemachten Probleme mit seinen Gläubigern sind für die Frage, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (§§ 3 ff. AsylG), bereits deshalb offenkundig nicht von Belang, da diese nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen. Soweit er geltend macht, ihm sei als Assyrer das Gefühl vermittelt worden, immer erst nach den Georgiern an der Reihe zu sein, kann hierin nicht im Ansatz eine Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG gesehen werden. Eine weitere Substantiierung, worin genau dieses Gefühl seinen Ursprung finde und wie sich dieses im Alltag auswirke, erfolgte nicht.
Für die Frage, ob dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann, ist der Vortrag ebenfalls ohne Belang, da eine einmalige körperliche Auseinandersetzung mit Gläubigern, bei denen schon seit langem recht hohe Schulden bestehen, nicht im Ansatz zur Annahme führen kann, dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorschriften aus §§ 3c – 3e Asylgesetz entsprechend; bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89). Diese Voraussetzungen sind, wie bereits gesagt, offenkundig nicht erfüllt. Darüber hinaus fehlt es gänzlich an einer Schilderung der unzureichenden Schutzbereitschaft des georgischen Staates (§ 4 Abs. 3 i. V .m. § 3c lit. c AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts bietet dieser wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen, so dass der Antragsteller grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, den Schutz auch in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen sollen, ihm als Gläubiger (ggfs. sogar namentlich) bekannt sind. Es ist daher insbesondere keine aufwendige Ermittlungsarbeit der Polizei erforderlich, die erfolglos bleiben könnte. Sollte ein Einschalten der Polizei nicht ausreichen, hätte im Übrigen ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, sich an übergeordnete Behörden zu wenden und die Probleme dort anzubringen. Der Vortrag des Antragstellers, er habe Probleme mit Personen, die der Regierung und der Polizei nahe stünden, erschöpft sich im Übrigen in bloßen Behauptungen und ist durch nichts belegt. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich vielmehr, dass sich der Großteil der staatlichen Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: November 2020, 17.11.2020, S. 7). Der Vortrag des Antragstellers gibt keinerlei Anlass, an diesen Erkenntnissen zu zweifeln.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 1. Dezember 2020 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein etwa bestehendes Ab-schiebungsverbot berufen. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 1. Dezember 2020 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Im Übrigen hat der Antragsteller auch im hiesigen Verfahren keinerlei Unterlagen – etwa den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG entsprechende aktuelle fachärztliche Atteste – vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er unter einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Dass seine Knie- und Wirbelsäulenprobleme als solche Erkrankungen anzusehen sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst auch nur im Ansatz ersichtlich.
Auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie und ihren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt sich nichts anderes. Das Risiko, in Georgien an Covid-19 zu erkranken, führt zum einen nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; die Auswirkungen der Pandemie auf die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung können zum anderen ebenso kein Abschiebungsverbot begründen (siehe dazu ausführlich etwa VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.).
Eine andere Bewertung ist auch angesichts der weiteren Entwicklungen der Pandemie nicht angezeigt. Zwar ist in Georgien die Zahl der (Neu-) Infektionen und der Todesfälle hoch (221.605 Fälle insgesamt, davon 12.967 Fälle in den sieben Tagen zuvor, sowie insgesamt 2.377 Todesfälle, davon 283 in den sieben Tagen zuvor, siehe WHO, Coronavirus disease (COVID-19), Weekly Epidemiological Update, Stand 29. Dezember 2020, S. 12). Gleichwohl herrschen nach wie vor keine Zustände in Georgien, die eine bei Allgemeingefahren für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche „extreme Gefahrenlage“ in dem Maße darstellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 ist bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen weiterhin derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann.
Ferner ist derzeit aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-I, Stand: 4. Januar 2021) nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK gebieten würde. Zwar wird der Anstieg der Infektionszahlen in Georgien allgemein als Besorgnis erregend wahrgenommen (siehe bspw. Eurasianet, Georgia’s COVID outbreak grows from molehill to “Everest”, 7. Dezember 2020; Caucasuswatch, Concerning voices all around South Caucasus regarding the Covid-19 situation, 23. Oktober 2020). Dem entspricht, dass der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Reisebeschränkungen für Einreisen aus Georgien nicht weiter aufzuheben (Empfehlung des Rates zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, 21. Oktober 2020, 2020/0134(NLE)). Die georgische Regierung bemüht sich aber weiterhin mit verantwortungsbewussten und stringenten Maßnahmen – etwa mit der Anordnung eines zweiten „Lockdown“ bis zum 31. Januar 2021 sowie der Durchführung umfangreicher landesweiter Tests – um die Eindämmung des Infektionsgeschehens (siehe z. B. Galt & Taggart, Georgian Economy: Fiscal is Central, 23. Dezember 2020, S. 4 ff.; Jam News, Intensive coronavirus testing begins in Georgia, 2. Dezember 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Georgische Regierung beschließt neue Restriktionen, 15. Oktober 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Georgische Regierung verkündet Covid-19-Empfehlungen, 13. Oktober 2020). Durch die Maßnahmen ist es gelungen, die Fallzahlen seit der zweiten Dezemberwoche wieder zu senken (Caucasuswatch, Covid-19-Update für Georgien: Infektionen nehmen ab; wirtschaftlicher Ausblick, 18. Dezember 2020; Galt & Taggart, Georgian Economy: Fiscal is Central, 23. Dezember 2020, S. 2).
Georgien wird bei den angeordneten Maßnahmen sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch von internationalen Organisation wie beispielsweise der Europäischen Union, der Asiatischen Entwicklungsbank, sowie Unicef und der Weltgesundheitsorganisation unterstützt (siehe etwa Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, EU zahlt 60 Mio. Euro Zuschuss für COVID-19-Hilfe an Georgien aus, 15. Dezember 2020; Jam News, EU allocates 100 million euros to Georgia to fight coronavirus, 26. November 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Die ADB, 2. November 2020 – https://dwv.ge/marktinformation/news/news-details/die-adb-weist-georgien-1708-mio-eur-zu; Deutschland übergibt Georgien 5 Beatmungsgeräte für die Behandlung von Covid-19-Patienten, 13. Oktober 2020; Europäische Kommission, EU und Georgien unterzeichnen Finanzierungsvereinbarungen zur Erholung nach der COVID-19-Krise in Höhe von 129 Mio. EUR, Pressemitteilung vom 29. September 2020; UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 32, 18. Dezember 2020, sowie die früheren Unicef-Berichte; United Nations Georgia, COVID-19 Georgia: Situation Report # 22, 22. November 2020, S. 2 ff.).
Die Lage im georgischen Gesundheitssystem ist zwar angesichts der Anzahl der Covid-19-Patienten angespannt (siehe etwa Jam News, Georgian medical workers on life and death in Covid clinics, 2. Dezember 2020). Eine aktuelle oder zukünftige Überforderung des Gesundheitssystems mit der Folge, dass dieses vor der Pandemie kapitulieren müsste, ergibt sich indes aus keiner der Quellen. Der befürchtete Kollaps des Systems (siehe etwa Jam News, Georgian Association of Clinics demands resignation of Min. Health for ‘collapse of medical system’, 20. November 2020) ist ausgeblieben. Vielmehr ist das georgische Gesundheitssystem nach wie vor in der Lage, die Sterblichkeitsrate bei unter einem Prozent der Fälle zu halten (Galt & Taggart, Georgia’s Healthcare Sector, 10. Dezember 2020, S. 35). Auch in diesem Sektor wird das Land im Übrigen von verschiedenen Organisationen unterstützt (WHO, Regional Office Europe, WHO-Schaltzentralen bündeln in der Europäischen Region Ressourcen zur Verbesserung der Reaktion auf COVID-19, 14. Dezember 2020; WHO, Regional Office Europe, WHO und Europäische Union verbessern Handlungsbereitschaft des georgischen Gesundheitssystems durch Unterstützung von COVID-19-Schulungen für Gesundheitspersonal, 30. September 2020). Auch ergibt sich aus den Erkenntnissen nicht, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Insbesondere hat die Regierung als Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie sowohl Unternehmen als auch Familien mit niedrigem Einkommen finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen in Aussicht gestellt (Jam News, How Georgia plans to help businesses, low-income families during corona shutdown – round 2, 27. November 2020).
4. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Insbesondere hat das Bundesamt in einer den europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] – und VG Berlin, Beschlüsse vom 30. November 2018 – VG 31 L 682.18 A –, juris Rn. 19 ff., und vom 1. Oktober 2019 – VG 38 L 399.19 A –, S. 6 ff.). Zwar steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn „das Bundesamt … die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufes der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausreisefristen von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt“ (etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19.19 –, juris). Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bereits in Ziff. 5 des Bescheides vom 1. Dezember 2020 unter Heranziehung des § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt hat, was jedenfalls im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. zu deren Rechtswidrigkeit führt (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1.). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).