Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2021 – OVG 4 S 50/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0128.OVG4S50.20.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller, einem approbierten Arzt und Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Niedersachsen, dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an den Darlegungen des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, vorläufig die Besetzung der mit der Kennzahl IV B – 15/2020 ausgeschriebenen Stelle mit dem als Quer- bzw. Seiteneinsteiger ausgewählten Beigeladenen, einem approbierten Zahnarzt, zu untersagen. Die Ausschreibung richtet sich an Studienräte oder Quer- bzw. Seiteneinsteiger mit einem abgeschlossenen Hauptstudium aus dem Bereich Gesundheitswesen – vorzugsweise in Zahnmedizin – und zielt auf den Einsatz mit den Fächern Gesundheitslehre / Medizinpädagogik sowie Biologie am OSZ Gesundheit II in allen dortigen Bildungsgängen, vorrangig an der Berufsschule in der Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die niedersächsische Lehramtsbefähigung des Antragstellers nach Berliner Recht nicht die Lehramtsbefähigung für einen Studienrat ergebe, weil schon nach dem Ausschreibungstext wie auch dem Landesrecht ein Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung verlangt werde, was der Antragsteller nicht aufweise. Das Verwaltungsgericht bezieht sich zur Begründung auf seine drei vorausgegangenen Beschlüsse zu anderen Bewerbungen des Antragstellers und auf die anschließenden Entscheidungen des Senats vom 17. April 2020 über dessen Beschwerden. Es hatte im Beschluss vom 14. November 2019 – VG 28 L 205.19 – geschrieben, eine Anerkennung seiner in Niedersachsen zuerkannten Lehramtsbefähigung folge nicht aus § 14 Abs. 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG); die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an pädagogisch-didaktischen Qualifizierungen während der Probezeit in Niedersachsen stehe dem Ablegen eines Staatsexamens nicht gleich. Eine Laufbahnbefähigung des Antragstellers für die Laufbahn des Studienrats in Berlin ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit § 22 des Laufbahngesetzes (LfbG). Der Antragsteller habe seine Laufbahnbefähigung für das Amt des Studienrats in Niedersachsen nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 1 LfbG gefordert, „unter Voraussetzungen entsprechend § 10 Abs. 2“ LfbG erworben, weil es an einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b LfbG fehle und auch die in Niedersachsen für die Zuerkennung der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geltenden Voraussetzungen nicht denen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a LfbG entsprächen. Die Anforderungen dieser Vorschriften seien maßgeblich, da es sich bei dem Amt des Studienrats gemäß § 4 Abs. 2 BLVO um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handele. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Anerkennung der in Niedersachsen erworbenen Lehramtsbefähigung als Laufbahnbefähigung für das Amt des Studienrats in Berlin nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LfbG habe, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Im hier angegriffenen Beschluss ergänzt das Verwaltungsgericht, wenn demnach der Antragsteller nur als Quer- bzw. Seiteneinsteiger herangezogen werden könne, müsse er wie der Beigeladene zu einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bereit sein. Das habe er aber abgelehnt. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, wer von beiden Bewerbern besser geeignet sei.
Der Antragsteller tritt dem entgegen mit der Rechtsauffassung, er besitze gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 LfbG die Laufbahnbefähigung als Studienrat, weil ihm die erfolgreiche Teilnahme an einer achtzehnmonatigen Qualifizierung nach niedersächsischem Recht bescheinigt worden sei, was dem Vorbereitungsdienst gleichkomme. Dabei sei § 22 LfbG auf § 16 Abs. 2 des früheren Lehrerbildungsgesetzes (LBiG a.F.) und nicht auf § 14 Abs. 2 des heutigen Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) bezogen. Seine erfolgreiche Qualifizierung erfülle das Erfordernis aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LfbG. Der Antragsteller unterstreicht seine Ansicht mit einem detaillierten Vergleich der Ausbildungsinhalte und -verläufe. Er beruft sich des Weiteren auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a LfbG. Schließlich rügt er den vom Antragsgegner vorgenommenen Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen als fehlerhaft. In den Auswahlgesprächen sei sein höherer Status als Studienrat nicht richtig gewichtet worden, was er weiter ausführt.
Mit dieser Argumentation zeigt der Antragsteller keine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Er verkennt, worauf der Senat bereits in seinen vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüssen vom 17. April 2020 – OVG 4 S 66.19, OVG 4 S 67.19, OVG 4 S 1/20 – hinwies, dass das Laufbahngesetz das Lehrkräftebildungsgesetz ausdrücklich unberührt lässt, ebenso das frühere Lehrerbildungsgesetz und die Rechtsvorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter (siehe § 31 Abs. 1 Nr. 2 LfbG). Es handelt sich um „abweichende Regelungen“ (so die amtliche Überschrift der genannten Norm), die mithin, jedenfalls soweit Regelungen getroffen werden, das allgemeine Laufbahngesetz als spezieller verdrängen.
Die Eigenschaft des Laufbahngesetzes als allgemeines Regelwerk zeigt sich auch an dem vom Antragsteller für sich herangezogenen § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a LfbG. Wenn danach bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt die näher genannten, von ihm als erfüllt angesehenen Qualitäten „mindestens zu fordern“ sind, dürfen für derartige Laufbahnen in den Verordnungen auch höhere Anforderungen gestellt werden (§ 29 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 LfbG). Soweit sich höhere Anforderungen im Anwendungsbereich der in § 31 LfbG für vorrangig erklärten Regelungen ergeben, kommt es allerdings auf § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a LfbG ohnehin nicht an.
Der Vorrang der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 LfbG genannten Normen trägt dem Umstand Rechnung, dass im Land Berlin seit geraumer Zeit Lehrkräfte in der Regel mittels Arbeitsvertrags gebunden werden. Lehrkräfte sind demnach regelmäßig nur verbeamtet, wenn sie vor dem verwaltungspolitischen Richtungswechsel eingestellt wurden oder aus anderen Bundesländern nach Berlin gewechselt sind. Auch in der Ausschreibung, auf die sich der Antragsteller bewarb, werden Fragen des Arbeitsvertrags angesprochen und eine Offenheit der Ausschreibung für Studienräte lediglich ergänzt. Gemäß § 2 Abs. 2 LBiG werden Lehrkräfte für die Lehrämter 1. an Grundschulen, 2. an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und 3. an beruflichen Schulen unterschieden. Das Lehrkräftebildungsgesetz ist generell nicht am Laufbahnrecht für Beamtinnen und Beamte ausgerichtet.
Amtsbezeichnungen wie etwa „Studienrat“ sind Beamten vorbehalten und ergeben sich aus den in § 31 Abs. 1 Nr. 2 LfbG genannten „Rechtsvorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter“, nämlich aus der Bildungslaufbahnverordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BLVO). Diese fächert in ihrem § 2 die Laufbahnfachrichtung Bildung in etliche Laufbahnzweige auf, darunter den der Studienrätin / des Studienrats (Nr. 5) und der Studienrätin an einer Fachschule / des Studienrats an einer Fachschule (Nr. 6). Sie nimmt für den Erwerb der Laufbahnbefähigung wiederum in unterschiedlicher Weise Bezug auf das Lehrerbildungsgesetz bzw. das Lehrkräftebildungsgesetz (siehe § 3 BLVO) und sorgt so für ein gleiches Niveau der Ausbildungsvoraussetzungen für Arbeitnehmer(innen) und Beamte bzw. Beamtinnen. Gemäß § 43 Satz 1 BLVO ist die Verordnung auch bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren anzuwenden (mit einer hier nicht einschlägigen Einschränkung, wenn Beamtinnen oder Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden).
Der Antragsteller hat sich auf die u.a. für einen Studienrat ausgeschriebene Stelle beworben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BLVO liegt die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig der Studienrätin / des Studienrats (§ 11 BLVO) vor, wenn die Laufbahnbefähigung für das Amt der Studienrätin oder des Studienrats nach dem Lehrerbildungsgesetz oder die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen nach dem Lehrkräftebildungsgesetz „in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde“. Wie der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung und dem gleichzeitig geltenden Gesetz belegt, vermittelt der Bezug auf das mit Ablauf des 19. Februar 2014 außer Kraft getretene Lehrerbildungsgesetz lediglich einen Besitzstand für Lehrkräfte, die während der Geltung dieses Gesetzes die Laufbahnbefähigung für das Amt der Studienrätin bzw. des Studienrats erworben hatten.
Sowohl das Lehrkräftebildungsgesetz (so explizit dessen § 1 Abs. 1 Satz 1) als auch das Lehrerbildungsgesetz (vgl. dort die §§ 1 f.) regeln bzw. regelten unmittelbar nur die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) im Land Berlin. Ob und inwieweit Phasen der Lehrkräftebildung in anderen Bundesländern auch für Berliner Lehrkräfte gelten bzw. anerkennungsfähig sind, bestimmt sich nach § 14 LBiG bzw. nach § 16 LBiG a.F., falls das alte Recht heute überhaupt noch anzuwenden ist.
Die Anwendbarkeit des am 20. Februar 2014 außer Kraft getretenen § 16 LBiG a.F. bei einem Wechsel in den Berliner Schuldienst ist zweifelhaft, weil eine Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Berliner Senats notwendig war, die zudem im Ermessen stand („kann“; siehe § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LBiG a.F.). Auch der jetzt geltende § 14 Abs. 5 LBiG verlangt eine Entscheidung durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Wird die Laufbahnbefähigung für das Land Berlin erst mit einer solchen Entscheidung erworben, hatte ein auswärtiger Studienrat, der seine Lehrbefähigung bis zum 19. Februar 2014 nach dem Recht eines anderen Bundeslandes erworben hatte, sie nicht automatisch auch für das Land Berlin nach Maßgabe des § 16 LBiG a.F. erworben (vgl. nochmals § 3 Abs. 1 Nr. 2 BLVO).
Ob gleichwohl eine Rückanknüpfung an das außer Kraft getretene Lehrerbildungsgesetz, insbesondere an dessen § 16 Abs. 2, möglich ist, wie der Antragsteller meint, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hatte seine niedersächsische Laufbahnbefähigung nicht schon zur Zeit von dessen Geltung, sondern erst nach dem 20. Februar 2014 auf der Grundlage der §§ 8, 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 erworben. Der Antragsteller, der zuvor keinen Vorbereitungsdienst absolviert hatte, wurde mit Wirkung zum 1. April 2014 zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe des Landes Niedersachsen ernannt, nahm seine Tätigkeit im niedersächsischen Schuldienst auf und schloss während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich ab. Das wurde ihm mit Gutachten des Studienseminars Hannover vom 15. Oktober 2015 bescheinigt.
Der Antragsteller leitet zu Unrecht aus § 19 LBiG ab, dass auf ihn gleichwohl das frühere Lehrerbildungsgesetz anzuwenden sei. Denn die Übergangsvorschrift betrifft in § 19 Abs. 4, 5 LBiG ausdrücklich nur den Vorbereitungsdienst „auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes“, also den Vorbereitungsdienst im Land Berlin. Die Regelung bezweckte nicht mehr, als dass der beim Inkrafttreten des Gesetzes am 20. Februar 2014 bereits aufgenommene Vorbereitungsdienst in Berlin nach altem Recht zu Ende zu bringen und der danach begonnene Vorbereitungsdienst nach neuem Recht zu absolvieren war. Das steht im Einklang damit, dass das Lehrkräftebildungsgesetz und dessen Vorgänger, wie gesagt, die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) im Land Berlin regeln. Von Vorbereitungsdiensten in anderen Bundesländern ist in der Übergangsvorschrift nicht die Rede. Namentlich wird ein in Niedersachsen im April 2014 begonnener Vorbereitungsdienst nicht dem Rechtsregime des Berliner Lehrerbildungsgesetzes unterworfen.
Davon abgesehen beruht die vom Antragsteller in Niedersachsen erlangte Lehrbefähigung nicht auf einem Vorbereitungsdienst mit einer Zweiten Staatsprüfung. Sie ist dem auch nicht, wie der Antragsteller meint, gleichzusetzen. Das ergibt sich daraus, dass auch das niedersächsische Recht einen Vorbereitungsdienst vorsieht, den der Antragsteller aber nicht absolvierte. § 6 Nr. 2 NLVO-Bildung verlangt für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen grundsätzlich einen Vorbereitungsdienst, der mit einer Prüfung erfolgreich abzuschließen ist (siehe zur Prüfung zudem §§ 18 f. der Niedersächsischen Laufbahnverordnung – NLVO). Nach näherer Maßgabe in § 8 NLVO-Bildung kann für diese beiden Lehrämter die Lehrbefähigung aber auch ohne Vorbereitungsdienst mit abschließender Prüfung erlangt werden. Diesen Weg schlug der Antragsteller ein. Beamte, die eine Lehrbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung erworben haben, müssen während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen; so § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung. Eine abschließende Prüfung ist in § 13 im Unterschied zu § 6 Nr. 2 NLVO-Bildung nicht vorgeschrieben. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des Studienseminars Hannover vom 15. Oktober 2015 bescheinigt dem Antragsteller denn auch keinen Prüfungserfolg, sondern „eine erfolgreiche Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar“. Unterscheidet bereits das niedersächsische Laufbahnrecht als Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung einerseits den Vorbereitungsdienst mit abschließender Prüfung und andererseits Qualifizierungen mit anschließender Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, führen die Darlegungen des Antragstellers, warum er wertungsmäßig einen Vorbereitungsdienst mit Prüfung aufweise, nicht weiter.
Beurteilt sich demnach die niedersächsische Lehrbefähigung als Studienrat nach § 43 BLVO in Verbindung mit § 14 BLiG, dann scheidet eine Anerkennung der Befähigung für den Berliner Schuldienst aus. Gemäß § 14 Abs. 2 LBiG wird lediglich eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt. Die liegt mit der Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar in Niedersachsen wie gezeigt nicht vor.
Das Lehrkräftebildungsgesetz sieht nicht die Anerkennung einer ohne (Zweite Staats-)Prüfung in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsbefähigung vor. Es verlangt vielmehr von auswärtigen Studienräten einen der Berliner Regelung entsprechenden Bildungsgang. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4, 5 LBiG ist im Land Berlin als zweite Phase der Lehrkräftebildung ein Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung vorgeschrieben. Das gilt für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien ebenso wie für das Lehramt an beruflichen Schulen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 LBiG). Der Vorbereitungsdienst (§§ 10 f. LBiG) kann auch berufsbegleitend erfolgen (§ 12 LBiG) und ist in jedem Fall mit einer Staatsprüfung abzuschließen (§ 13 LBiG).
Die Regelungen im Lehrkräftebildungsgesetz zur Anerkennung von in anderen Bundesländern absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind abschließend. Deswegen ist § 22 LfbG entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht anwendbar. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach dem Wortlaut der amtlichen Überschrift behandelt § 14 LBiG die „Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte“. Mit der Anerkennung lehramtsbezogener Abschlüsse hat der Gesetzgeber die Laufbahnbefähigung und nicht nur die „Anerkennung von Prüfungen“ als einen Baustein der Laufbahnbefähigung im Blick, wie indes die Überschrift des ganzen Gesetzesabschnitts 4 vermuten lassen könnte. Die Überschrift der Norm veranschaulicht, dass der Gesetzgeber mit § 14 LBiG alles zur Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder gesagt haben will. Er erkennt sodann mit der Vorschrift lediglich die in einem anderen Land abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) im Land Berlin als Lehramtsbefähigung an, nicht eine anderweitig erlangte Lehramtsbefähigung. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte mit Blick auf die mögliche Vielfalt von Lehramtsbefähigungen in den Ländern eine Fassung des § 14 Abs. 2 LBiG nahegelegen, wonach die in anderen Ländern (mit oder ohne Prüfung) zugesprochene Lehramtsbefähigung in Berlin anerkannt werde.
Die Entstehungsgeschichte deutet ebenfalls auf den abschließenden Charakter von § 14 LBiG hin. Der Gesetzgeber hatte bei der Ablösung des Lehrerbildungsgesetzes durch das Lehrkräftebildungsgesetz § 16 Abs. 2 LBiG a.F. vor Augen, demzufolge „§ 34 des Laufbahngesetzes unberührt“ bleibe. Dieser Paragraf im Laufbahngesetz 2003 befasste sich u.a. mit der bei einem anderen Dienstherrn erlangten Laufbahnbefähigung. Der Gesetzgeber hat sich durch diese Vorlage nicht veranlasst gesehen, in § 14 LBiG einen Verweis auf den nunmehr einschlägigen § 22 LfbG aufzunehmen.
Der Verzicht auf eine dem § 16 Abs. 2 LBiG a.F. in Verbindung mit § 34 LfbG 2003 gleichende Bestimmung ist angesichts der historischen Entwicklung folgerichtig. § 34 Abs. 2 LfbG 2003 entsprach § 122 Abs. 2 BRRG. Beide stammen aus einer Zeit, als das Bundesrahmenrecht die Laufbahnen zu ordnen hatte. Deren Gleichartigkeit in allen Bundesländern erlaubte es, die Gleichwertigkeit vorhandener Laufbahnbefähigungen ohne Weiteres schon durch Bundesgesetz zu bestätigen. Mit dem Übergang des Laufbahnrechts in die Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Landes für seine Landesbeamten (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) liegt die Gleichwertigkeit von Laufbahnbefähigungen nicht mehr auf der Hand. Die Länder haben in der Ordnung der Laufbahnen inzwischen verschiedene Wege eingeschlagen. Auch das Land Berlin hat sein Laufbahnrecht neu gestaltet (vgl. nur das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 und die Bildungslaufbahnverordnung vom 18. Dezember 2012). Es darf selbst entscheiden, unter welchen Voraussetzungen es vom eigenen Recht abweichende Laufbahnbefähigungen anerkennt, und hat diese Entscheidung getroffen. Mit der Neuregelung ist § 122 Abs. 2 BRRG auf das Berliner Beamtenrecht nicht mehr anwendbar (vgl. Thomsen in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1. April 2020, BRRG § 122 Rn. 3).
Der Zusammenhang mit anderen Regelungen bestätigt das Auslegungsergebnis. Aus § 43 BLVO ergibt sich der Ausschluss eines Rückgriffs auf § 22 LfbG, denn danach ist die eigene Verordnung anzuwenden, ein Verweis auf § 22 LfbG fehlt. Die abschließende Wirkung dieses Regelungskreises deutet zudem § 31 Abs. 1 Nr. 2 LfbG an. Denn danach erscheinen die dort genannten Normen nicht als Ergänzung oder Modifikation, sondern als unberührt bleibendes, gleichsam neben dem Laufbahngesetz stehendes Regelwerk.
Es entspricht schließlich dem Sinn und Zweck des Regelwerks, keine Anerkennung von Studienräten ohne Zweite Prüfung zuzulassen. Das Lehrkräftebildungsgesetz statuiert seine Anforderungen an die Lehramtsbefähigung unabhängig von der rechtlichen Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin. Arbeitnehmer(innen) und Beamtinnen / Beamte sollen gleichermaßen qualifiziert sein, wenn sie als Lehrkräfte für die Lehrämter an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien oder an beruflichen Schulen verwendet werden. Für Arbeitnehmer(innen) in diesen Lehrämtern ist ein Vorbereitungsdienst mit zweiter Staatsprüfung unabdingbar. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin) legt es nahe, dass die Voraussetzungen auch von Beamtinnen und Beamten anderer Länder erwartet werden.
Ist der Antragsteller auf der Grundlage seines hier allein zu würdigenden Vorbringens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht als Bewerber mit Laufbahnbefähigung für das Amt des Studienrats nach Berliner Recht anzusehen (zum davon gesonderten Amt eines Studienrats an einer Fachschule siehe § 21 BLVO und den Beschluss des Senats vom 17. April 2020 – OVG 4 S 66.19 –), lehnt er aber die Übernahme in den Berliner Landesdienst unter den Bedingungen eines für Quer- bzw. Seiteneinsteiger vorgesehenen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ab, erscheint seine rechtsfehlerfreie Auswahl nicht als möglich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 18). Zu Recht geht deshalb das Verwaltungsgericht nicht weiter auf sein Vorbringen ein, er sei an sich besser als der Beigeladene geeignet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).