Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.01.2021 – 37 K 13/20 A
ECLI:DE:VGBE:2021:0129.37K13.20A.00
Orientierungssatz
1. Entlassungen von Gülen-Unterstützerinnen aus dem öffentlichen Dienst haben auch in den Jahren 2019 und 2020 angedauert. (Rn.36)
2. Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere auch Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, kann politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden.(Rn.47)
3. Die Unabhängigkeit der Richter in der Türkei ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rats der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt.(Rn.47)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind eine vierköpfige Familie türkischer Staatsangehörigkeit und reisten nach ihren Angaben auf dem Luftweg am 2. Juli 2018 mit gültigen Reisepässen mit deutschen Schengenvisa in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 11. Juli 2018 Asylanträge.
Der Kläger zu 1. wurde am 26 Juli 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Er führte aus, er habe bis zu seiner Ausreise in Istanbul mit seiner Familie in einer Mietwohnung gelebt.
Zu seinen Asylgründen befragt erklärte er, dass er erstmals im Jahr 1995 als Abiturient Kontakt mit der Gülen-Bewegung in Gestalt einer Nachhilfeschule aufgenommen habe. Er habe die Schule zur Vorbereitung der Zulassungsprüfung zum Studium besucht und sei damals von einem Lehrer betreut worden, der Gesprächsrunden organisiert habe, die ihm die Werte und die Weltanschauung von Gülen nahegebracht hätten. Anschließend habe er sich nach Absolvierung der Zulassungsprüfung der Bewegung angeschlossen, habe in Wohnungen der Gülenbewegung gelebt, anderen Studenten Nachhilfe gegeben und sei ab seinem dritten Semester der „große Bruder“ anderer Studenten gewesen. Dies habe er bis zu seinem Studienabschluss als Mathematiklehrer im Januar 2000 fortgesetzt. Anschließend habe er von 2000 bis 2013 auf den Nachhilfeschulen Anafen als Mathematiklehrer gearbeitet. Diese Schulen hätten auch der Gülen-Bewegung angehört. Er habe neben seiner Lehrtätigkeit noch weitere Aufgaben in der Schule übernommen. So sei er für ein Jahr stellvertretender Schulleiter gewesen und für fünf Jahre Sachgebietsleiter für das Fach Mathematik. Es sei in dieser Funktion für die Mathematiklehrer von acht Schulen zuständig gewesen. Er habe mit ihnen die Lehrpläne abgestimmt und sei ihr Ansprechpartner gewesen. Ferner sei er der Betreuungslehrer von 20 bis 30 Schülern gewesen. Er habe ihnen die Werte beigebracht, die für ihn und die Bewegung wichtig gewesen seien. Mit ihren Eltern hätten sie Gesprächsrunden organisiert, in denen die Werte und Weltanschauung von Gülen nahegebracht worden seien. Sie hätten Zeitungen und Zeitschriften der Gülen-Bewegung beworben und Spenden für die Hilfsorganisation der Gülen-Bewegung gesammelt.
Ab dem Jahr 2013 sei die Stimmung den gülennahen Schulen gegenüber schlechter geworden, denn es habe Vorwürfe gegeben, wonach die Gülen-Bewegung parallel zu den staatlichen Strukturen eigene Strukturen wie zum Beispiel Schulen und Kindergärten aufgebaut hätten. Die Leute hätten sich auch gegen Nachhilfeschulen gestellt. Er habe von 2013 bis August 2016 bei einem Verlag der Gülen-Bewegung gearbeitet und dort Lehrinhalte entworfen.
Dann sei die Asya Bank vom Ministerpräsident geschlossen worden, obwohl er wie auch andere Anhänger ihre Einlagen eingezahlt hätten. Im November 2015 sei ein Zwangsverwalter in der Zentrale aller Nachhilfeschulen eingesetzt worden. Ferner seien an allen Nachhilfeschulen unmittelbar Zwangsverwalter ab Januar 2016 eingesetzt worden, unter anderem auch an der Schule ihrer Tochter. Anschließend seien unter fadenscheinigen Gründen die Schulen geschlossen worden. Auch beim gülennahen Zeitungsverlag Zaman sei ein Zwangsverwalter eingesetzt worden. Hiergegen habe er mit anderen im März 2016 vor dem Gebäude demonstriert. Die Polizei habe die Versammlung mit Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 sei das Verlagsgebäude von der Polizei gestürmt worden. Ihr Verlagsleiter sei von der Polizei zum Verhör auf die Polizeiwache gebracht worden. Wenige Tage später hätten AKP-Anhänger das Verlagsgebäude gestürmt und verwüstet, nachdem in der Nachbarschaft verbreitet worden sei, dass im Verlag nur Terroristen arbeiten. Er habe am darauffolgenden Montag seine Arbeit im Verlag nicht mehr aufnehmen können und sei mit seiner Familie, freigestellt von der Arbeit, in ihre Heimatstadt Sakarya gefahren, um sich von den Ereignissen zu erholen. Nach Rückkehr in die Hauptstadt habe er alle möglichen Beweismittel, die auf ihre Mitgliedschaft zur Gülen-Bewegung gedeutet hätten, bei seinen Eltern auf den Dachboden versteckt oder, wie die Bankauszüge der Asya-Bank oder Spendenquittungen, vernichtet.
Am 12. August 2016 seien ihm und seinen Kollegen von der Verlagsleitung die Arbeitsplätze gekündigt worden. Viele seiner Kollegen seien im Rahmen der Verhaftungswelle verhaftet und monatelang in U-Haft gehalten worden, ohne einem Richter vorgeführt worden zu sein. Sein Schwager sei ebenfalls verhaftet und anderthalb Jahre in U-Haft gehalten worden. Anschließend sei er freigesprochen worden. Ein anderer Arbeitskollege sei zu Hausarrest mit Fußfessel verurteilt worden.
Er selbst sei ein Jahr lang arbeitslos gewesen. Er habe sich nicht getraut, sich woanders zu bewerben. Von Bekannten und Nachbarn sei er als Terrorist beschimpft worden. Sie hätten sich gewundert, dass er noch auf freiem Fuße sei und hätten ihm gesagt, dass ihn als Mitverursacher des Putschversuchs die Todesstrafe erwarte. Im August 2017 habe er angefangen, an einer privaten Schule als Mathematiklehrer zu arbeiten. Aber auch an dieser Schule habe man angefangen, über die Anhänger der Gülen-Bewegung als Terroristen zu reden. Er selbst habe seinen Kollegen seinen Lebenslauf verschwiegen.
Sie hätten so nicht mehr leben können. Sie hätten Angst gehabt, als nächste verhaftet zu werden und deshalb habe er zu den Sommerferien hin im Juli 2018 seine Arbeit als Mathematiklehrer gekündigt.
Er sei er noch nie verhaftet worden, habe nie Ärger mit dem türkischen Staat gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Er sei nicht verhört worden und es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn. Bei einer Rückkehr drohten ihm Verhaftung, Verhöre mit Folter sowie unfaire Gerichtsverfahren. Er sei Mitglied bei der Gewerkschaft Pak Egitim Is seit 2014 gewesen, habe sie aber im Jahre 2016 verlassen, nachdem er erfahren habe, dass die Mitgliedschaft gefährlich sein könne.
Die Klägerin zu 2. ist ebenfalls am 26. Juli 2018 vor dem Bundesamt zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Sie habe nach ihrem Abschluss ihres Studiums im Jahr 2004 an Gülen-Schulen als Nachhilfelehrerin für Mathematik bis zum Jahr 2015 gearbeitet. Sie habe wie ihr Mann an der Schule ähnliche Funktionen zusätzlich übernommen. Ihre Arbeit habe sie im Juli 2015 aufgegeben, weil sie schwanger geworden sei. Im April 2016 habe sie bei einem gülennahen Verlag, der Schulmaterialien erstelle, zu arbeiten begonnen. Nach dem Putschversuch seien sie und ihr Mann zunächst für 10 Tage von der Arbeit zwangsweise freigestellt und anschließend entlassen worden. Sie hätten beide unter Depressionen gelitten und ihr Mann habe ein Medikament (Lustral) genommen. Einmal sei ihre Wohnung von der Polizei gestürmt worden. Ihre Vormieter seien von der Polizei gesucht worden. Dieses Ereignis wenige Wochen nach der Entbindung habe sie sehr erschüttert, da sie gedacht hätten, dass die Polizei sie hätte verhaften wollen. Bei der Beerdigung ihres Vaters im Februar 2017 in Izmir seien nur sehr wenige Freunde und Bekannte zum Grab gekommen. Sie hätten sich von ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung abgewandt. Sie und ihr Mann hätten Angst vor Denunziationen ehemaliger Freunde und Bekannter gehabt, aufgrund derer sie verhaftet hätten werden können. Ihr Mann habe bis Anfang Juli 2018 an der privaten Schule gearbeitet, und zum Beginn der Sommerferien seine Arbeit gekündigt. Danach seien sie ausgereist.
Mit Bescheid vom 21. August 2018 wurden die Asylanträge der Kläger abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, den Klägern habe bei ihrer Ausreise keine Verfolgung gedroht. Sie seien ihren eigenen Angaben zufolge nicht direkten persönlichen und zielgerichteten Repressalien ausgesetzt gewesen. Weder sei nach ihnen gesucht worden, noch habe man sie verhaftet. Haftbefehle hätten nicht existiert. Sie hätten nach dem Putschversuch noch über zwei Jahre in Istanbul gelebt, ohne dass es zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Die Kläger haben am 6. September 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung ergänzen sie ihren Vortrag um die Namen der Bildungseinrichtungen, in denen die Kläger zu 1. und 2. tätig waren, um Nachweise zum beruflichen Werdegang der Kläger zu 1. und 2. sowie zur Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers zu 1. und um Ausführungen zu der Verfolgung gülennaher Einrichtungen und ihrer Anhänger in den vergangenen Jahren. Ferner berufen sie sich auf die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. ab September 2018.
Sie machen geltend, dass die Verfolgung von Gülen-Anhängern bis heute anhalte und die unbehelligte Ausreise der Kläger kein Beleg fehlender drohender Verfolgung sei. Der türkische Geheimdienst verfüge über ein weit gefächertes Spitzelnetzwerk. Die Kläger seien Mitglieder einer gülennaher Exilflüchtlingsorganisation und rückten auch deshalb in den Fokus des Geheimdienstes. Im Übrigen drohe den Klägern schon allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gülen-Anhänger eine asylrelevante Gruppenverfolgung. Eine inländische Fluchtalternative habe ihnen nicht offen gestanden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2018 zu verpflichten,
die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen,
hierzu hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 ist den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt worden.
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Gründen angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1) und des Landesamtes für Einwanderung (4) verwiesen, die ebenso wie die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Auskünfte zur Lage in der Türkei mit Stand 31. August 2020 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. April 2020 den Rechtstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln, da sie ordnungsgemäß geladen war.
Die Klage ist begründet.
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) haben die Kläger Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Anerkennung von Asyl.
Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab (EGMR, Große Kammer, U. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - HUDOC, Rz. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 18. April 1996 - 9 C 77.95 - juris, Rz. 6; Vorlageb. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris, Rn. 37; U. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 29). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden.
Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16. April 1985 - 9 C 109/84 - juris, Rn. 16).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Antragsteller erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger vorverfolgt aus ihrer Heimat geflohen sind und keine stichhaltigen Gründe dafür sprechen, dass sie nicht erneut verfolgt werden würden.
Die Kläger sind in der Türkei politisch verfolgt worden und würden bei einer Rückkehr auch weiterhin verfolgt. Die Kläger zu 1. und 2. waren bis zum 12. August 2016 bei dem Verlag Anafen (Abkürzung für Anadolu Fen Egitim Isl. Ticaret As. – Anatolische Bildungseinrichtung für naturwissenschaftliche Bildung HandelsAG) in Istanbul beschäftigt und sind an diesem Tag aufgrund einer präsidialen Notverordnung gekündigt worden. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Auszüge der Leistungsübersicht des Amtes für Soziale Sicherheit, - Vorstand des Amtes, Generaldirektion für Versicherungsbeiträge -, die die Kläger zu 1. und 2. für ihre Arbeitsstellen vorlegen konnten. Danach haben beide Kläger bis zum 12. August 2016 für den Verlag gearbeitet. Ihre Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund der Notverordnung („khk ile iseryninin kapatilmasi“) von dem bereits eingesetzten Zwangsverwalter gekündigt. Die Kündigungen erfolgten in Anknüpfung an den Vorwurf, dass der Verlag als gülennaher Bildungsträger für eine terroristische Vereinigung Terrorpropaganda verbreitet hat. Die Schulen und Verlage der Anafen gehörten zu der Kaynak-Holding, die über 43 Firmen umfasste. Sie sind ausweislich des von den Klägern übersetzten Artikels der Sputnik Türkiye ARAMA vom 22. Oktober 2016 sämtlich wegen Verdachts, mit der FETÖ in Verbindung zu stehen, unter Treuhänderschaft gestellt und anschließend auf einen Einlagensicherungsfonds übertragen worden. Das fügt sich in das Bild, das sich das Gericht in den vergangenen Jahren von der innenpolitischen Lage der Gülen-Anhänger machen konnte.
Nachdem am 15. Juli 2016 angeblich von Gülen-Anhängern im Militär ein Putschversuch gegen die türkische Regierung unter Präsident Erdogan unternommen worden war, wurde in der Folge der Staatsapparat „gesäubert“ und Gülen-Anhänger in großer Zahl verfolgt. Hierzu gehörte in großem Maßstab die Entlassung Staatsbediensteter in der Justiz, im Schulwesen, in den Sicherheitsbehörden und im Militär, aber auch die Schließung zahlreicher privater Einrichtungen der Gülen-Bewegung oder Einrichtungen, die ihr nahestanden. So sind aufgrund der Notverordnung mit Gesetzesrang Nr. 667 vom 22. Juli 2016 in großem Umfang private Gesundheitseinrichtungen und –organisationen, Erziehungseinrichtungen und Wohnheime geschlossen worden. Bis zum Oktober 2017 waren es 1284 Privatschulen, 15 Universitäten, 800 Wohnheime, 54 private Hospitäler, 195 Medienfirmen, 19 Gewerkschaften 560 Stiftungen und 1125 Vereinigungen (IRB - Immigration and Refugee Board of Canada vom 6. Januar 2020, Turkey: The Hizmet movement, S. 4). Die Verfolgung betraf imd betrifft nicht nur die Einrichtung selbst, sondern knüpft auch an die vermutete politische und weltanschauliche Einstellung der Bediensteten an. Bis heute sind 512.000 Personen wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet worden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BfA -, Länderinformationsblatt vom 29. November 2019 – S. 12). 31.000 Personen sind noch in Haft und über 19.000 Personen wurden wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verurteilt. Gegen weitere 22.000 Menschen sind Haftbefehle ausgestellt worden. Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger dauert an (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 14. Juni 2019; BfA a. a. O.). So wurden am 5. November 2019 in Ankara 106 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet, acht von 43 Angeklagten, meist Mitglieder der Luftwaffenschule, als vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wegen Unterstützung des Putschversuchs im Juli 2016 zu schweren lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Entlassungen von Gülen-Unterstützerinnen aus dem öffentlichen Dienst haben auch Angaben des Auswärtigen Amtes auch in den Jahren 2019 und 2020 angedauert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 24. August 2020, S. 9; VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – VG 37 K 180.18 A – S. 9). Die Behörden haben hierfür Listen mit den Namen entlassener Gülen-Anhängern veröffentlicht und sie in das Registrierungssystem der staatlichen Sozialversicherung aufgenommen, wodurch ihre Chancen, anderweit Arbeit zu finden, empfindlich geschmälert werden (Accord, Türkei: COI-Compilation, 12/2020, S. 221).
Die drohende Gefahr politischer Verfolgung hat sich daher nicht nur einmalig in der Entlassung beider Kläger realisiert, sondern droht auch weiterhin. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. ab August 2017 erneut für ein Jahr in einer privaten Bildungseinrichtung als Lehrer beschäftigt worden ist, spricht nicht dagegen. Vielmehr schwebte er in diesem Jahr seiner letzten Beschäftigung in der Türkei durchgängig in der Gefahr, aufgrund seiner nachweislichen Tätigkeiten für Einrichtungen der Gülen-Bewegung erneut entlassen und/oder strafrechtlich verfolgt zu werden. Gleiches gilt für die Klägerin zu 2., die es schwer hatte, überhaupt eine Anstellung zu finden und diese auf Dauer halten zu können. Die drohende Verfolgung erstreckte sich auch in ihrem Fall nicht allein auf die reduzierten Arbeitsmöglichkeiten, sondern gleichermaßen auf Möglichkeit, infolge einer anonymen Anzeige, Opfer politisch motivierter Strafverfolgung zu werden(BfA, a. a. O. S. 12).
Wie das Gericht bereits entschieden hat, gibt es eine Reihe von Indizien, die einen Anhalt für eine wahrscheinliche Verfolgung geben. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht schon das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:
- Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;
- Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013;
- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;
- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;
- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;
- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung);
- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.
Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juni 2019, S. 5 und 9 f., vgl. auch Human Rights Watch, Lawyers on trial: Abusive Prosecution an Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, 2019 – Human Rights Watch, Lawyers on Trial -, S. 13). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 entschied das Gericht jedoch, das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden. Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdächtige in Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, denen vorgeworfen wurde, die verschlüsselte Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein. Das Oberste Berufungsgericht entschied, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten. Zusätzlich zur Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung können Gülen-Anhänger noch wegen Terrorfinanzierung, Leitung bestimmter Gruppierungen, als Imame der Armee, Polizei usw. angeklagt werden. Die Höchststrafe ist lebenslänglich. Mehrere Delikte (z.B. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Finanzierung, Mord, etc.) können gleichzeitig angeklagt werden, eventuell verhängte Freiheitsstrafen werden zusammengerechnet (BfA, a. a. O., S. 14). Von den mit Stand Oktober 2018 verurteilten 34.926 Gülen-Anhängern wurden 12.617 zu Gefängnisstrafen verurteilt, während der Rest gegen Kaution frei kam (Länderinformationsblatt, S. 15).
Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere auch Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, kann politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 24. 6. 2019, S. 16). Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rats der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. (VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019, VG 37 K 180.18 A, a. a. O.; Urteil vom 20. August 2020 VG 36 K 253.18 A; ähnlich BfA, a. a. O. S. 13; Auswärtige Amt, Lagebericht vom 24. August 2020 – S. 9, weitergehend IRB, a. a. O. S. 3).Das Gericht geht aufgrund dieser Erkenntnisse davon aus, dass bei Vorliegen jedenfalls mehrerer der vom Staat aufgestellten Kriterien für eine Gülen-Anhängerschaft eine Verurteilung droht. Wie zugleich aus der obigen Praxis ersichtlich ist, sind diese Kriterien nicht vage (Accord, a. a. O. S. 221; BfA, a. a. O. S. 13), d. h. in der Vergangenheit keineswegs in jedem Fall erfüllt gewesen. Ihre willkürliche Handhabung und wechselnde Praxis stehen der Annahme einer abgrenzbaren sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Es ist vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich (i. E. ebenso VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2019 – Au 6 K 17.34204 – juris, Rn. 36).
Vorliegend sind sechs der oben genannten Kriterien in der Person des Klägers zu 1. als auch der Klägerin zu 2. erfüllt. Die Kläger verfügen über ein Konto bei der Bank Asya, von dem aus noch im Jahr 2014 Buchungen vorgenommen worden sind. Sie waren als Mathematiklehrer über lange Jahre an Schulen der Gülen-Bewegung beschäftigt, zeitweise auch in hervorgehobenen Positionen und vertraten öffentlich die Weltanschauung und Werte von Fetullah Gülen. Sie nahmen an Sohbets, religiösen Gesprächskreisen teil und spendeten an den Verein „Kimse Yok Mu“ – KYM. Nach der schriftlichen Erklärung des Koordinators der KYM in Deutschland, Herrn Harun Tokak, vom 10. Oktober 2018 waren sie auch als Unterstützer in mehreren Hilfskampagnen in Deutschland aktiv. Ferner bezogen sie ein Abonnement der Zeitschrift „Zaman“, ließen ihren Sohn in der Türkei in einer gülennahen Einrichtung betreuen. Ferner sind sie Mitglieder in der exilpolitisch aktiven „Aktion für Flüchtlingshilfe“ e.V., ebenfalls einem gülennahen Verein. Hinzukommen ihre bis zum 15. 7. 2016 währende Mitgliedschaften in der Gewerkschaft Pak Egitim Is und der Umstand, dass die Klägerin zu 2. derzeit in Deutschland als Erzieherin in einer gülennahen Kindertagestätte arbeitet, die wiederum von der Klägerin zu 4. besucht wird. Die ihnen damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Bedrohung betrifft wegen ihrer existentiellen Auswirkungen auch ihre Kinder, die Kläger zu 3. und 4. Zugleich folgt hieraus, dass damit auch die Voraussetzungen des im Wesentlichen übereinstimmenden Anspruchs auf Asyl erfüllt sind.
Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Gewährung subsidiä-ren Schutzes (§ 4 AsylG) und Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.