Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.02.2021 – OVG 11 S 9/21
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0202.OVG11S9.21.00
Orientierungssatz
Die nach Art 6 GG geschützten Rechte und Pflichten insbesondere zur Wahrung des Kindeswohls können es rechtfertigen, eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach Wiedereinreise zwecks Ausübung des Umgangsrechts mit dem leiblichen Kind in Zeiten der Corona-Pandemie zu gewährleisten.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 25. Januar 2021, 6 L 48/21, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in Italien lebende Antragstellerin ist die Mutter einer im Land Brandenburg bei ihrem Vater lebenden siebenjährigen Tochter. Nach einem zwischen den Eltern geschlossenen Vergleich hat die Antragstellerin in ungeraden Kalenderjahren in den Winterferien die Pflicht und das Recht auf Umgang mit der gemeinsamen Tochter vom letzten Schultag vor den Ferien, 16:00 Uhr, bis zum Samstag um 16:00 Uhr vor Ende der Winterferien, wobei das Kind durch die Antragstellerin abgeholt und wieder zu ihrem Vater zurückgebracht wird. Den Antrag der Antragstellerin, für ihre Tochter nach § 2 Abs. 7 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 13. Januar 2021 – SARS-CoV-2-QuarV – eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach ihrer Wiedereinreise zu erteilen, lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 19. Januar 2021 ab. Mit Beschluss vom 25 Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die von der Antragstellerin beantragte Ausnahme von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2-QuarV für das Kind L der Antragstellerin mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 S. 2 bis 5 SARS-CoV-2-QuarV eingehalten werden.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Die Argumentation des Antragsgegners, eine Ausnahme sei „weder nach § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2a SARS-CoV-2-QuarV direkt noch analog gegeben“, verfehlt die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Denn entgegen der Prämisse des Antragsgegners hat sich das Verwaltungsgericht gerade nicht auf § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2a SARS-CoV-2-QuarV „berufen“ und diese Vorschrift weder direkt noch analog zur Anwendung gebracht. Vielmehr hat es in seinem von ihm auszugsweise wiedergegebenen Beschluss vom 23. Dezember 2020 – VG 6 L 1241/20 –, an dem es festhalte, ausgeführt, es könne offenbleiben, ob bereits die Ausnahme nach § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2a SARS-CoV-2-QuarV greife, und in seinem hier angegriffenen Beschluss sogar hinzugefügt, die allgemeine Begründung der SARS-CoV-2-QuarV deute darauf hin, dass der vorliegende Fall nicht vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst werde und die Bestimmung nach dem Willen des Verordnungsgebers eng auszulegen sei.
Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Einwände gegen eine vermeintliche Anwendung des § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2a SARS-CoV-2-QuarV beiläufig erwähnt, dass die Tochter der Antragstellerin das Eilverfahren nicht betrieben habe, es daher fraglich sei, „ob die Antragstellerin (allein und nicht auch vertretungsweise für die minderjährige Tochter) überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Eilverfahrens“ gehabt habe und darüber hinaus auch die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters fehle, mangelt es schon an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den abschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, angesichts der aus der Umgangsvereinbarung folgenden Rechte und Pflichten ergebe sich im Übrigen zugleich, dass die Antragstellerin auch in eigener Person aktivlegitimiert sei, also der Einwand des Antragsgegners ins Leere gehe, der Antrag auf Ausnahme habe zugleich auch durch den Kindesvater gestellt werden müssen. Im Übrigen hat die Antragstellerin bereits in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Antrag vom 14. Januar 2021 sowie nochmals erstinstanzlich vorgetragen, dass auch der Kindesvater, der infolge der Betreuung der gemeinsamen Tochter während der Zeit der Absonderung in der Ausübung seiner selbständigen Berufstätigkeit beeinträchtigt wäre, mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung einverstanden sei.
Der Einwand des Antragsgegners, ein triftiger Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 7 SARS-CoV-2-QuarV sei ebenfalls nicht ersichtlich, lässt wiederum die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, unter anderem auf die nach Art. 6 GG geschützten Rechte und Pflichten insbesondere zur Wahrung des Kindeswohls abstellenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 4 des Beschlussabdrucks) vermissen.
Im Hinblick auf künftige vergleichbare Konstellationen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die unmittelbar geltende Ausnahme des § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2a SARS-CoV-2-QuarV zumindest ihrem Wortlaut nach in der letztgenannten Alternative eingreifen dürfte, weil die Wiedereinreise der Tochter der Antragstellerin auch dem Zweck dient, das ihr nach § 1684 Abs. 1 BGB als Kind zustehende Recht auf Umgang mit ihrem leiblichen Vater auszuüben.
Der Antrag des Antragsgegners vom 27. Januar 2021, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 einstweilen auszusetzen, bedarf keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).