Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.02.2021 – 12 K 550.18
ECLI:DE:VGBE:2021:0208.12K550.18.00
Orientierungssatz
1. Die Durchführung des Promotionsverfahrens setzt grundsätzlich einen Abschluss eines Studiums in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer staatlich anerkannten Hochschule mit der Gesamtnote gut oder besser voraus. (Rn.14)
2. Die Fakultäten der Hochschulen begrenzen das Promotionsrecht auf das jeweilige Fachgebiet. (Rn.16)
3. Für die Zulassung zur Promotion muss ein mit dem Betreuer abgestimmtes Studienprogramm für ein Doktorandenstudium, das Teil der Betreuungsvereinbarung ist, eingereicht werden. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung zur Promotion an der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten.
Dem Kläger, der im Jahr 1983 mit der Gesamtnote „befriedigend“ (3,1) den Hochschulgrad des Diplom-Agraringenieurs erlangt hatte, wurde im Jahr 1990 von der Gesamthochschule Kassel der Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.) verliehen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ernannte ihn mit Wirkung vom September 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor. Von 1993 bis 2013 hatte er an der Fachhochschule Neubrandenburg eine C3-Professur für Tierzucht und -haltung.
Im Juni 2018 beantragte der Kläger bei der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, ihn im Fach Agrarwissenschaften zur Promotion zuzulassen, und reichte dafür beglaubigte Kopien seiner Zeugnisse, einen tabellarischen Lebenslauf, eine Beschreibung der in Aussicht genommen Dissertation (im Folgenden: Exposé) und eine Betreuungsvereinbarung ein. In seinem Exposé gab er an, eine Dissertation mit dem Arbeitstitel „Nutztierforschung in der DDR – Analyse von Diplom-, Doktor-, Habilitations- und Forschungsarbeiten an agrarwissenschaftlichen Forschungsinstituten der DDR zu landwirtschaftlichen Nutztieren – Ein Beitrag zur Politik und Geschichte der agrarwissenschaftlichen Forschung in der DDR mit Schwerpunktsetzung der Universitäten Halle und Leipzig“ verfassen zu wollen.
Das Albrecht Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaft an der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten sprach sich mit Institutsratsbeschluss vom Oktober 2018 gegen eine Zulassung des Klägers zur Promotion aus. Daraufhin lehnte der Promotionsausschuss der Beklagten den Antrag auf Zulassung zur Promotion durch ihren Bescheid vom 19. November 2018 ab. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Arbeitstitel der Dissertation entspräche nicht der Ausrichtung der Fakultät, da Wissenschafts- und Agrargeschichte am Institut nicht vertreten sei. Die Betreuungsvereinbarung enthalte außerdem kein verpflichtendes Curriculum, was den Anforderungen an die Weiterbildung von Doktoranden widerspräche. Einem Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Promotion stehe schließlich entgegen, dass die Abschlussnote seines Diplomstudiums mit „befriedigend“ nicht den Zulassungsvoraussetzungen ihrer Promotionsordnung entspräche.
Mit der am 11. Dezember 2018 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Promotionsvorhaben unterfalle dem von der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten angebotenen Promotionsfach der Agrarwissenschaften, weil davon auch Arbeiten zur Wissenschafts- und Agrargeschichte umfasst seien. Dies zeige sich zum Beispiel an einer von der Beklagten zugelassenen und im Jahr 2001 veröffentlichten Dissertation mit dem Titel „“. Hinzu komme, dass sein Promotionsvorhaben einen agrarpolitischen Schwerpunkt habe. Ferner könne von ihm nicht verlangt werden, wie andere Promovierende zusätzlich an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, weil er bereits über ausreichende Kenntnisse verfüge. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass eine ihm bekannte Person im Jahr 2001 bei der Beklagten zum Dr. rer. agr. promoviert worden ist, ohne seinerzeit an Weiterbildungsveranstaltungen für Doktoranden teilnehmen zu müssen. ... Zuletzt sei er aufgrund seiner besonderen Qualifikationen trotz der Abschlussnote seiner Diplomprüfung ausnahmsweise zur Promotion zuzulassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Promotionsausschuss der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2018 zu verpflichten, ihn zur Promotion zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 19. November 2018 und wiederholt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zu seinem Promotionsvorhaben nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A. Im Einverständnis mit den Beteiligten erfolgt die Entscheidung über die Klage durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Promotionsausschusses der Beklagten vom 19. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Promotion (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 11. Februar 2015 – PromO – [AMBl. Nr. 12/2015] setzt die Durchführung des Promotionsverfahrens grundsätzlich einen Abschluss eines Studiums in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer staatlich anerkannten Hochschule mit der Gesamtnote „gut“ oder besser voraus. Als Abschluss gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PromO ein Magister, Diplom oder Master sowie die Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung. Der Kläger hat sein Diplomstudium der Agrarwissenschaften mit der Gesamtnote „befriedigend“ (3,1) abgeschlossen, sodass er die Zulassungsvoraussetzung aus § 4 Abs. 1 PromO nicht erfüllt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PromO kann der Promotionsausschuss der Fakultät aber Ausnahmen zulassen, sofern eine dem wissenschaftlichen Range nach gleichwertige Vorbildung zu den unter Absatz 1 formulierten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann und die Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Zulassung zur Promotion kommt aber auch nach dieser im Ermessen des Promotionsausschusses stehenden Ausnahmeregelung nur in Betracht, wenn der Kläger alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen der Promotionsordnung erfüllt (vgl. Hartmer, in: Hochschulrecht-Praxishandbuch, 2. Auflage 2011, S. 204; Lackner, in: BeckOK Hochschulrecht Niedersachen, 18. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 9 Niedersächsisches Hochschulgesetz Rn. 22). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, weil sein Promotionsvorhaben unter keines der in § 1 Abs. 3 Satz 1 PromO festgelegten Promotionsfächer fällt (dazu unter I.) und er kein mit seinem Betreuer abgestimmtes Studienprogramm für ein Doktorandenstudium eingereicht hat (dazu unter II.). Damit hat er unabhängig von der Frage, ob er aufgrund seiner Promotion zum Dr.-Ing. an der Gesamthochschule Kassel im Jahr 1990 und seiner Berufung auf eine C3-Professur für Tierzucht und -haltung an der Fachhochschule Neubrandenburg im Jahr 1993 eine dem wissenschaftlichen Range nach gleichwertige Vorbildung zu den unter § 4 Abs. 1 PromO formulierten Voraussetzungen nachgewiesen und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Professor bis zum Jahr 2013 sowie der damit einhergehenden Forschungsaktivitäten belegt hat, die Qualifikation für das Promotionsfach zu gewährleisten, keinen Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 PromO auf Zulassung zur Promotion.
I. Die Fakultäten der Hochschulen begrenzen das Promotionsrecht auf das jeweilige Fachgebiet (vgl. Hartmer, in: a.a.O., S. 204). In diesem Sinn hat die lebenswissenschaftliche Fakultät der Beklagten in § 1 Abs. 3 Satz 1 PromO die wählbaren Promotionsfächer abschließend aufgeführt. Das Promotionsvorhaben des Klägers, im Rahmen dessen er die Nutztierforschung in der DDR untersuchen möchte, unterfällt aufgrund seines historischen Schwerpunkts nicht der derzeitigen inhaltlichen Ausrichtung des Promotionsfachs der Agrarwissenschaften. Das insoweit zuständige Albrecht Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften an der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten ist in die beiden Departments „Nutzpflanzen- und Tierwissenschaften“ sowie „Agrarökonomie“ unterteilt. In seinem Leitbild hat das Institut im Hinblick auf seine Orientierung in Forschung und Lehre als seine Aufgabe definiert, „Hilfestellungen und Lösungen für eine langfristig tragfähige Entwicklung ländlicher und urbaner Räume zu erarbeiten.“ Die dabei verfolgten Forschungsansätze sollen sich sowohl auf die „Verbesserung der globalen Nahrungsmittelversorgung“ als auch auf die Entwicklung in den neuen Bundesländern richten (das Leitbild des Instituts und die daraus entnommenen direkten Zitate sind abrufbar unter https://www.agrar.hu-berlin.de/de/institut/profil, abgerufen am 2. Februar 2021). Die zeitgeschichtliche Forschung findet sich dabei weder in der Selbstbeschreibung im Leitbild des Instituts noch ist derzeit an einem der beiden Departments ein Fachgebiet vertreten, das sich mit den historischen Hintergründen von Agrarpolitik auseinandersetzt (vgl. dazu die einzelnen Fachgebiete, abrufbar unter https://www.agrar.hu-berlin.de/de/institut/departments, abgerufen am 2. Februar 2021). Der agrarhistorische Schwerpunkt des Promotionsvorhabens des Klägers ergibt sich indes sowohl aus dem Arbeitstitel als auch aus dem Exposé, wonach er einen „Beitrag zur Aufarbeitung eines Teils der Wissenschaftsgeschichte und -politik“ leisten will. Der Kläger möchte sich in seiner geplanten Untersuchung ausweislich des Exposés mit Themen, Forschungszielen und Entwicklungen der Agrarforschung bei landwirtschaftlichen Nutztieren in der DDR beschäftigen. Das Ziel seiner Analyse sei, „ausgehend von einer Literatur- und Datenanalyse […] zu einer kritischen historischen Wertung zu gelangen.“ Einen dezidiert aktuellen Bezug zur Gestaltung, Ökonomie und Politik im ländlichen Raum der neuen Bundesländer lässt sich dem Exposé entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnehmen. Insgesamt überwiegt der zeitgeschichtliche Rahmen des Forschungsvorhabens, der aber – wie dargestellt – am Albrecht Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften derzeit nicht vertreten ist. Zuletzt folgt auch aus dem Verweis des Klägers auf eine im Jahr 2001 veröffentliche Promotion mit agrarhistorischen Inhalt, die zuvor von der lebenswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten als Promotion zugelassen worden ist, nicht, dass auch zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Juni 2018 Promotionsvorhaben zur Wissenschafts- und Agrargeschichte zuzulassen sind. Denn es steht der lebenswissenschaftlichen Fakultät Beklagten frei, den inhaltlichen Zuschnitt ihrer Promotionsfächer über die Jahre zu verändern.
II. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 lit. f) PromO muss für die Zulassung zur Promotion ein mit dem Betreuer abgestimmtes Studienprogramm für ein Doktorandenstudium, das Teil der Betreuungsvereinbarung ist, eingereicht werden. In der Betreuungsvereinbarung des Klägers fehlt ein solches Studienprogramm mit der Begründung, dass es ihm nicht zuzumuten sei, Lehrveranstaltungen zu besuchen. Eine solche Ausnahme ist in der Promotionsordnung aber nicht vorgesehen. Im Gegenteil hat der Fakultätsrat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 (Nr. 13/2015.15) festgelegt, dass jeder am Albrecht Daniel Thaer-Institut zur Promotion zugelassene Promovend im Rahmen seiner Betreuungsvereinbarung ein verpflichtendes Studienprogramm im Umfang von 18 Leistungspunkten zu absolvieren hat, wobei bevorzugt Module des Promotionskollegs belegt werden sollen. Der Hinweis des Klägers, dass eine ihm bekannte Person im Jahr 2001 promoviert wurde, obwohl in dessen Betreuungsvereinbarung kein solches Curriculum vereinbart worden war, geht ins Leere, weil in der Promotionsordnung der damaligen Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Beklagten eine solche Zulassungsvoraussetzung seinerzeit nicht vorgesehen war (Promotionsordnung der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Beklagten vom 12. August 1993 [AMBl. Nr. 41/1994]).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da der Streitgegenstand vorliegend nicht die Entziehung des Doktorgrades, sondern die Zulassung zur Promotion ist, wurde entsprechend der Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) der Auffangwert zugrunde gelegt worden ist.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.