Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.02.2021 – OVG 11 L 40/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0211.OVG11L40.20.00

Orientierungssatz

Streitigkeiten über die Abrundung eines Eigenjagdbezirks sind in Anlehnung an Nr. 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 10.000 Euro zu bewerten.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 4. Juni 2020, 7 K 1062/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Juni 2020 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 10.090,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist zulässig. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Auch erreicht der Beschwerdewert mehr als 200 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 5.090,00 EUR festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger unter anderem die Verpflichtung des Beklagten, ihrem Eigenjagdbezirk eine Fläche von rund 66 ha anzugliedern. Der Wert dieses Begehrens ist in Anlehnung an Nr. 20.1 (Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken) des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), dem der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich folgt, mit 10.000 Euro zu bemessen. Zu diesem Betrag ist die mit der Klage zusätzlich angegriffene Verwaltungsgebühr i.H.v. 90 Euro zu addieren.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).