Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2021 – 37 K 118.19 A

ECLI:DE:VGBE:2021:0226.37K118.19A.00

Orientierungssatz

1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.19)

2. Seit der Samtenen Revolution hat sich die politische Lage in Armenien ganz grundsätzlich geändert und entspannt. (Rn.27)

3. Trotz der unstreitig angespannten innenpolitischen Lage in Armenien hält das Gericht es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch die alten Machteliten, insbesondere die Republikanische Partei, droht. (Rn.36)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte und wollen hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots erreichen.

2

Die Kläger sind armenische Staatsangehörige. Die Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2). Der Kläger zu 1) verließ Armenien im Februar 2016. Die Klägerin zu 2) folgte ihm im Oktober desselben Jahres. Beide reisten nach eigenen Angaben Anfang 2018 auf dem Landweg aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik ein und stellten am 23. Januar 2018 Asylanträge. Die Kläger zu 3) und 4) reisten im Juli 2018 in die Bundesrepublik ein und stellten am 13. Juli 2018 Asylanträge.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Kläger zu 1) und 2) am 25. Januar 2018 an. In der Anhörung trugen die Kläger zu 1) und 2) im Wesentlichen vor, sie hätten Armenien aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Der Kläger zu 1) habe als Mitglied der politischen Opposition seit Beginn der 2000er Jahre an Demonstrationen teilgenommen und sich beispielsweise als Wahlbeobachter politisch engagiert. Er teile politisch die Ansichten des ehemaligen armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosyan. Aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner politischen Aktivitäten habe er seit 2008 mehrfach seinen Job verloren. Daraufhin sei er der radikalen oppositionellen Gruppe Sasna Tsrer beigetreten und habe sie unterstützt, indem er ihr Fahrzeuge und Benzin zur Verfügung gestellt habe. Nachdem er von der Verhaftung etlicher Mitglieder der Sasna Tsrer erfahren habe und gewarnt worden sei, dass auch nach ihm gesucht werde, habe er bereits im Februar 2016 Armenien verlassen und sei nach Frankreich geflohen, wo er sich bis Anfang 2018 aufgehalten habe. Seine Frau sei später gefolgt. Die gemeinsamen Kinder hielten sich noch in Armenien auf.

4

Mit Bescheiden vom 12. Juli 2018 und vom 14. August 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an und befristete das gesetzliche Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

5

Hiergegen haben die Kläger zu 1) und 2) am 28. Juli 2018 und die Kläger zu 3) und 4) am 23. August 2018 Klage erhoben. Die Klagen wurden mit Beschluss vom 5. November 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

6

Im Klageverfahren tragen die Kläger zur weiteren Begründung vor, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Armenien trotz des zwischenzeitlichen Regierungswechsels nach wie vor Verfolgung, da die Gruppe Sasna Tsrer als oppositionelle Vereinigung weiterhin verfolgt werde. In Armenien werde aktuell immer noch jegliche oppositionelle Gruppierung mit repressiven Maßnahmen unterdrückt. Gegen den Kläger zu 1) sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, dass noch nicht abgeschlossen sei. Aktuell befänden sich nach Kenntnis der Kläger zwei Anhänger der Organisation Sasna Tsrer in Untersuchungshaft, wobei langjährige Haftstrafen im Raum stünden. Gegen die restliche Gruppe werde weiterhin strafrechtlich ermittelt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zu 1) ergänzend, in Armenien sei zeitnah mit einem Militärputsch zu rechnen. Nach dem verlorenen Krieg um die Region Bergkarabach und dem Waffenstillstandsabkommen vom 9. November 2020 stehe Premier Pashinyan unter massivem Druck durch die Opposition und das Militär. Es sei nur eine Frage von Tagen, dass ein Militärputsch die aktuelle Regierung stürze. Dann würden die alten Machteliten wieder an die Regierung kommen und er habe dann als Angehöriger der Oppositionsgruppe Sasna Tsrer durch die alten republikanischen Kräfte im Falle einer Rückkehr nach Armenien das Schlimmste zu befürchten.

7

In der mündlichen Verhandlung beantragten die Kläger, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Anhänger der politischen Organisation Sasna Tsrer in Armenien weiterhin durch die staatlichen Organe politisch verfolgt werden. Das Gericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass es aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu Armenien über eine hinreichende Tatsachengrundlage verfüge, um die aufgeworfenen Fragen beantworten zu können und es daher insoweit keiner Beweiserhebung bedürfe.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. Juli 2018 und vom 14. August 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen.

10

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und den Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs Bezug.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat keinen Erfolg.

16

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

19

Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19).

20

Gemessen an diesen Grundsätzen droht den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Armenien keine Verfolgung.

21

Da die Kläger zu 2) bis 4) keine eigenen Verfolgungsgründe geltend machen, ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft allein auf den Vortrag des Klägers zu 1) abzustellen.

22

Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, er habe aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner politischen Aktivitäten seit 2008 mehrfach seinen Job verloren, fehlt es schon an einem geeigneten Verfolgungsakteur. Dem Kläger zu 1) zufolge wurde ihm überwiegend von privaten Arbeitgebern gekündigt. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Kläger zu 1) hat allerdings nicht vorgetragen, erfolglos Schutz bei staatlichen Stellen nachgesucht zu haben. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die geschilderten Vorfälle eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Hierfür müssten die Handlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die Handlungen müssten in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die vorgetragenen Kündigungen am Arbeitsplatz erreichen diese Schwelle nicht.

23

Soweit der Kläger zu 1) darüber hinaus in der Anhörung beim Bundesamt angab, er werde aufgrund seiner Unterstützung für die Gruppe Sasna Tsrer von staatlichen Stellen persönlich gesucht, bestehen schon Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In der Anhörung beim Bundesamt berichtete der Kläger zu 1) im Wesentlichen von der Inhaftierung anderer Personen und gab an, er selber sei rechtzeitig gewarnt worden und habe der Verhaftung so entgehen können. Seine Angaben zu diesen Warnungen sind insgesamt vage und detailarm. Zwar hat der Kläger zu 1) seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren noch gesteigert und angegeben, dass gegen ihn in Armenien weiterhin strafrechtliche Ermittlungen laufen würden. Er hat jedoch weder nähere Angaben zu Inhalt und Ausmaß dieser Ermittlungen gemacht noch hat er irgendwelche konkreten Belege für die angeblich gegen ihn laufenden Ermittlungen vorgelegt. Schließlich spricht der Umstand, dass der Kläger zu 1) erst zwei Jahre nach seiner Ausreise einen Asylantrag stellte, stark dafür, dass die vorgetragenen Asylgründe lediglich vorgeschoben sind. Die Angabe, er habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass man dort kein Asyl bekomme, wirkt lebensfremd und unglaubhaft.

24

Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Kläger zu 1) im Jahr 2016 tatsächlich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung ausgereist ist, da jedenfalls nach den politischen Umwälzungen in Armenien durch die sogenannte Samtene Revolution im Jahr 2018 im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr (mehr) besteht.

25

Dem Kläger zu 1) droht keine Verfolgung von Vertretern der Vorgängerregierung, insbesondere von der Republikanischen Partei Armeniens. Die politischen Kräfte, von denen sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben bedroht fühlte, sind seit den Umwälzungen durch die Samtene Revolution nicht mehr an der Macht. In seiner Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger auf Nachfrage ausdrücklich an, er fürchte sich vor Verfolgung und Repressalien durch die „republikanische Partei“. Tatsächlich wurde die politische Landschaft in Armenien bis zur Samtenen Revolution von der „Republikanischen Partei Armeniens“ dominiert, die damals 55 der insgesamt 105 Parlamentssitze stellte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. April 2020, S. 9 – der Lagebericht ist Teil der im Internet unter der Adresse https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/erkenntnismittellisten/armenien/). Seit der vorgezogenen Parlamentswahl vom 9. Dezember 2018 ist die Republikanische Partei jedoch nicht mehr im Parlament vertreten. Vielmehr stellt nun das Wahlbündnis „Mein Schritt“ von Premierminister Pashinyan 88 der 132 Parlamentssitze. Von der Republikanischen Partei, die ihre Regierungsmacht verloren hat, droht dem Kläger somit nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.

26

Dem Kläger zu 1) droht im Falle einer Rückkehr auch keine Verfolgung von Seiten der aktuellen Regierung. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Vertretern von Oppositionsgruppen im Allgemeinen bzw. Mitgliedern der Gruppierung Sasna Tsrer im Konkreten von staatlichen Stellen in Armenien Verfolgung droht.

27

Seit der Samtenen Revolution hat sich die politische Lage in Armenien ganz grundsätzlich geändert und entspannt. Nachdem der damalige Premierminister Serzh Sargsyan aufgrund von Massenprotesten zurückgetreten ist und der Anführer der Opposition Nikol Pashinyan zum neuen Premierminister gewählt wurde, hat sich das innenpolitische Klima in Armenien deutlich verbessert. Die alten Machtstrukturen wurden aufgebrochen und vor allem im Kampf gegen Korruption und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 27. April 2020, a.a.O., S. 5 und 13). Die Menschenrechtslage in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution generell verbessert. Laut Auswärtigem Amt sind keine staatlichen Beschränkungen der Aktivitäten von Vertretern der Zivilgesellschaft oder eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu beobachten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. April 2020, a.a.O., S. 5). Dies gilt auch für die politische Opposition. Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen, kommen nicht mehr vor (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. April 2020, a.a.O., S. 9). Es gibt seit April 2018 auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung ehemals aktiver Oppositioneller, namentlich Wahlkamphelfer oder Demonstranten (vgl. Dr.Tessa Savvidis, Auskunft vom 30. Juni 2019 an das VG Greifswald, S. 1). Die klägerische Behauptung, die aktuelle politische Führung in Armenien dulde nach wie vor keinerlei demokratische Widerworte und unterbinde jegliche politische Opposition mit undemokratischen Mitteln, kann vor dem Hintergrund dieser aktuellen Erkenntnisse nicht nachvollzogen werden, zumal sie durch keine konkreten und nachprüfbaren Belege untermauert wird.

28

Vor diesem Hintergrund kann auch die klägerische Behauptung, die Oppositionsgruppe Sasna Tsrer werde von der aktuellen armenischen Regierung weiterhin unterdrückt und verfolgt, nicht nachvollzogen werden. Die Kläger haben für diese im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung keine belastbaren Anhaltspunkte vorgelegt. Allein die – nicht weiter belegte – Behauptung, aktuell befänden sich mindestens zwei Mitglieder der Sasna Tsrer in Untersuchungshaft und gegen weitere Mitglieder würden strafrechtliche Ermittlungen geführt, liefert keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung dieser Gruppe. Grundsätzlich steht es jedem Staat frei, ihm Rahmen seines staatlichen Sanktionsmonopols bei dem Verdacht auf Straftaten entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilungen sprechen für sich genommen nicht für eine politische Verfolgung. Sie sind flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die strafrechtliche Verfolgung zu Unrecht erfolgt bzw. politisch motiviert ist. Im vorliegenden Fall ist dies weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich um reguläre, rechtsstaatliche Strafrechtsverfahren handelt.

29

Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, Angehörige der Gruppe Sasna Tsrer würden in Armenien aktuell weiterhin politisch verfolgt, steht auch im Gegensatz zu den aktuellen Erkenntnissen, die dem Gericht zu dieser Gruppierung vorliegen. Demnach handelt es sich bei den Sasna Tsrer („Recken von Sassun“) um eine Gruppierung, die bis zur Samtenen Revolution als rechtsnationalistische bewaffnete Oppositionsgruppe gegen die damalige pro-russische Regierung in Armenien aktiv war (vgl. Dr.Tessa Savvidis, a.a.O., S. 3; sowie Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Armenien, vom 17. März 2020, S. 22). Am 29. Juli 2016 kam es in der Hauptstadt Eriwan zu einem Vorfall, bei dem Angehörige und Sympathisanten der Sasna Tsrer eine Polizeistation besetzten, Geiseln nahmen und drei Polizisten töteten (vgl. Dr. Tessa Savvidis, a.a.O., S. 3; Österreichisches Bundesamt, a.a.O.). Zwar wurden tatsächlich mehrere hundert Teilnehmer der Sasna Tsrer-Demonstration am 29. Juli 2016 vorübergehend verhaftet. Größtenteils wurden sie aber nach kurzer Zeit wieder freigelassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2019, juris, S. 8). Gegen ca. 30 Demonstranten wurden Strafverfahren eingeleitet und etwa 20 Personen wurden u.a. wegen Gewalt gegen die Polizei zu mehrjährigen Freiheitsstrafen u.a. wegen Anstiftung zu Massenunruhen verurteilt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2019, a.a.O., S. 8). Da der Kläger zu 1) sein Heimatland nach eigenen Angaben bereits im Februar 2016 verlassen hat, war er an der Besetzung der Polizeistation im Juli 2016 nicht beteiligt und hat insoweit auch keine Strafverfolgung zu befürchten.

30

Zwar trägt der Kläger zu 1) vor, er habe aufgrund seiner vorherigen Unterstützungsleistungen für die Sasna Tsrer, insbesondere die Beschaffung von Fahrzeugen und Benzin, dennoch mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Dies ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass Angehörige der Sasna Tsrer in Armenien aktuell weiter von staatlichen Stellen verfolgt werden, so ist schon nicht ersichtlich, weshalb angesichts der nur untergeordneten Unterstützungsleistungen des Klägers (Beschaffung von Benzin und Fahrzeugen) nach Ablauf von mehreren Jahren überhaupt noch ein Verfolgungsinteresse bestehen sollte.

31

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da dem Gericht keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Angehörigen der Sasna Tsrer aktuell in Armenien von staatlichen Stellen Verfolgung droht. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen im Gegenteil auf einen milden Umgang der aktuellen Regierung selbst mit denjenigen Mitgliedern der Sasna Tsrer schließen, die – anders als der Kläger – unmittelbar an der sogenannten Geiselnahme von Eriwan im Jahr 2016 beteiligt waren. So gab es im Zuge der Samtenen Revolution weitreichende Amnestien für eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen. Auch die Mitglieder von Sasna Tsrer profitierten nach den vorliegenden Erkenntnissen von den weitreichenden Amnestien (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2019, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass etwaige strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger zu 1) jedenfalls im Zuge der großzügigen Amnestien nach der Samtenen Revolution eingestellt wurden.

32

Auch soweit der Kläger zu 1) in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hat, ihm würden politische Repressalien drohen, weil er die politische Position des ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosyan vertrete und in der Vergangenheit als Wahlkampfhelfer fungiert und an Demonstrationen teilgenommen habe, hat er aufgrund der veränderten politischen Lage seit der Samtenen Revolution nichts mehr zu befürchten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben ehemals politisch aktive Oppositionelle, z.B. Wahlkampfhelfer und Demonstrationsteilnehmer, seit April 2018 keine Repressalien mehr zu befürchten (vgl. Tessa Savvidis, a.a.O., S. 1). Oppositionellen Politikern ist es beispielsweise möglich, die Verletzung ihrer Rechte unter der Vorgängerregierung einzuklagen, ohne dass ihnen dies in Armenien zum Nachteil gereichen würde. Namentlich der vom Kläger genannte ehemalige armenische Präsident Ter-Petrosyan machte eine Verletzung seines Rechts auf Versammlungsfreiheit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend, ohne das ihm hieraus Nachteile unter der Regierung Pashinyan erwuchsen (vgl. Tessa Savvidis, a.a.O., S. 9). Auch die politische Nähe zwischen Ter-Petrosjan und dem amtierenden Premierminister Pashinyan (vgl. hierzu Tessa Savvidis, a.a.O., S.9) macht eine staatliche Verfolgung des Klägers zu 1) gänzlich unwahrscheinlich.

33

Zusammenfassend hat der Kläger zu 1) somit von der aktuellen armenischen Regierung keine Verfolgung zu befürchten. Dies gesteht er im Übrigen durch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung indirekt selber ein, indem er dort angibt, er befürchte eine Verfolgung für den Fall, dass der aktuelle Premier Pashinyan in einem Militärputsch gestürzt werde und die alte Republikanische Partei wieder an die Macht komme.

34

Auch die aktuellen politischen Unruhen in Armenien, auf die sich der Kläger zu 1) zuletzt in der mündlichen Verhandlung berufen hat, ändern nichts an der Einschätzung des Gerichts, wonach diesem im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Kläger zu 1) hat vorgetragen, es sei nur eine Frage von Tagen, dass die aktuelle Regierung durch einen Militärputsch gestürzt werde und die alten Machteliten erneut an die Macht kämen. Dann habe er als Angehöriger der Oppositionsgruppe Sasna Tsrer durch die alten republikanischen Kräfte das Schlimmste zu befürchten. Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen.

35

Zwar ist die innenpolitische Lage in Armenien zurzeit angespannt (vgl. hierzu die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage in Armenien: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872). Grund hierfür ist der Ausgang des jüngsten bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und seinem Nachbarland Aserbaidschan. Zwischen Ende September und Mitte November 2020 fand in der Region Bergkarabach die schwerste militärische Auseinandersetzung zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften seit dem Ende des ersten Karabach-Kriegs im Jahr 1994 statt. Durch eine von Russland vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung wurde der sechswöchige Krieg in der Nacht vom 9. zum 10. November 2020 (vorläufig) beendet. Im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens verpflichtete sich Armenien zur Rückgabe der zuvor von armenischen Truppen kontrollierten und als Pufferzone zu Aserbaidschan betrachteten Distrikte in der Umgebung Bergkarabachs an Aserbaidschan (vgl. hierzu den zusammenfassenden Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung vom 26. November 2020, https://www.bpb.de/internationales/welt-weit/innerstaatliche-konflikte/224129/ nagorny-karabach). In der Folge des Waffenstillstands, der von den Armeniern als verheerende Niederlage und Demütigung empfunden wurde, kam es in den letzten Wochen und Monaten zu innenpolitischen Unruhen und massiven Protesten gegen die Regierung Pashinyan. Aktuellen Presseberichten lässt sich entnehmen, dass sich die Lage in den letzten Tagen massiv zugespitzt hat. So berichtete unter anderem die Tagesschau am 25. Februar 2021, die Militärführung fordere den Rücktritt des Premiers. Zahlreiche hochrangige Offiziere hätten eine Rücktrittsforderung an Pashinyan und seine Regierung unterschrieben. Hierauf habe der Premier mit dem Vorwurf reagiert, das Militär wolle gegen die Regierung putschen (vgl. https://www.tagesschau.de/thema/armenien/, abgerufen am 26. Februar 2021). Dies wird auch durch Meldungen der Deutschen Presseagentur (dpa) vom 25. Februar 2021 bestätigt (vgl. dpa Meldung 1708 vom 25.02.2021 17:37 Uhr).

36

Trotz der unstreitig angespannten innenpolitischen Lage in Armenien hält das Gericht es nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch die alten Machteliten, insbesondere die Republikanische Partei, droht. Es ist zurzeit völlig unklar, in welche Richtung sich die innenpolitische Lage in Armenien entwickelt. Das vom Kläger zu 1) beschriebene Szenario ist somit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rein hypothetisch und reicht nicht aus, um eine beachtliche Verfolgungsgefahr zu begründen.

37

Selbst falls es in Armenien tatsächlich zu einem Militärputsch kommen sollte, so ist offen, welche politischen Kräfte dann an die Macht kämen. Nach den aktuellen Presseberichten ist die armenische Öffentlichkeit gespalten. Zwar haben sich in den vergangenen Wochen tausende Unterstützer den Protesten der durch die alten Machteliten angeleiteten Opposition angeschlossen. Ebenso viele gingen aber zur Unterstützung der Regierung Pashinyan auf die Straße (vgl. dpa Meldung, a.a.O.). Zudem sind die alten republikanischen Machteliten in den Augen großer Teile der Bevölkerung wegen jahrelangem Machtmissbrauch, massiven Wahlfälschungen und Korruption diskreditiert. Umfragen zufolge geben 32 Prozent der Menschen in Armenien der Vorgängerregierung die Schuld an der Kriegsniederlage und 29 Prozent der seit 2018 regierenden Partei Pashinyans. Dementsprechend ist auch die öffentliche Meinung in Bezug auf Pashinyan gespalten, 43 Prozent sind für seinen Rücktritt, während 38 Prozent ihn – auch mangels Alternativen – weiter als Premier wollen. Kein anderer Politiker schneidet in Umfragen besser ab als der amtierende Premier (vgl. Tagesschau-Berichterstattung, a.a.O.). Die aktuelle Regierung erfährt demnach nach wie vor Unterstützung aus weiten Kreisen der Bevölkerung.

38

Vor diesem Hintergrund sind neben dem vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung entwickelten Szenario eines unmittelbar drohenden Militärputsches und einer Restauration der alten Machteliten durchaus auch andere Szenarien möglich und wahrscheinlich, beispielsweise ein Regierungswechsel in einem geordneten demokratischen Prozess durch Anberaumung von Neuwahlen. So hat der amtierende Premier Pashinyan zwar nach den zitierten Presseberichten bisher seinen Rücktritt abgelehnt, aber vorgezogene Parlamentswahlen in Aussicht gestellt. Angesichts der Tatsache, dass es der armenischen Zivilgesellschaft bereits im Jahr 2018 im Zuge der Samtenen Revolution erfolgreich gelungen ist, einen friedlichen Machtwechsel durchzusetzen, spricht einiges dafür, dass dies auch in der aktuellen innenpolitischen Krise gelingen könnte. Nach alldem ist das Szenario eines Militärputsches mit einer anschließenden Machtergreifung durch die alten republikanischen Machteliten jedenfalls zu hypothetisch, um zum gegenwärtigen Zeitpunkt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen zu können.

39

Selbst wenn man ein solches Szenario zu Gunsten der Kläger unterstellen würde, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die alten republikanischen Machteliten im Falle eines gewaltsamen Machtwechsels und einer damit einhergehenden Staatskrise dann ausgerechnet gegenüber dem Kläger zu 1), der vor einem bereits Jahre zurückliegenden Zeitraum lediglich untergeordnete Unterstützungsleistungen für die Oppositionsgruppe Sasna Tsrer erbracht hat, noch ein besonderes Verfolgungsinteresse haben sollten.

40

2. Die Kläger haben aus den oben genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes.

41

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen nicht ersichtlich.

42

4. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.

43

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Aus der insoweit in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) vermögen die Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Demnach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche, den Klägern individuell drohende Gefahr – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – ist hier weder dargetan noch ersichtlich.

44

5. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.

45

6. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

46

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).