Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2021 – 6 S 5/21
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0302.6S5.21.00
Orientierungssatz
1. Trifft den abgeschobenen Ausländer in entsprechender Anwendung des § 254 BGB eine überwiegende Mitverantwortung an der erfolgten Abschiebung, die sich im Kern als eine freiwillige Ausreise im Gewand einer Abschiebung darstellt, stellt die spätere Geltendmachung eines Wiedereinreiseanspruchs im Wege der Folgenbeseitigung daher eine unzulässige Rechtsausübung dar.(Rn.4)
2. Ein Ausländer, der mit seiner Abschiebung einverstanden gewesen ist und freiwillig auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet in dem Wissen verzichtet hat, dass ein Strafprozess, in dem er als Opfer einer gefährlichen Körperverletzung Nebenkläger ist und in dem er bereits im Rahmen einer öffentlichen Sitzung als Zeuge vernommen worden ist, noch nicht beendet gewesen ist, kann nunmehr nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Wiedereinreise geltend machen, um persönlich an dem Strafprozess teilzunehmen.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 12. Januar 2021, VG 24 L 347/20 Berlin, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe besteht kein Anlass für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
a) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für die Anwesenheit als Nebenkläger in den bevorstehenden Hauptverhandlungsterminen des unter dem Aktenzeichen 2... geführten Strafverfahrens im Wege der Folgenbeseitigung nicht zusteht.
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Abschiebung des Antragstellers vom 11. März 2020 weder zielstaats- noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegengestanden hätten (BA S. 7 ff.), der Antragsteller durch die Abschiebung nicht in seinen Rechten als Nebenkläger und Opfer einer Gewaltstraftat verletzt sei (BA S. 9 f.), der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Berliner Verwaltungspraxis gewahrt sei (BA S. 10 ff.) und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verfahrensduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder einer Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) nicht vorgelegen hätten (BA S. 12 ff.).
bb) Maßgeblich ist, dass den Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 91 m.w.N.) eine überwiegende Mitverantwortung an der erfolgten Abschiebung trifft, die im Kern eine freiwillige Ausreise im Gewand einer Abschiebung darstellt. Die spätere Geltendmachung eines Wiedereinreiseanspruchs im Wege der Folgenbeseitigung stellt daher eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller nach dem Auslaufen der bis zum 3. Oktober 2019 befristeten Duldung wegen Passlosigkeit bis zu seiner Abschiebung keinen einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, um die von ihm begehrte Verfahrens- oder Ermessensduldung zu erhalten (vgl. BA. S. 13 f.). Dies hätte jedoch nahegelegen, zumal der Antragsgegner die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits am 27. März 2019 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht komme (vgl. Vermerk des Antragsgegners vom 27. März 2019, Bl. 92 VV). Auch hat der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller keinen Eilrechtsschutz gegen seine Abschiebung aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs beansprucht, mit der er jederzeit rechnen musste. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts ausreisewillig gewesen ist (BA S. 14); dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die diesen auch im dem oben genannten Strafprozess vertritt, hat gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 24. Januar 2020 erklärt, dass der Antragsteller nunmehr auch freiwillig bereit sei, nach Afghanistan auszureisen (vgl. E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 24. Januar 2020, Bl. 244 VV). Dem entspricht, dass eine Mitarbeiterin des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, in dem der Antragsteller zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben soll, untergebracht war (vgl. Amtsgericht Tiergarten, Unterbringungsbefehl vom 3. Januar 2020, Bl. 184 ff. VV), dem Antragsgegner mitgeteilt hat, dass der Antragsteller freiwillig ausreichen möchte (Vermerk des Antragsgegners vom 29. Januar 2020, Bl. 249 VV). Auch der den Antragsteller behandelnde Psychologe hat dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sich der Antragsteller vor dem Hintergrund der bereits erklärten Ausreisebereitschaft über eine anstehende Abschiebung freuen werde (vgl. Vermerk des Antragsgegners vom 10. März 2020, Bl. 301 VV). Dem Ausreisewillen des Antragstellers konnte nicht entsprochen werden, da bei einer freiwilligen Ausreise die gebotene Sicherheitsbegleitung nicht hätte gewährt werden können (vgl. E-Mail des Antragsgegners vom 24. Januar 2020, Bl. 244 VV). Im Übrigen hat auch das Landgericht Berlin in dem Einstellungsbeschlusses vom 12. März 2020 (Az.: 528 KLs 2/20; 171 Js 206/19 GenStA Berlin) in dem gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz pp. geführten Sicherungsverfahren angenommen, dass der Beschuldigte mit seinem Einverständnis in seine Heimat zurückgeführt und damit abgeschoben worden sei (Bl. 338 d.A.).
Dies zugrunde gelegt ist der Antragsteller mit seiner Abschiebung einverstanden gewesen und hat freiwillig auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet in dem Wissen verzichtet, dass der oben genannte Strafprozess, in dem er als Opfer einer gefährlichen Körperverletzung Nebenkläger ist und bereits im Rahmen einer öffentlichen Sitzung am 10. Januar 2020 als Zeuge vernommen worden ist, noch nicht beendet gewesen ist. Er kann daher nunmehr nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Wiedereinreise geltend machen, um persönlich an dem Strafprozess teilzunehmen. Das gilt entsprechend für den erst im Dezember 2020 und damit weit nach der Abschiebung bei dem Strafgericht gestellten Adhäsionsantrag, mit dem der Antragsteller als Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von nicht unter 1000 EUR begehrt.
b) Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Versagung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wendet.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragsteller einen zwingenden Grund im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der seine Anwesenheit bei den bevorstehenden Gerichtsterminen im Strafprozess erfordere, nicht glaubhaft gemacht habe (BA S. 14 ff.). Soweit der Antragsteller sich hiergegen im Wesentlichen auf sein Recht auf persönliche Teilnahme an dem Strafprozess als Nebenkläger beruft, kann er damit aus den oben unter 1. a) bb) genannten Gründen nicht durchdringen. Mit seinem Ausreisewillen hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er seine weitere Anwesenheit als Nebenkläger im Strafprozess nicht für erforderlich hält. Dies muss er sich auch im Rahmen des geltend gemachten Antrags auf Erteilung einer Betretenserlaubnis entgegenhalten lassen.
bb) Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers wird nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch von dem Amtsgericht Tiergarten nicht für unbedingt erforderlich gehalten und ist von diesem auch nicht angeordnet worden. Das Amtsgericht Tiergarten geht vielmehr davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Interessen wahrnimmt (vgl. BA S. 14 f.). Auf die gegenteilige Auffassung des Antragstellers kommt es – wie vorstehend unter 1. b) aa) dargestellt – vorliegend nicht an. Das gilt auch für den von dem Antragsteller erst im Dezember 2020 bei dem Strafgericht eingereichten Adhäsionsantrag, zu dem er weder hinreichend substantiiert vorgetragen hat noch ersichtlich ist, dass sein persönliches Erscheinen zum Verhandlungstermin unbedingt erforderlich oder gerichtlich angeordnet ist.
cc) Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend angenommen, dass gegenläufige öffentliche Sicherheitsinteressen der Erteilung einer Betretenserlaubnis entgegenstünden (BA S. 15 f.). Soweit der Antragsteller sich hiergegen im Wesentlichen auf die zu seinen Gunsten sprechende Unschuldsvermutung beruft, da er wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht verurteilt worden sei, setzt er lediglich seine eigene Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Das gilt auch für die verwaltungsgerichtliche Annahme, wonach keine geeigneten Nebenbestimmungen denkbar seien, welche die Sicherheitsbedenken ausräumen könnten, zumal es für eine erneute Unterbringung im Maßregelvollzug, mit welcher der Antragsteller offenbar selbst rechne, an einer aufenthaltsrechtlichen Rechtsgrundlage fehle. Allein der Hinweis, dass das aufgrund Abwesenheit des Antragstellers gemäß § 154b StPO eingestellte Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könne, rechtfertigt keine von dem Erstgericht abweichende Beurteilung. Im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen keine belastbaren Anhaltspunkte auf, dass von dem Antragsteller entgegen der im Einzelnen begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts bei einem Aufenthalt in dem Bundesgebiet nicht erneut eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Hierzu genügt nicht die Vorlage eines negativen Drogentests vom 13. Januar 2021.
Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller nach den in Rede stehenden Hauptverhandlungsterminen die Bundesrepublik Deutschland erneut freiwillig verlassen werde (BA S. 16). Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Im Gegenteil hebt die Beschwerde zur Begründung eines Wiedereinreiseanspruchs im Wege der Folgenbeseitigung hervor, dass aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden volatilen Sicherheitslage eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers, der obdachlos sei und sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand sowie extremer materieller Not befinde, bestehe.
2. Aus den vorstehenden Gründen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (siehe oben unter 1.).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).