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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.03.2021 – 80 K 26/20 OL

ECLI:DE:VGBE:2021:0310.80K26.20OL.00

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 23. Juli 2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Polizeimeister im Dienst des Beklagten steht, wendet sich gegen die Disziplinarverfügung vom 23. Juli 2020, mit der der Beklagte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 800,- Euro ausgesprochen hat.

2

Im Juni 2015 hatte der Beklagte gegen den Kläger wegen verschiedener Dienstpflichtverstöße bestandskräftig durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt.

3

Der Beklagte leitete gegen den Kläger am 28. Juni 2018 erneut ein Disziplinarverfahren ein wegen des Vorwurfs, polizeiliche Erkenntnisse und Mitschnitte des Polizeifunks hinsichtlich des Anschlags am B... am 1...2... an zwei ehemalige Lebensgefährtinnen weitergeleitet zu haben. Neben WhatsApp-Nachrichten habe er auch Audiodateien weitergeleitet, in denen der polizeiliche Funkverkehr zu hören gewesen sei. Das Disziplinarverfahren wurde im November 2019 erweitert um den Vorwurf, dass der Kläger am 3. März 2016 zwei unberechtigte Datenabfragen im polizeilichen Informationssystem POLIKS getätigt habe. Es habe sich um Abfragen bezüglich der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, Frau M..., sowie ihres Freundes Herrn B... gehandelt.

4

Den disziplinarrechtlichen Ermittlungen lag ein Strafverfahren zugrunde, das im Februar 2017 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet worden war (Akte der Staatsanwaltschaft Berlin 2...). Anlässlich ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 24. April 2017 gab eine der Anzeigeerstatterinnen, Frau M..., an, sie habe den Kläger in der Vergangenheit auf der Dienststelle besucht, wo er Abfragen über einen Freund von ihr, D..., im Polizeicomputer getätigt habe. Sie sie davon ausgegangen, dass er hierzu berechtigt sei. Auf die Frage, ob sie für den Fall, dass der Kläger auch ihre Daten abgefragt habe, einen Strafantrag stellen wolle, antwortete die Zeugin, dass sie dies grundsätzlich nicht in Ordnung finde und Strafantrag stelle.

5

In der Folge wurden die Protokolldaten der vom Kläger vorgenommenen Abfragen im relevanten Zeitraum ausgewertet mit dem Ergebnis, dass der Kläger am 3. März 2016 sowohl zu Herrn B... als auch zu Frau M... Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen vorgenommen hatte, ohne dass hierfür ein dienstlicher Grund erkennbar war.

6

Herr B... wurde daraufhin zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung am 8. Dezember 2017 vorgeladen, die von diesem krankheitsbedingt abgesagt wurde. An dem ersatzweise vorgeschlagenen Termin 3. Januar 2018 erschien Herr B... ohne Angabe von Gründen nicht.

7

Am 5. April 2018 wurde der Ermittlungsvorgang mit einem abschließenden polizeilichen Bericht, der auch die beiden o.g. Datenabfragen des Klägers aufführte, an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 leitete die Staatsanwaltschaft Berlin den Vorgang wieder an die Polizei zurück mit dem Vermerk, diese solle unverzüglich wegen der Verstöße gegen das Landesdatenschutzgesetz einen Strafantrag des Datenschutzbeauftragten einholen. Das Landeskriminalamt schrieb daraufhin die Berliner Datenschutzbeauftragte an und teilte mit, dass gegen den Kläger u.a. wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz Ermittlungen geführt würden. Es werde um vorsorgliche Einholung eines Strafantrags gebeten. Die Datenschutzbeauftragte teilte nach Sichtung der Ermittlungsakte unter dem 3. Januar 2019 mit, auf die Stellung eines Strafantrags zu verzichten, zugleich bat sie um Mitteilung zum Ausgang des Verfahrens, damit die Ahndung der Datenschutzverstöße als Ordnungswidrigkeit geprüft werden könnte.

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Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin mit der damaligen Verteidigerin des Klägers die Möglichkeit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO telefonisch besprochen hatte, schrieb sie unter dem 4. März 2019 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport an und teilte ihr das Ergebnis der Ermittlungen gegen den Kläger mit. Diesem sei in dem Verfahren vorgeworfen worden, polizeiliche Erkenntnisse und Mitschnitte des Polizeifunks hinsichtlich des Anschlags auf dem Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 an zwei ehemalige Lebensgefährtinnen weitergeleitet zu haben. Zudem soll er unbefugte Abfragen in polizeilichen Informationssystemen vorgenommen haben. Die unbefugte Weiterleitung von Informationen sei dem Kläger voraussichtlich nicht nachzuweisen; die „weiteren Taten (Weiterleitung von Mitschnitten des Polizeifunks, Poliks-Abfragen)“ habe der Kläger eingeräumt. Der Beschuldigte sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und offenbar ein engagierter und pflichtbewusster Polizeibeamter. Ein Strafantrag durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz sei nicht gestellt. Aus diesen Gründen sei beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung von 2.500,- Euro an die Justizkasse Berlin einzustellen.

9

Mit weiterem Schreiben an die damalige Verteidigerin des Klägers vom 18. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin ebenfalls die Absicht einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage mit. Es bestehe zwar ein hinreichender Tatverdacht, die Schuld des Klägers sei jedoch nicht als schwer zu bewerten.

10

Nachdem der Kläger die festgesetzte Geldauflage in Höhe von 2.500,- Euro gezahlt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO am 8. August 2019 endgültig ein. Eine Mitteilung hiervon erhielt auch die Berliner Datenschutzbeauftragte.

11

Der Beklagte stellte daraufhin das zuvor ausgesetzte Disziplinarverfahren gegen den Kläger mit Verfügung des Leiters der Polizeidirektion Einsatz/Verkehr vom 27. April 2020, zugestellt am 30. April 2020, aufgrund eines Maßnahmeverbots gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG ein. Da gegen den Kläger wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren eine Strafe ausgesprochen worden sei, könne im Disziplinarverfahren nicht zusätzlich noch eine Geldbuße verhängt werden.

12

Durch Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 23. Juli 2020, zugestellt am 24. Juli 2020, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 aufgehoben worden sei und verhängte zugleich gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 800,- Euro. Dem Kläger wurde als Dienstvergehen vorgeworfen, am 19. Dezember 2016 vorsätzlich Mitschnitte des Polizeifunks an zwei frühere Lebensgefährtinnen weitergegeben zu haben, ferner am 3. März 2016 zwei Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen bezüglich Frau M... und Herrn B... ohne dienstlichen Bezug vorgenommen zu haben. Ein Verstoß gegen den Datenschutz im strafrechtlichen Sinne sei nur deswegen nicht festgestellt worden, weil die Berechtigten keinen Strafantrag gestellt hätten.

13

Mit der am 18. August 2020 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er ist der Auffassung, dem Ausspruch einer Geldbuße stehe das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG entgegen, da die Vorwürfe der Disziplinarverfügung mit denen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens identisch seien und das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 23. Juli 2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Er ist der Auffassung, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren habe sich nicht auf die beiden unberechtigten Datenabfragen bezogen. Jedenfalls sei das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO nur hinsichtlich der Weitergabe des Mitschnitts des Polizeifunks, also wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses, eingestellt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger bereits im Juni 2015 eine Disziplinarverfügung ergangen sei und daher ein besonderes Pflichtenmahnungsbedürfnis neben der im Strafverfahren gezahlten Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO bestehe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin 2... sowie die über den Kläger geführten Disziplinar- und Personalakten Bezug genommen.

20

Durch Beschluss vom 11. Februar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

22

Es kann offenbleiben, ob die in der Disziplinarverfügung beschriebenen Vorwürfe zutreffen und ob das Dienstvergehen mit der ausgesprochenen Geldbuße in Höhe von 800,- Euro angemessen geahndet ist, denn der Disziplinarmaßnahme steht jedenfalls das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG entgegen.

23

Nach dieser Vorschrift darf ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden, wenn wegen desselben Sachverhalts im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

24

Die angegriffene Disziplinarverfügung verstößt gegen dieses Maßnahmeverbot, da die ausgesprochene Geldbuße wegen "desselben Sachverhalts" erfolgte, der Gegenstand des Strafverfahrens 2... der Staatsanwaltschaft Berlin war und Grundlage der dortigen endgültigen Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO nach Erfüllung einer Geldauflage in Höhe von 2.500,- Euro durch den Kläger gewesen ist.

25

Maßstab für die Frage, ob Tatidentität im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG vorliegt, ist der Sachverhalt, der die Grundlage für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beamten bildet. Ein identischer Sachverhalt im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde.

26

Dies ist hier der Fall. Das Strafverfahren bezog sich nicht nur – unbestritten – auf die der möglichen Verletzung von Dienstgeheimnissen zugrunde liegenden Handlungen des Klägers (Weitergabe von Mitschnitten des Polizeifunkverkehrs an zwei frühere Lebensgefährtinnen), sondern auch auf die in der Disziplinarverfügung genannten zwei Datenabfragen vom 3. März 2016. Insofern wurden nicht nur polizeiliche Ermittlungen angestellt (Überprüfung der Datenabfragen, Versuch der Vorladung des Zeugen B...). Im Ergebnis dieser Ermittlungen – dargestellt im polizeilichen Bericht vom 4. April 2018 – veranlasste die Staatsanwaltschaft Berlin, wegen der „Verstöße gegen das Landesdatenschutzgesetz“ unverzüglich einen Strafantrag der Berliner Datenschutzbeauftragten einzuholen, was diese in der Folge allerdings ablehnte. Die Zeugin und mögliche Geschädigte M... hatte bereits zuvor vorsorglich einen entsprechenden Strafantrag gestellt. Die genannten beiden Datenabfragen waren somit Teil des gegen den Klägers geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. etwa auch das polizeiliche Schreiben vom 29. Juni 2018 an die Datenschutzbeauftragte: „zum o.g. Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz…“) und wurden auch ausdrücklich in dem die beabsichtigte Einstellung erläuternden Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin an die Senatsverwaltung vom 4. März 2019 [„Zudem soll er unbefugte Abfragen…vorgenommen haben.“ sowie „Die weiteren Taten (Weiterleitung von Mitschnitten des Polizeifunks, Poliks-Abfragen“) hat er eingeräumt.“] aufgeführt.

27

Die anschließende vorläufige und dann endgültige Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1StPO bezog sich mangels Differenzierung auf das gesamte Ermittlungsverfahren und damit auf alle darin verfolgten Vorwürfe. Unter dem 8. August 2019 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Berlin die „endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO“ und nicht etwa nur eine teilweise Einstellung nach dieser Norm und im Übrigen – wegen der Datenverstöße – eine Einstellung etwa nach § 170 Abs. 2 StPO. Der Umstand, dass in den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft in der Überschrift zum Teil nur der Hauptvorwurf (Verletzung des Dienstgeheimnisses) und das entsprechende Datum („19.12.2016“) genannt wurde und der Zusatz „pp“ zum Teil fehlte, führt zu keiner anderen Interpretation der einheitlichen Einstellung. Es ist nachvollziehbar, dass die beiden Datenschutzverstöße strafrechtlich von untergeordneter Bedeutung waren und daher nicht stets in den Überschriften ausdrücklich oder mit Kürzel („pp“) mit aufgeführt wurden. Entscheidend ist, dass nach dem oben Gesagten die Einstellung des Verfahrens sich ersichtlich auch auf diese untergeordneten Delikte bezog und hierfür keine andere Einstellungsart gewählt wurde. Diese einheitliche Verfahrensweise bezüglich aller Vorwürfe war möglicherweise der Praktikabilität geschuldet. Im Übrigen findet eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Einstellungsart im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG nicht statt. Anzumerken sei jedoch, dass eine Einstellung des Strafverfahrens wegen der unerlaubten Datenabfragen bezüglich der Zeugin M... wegen Vorliegens eines Strafantrags der Geschädigten jedenfalls nicht nach § 170 Abs. 2 StPO hätte erfolgen können. Dies zeigt, dass die umfassende Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO, ohne im Einzelnen zu differenzieren, durchaus Sinn machte. Eine entsprechende Mitteilung dieser Einstellungsart erhielt auch die Berliner Datenschutzbeauftragte (im Hinblick auf die beiden Datenschutzverstöße), wodurch die Staatsanwaltschaft nochmals deutlich machte, dass das Strafverfahren einheitlich und umfassend nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war.

28

Soweit der Beklagte wegen der gegen den Kläger erlassenen früheren Disziplinarverfügung aus dem Jahr 2015 ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis annimmt, das es erlauben würde, neben der vom Kläger erfüllten Geldauflage des Strafverfahrens zusätzlich noch eine Geldbuße im Disziplinarverfahren auszusprechen, so sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG diese Möglichkeit gerade nicht vor (absolutes Maßnahmeverbot). Der vom Beklagten angesprochene Gesichtspunkt kann nur bei den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG genannten Maßnahmen (Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung) zum Tragen kommen (relatives Maßnahmeverbot).

29

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.