Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2021 – 38 L 92/21 A
ECLI:DE:VGBE:2021:0318.38L92.21A.00
Orientierungssatz
1. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.14)
2. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers gehört die Aufgabe des Schutzsuchenden, die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. (Rn.17)
3. Derzeit ist aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass Rückkehrer in irgendeiner Weise bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, georgischer Staatsangehöriger, begehrt mit seinem Antrag die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Februar 2021.
Er reiste am 12. Januar 2021 gemeinsam mit seiner Tochter (Frau N...N...) und deren Kindern (Az. des Bundesamtes: 8...) sowie deren Lebensgefährten / Vater (Herr G...K..., Az. des Bundesamtes: 8...) auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 2. Februar 2021 hörte das Bundesamt ihn persönlich an. Er gab in der Anhörung Folgendes zu Protokoll:
Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er sich bereits knapp fünf Monate in der Republik Polen aufgehalten und dort gelegentlich gearbeitet (Bauwesen, Malerarbeiten). In Georgien habe er seit dem Tode seiner Ehefrau am 8. Februar 2020 (wieder) alleine in einem in seinem Eigentum stehenden Haus gewohnt. Derzeit hielten sich in Georgien noch ein Bruder und zwei Schwestern sowie Mitglieder seiner Großfamilie, insbesondere einige Cousins, auf. Zu allen bestehe nach wie vor Kontakt. Bis 2017 habe er in Georgien gearbeitet, danach habe aber seine Frau behandelt werden müssen, weshalb er mit ihr zu seinem Schwiegersohn gezogen sei. Er habe diesem auf dessen Farm geholfen. Sein Schwiegersohn habe ihn nach dem Tode seiner Frau – auch finanziell – unterstützt. Die Tiere, die dieser gehabt habe, seien zwischenzeitlich verkauft worden. Er leide nicht unter lebensbedrohlichen Erkrankungen, allerdings seit dem Tode seiner Frau unter Herzproblemen und Atemnot.
Zu seiner Verfolgungsgeschichte befragt, erklärte er, im Zuge der Erkrankung seiner Ehefrau zwischenzeitlich zu seinem Schwiegersohn gezogen zu sein. Als er bei diesem gewohnt habe, habe er mitbekommen, wie dieser unter Druck gesetzt worden sei, da er Anhänger einer bestimmten Partei gewesen sei. Ab und zu sei dieser verprügelt nach Hause gekommen und einige Male ausgeraubt worden. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Februar 2020 sei er wieder an seinen ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt. Dann habe sein Schwiegersohn seine Tiere verkaufen müssen und ihm angeboten, gemeinsam mit ihm nach Polen auszureisen. Nach einiger Zeit seien sie von dort aus gemeinsam nach Deutschland gereist. Dies sei seine Geschichte.
Auf Nachfrage gab er an, es sei unmöglich gewesen, in Georgien zu bleiben, nachdem sein Schwiegersohn „alles“ habe verkaufen müssen. Zudem sei dieser unter Druck gesetzt worden und habe die Prügeleien und Drohungen nicht mehr ausgehalten. Er selbst habe nicht gewusst, wer seinen Schwiegersohn unter Druck gesetzt und wie dessen finanzielle Situation sich dargestellt habe. Einmal sei er in eine bedrohliche Situation geraten, als Personen zu der Farm seines Schwiegersohnes gekommen seien, ihn (den Antragsteller) dort angetroffen, erfolglos nach dem Verbleib seines Schwiegersohnes gefragt und dann vor seinen Augen ein Pferd und Hunde erschossen hätten. Dies habe sich nach seiner Erinnerung zwei Monate vor der Ausreise bzw. vor dem Tode seiner Frau im Februar 2020 ereignet. Zwar sei es primär um seinen Schwiegersohn gegangen, aber da er zur gleichen Familie gehöre, habe die Drohung auch ihm gegolten. Nach diesem Vorfall habe er indes keinen Kontakt mehr zu den Personen gehabt. Die Eltern seines Schwiegersohnes befänden sich nur deshalb noch in Georgien, da sie alte Menschen seien und Georgien nicht verlassen wollten. Die polizeilichen Ermittlungen seien erfolglos geblieben. Er selbst habe weder mit der Polizei, noch mit Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Probleme gehabt. Seine volljährige Tochter und seine Enkel sowie sein Schwiegersohn befänden sich noch in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, drohte es ihm die Abschiebung nach Georgien an (Ziff. 5). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte es bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und für den Fall der Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages aus. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
II.
Der am 11. Februar 2021 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 93/21 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2021 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt., Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist aber unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG –), sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG), als unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller hat keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert. Erst recht liegen angesichts dessen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter, Art. 16a GG, nicht vor. Auch droht ihm in Georgien kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2021 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt.
2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Recht erfolgte.
a. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet lässt sich auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG stützen, welche das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2021 zur Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs herangezogen hat.
Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die „Offensichtlichkeit“ im Sinne dieser Norm ist dann anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07, NVwZ 2008, 418; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 30 AsylG Rn. 3). Die Vorschrift ist allerdings darüber hinaus auch entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j der Asylverfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – VG 34 L 700.16 A –, juris Rn. 7). Denn eine Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, ist der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden.
Im vorliegenden Fall liegt einer dieser Umstände vor, denn der Vortrag des Antragstellers ist für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, „nicht von Belang“, Art. 31 Abs. 8 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie. Vielmehr ist offenkundig, dass dieser Georgien lediglich deshalb verließ, da sein Schwiegersohn ihm anbot, mit ihm und seiner Familie nach Polen zu gehen, um dort zu arbeiten. Allenfalls wirtschaftliche Gründe (§ 30 Abs. 2 AsylG) waren für die Ausreise ausschlaggebend. Dass er selbst etwa einer Verfolgung (§§ 3 ff. AsylG) oder einem drohenden ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) ausgesetzt war bzw. nach einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit er sich diesbezüglich auf ein Geschehen bezieht, welches sich zugetragen haben soll, als er sich noch bei seinem Schwiegersohn aufhielt, und bei dem dessen Pferde und Hunde erschossen worden sein sollen, weist auch dieses keinerlei Asylrelevanz auf, selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie vom Antragsteller geschildert. Ganz offensichtlich bezog sich die angebliche Bedrohungslage allein auf seinen Schwiegersohn, er selbst war nur durch Zufall und allenfalls peripher davon betroffen. Allein durch den erneuten Umzug an seinen ehemaligen Wohnort konnte sich der Antragsteller dem Zugriff der Personen und der Situation entziehen. Nach diesem einmaligen Vorfall ist er auch nach seinem Vortrag nicht mehr von den Personen aufgesucht, geschweige denn bedroht worden. Der Umstand, dass sich die Eltern seines Schwiegersohnes noch in Georgien befinden, spricht zudem eindeutig gegen eine ihm drohende Verfolgung oder einen drohenden ernsthaften Schaden durch die Personen – etwa im Wege einer Art „Sippenhaft“. Für eine solche Befürchtung bestehen im Übrigen im Vortrag des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkte, nachdem dieser – wie gesagt – zu keinem Zeitpunkt unmittelbar selbst bedroht oder angegriffen wurde.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2021 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
b. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag unter Heranziehung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, sind indes nicht erfüllt. Der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG knüpft an die Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Zu diesen gehört die Aufgabe des Schutzsuchenden, die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Ist sein diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert, in sich widersprüchlich oder steht dieser im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, genügt der Asylbewerber der in eigenem Interesse bestehenden Obliegenheit nicht und kann eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet unter Heranziehung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt sein (Heusch in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 28. Ed. Stand 01.01.2021, § 30 AsylG Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Vortrag des Antragstellers zwar unglaubhaft und jedenfalls nicht von Asylrelevanz ist (siehe oben), indes nicht in dem Maße unsubstantiiert oder widersprüchlich, welches für die Annahme des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erforderlich ist. Die Darlegungen des Antragstellers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sind bis auf den Umstand, dass er den Zeitpunkt des angeblichen Geschehnisses, bei dem Tiere seines Schwiegersohnes erschossen worden sein sollen, nicht eindeutig bestimmen konnte, in sich schlüssig und frei von erheblichen Widersprüchen. Es wird deutlich, wie und weshalb es zu seiner Ausreise aus Georgien kam, und er räumte freimütig ein, dass er selbst eigentlich nicht von den Bedrohungen betroffen war.
3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein etwa bestehendes Ab-schiebungsverbot berufen. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Er räumte in seiner Anhörung insbesondere ein, nicht unter lebensbedrohlichen Erkrankungen zu leiden. Zur Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 3. Februar 2021 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
In Ergänzung zu den auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bezogenen Ausführungen im Bescheid, denen der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG), wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtsprechung der Kammer weder die Covid-19-Pandemie noch ihre Auswirkungen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, und vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, alle juris). Auch aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Lage ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Georgien die Zahl der Infektionen und der Todesfälle hoch (265.557 Fälle insgesamt, sowie insgesamt 3.352 Todesfälle), diese steigt jedoch nicht mehr im gleichen Ausmaß an wie in den Wochen zuvor (3.533 Fälle in den sieben Tagen zuvor, gegenüber 12.967 Fällen Ende Dezember 2020; 69 Todesfälle in den sieben zuvor, gegenüber 283 Todesfällen Ende Dezember 2020; siehe dazu WHO, Coronavirus disease [COVID-19], Weekly Epidemiological Update 29. Dezember 2020, S. 12; sowie Update 16. Februar 2021, S. 20).
Zudem herrschen nach wie vor keine Zustände in Georgien, die eine bei Allgemeingefahren für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche „extreme Gefahrenlage“ in dem Maße darstellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 ist bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen weiterhin derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann.
Ferner ist derzeit aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-II, Stand: 19. Februar 2021) nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde. Zwar wurde der Anstieg der Infektionszahlen in Georgien teilweise als Besorgnis erregend wahrgenommen (siehe bspw. Eurasianet, Georgia’s COVID outbreak grows from molehill to “Everest”, 7. Dezember 2020; Caucasuswatch, Concerning voices all around South Caucasus regarding the Covid-19 situation, 23. Oktober 2020). Dem entspricht, dass der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Reisebeschränkungen für Einreisen aus Georgien nicht weiter aufzuheben (Empfehlung des Rates zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, 21. Oktober 2020, 2020/0134(NLE)). Zwischenzeitlich wurden aber Anhaltspunkte für eine Lockerung der epidemiologischen Situation wahrgenommen (siehe Caucasus Watch, Covid-19 in Georgien: Impfung, Aufhebung bestimmter Beschränkungen und Proteste, 2. Februar 2021; siehe auch bereits Caucasuswatch, Covid-19-Update für Georgien: Infektionen nehmen ab; wirtschaftlicher Ausblick, 18. Dezember 2020; Galt & Taggart, Georgian Economy: Fiscal is Central, 23. Dezember 2020, S. 2).
Die georgische Regierung bemüht sich zudem weiterhin mit verantwortungsbewussten und stringenten Maßnahmen – etwa mit der Beibehaltung der Ausgangssperre sowie der Durchführung umfangreicher landesweiter Tests und der Vorbereitung der Impfkampagne (Jam News, Intensive coronavirus testing begins in Georgia, 2. Dezember 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Schrittweise Aufhebung der Restriktionen, 22. Januar 2021; Caucasus Watch, Covid-19 in Georgien: Impfung, Aufhebung bestimmter Beschränkungen und Proteste, 2. Februar 2021; Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Vorzeitige Lockerung der Corona-Restriktionen in Georgien, 4. Februar 2021) – um die Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Georgien wird bei den angeordneten Maßnahmen sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch internationalen Organisation wie beispielsweise der Europäischen Union, der Asiatischen Entwicklungsbank, sowie Unicef und der Weltgesundheitsorganisation unterstützt (siehe etwa Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tiflis, Deutsche bilaterale Unterstützung im Rahmen von COVID-19 für Georgien, 11. Januar 2021; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, EU zahlt 60 Mio. Euro Zuschuss für COVID-19-Hilfe an Georgien aus, 15. Dezember 2020; Jam News, EU allocates 100 million euros to Georgia to fight coronavirus, 26. November 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Die ADB weist Georgien 1.708 Millionen Euro zu, 2. November 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Deutschland übergibt Georgien 5 Beatmungsgeräte für die Behandlung von Covid-19-Patienten, 13. Oktober 2020; Europäische Kommission, EU und Georgien unterzeichnen Finanzierungsvereinbarungen zur Erholung nach der COVID-19-Krise in Höhe von 129 Mio. EUR, Pressemitteilung vom 29. September 2020; UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 32, 18. Dezember 2020, sowie die früheren Unicef-Berichte; United Nations Georgia, COVID-19 Georgia: Situation Report # 22, 22. November 2020, S. 2 ff.).
Die Lage im georgischen Gesundheitssystem ist zwar angesichts der Anzahl der Covid-19-Patienten angespannt (siehe etwa Jam News, Georgian medical workers on life and death in Covid clinics, 2. Dezember 2020). Eine aktuelle oder zukünftige Überforderung des Gesundheitssystems mit der Folge, dass dieses vor der Pandemie kapitulieren müsste, ergibt sich indes aus keiner der Quellen. Der befürchtete Kollaps des Systems (siehe etwa Jam News, Georgian Association of Clinics demands resignation of Min. Health for ‘collapse of medical system’, 20. November 2020), ist ausgeblieben. Vielmehr ist das georgische Gesundheitssystem nach wie vor in der Lage, die Sterblichkeitsrate bei unter einem Prozent der Fälle zu halten (Galt & Taggart, Georgia’s Healthcare Sector, 10. Dezember 2020, S. 35). Auch in diesem Sektor wird das Land im Übrigen von verschiedenen Organisationen unterstützt (WHO, Regional Office Europe, WHO-Schaltzentralen bündeln in der Europäischen Region Ressourcen zur Verbesserung der Reaktion auf COVID-19, 14. Dezember 2020; WHO, Regional Office Europe, WHO und Europäische Union verbessern Handlungsbereitschaft des georgischen Gesundheitssystems durch Unterstützung von COVID-19-Schulungen für Gesundheitspersonal, 30. September 2020).
Schließlich ergibt sich aus den Erkenntnissen nicht, dass die Covid-19-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Insbesondere hat die Regierung als Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie sowohl Unternehmen als auch Familien mit niedrigem Einkommen finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen in Aussicht gestellt (Jam News, How Georgia plans to help businesses, low-income families during corona shutdown – round 2, 27. November 2020; siehe auch Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Vorzeitige Lockerung der Corona-Restriktionen in Georgien, 4. Februar 2021).
4. Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).