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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2021 – OVG 11 S 35/21

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0318.OVG11S35.21.00

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Notbetreuung erfordert, dass die Mutter bei der freiwilligen Feuerwehr unverzichtbar ist bzw. dass ihre diesbezügliche Verwendung nicht anders organisiert und etwa auf Zeiten beschränkt werden kann, in denen ihr Ehemann nicht im Einsatz ist und die Betreuung übernehmen kann.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 25. Februar 2021, 8 L 61/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021, mit dem dieses die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Notbetreuung in Form von Hortbetreuung im Wege der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgelehnt hat.

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Die dagegen fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Notbetreuung. Die Voraussetzungen des hierfür als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (6. SARS-CoV-2-EindV) seien nicht erfüllt. Die personensorgeberechtigen Eltern des Antragstellers seien nicht beide in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt. Soweit sich der Antragsteller auf das ehrenamtliche Engagement seiner Eltern bei der freiwilligen Feuerwehr Jeßnigk berufe, begründe dies den geltend gemachten Anspruch nicht. Zwar gehörten freiwillige Feuerwehren gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV zu den kritischen Infrastrukturbereichen. Die vorgenannte Vorschrift erfasse indes nur die Personen, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit im Kernbereich für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft in diesem Bereich tatsächlich notwendig seien, weshalb etwa Ausbildungsverhältnisse oder eine bloße Mitgliedschaft in der benannten Organisation regelmäßig nicht ohne weiteres genügten. Ausgehend hiervon unterfalle die Mutter des Antragstellers der Regelung nicht, denn sie sei nach dessen Angaben erst seit dem 7. Januar 2021 Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und befinde sich als Feuerwehrfrau-Anwärterin im Probejahr. Die Angaben des Antragstellers ließen nicht erkennen, dass der gegenwärtige Einsatz seiner Mutter für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr notwendig sei. Diese fahre noch nicht auf dem Einsatzwagen mit, müsse also nicht jederzeit spontan zur Verfügung stehen. Soweit der Antragsteller vortrage, sie sei gegenwärtig bei Einsätzen im rückwärtigen Dienst eingeplant, fehle es an näheren Angaben zu Art und Umfang der Aufgaben sowie zu den dafür nötigen Kenntnissen. Es sei nicht erkennbar, dass die Mutter, die erst seit kurzem zu der Löschgruppe gehöre, unverzichtbar sei bzw. dass ihre Verwendung im rückwärtigen Dienst nicht auf Zeiten beschränkt werden könne, in denen ihr Ehemann die Betreuung des Antragstellers übernehmen könne. Von einer den Anspruch auf Notbetreuung rechtfertigenden Tätigkeit im Kernbereich könne im Falle der Mutter erst ausgegangen werden, wenn diese aufgrund einer insoweit gebotenen Ausbildung befähigt sei, unmittelbar an den Einsätzen der Löschgruppe vor Ort teilzunehmen und entsprechend eingeplant und verwendet werde.

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Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:

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1. Der Antragsteller trägt vor, seine Mutter sei seit Anfang 2021 Mitglied der freiwilligen Feuerwehr Jeßnigk, die auch für die Nachbargemeinde Dubro zuständig sei. Wie jedes andere Mitglied der freiwilligen Feuerwehr müsse sie mindestens 40 Stunden im Jahr ableisten, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich sei. Sie befinde sich nach der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr – TVFF) vom 4. Juli 2008 als Feuerwehrfrau-Anwärterin im Probejahr, wobei nach einem erfolgreichen Abschluss die Beförderung zur Feuerwehrfrau erfolge. Unabhängig hiervon sei nach § 13 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg jede über 18 Jahre alte Person – unabhängig von einer Ausbildung – auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden. In der Gemeinde Schönewalde gebe es keine Berufsfeuerwehr. Der Brandschutz werde ausschließlich durch Freiwillige sichergestellt, was in der Corona-Pandemie unverzichtbar sei.

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Dieses Vorbringen stellt eine bloße – überwiegend wörtliche – Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages dar, was, da es insofern an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt, bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

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2. Der Einwand, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV setze keine Ausbildung voraus, sie erfasse auch das ehrenamtliche Engagement in einem Tierschutzverein, verkennt bereits den rechtlichen Ansatz der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat für den geltend gemachten Anspruch auf Notbetreuung keine Ausbildung verlangt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – was etwas anderes ist – angenommen, § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV erfasse nur die Personen, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit im Kernbereich für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr tatsächlich notwendig sind. Zwar hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, von einer den Anspruch auf Notbetreuung rechtfertigenden erforderlichen Tätigkeit im Kernbereich könne im Falle der Mutter erst ausgegangen werden, wenn diese aufgrund einer insoweit gebotenen Ausbildung befähigt sei, unmittelbar an den Einsätzen der Löschgruppe vor Ort teilzunehmen und entsprechend eingeplant und verwendet werde. Das Verwaltungsgericht hat jedoch seine ablehnende Entscheidung unabhängig hiervon, d.h. selbständig tragend damit begründet, dass der nicht näher substantiierte Hinweis auf die Mitarbeit der Mutter im rückwärtigen Dienst der Feuerwache nicht erkennen lasse, dass diese dort unverzichtbar wäre bzw. dass ihre diesbezügliche Verwendung nicht anders organisiert und etwa auf Zeiten beschränkt werden könne, in denen ihr Ehemann nicht im Einsatz ist und die Betreuung des Antragstellers übernehmen kann. Hat das Verwaltungsgericht damit für den geltend gemachten Anspruch keine Ausbildung der Mutter verlangt, geht auch der weitere Vortrag des Antragstellers hierzu ins Leere.

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3. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Tätigkeit seiner Mutter in der Löschgruppe Jeßnigk sei tatsächlich notwendig. Sie sei dort beschäftigt und für den rückwärtigen Dienst eingeteilt. Im Falle eines Einsatzes habe auch sie ihre Dienste zu leisten. Die Tätigkeit – „bspw. Vorbereitung und Wartung, Reinigung der Fahrzeuge und Technik, Versorgung der Kameraden während der Einsätze und sonstige Hilfsleistungen“ – beginne nicht erst nach der Ausbildung, sondern bereits mit der Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr. Die Ausbildung könne aufgrund der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 nicht wie üblich stattfinden. Bei der freiwilligen Feuerwehr sei ein Kamerad bzw. eine Kameradin unabhängig von einer Ausbildung im Ernst- bzw. Notfall verpflichtet, an Einsätzen zur Gefahrenabwehr teilzunehmen und Dienst zu leisten. Zwar dürfte man ohne entsprechende Ausbildung nicht näher als 100 Meter an den Gefahrenbereich heran. Es sei aber möglich, dass alle Kameraden mit einer Ausbildung – wegen Erkrankung, Quarantäne oder wegen Betreuung eines Kindes – an einem Einsatz verhindert seien und auf Kameraden in zweiter Reihe zurückgegriffen werden müsse. In „Großschadensfällen“ zähle jeder Kamerad, so dass der Einsatz aller Mitglieder erforderlich sei. Wie jedes andere Mitglied der freiwilligen Feuerwehr müsse seine Mutter spontan zur Verfügung stehen. Während der Arbeitszeiten könne sie wegen der räumlichen Nähe ihres Arbeitsortes zum Standort der Löschgruppe Jeßnigk unverzüglich mit ihrem Dienst beginnen.

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Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des Antragstellers auf Notbetreuung erfordere, dass die Mutter bei der freiwilligen Feuerwehr unverzichtbar sei bzw. dass ihre diesbezügliche Verwendung nicht anders organisiert und etwa auf Zeiten beschränkt werden könne, in denen ihr Ehemann nicht im Einsatz ist und die Betreuung des Antragstellers übernehmen kann, lässt dieses Vorbringen unbeanstandet. Insbesondere macht der Antragsteller nicht geltend, die Anforderungen nach § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der nunmehr geltenden 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. März 2021 seien anderer Art. Die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die vorgenannte Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, greift das Vorbringen des Antragstellers zwar an, es stellt diese jedoch nicht substantiiert in Frage. Der Vortrag, die Tätigkeit der Mutter sei „bspw. Vorbereitung und Wartung, Reinigung der Fahrzeuge und Technik, Versorgung der Kameraden während der Einsätze und sonstige Hilfsleistungen“, bleibt pauschal. Angaben zum Umfang der Aufgaben und zu den dafür nötigen Kenntnissen – wie bereits vom Verwaltungsgericht vermisst – lassen sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Die Angaben des Antragstellers sind unabhängig hiervon nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verweist hierzu allein auf die Bestätigung des stellvertretenden Stadtbrandmeisters H... vom 11. Februar 2021 und den Dienstplan der Löschgruppe Jeßnigk/Dubro vom 4. Februar 2021, die bereits erstinstanzlich vorgelegen haben. Diesen Unterlagen ist nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass seine Mutter „demnächst“ am Truppmann-Lehrgang sowie an der laufenden Ausbildung teilnimmt, die nach der Jahreshauptversammlung am 27. Februar 2021 erst am 21. März 2021 mit einem theoretischen Ausbildungsteil beginnt und dann einmal monatlich und jeweils am Wochenende als theoretische, praktische oder Tagesausbildung stattfinden wird und belegt die Angaben des Antragstellers zur Art der Tätigkeit seiner Mutter daher nicht. Unabhängig von alledem zeigt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf, dass die Verwendung seiner Mutter im rückwärtigen Dienst nicht anders organisiert und etwa auf Zeiten beschränkt werden kann, in denen ihr Ehemann nicht im Einsatz ist und die Betreuung des Antragstellers übernehmen kann. Der Antragsteller trägt vielmehr selbst vor, es sei möglich, dass Kameraden „wegen Betreuung ihres Kindes“ an einem Einsatz verhindert sind, in diesem Fall würden andere Kameraden heranzogen. Zwar macht er auch geltend, in „Großschadensfällen“ sei der Einsatz aller Kameraden erforderlich. Jedoch gibt er, unabhängig davon, dass auch der Begriff „Großschadensfälle“ unbestimmt ist, gleichzeitig an, dass sich Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr ohne Ausbildung – wie seine Mutter – dem Gefahrenbereich nicht unmittelbar nähern dürften, weshalb allein Hilfsarbeiten in Rede stehen können, und führt selbst aus, dass nach § 13 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg jede über 18 Jahre alte Person – auch ohne Ausbildung – auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet sei, was die Unverzichtbarkeit des Einsatzes gerade seiner Mutter erkennbar in Frage stellt.

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4. Der Einwand, der Antragsgegner habe in mehreren gleichgelagerten Fällen Notbetreuung gewährt, damit „eine Verwaltungspraxis geübt“ bzw. „einen Beurteilungsspielraum angewandt“ und sich damit selbst gebunden, da er nicht willkürlich handeln dürfe, greift ebenfalls nicht durch.

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Inwiefern die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV dem Antragsgegner einen Beurteilungsspielraum und damit der Verwaltung die Befugnis einräumen sollte, das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale zu konkretisieren, legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar. Da der Regelung nichts dafür zu entnehmen ist, dass der danach zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt hat, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet (vgl. zu diesen Merkmalen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8/06 – juris, Rn. 27 f.), liegt ein Beurteilungsspielraum hier auch nicht auf der Hand.

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Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidung über die Gewährung einer Notbetreuung stehe im Ermessen des Antragsgegners, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes nicht zu. Denn gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV „ist“ Kindern der Jahrgangsstufen 1 bis 4 eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten, soweit diese nach Satz 2 und 3 der Vorschrift einen Anspruch hierauf haben. Liegt der behauptete Spielraum des Antragsgegners damit nicht vor, kann der Antragsteller aus der – überdies nicht glaubhaft gemachten – Gewährung von Notbetreuung in gleichgelagerten Fällen bereits vom Ansatz her nichts für sich herleiten.

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5. Der Vortrag des Antragstellers, seine sonstige Betreuung könne nicht organisiert werden, seine Eltern, die nicht von Kurzarbeit betroffen seien, gingen einer nichtselbständigen Tätigkeit nach, weshalb die Notbetreuung seinem Wohl diene und wegen der Verlängerung des Lockdowns bis zum 28. März 2021 eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, geht an der angegriffenen Entscheidung vorbei. Dieser Vortrag zielt allein auf die Darlegung eines Anordnungsgrundes ab und verkennt, dass das Verwaltungsgericht (allein) angenommen hat, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).