Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.04.2021 – 1 L 236/21
ECLI:DE:VGBE:2021:0421.1L236.21.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 20. April 2021 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) – die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Bei Durchführung der Versammlung seien elementarste Rechtsgüter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Damit nimmt der Antragsgegner außerdem in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. In ausreichendem Maße hat er damit zudem deutlich und einzelfallbezogen hervorgehoben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.
2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Verbotsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse.
Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zulässig, zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG hier zu Recht bejaht (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 24. März 2021 – VG 1 L 204/21, juris Rn. 13).
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Soweit die Antragsteller eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ganz grundsätzlich in Abrede stellen („Ohne Maßnahmen liegt die Infektionsgefahr draußen also bei 0.“), greift dies nicht durch. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf einen der Kammer aus der Tagespresse bekannten offenen Brief der Gesellschaft für Aerosolforschung beziehen, folgt aus dem wesentlich ausführlicheren Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen (abrufbar unter https://ae00780f-bbdd-47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf), Gegenteiliges. Auf Seite 16 heißt es dort ausdrücklich, dass vor allem in größeren Menschenmengen mit geringen Abständen auch im Freien eine Ansteckung nicht ausgeschlossen sei (zur Übertragungsmöglichkeit im Freien siehe zudem bereits Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2021 – VG 1 L 115/21, S. 4 BA; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2021 – OVG 1 S 9/21, S. 4 BA unter Bezugnahme auf das zitierte Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung).
Das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr kann im Übrigen mit dem Antragsgegner auch anhand weiterer Parameter wie der Positivrate der PCR-Tests (rund 12 %), der hohen Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus pro 100.000 Einwohner im Land Berlin (die Inzidenz liegt bei rund 150) und der Anzahl von erkrankten Personen, die intensivmedizinisch behandelt werden müssen (die Bettenauslastung in den Intensivstationen der Berliner Krankenhäuser liegt bei 26,2 %), belegt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verbotsverfügung (dort S. 3 f.) wird Bezug genommen.
Zutreffend verweist der Antragsgegner deshalb auf die in der Wissenschaft vorherrschende Ansicht, dass die jederzeitige Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern von Personen zueinander einer der elementarsten Punkte zur Vermeidung einer weiteren Infektionsausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist. Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist nach der plausiblen Gefahrenprognose des Antragsgegners bei Durchführung der hier gegenständlichen Versammlung nicht gewährleistet. Der Antragsgegner legt in der Begründung seiner Verbotsverfügung umfassend und überzeugend die negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Versammlungen seit Oktober 2020 dar, die einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ wie die Versammlung der Antragsteller ansprechen. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch bei der Versammlung der Antragsteller vielfach insbesondere die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden.
Überzeugend legt die Gefahrenprognose des Antragsgegners weiter dar, dass die behauptete Rechtstreue der „Querdenker-Szene“ letztlich nur als Lippenbekenntnis zu werten und im Gegensatz dazu vielmehr zu erwarten sei, dass die Antragsteller aufgrund ihrer offen gezeigten ablehnenden Haltung gegenüber staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen und auch versammlungsrechtlichen Beschränkungen gerade nicht zuverlässig die Gewähr bieten, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Soweit die Antragsteller diesbezüglich darauf verweisen, bei ihren „Montagsdemos am Brandenburger Tor am 5.,12. und 19. April gab es nur sehr positives Feedback der Einsatzleitungen“, beeinträchtigt dies die Überzeugungskraft der Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht. Der Antragsgegner führt in der Verbotsverfügung (S. 10) unwidersprochen aus, dass bei den Versammlungen der Antragsteller am 5. April 2021 und am 12. April 2021 jeweils rund 10 % der Versammlungsteilnehmer gegen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verstoßen haben. Berücksichtigt man, dass die Antragsteller für den heutigen Tag selbst mit 1.000 Versammlungsteilnehmern rechnen, ergibt sich hieraus ein beachtliches Gefahrenpotential, zumal der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass wegen des Mobilisierungsvermögens der Antragsteller und deren Bekanntheit in der „Querdenker-Szene“ mit weiterem Zulauf zu rechnen sei. Hinzu tritt, dass die Antragsteller den vom Antragsgegner aufgezeigten Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Hygienekonzepts (siehe Verbotsverfügung, S. 11), in der Antragsschrift nicht entgegengetreten sind.
Die Verbotsverfügung ist aus diesen Gründen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Diese ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks, nämlich der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, geeignet, mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich und die Untersagung ist deshalb auch angemessen.
In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung, des aktuellen Infektionsgeschehens und der konkreten Gefahr von Unterschreitungen des Abstandsgebots mit dem einhergehendem erhöhtem Infektionsrisiko im Rahmen der Versammlung besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.