Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.04.2021 – 14 L 132/21
ECLI:DE:VGBE:2021:0421.14L132.21.00
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untersagt, den Auskunftsbescheid vom 2. März 2021 – Az.: Ord 3 300 VIG 568/2019 – zu vollziehen.
Gründe
Der Erlass einer Zwischenverfügung ist geboten, um die Antragstellerin im Hinblick auf das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung des Gerichts über ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. März 2021 gegen den Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 2. März 2021 – Az.: Ord 3 300 VIG 568/2019 – (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen zu schützen. Es besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner dem Beizuladenden B…. die von diesem begehrte Auskunft über den Betrieb der Antragstellerin bereits vor einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren erteilen könnte, nachdem der Antragsgegner auf die Eingangsverfügung hin trotz entsprechender Anfrage keine Zusicherung dahin abgegeben hat, vor einer Entscheidung des Gerichts von einer Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides abzusehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten