Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.04.2021 – OVG 9 S 11/21
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0422.OVG9S11.21.00
Orientierungssatz
1. § 36 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 Buchst. c IfSG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Begriff der "Personen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren" wegen seiner Weite ("möglich ist alles, was denkbar ist") einschränkend dahin auszulegen ist, dass die Betreffenden mindestens Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sein müssten.(Rn.8)
2. Dass die Einfügung des Absatzes 2a in den § 3 CoronaEinreiseV dem Umstand geschuldet sein könnte, dass die von Flugreisen ausgehende Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und des Eintrages neuer Virusvarianten nach Deutschland in den Blick geraten ist, als durch die Aufhebung der Einordnung der Balearen als Risikogebiet (und die beschränkten Urlaubsreisemöglichkeiten in Deutschland) verstärkte Reisen auf die Balearen zu erwarten waren, bedeutet nicht, dass der Verordnungsgeber nicht hätte in dieser Weise reagieren dürfen.(Rn.11)
3. Der Verordnungsgeber durfte Privatflüge, mit denen im Ganzen jedenfalls deutlich weniger Reisende unterwegs sind als mit Linien- oder Chartermaschinen, schon aus praktischen Gründen außen vor lassen.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 8. April 2021, 14 L 165/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde weiter gegen § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV.
Der Antragsteller, seine Ehefrau und die Tochter waren seit dem 27. März 2021 aus beruflichen und privaten Gründen auf Mallorca, wo den Eheleuten ein Haus gehört. Sie beabsichtigten, am 10. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland zurückzufliegen. Mit ihrem am 1. April 2021 eingegangenen Eilantrag haben sie beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV auf sie vorläufig keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 8. April 2021 abgelehnt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 9. April 2021 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 15. April 2021 Beschwerde mit dem Antrag erhoben, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er keinen Nachweis nach § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV vor dem Abflug aus dem Ausland vorlegen und bei der Einreise zu erbringen habe. Zwar habe sich das Begehren der Antragsteller, am 10. April 2021 ungetestet in die Bundesrepublik Deutschland zurückzufliegen und einreisen zu können, durch die inzwischen erfolgte Rückreise erledigt. Er müsse aber am 23. April 2021 beruflich nach Mallorca reisen und wolle am 24. oder 25. April 2021 nach Deutschland zurückfliegen, ohne sich vor dem Abflug einem Corona-Schnelltest unterziehen zu müssen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, nachdem er sie allein auf seine Person bezieht. Sie ist jedoch unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern, was die allein noch strittige Frage angeht, ob der Antragsteller sich vor der geplanten Rückreise testen lassen muss.
1. Die Frage, ob der stellvertretende Kammervorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf der Grundlage des § 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO entschieden hat, kann offenbleiben. Ein entsprechender Fehler würde alleine nicht ausreichen, um die begehrte einstweilige Anordnung auszusprechen.
2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine einstweilige Anordnung, mit der - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen werde, nur in Betracht komme, wenn nach summarischer Prüfung ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Das greift die Beschwerde nicht an.
3. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV sich nach summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Rechtsgrundlage der Corona-Einreiseverordnung sei § 36 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b und c IfSG. Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt habe, sei die Bundesregierung nach § 36 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollten, verpflichtet seien, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen vor. Der Bundestag habe das (Fort-)Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 4. März 2021 ausdrücklich festgestellt.
Die Beschwerde wendet ein, § 36 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c IfSG erlaube bei Vorliegen einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht in jedem Fall die Regelung einer Verpflichtung zur Durchführung eines Corona-Tests vor der Einreise auf dem Luftwege, sondern nur hinsichtlich Personen, bei denen die Möglichkeit bestehe, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt gewesen seien, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung geführt habe, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten hätten. Der Begriff der "Personen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren" sei wegen seiner Weite ("möglich ist alles, was denkbar ist") einschränkend dahin auszulegen, dass die Betreffenden mindestens Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sein müssten, also nach BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 31, Personen, bei denen die Aufnahme von Krankheitserregern wahrscheinlicher als die Nichtaufnahme sei. Das greift nicht. Die in § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG enthaltene Formulierung geht auf Art. 1 Nr. 18 Buchstabe d des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zurück. Mit Ersetzung der Absätze 8 und 9 durch die neuen Absätze 8 bis 13 sollten die Regelungsinhalte des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 als Verordnungsermächtigung übertragen und weiterentwickelt werden (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 35). In § 5 Abs. 2 Nr. 1 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung hatte der Gesetzgeber noch folgende Formulierung verwandt: "Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert-Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat" (Hervorhebung nur hier). Diese Formulierung hat der Gesetzgeber durch die hier in Rede stehende Formulierung ersetzt ("Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben" - Hervorhebung nur hier). Hierin liegt eine bewusste Abschwächung des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades, mit der nicht allein Personen erfasst werden sollen, die "Ansteckungsverdächtige" im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sind. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass bestimmte Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ein Hinderungsgrund dafür wären, in anderen Vorschriften dieses Gesetzes Pflichten für Personen zu regeln, die nicht einmal ansteckungsverdächtig sind, oder die Regelung solcher Pflichten im Verordnungswege zu erlauben. Die bloße Weite der nunmehr gewählten Formulierung gibt bei summarischer Prüfung ebenfalls nichts für die Annahme her, dass die Bestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit einschränkend auszulegen ist.
c) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei nicht erkennbar, dass § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV derzeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Antragsteller begründe. Die Pflicht, vor Abflug einen negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, begründe keinen (mittelbaren) Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dass die notwendigen Nase- oder Mundabstriche einen über die Bagatellschwelle hinausgehenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellten, hätten die Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der mit § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 GG) sei derzeit gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Die Maßnahme diene einem legitimen Zweck. Die allgemeine Testpflicht für Einreisen nach Deutschland im Luftverkehr sei eingebettet in die nationalen Bestrebungen, die Infektionszahlen zu senken bzw. zu stabilisieren und den Eintrag von Virusvarianten zu verhindern bzw. zu minimieren, aber gleichzeitig die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger nicht unnötig einzuschränken. Soweit die Antragsteller geltend machten, mit der Vorschrift würden sachfremde Zwecke verfolgt, überzeuge das nicht. Es erschließe sich schon nicht im Ansatz, warum sich sachfremde Zwecke daraus ergeben sollten, dass ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht durch Reisende nicht sanktioniert und die Testpflicht nicht für sämtliche Einreisen aus dem Ausland, d. h. auch mit anderen Verkehrsmitteln, angeordnet worden sei. Für die Ermittlung des legitimen Zwecks weise es auch keine erkennbare Relevanz auf, dass die Antragsteller annehmen würden, es sei der Bundeskanzlerin persönlich zuwider, dass sich Personen auf Mallorca aufhielten. § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV sei zur Erreichung des verfolgten Zwecks bei summarischer Prüfung mutmaßlich auch geeignet. Es genüge eine Förderung des Zwecks. Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu schützen, stehe dem Normgeber ein weiter Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Bei Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie bestehe wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungslage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Dieser Spielraum sei nicht überschritten, wenn der Verordnungsgeber annehme, dass mit der Testung vor Abflug die Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung von Mitreisenden und einen zusätzlichen Eintrag von Infektionen mit dem Coronavirus nach Deutschland gesenkt werden könne. Das rechtfertige sich insbesondere dadurch, dass das Coronavirus auch durch prä- oder asymptomatisch Infizierte übertragen werden könne. Je nach aktuellen Infektionszahlen im Herkunftsland möge diese Maßnahme mehr oder weniger zur Zweckerreichung beitragen, ohne dass dadurch die Geeignetheit insgesamt infrage gestellt würde, da das Coronavirus weltweit verbreitet sei. Auch wenn nach der Einschätzung des RKI in der zweiten großen Infektionswelle reiseassoziierte Infektionen gegenüber der inländischen Übertragung nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten, könne daraus nicht auf eine absolute Unbeachtlichkeit des reiseassoziierten Infektionsgeschehens geschlossen werden. Die für viele Länder ausgesprochenen Reisewarnungen hätten die reiseassoziierten Infektionen abgesenkt. Spanien stehe an sechster Stelle der am häufigsten genannten Expositionsorte. Die angegriffene Maßnahme erscheine gegenwärtig auch erforderlich; gleich geeignete mildere Mittel seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei zu bejahen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei nicht besonders schwerwiegend. Dem finanziellen Mehraufwand von 195 Euro für drei Corona-Tests, dem mit den Tests verbundenen Zeitaufwand sowie den mit den Nasenabstrichen einhergehenden Unannehmlichkeiten stehe der Schutz von Individual- und Gemeinschaftsgütern mit höchstem verfassungsrechtlichen Rang gegenüber. Selbst wenn die konkrete Maßnahme zur Verhinderung des Infektionseintrages nur einen geringfügigen Beitrag leisten sollte, überschreite der Verordnungsgeber die Grenze des Zumutbaren nicht.
Die Beschwerde wendet ein, § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV sei in Bezug auf Mallorca unverhältnismäßig und von sachfremden Erwägungen getragen. Nachdem das RKI kurz vor Beginn der Osterferienzeit die Einordnung der Balearen als Risikogebiet aufgehoben habe, während das Reisen innerhalb Deutschlands faktisch nicht möglich gewesen sei, sei es nicht um Infektionsschutz gegangen, sondern auf Grund einer deutschlandtypischen Neiddiskussion primär darum, Mallorca-Reisen zu verhindern. Auf Mallorca gebe es keine Region mit erhöhtem Infektionsrisiko. Die 7-Tages-Inzidenz auf den Balearen habe in der Zeit vom 21. März 2021 bis zum 14. April 2021 zwischen 24 und 30 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner betragen, also unter dem Wert, bei dem in Deutschland nach § 28a IfSG Grundrechtseinschränkungen angeordnet werden könnten. Die Inzidenz auf Mallorca selbst sei noch niedriger gewesen. Die Balearen seien weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvariantengebiet oder Risikogebiet. Bei seiner entsprechenden Bewertung werde das RKI auch Folgendes berücksichtigt haben: Die Balearen würden von Urlaubern aus aller Welt besucht, nahezu alle Urlauber reisten mit dem Flugzeug an, der Flughafen von Palma de Mallorca sei kein internationales Drehkreuz für Transitreisende, die Einreise aus einem Hochrisiko-, Virusvarianten- oder Risikogebiet sei auf den Balearen nur mit einem PCR-Test möglich (selbst für die sogenannten Festland-Spanier habe eine Testpflicht bestanden), das Gesundheitswesen und die Nachverfolgung infizierter Personen seien hervorragend und die Schutzmaßnahmen zur Viruseindämmung erreichten das deutsche Niveau und überstiegen es teilweise sogar. Rückreisende von Mallorca unterlägen seit dem 14. März 2021 keiner Testpflicht nach § 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV mehr. Eine Testpflicht bestehe erst seit dem 30. März 2021 auf der Grundlage von § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV, und auch nur befristet bis zum 12. Mai 2021 (Artikel 3 Abs. 2 und Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung); dass die angebliche Gefahr dann wieder vorbei sei, sei unlogisch und belege, dass sie in Wirklichkeit überhaupt nicht gegeben sei. Das gelte jedenfalls für ihn, den Antragsteller, der sich auf Mallorca nicht wie ein Urlaubsreisender verhalte, weil er über ein eigenes Haus (mit Homeoffice) und Fahrzeug verfüge, die Insel in- und auswendig kenne, dort keine touristischen Ausflüge unternehme und sich bei seiner geschäftlichen Tätigkeit so verhalte, wie es auch ein Geschäftsmann in Deutschland tue. Auch die Reiseart "Flugreise" berge als solche kein erhöhtes Infektionsrisiko, und zwar weder am Flughafen noch im Flugzeug. Flughäfen, so auch der Flughafen von Palma de Mallorca, seien keine kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räume. Sie zeichneten sich allgemein durch große Terminals, Wartebereiche etc. aus, die allesamt über ausgezeichnete Belüftungsanlagen verfügten. Infolge des geringeren Verkehrsaufkommens auf Mallorca, in Deutschland und weltweit glichen sie derzeit eher "Geisterstädten". Im Flugzeug bestehe erst recht keine erhöhte Ansteckungsgefahr. Die Kabinenluft sei durch die eingebaute Lüftungstechnik praktisch virenfrei. Das belegten jüngere Studien, werde vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft geteilt und entspreche den Aussagen der Fluggesellschaften. Die EU-Kommission habe im Jahr 2003 anlässlich der SARS-Gefahr bestätigt, dass alle nach 1985 konstruierten Flugzeuge Hepa-Filter hätten, die höchst effizient in der Abscheidung von Staub und Schadstoffen aus der Luft wie Tröpfchen, Bakterien und großen Mikroben seien; je nach Flugzeugtyp werde die gesamte Kabinenluft alle 2 Minuten ausgetauscht. Soweit es entgegenstehende Veröffentlichungen gebe, sei es jedenfalls nach dem schon längeren Anhalten der Pandemie Sache der Antragsgegnerin, die Ansteckungsgefahr in Flugzeugen aufzuarbeiten und eindeutig wissenschaftlich zu belegen. Immerhin habe das RKI keine nennenswerten Zahlen zu Ansteckungsfällen während des Fluges feststellen können. Weiter sei es eine unbelegte Behauptung der Antragsgegnerin, dass Begegnungen mit Transitreisenden das Ansteckungsrisiko im Flugverkehr erhöhten. Es sei auch nicht stringent durchdacht, dass mit § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV die sogenannte "Transit-Lücke" geschlossen werde. Vor der Einfügung der Vorschrift habe jeder aus einem Risikogebiet Einreisende spätestens 48 Stunden nach der Einreise in Deutschland einen PCR-Test machen müssen, und zwar allein abhängig davon, ob sich der Betroffene in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten habe oder nicht. Seit Ausbruch der Pandemie in Deutschland Anfang 2020 habe man kein erhöhtes Infektionsrisiko durch Rückreisende aus Risikogebieten gesehen, das die Notwendigkeit eines Tests vor der Einreise erfordert hätte. Nunmehr sehe die Antragsgegnerin das ohne quantitative oder qualitative Belege anders und gehe gleichzeitig davon aus, dass sich die Gefahr mit Ablauf des 12. Mai 2021 wieder in Luft auflöse, was jeglicher Logik widerspreche und zeige, dass es nur um ein Scheinargument gehe. Auch die Gefahr von Virusmutationen löse den entsprechenden Widerspruch nicht auf. Die Gefahr von Virusmutationen sei bereits im Sommer 2020 bekannt geworden. Die "britische Mutante" sei in Deutschland ohnehin schon vorherrschend. Wollte man wirklich der Ansteckungsgefahr durch Transitreisende begegnen, müsse man im Übrigen auch vor Inlandsflügen in Deutschland Corona-Tests verlangen. Ein milderes Mittel statt der Regelung des § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV bestehe schlicht darin, schon vor der Abreise aus Risikogebieten nach Deutschland einen Test zu verlangen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei die Durchführung eines Corona-Schnelltests ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der die Bagatellgrenze überschreite. Der Nasenabstrich könne zu körperlichen Schäden führen. So habe die minderjährige Tochter des Antragstellers nach ihrem Nasenabstrich am 9. April 2021 für rund 3 Stunden Nasenbluten gehabt. Die verlangten Tests seien unter Umständen mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und auch mit Kosten, die für viele Bürger ein "KO-Kriterium" für die Reise darstellen könnten, zumal bei der Einreise nach Mallorca ein PCR-Test verlangt werden.
Das greift nicht. Soweit die Beschwerde den wahren Grund für die Einfügung des Absatzes 2a in den § 3 CoronaEinreiseV einzig in einer Neiddiskussion sieht, die sich entfaltet habe, als kurz vor Beginn der Osterreisezeit die Einordnung der Balearen als Risikogebiet entfallen ist, fehlt dafür jeglicher Beleg. Zwar mag die Einfügung des Absatzes 2a dem Umstand geschuldet sein, dass die von Flugreisen ausgehende Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und des Eintrages neuer Virusvarianten nach Deutschland in den Blick geraten ist, als durch die Aufhebung der Einordnung der Balearen als Risikogebiet (und die beschränkten Urlaubsreisemöglichkeiten in Deutschland) verstärkte Reisen auf die Balearen zu erwarten waren. Das bedeutet als solches aber nicht, dass der Verordnungsgeber nicht hätte reagieren dürfen. Er war selbst dann nicht an einer Reaktion auf die angenommenen Gefahren gehindert, wenn er sie schon länger gesehen haben sollte. Soweit die Beschwerde bestreitet, dass Auslandsflugreisen als solche die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und den Eintrag von Virusvarianten nach Deutschland steigerten, setzt sie sich schon nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass insoweit ein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bestehe. Im Übrigen kann weder aus einer möglicherweise sogar zu späten Reaktion des Verordnungsgebers noch aus einer Befristung von Schutzmaßnahmen auf das Fehlen jeglicher Gefahr geschlossen werden, zumal eine Befristung stets die Möglichkeit einer Verlängerung in sich trägt. Flughäfen mögen im Allgemeinen "luftig" gebaut und gut belüftet sein. Das schließt es aber nicht aus, dass es an verschiedenen Stellen, etwa vor dem Check-in, in Warte- und Shoppingbereichen, auf dem Weg in das Flugzeug oder beim Boarding zu Situationen kommt, die besondere Ansteckungsgefahren bieten. Was die Frage der Ansteckungsgefahr im Flugzeug angeht, geht die Beschwerde angesichts der weltweiten Verbreitung des Coronavirus und der damit zunehmenden Gefahr des Eintrages von Virusvarianten auch fehl, wenn sie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen davon abhängig machen will, dass der Verordnungsgeber bis zu einer wissenschaftlichen Klärung des Gefahrenpotentials bestimmter Handlungen wartet. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass jedenfalls in Bezug auf die Balearen und insbesondere in Bezug auf Mallorca und noch dazu in Bezug auf den Antragsteller persönlich im Zusammenhang mit einer Mallorca-Reise keine erhöhte Gefahr hinsichtlich einer Verbreitung des Coronavirus oder von Virusvarianten in Deutschland bestehe, übergeht sie den auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass der Verordnungsgeber keinen Einfluss auf die Pandemiebekämpfung im Ausland hat und für ihn auch nicht bezogen auf jedes einzelne Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nachprüfbar ist, welche Risiken eine Flugreise nach Deutschland bezüglich der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und des Eintrages von Virusvarianten birgt. Erst recht kann der Verordnungsgeber diese Risiken nicht gestaffelt nach einzelnen Regionen, Orten oder sogar dem Verhalten einzelner Reisender vor Ort bewerten, wenn er, was für die Pandemiebekämpfung essentiell ist, schnell reagieren will. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine Gefahrenprognose zu treffen gewesen ist und angesichts der zu erwartenden Reisen auf die Balearen auch nicht klar war, wie sich die Dinge dort entwickeln würden. Soweit die Beschwerde geltend macht, hinsichtlich des Eintrages von Virusvarianten nach Deutschland sei die Regelung zu spät gekommen, übergeht sie den Umstand, dass es keinen abgeschlossenen Kreis von Varianten gibt. Soweit die Beschwerde die Gefahren, die hinsichtlich der Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und hinsichtlich des Eintrages von Virusvarianten nach Deutschland durch Einreisen auf dem Luftwege bestehen, insgesamt als gering und den Nutzen der Testpflicht vor Einreise ebenfalls als gering ansieht, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgericht auseinander, dass die Eignung einer Maßnahme keine vollständige Zweckerreichung voraussetze. Soweit die Beschwerde meint, die Regelung einer Testpflicht vor der Einreise aus Risikogebieten würde vorliegend ein milderes Mittel dargestellt haben, ist nicht dargetan, dass insoweit gleichermaßen die Zielsetzung erreicht würde, die mit § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV verfolgt wird. Offenbleiben kann vorliegend, ob ein Nasenabstrich allein schon deshalb keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, weil er die Bagatellgrenze nicht überschreitet. Jedenfalls ist die mit der Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Testergebnisses verbundene physische Belastung angesichts des Zwecks der hier geregelten Testpflicht zumutbar. Das gilt namentlich für den vorliegend allein noch in Rede stehenden Test beim Antragsteller, der weder in Bezug auf den von ihm behaupteten PCR-Test bei der Einreise nach Mallorca noch für den am 9. April 2020 erfolgten Test vor dem Rückflug nach Deutschland von irgendwelchen Problemen bei ihm persönlich berichtet hat. Der Zeit- und Finanzaufwand für den Test erscheint bei summarischer Prüfung ebenfalls zumutbar.
d) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, mit § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV werde nach summarischer Prüfung nicht der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Der Normgeber dürfe zwischen In- und Auslandsreisen differenzieren, weil er auf die Pandemiebekämpfung im Ausland keinen Einfluss habe und auch nicht bezogen auf jeden anderen Staat nachprüfen könne, welchen Infektionsrisiken man dort ausgesetzt sei. Hinzu komme die Gefahr des Eintrages bislang im Inland nicht verbreiteter Virusmutationen. Der Verordnungsgeber habe auch danach differenzieren dürfen, ob Reisende Charter- oder Linienflüge benutzten oder Privatjets.
Die Beschwerde wendet ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass Mallorca von einer ganz erheblichen Anzahl von Privatfliegern angeflogen werde. Darin sitze man eng und ohne Maskenpflicht und es sei auch nicht sicher, ob die Privatjets über die gleichen Kabinenluftreinigungsanlagen verfügten wie die Flugzeuge der Fluggesellschaften. Das greift nicht. Der Verordnungsgeber durfte Privatflüge, mit denen im Ganzen jedenfalls deutlich weniger Reisende unterwegs sind als mit Linien- oder Chartermaschinen, schon aus praktischen Gründen außen vor lassen.
4. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht mit der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes befasst. Indessen besteht ein Anordnungsgrund in Bezug auf den Antragsteller nicht. Mit der Durchführung des verlangten Corona-Tests vor der beabsichtigten Rückreise nach Deutschland gehen für ihn keine unzumutbaren Nachteile einher, und zwar weder in körperlicher, noch in finanzieller oder zeitlicher Hinsicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).