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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.04.2021 – 26 K 89/20

ECLI:DE:VGBE:2021:0426.26K89.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge.

2

Die Klägerin stand in der Zeit vom 01. April 1975 bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 1. März 2020 in einem aktiven Beamtenverhältnis.

3

Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 19. Februar 2020 setzte der Beklagte das Ruhegehalt der Klägerin unter Anwendung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG) bei Berücksichtigung von 43,51 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren auf 2.935,92 Euro brutto fest.

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Die Klägerin holte am 26. Februar 2020 eine Auskunft über die Höhe ihres Ruhegehaltssatzes über die Online-Versorgungsauskunft des Landesverwaltungsamtes Berlin ein. Diese Auskunft ergab bei der Berechnung nach § 14 Absatz 1 LBeamtVG einen Ruhegehaltssatz von 78,06 vom Hundert, der im Endergebnis als Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert ausgewiesen war und bei der Berechnung nach § 85 Absatz 1 LBeamtVG einen Ruhegehaltssatz von 72,48 vom Hundert, der im Endergebnis ebenfalls als Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert „gemäß § 85 Abs. 1 LBeamtVG“ ausgewiesen war.

5

Den gegen die Festsetzung des Ruhegehaltes gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 10. März 2020 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin nach § 14 LBeamtVG richte. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstjahre den sich aus § 14 Absatz 1 LBeamtVG ergebenden Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert erreicht. Da der Höchstruhegehaltssatz bereits erreicht gewesen sei, habe es keiner Vergleichsberechnung gemäß § 85 LBeamtVG bedurft. Bei der Festsetzung des Ruhegehaltes der Klägerin gebe es keine Besitzstandswahrung nach § 85 LBeamtVG zu berücksichtigen, da sie keine Einbußen durch eine Rechtsänderung erfahren habe, weil ihr Ruhegehalt erstmalig mit Bescheid vom 19. Februar 2020 festgesetzt worden sei.

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Die Klägerin hat am 20. März 2020 Klage erhoben.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe das Ruhegehalt nach Maßgabe des § 14 LBeamtVG grundsätzlich zutreffend berechnet. Allerdings sei der Beklagte auch verpflichtet gewesen, die nach § 85 Absatz 1, Absatz 4 LBeamtVG vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, die zu einem Ruhegehaltssatz von 72,48 vom Hundert geführt hätte. Letzterer wäre als höherer Ruhegehaltssatz gemäß § 85 Absatz 4 LBeamtVG maßgebend für die Berechnung ihres Ruhegehaltes gewesen. Eine Deckelung der sich aus § 85 LBeamtVG ergebenden Ruhegehaltsquote durch den in § 14 LBeamtVG vorgesehenen Höchstruhegehaltssatz sehe das Gesetz nicht vor.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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die Beklagte zu verpflichten, ab Versorgungsbeginn 01.03.2020 der Berechnung der Versorgungsbezüge einen Ruhegehaltssatz nach §§ 85 I, IV LBeamtVG i.H.v. 72,48 v.H. zugrunde zu legen und den sich daraus bei den monatlichen Bezügen ab 01.03.2020 ergebenden Mehrbetrag nachzuzahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte macht geltend, dass der Höchstruhegehaltssatz nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz grundsätzlich bei 71,75 vom Hundert liege. Eine Berechnung nach dem Übergangsrecht gemäß § 85 LBeamtVG sei ausgeschlossen, wenn die sich aus § 14 LBeamtVG ergebende Höchstquote erreicht sei.

13

Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Einzelrichter erklärt.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band Versorgungsakte, 3 Bände Personalakten) des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Das Einverständnis der Beteiligten ermöglicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Absatz 2, Absatz 3 VwGO). Das Einverständnis der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dahingehend zu verstehen, dass sie mit der Entscheidung eines einzelnen Richters -auch des Berichterstatters - anstelle der Entscheidung durch die Kammer einverstanden ist. Zuvor hatte das Gericht der Klägerin mitgeteilt, dass eine Übertragung auf den Einzelrichter erwogen würde und hat sich erkundigt, ob sie auch mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden wäre. Daraufhin hat die Klägerin ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den „Einzelrichter“ erklärt. Eine Differenzierung der Begrifflichkeiten war von der Klägerin nicht zu erwarten und die Annahme, die Klägerin sei lediglich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter, nicht aber mit der Entscheidung durch den Berichterstatter, einverstanden, liegt fern.

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Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin die Nachzahlung der Differenzbeträge begehrt, die sich aus der Gegenüberstellung der bereits gezahlten Versorgungsbezüge und der neu zu berechnenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des höheren Ruhegehaltssatzes ergeben hätten. Insofern fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, da die erhobene Verpflichtungsklage nicht nur auf die Verpflichtung zur Neuberechnung des Ruhegehaltes gerichtet ist, sondern ihr auch die Pflicht zur Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Versorgungsbezüge innewohnt.

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Die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 19. Februar 2020 in der Form des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines höheren Ruhegehaltssatzes.

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Versorgungsbescheid ist § 49 Absatz 1 LBeamtVG. Danach setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften. Nach § 4 Absatz 3 LBeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstjahre den sich aus § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBeamtVG ergebenden Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert erreicht, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.

21

Aus § 85 LBeamtVG ergibt sich kein höherer Ruhegehaltssatz, der der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin zugrunde zu legen gewesen wäre. Insbesondere ist der durch die Online-Versorgungsauskunft des Landesverwaltungsamtes Berlin ausgewiesene Ruhegehaltssatz von 72,48 vom Hundert nicht zutreffend errechnet.

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Da die Klägerin seit dem 1. April 1975 im Beamtenverhältnis stand, ist für sie § 85 LBeamtVG als Übergangsregelung anzuwenden. Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 LBeamtVG bleibt für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Die Berechnung richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

23

Gemäß des am 31. Dezember 1991 anzuwendenden § 14 Absatz 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BeamtVG) beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Die Klägerin war vom 01. April 1975 bis zum 31.12.1991 16 Jahre und 274 Tage im Dienst. Der zehnjährigen Dienstzeit ist demnach ein Ruhegehaltssatz von 35 vom Hundert zugrunde zu legen und den danach folgenden 6 Jahren und 274 Tagen (> 182 Tage = + 1 Jahr) ein Ruhegehaltssatz von 14 vom Hundert (7 Jahre x 2). Hieraus ergibt sich ein Teilruhegehaltssatz von 49 vom Hundert (35 + 14) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991.

24

Gemäß § 85 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG steigt der sich aus § 85 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 LBeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesen Zeitpunkt geltenden Recht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Die Klägerin absolvierte vom 1. Januar 1992 bis zum 29.02.2020 weitere 26,76 Dienstjahre (43,51 Dienstjahre – 16,75 Dienstjahre [16 Jahre und 274 Tage = 16,75 Jahre]), woraus sich eine Teilruhegehaltsquote von 26,76 vom Hundert (26,76 x 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 29. Februar 2020 ergibt.

25

Insgesamt ergibt sich hiernach ein Ruhegehaltssatz von 75,76 vom Hundert (49 + 26,76). Gemäß § 85 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG steigt der Ruhegehaltssatz jedoch nur bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert, sodass dieser zugrunde zu legen ist.

26

Nach § 85 Absatz 4 LBeamtVG wird der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergibt. Insofern wäre der gegenüber 71,75 vom Hundert höhere Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legen. Allerdings ist gemäß § 85 Absatz 11 LBeamtVG für den nach § 85 Absatz 1 bis 4 LBeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatz § 69e Absatz 4 LBeamtVG entsprechend anzuwenden. Danach vermindert sich der Ruhegehaltssatz um den Faktor 0,95667. Hieraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 71,75 (75 x 0,95667 = 71,75025 ~ 71,75) vom Hundert.

27

Nach diesem Maßstab hat der Beklagte zu Recht einen Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt. Er hat jedoch zu Unrecht den Ruhegehaltssatz dem § 14 LBeamtVG entnommen und die Vergleichsberechnung nach § 85 LBeamtVG unterlassen. Die unterlassene Vergleichsberechnung hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Tatsächlich ist es rechnerisch durch die gemäß § 85 Absatz 11 LBeamtVG in Verbindung mit § 69 e Absatz 4 LBeamtVG vorgesehene Multiplikation des nach § 85 Absatz 1 bis 4 LBeamtVG errechneten Ruhegehaltssatzes mit dem Faktor 0,95667 auch beim Erreichen des Höchstsatzes von 75 vom Hundert nicht möglich, einen höheren Ruhegehaltssatz als den sich nach § 14 LBeamtVG ergebenden Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zu erreichen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Online-Versorgungsauskunft des Landesverwaltungsamtes Berlin war fehlerhaft und vermittelte gemeinsam mit dem Festsetzungsbescheid vom 19. Februar 2020 den Eindruck, der Beklagte habe ohne erkennbaren Grund den Ruhegehaltshöchstsatz aus § 14 LBeamtVG der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt. Die Klägerin errechnete über diese Auskunft durch zutreffende Eingaben ihrer Daten den ihr vermeintlich zustehenden Ruhegehaltssatz nach § 85 LBeamtVG. Der aus dieser Auskunft ersichtliche Ruhegehaltssatz ergab sich jedoch fehlerhaft, weil der sich nach § 85 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 LBeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz beziehungsweise die jeweiligen Teilruhegehaltssätze direkt mit dem Faktor 0,95667 gemäß § 85 Absatz 11 LBeamtVG in Verbindung mit § 69 e Absatz 4 LBeamtVG multipliziert wurden. Richtigerweise war die Multiplikation nach dem § 85 Absatz 11 LBeamtVG aber erst vorzunehmen, wenn der Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden ist, also zuletzt, und erst nachdem der Ruhegehaltssatz nach § 85 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG den Höchstsatz erreicht hatte. Selbst wenn der sich aus der Online-Versorgungsauskunft ergebende Ruhegehaltssatz im Endergebnis auf – zu Recht - 71,75 vom Hundert lautete, war die Herleitung insofern fehlerhaft. Der ausgewiesene Ruhegehaltssatz von 72,48 vom Hundert wäre bei richtiger Gesetzesanwendung nie entstanden. Es wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Klägerin ohne diese – wenn auch unverbindliche - informatorische Versorgungsauskunft, die vom Landesverwaltungsamt Berlin auf der eigenen Internetseite zur Verfügung gestellt wird, gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge gewendet hätte, zumal die angegebenen Teilruhegehaltssätze rechnerisch zu erreichen waren. Der Beklagte äußerte zudem weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren Bedenken gegenüber dem ausgewiesenen - fehlerhaften – Ruhegehaltssatz von 72,48 vom Hundert und war auch auf Nachfrage des Gerichtes nicht in der Lage, die Richtigkeit des Ruhegehaltssatzes zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften und verwies lediglich auf den sich aus § 14 LBeamtVG ergebenden Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Da die Kosten des Verfahrens nach diesem Maßstab durch das Verschulden des Beklagten überhaupt erst entstanden sind, waren diese ihm auch aufzuerlegen.

29

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

32

1.050,00 Euro

33

festgesetzt.