Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0622.OVG3S55.21.00
Orientierungssatz
1. Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind gemäß Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG der richterlichen Erörterung und Kontrolle entzogen.(Rn.2)
2. Auch die Frage ihrer Veröffentlichung ist daher nicht justiziabel.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 2. Kammer, 22. Juni 2021, 2 L 174/21, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das allein maßgebliche Vorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG der richterlichen Erörterung entzogen sind und der Antragsteller daher mit seinem gegen die Veröffentlichung gerichteten Begehren nicht durchdringen kann. Sowohl der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift als auch der mit ihr verfolgte Zweck, das parlamentarische Untersuchungsrecht und die Parlamentsautonomie von einer gerichtlichen Einwirkung abzusichern, stehen der vom Antragsteller vertretenen Annahme einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle entgegen. Das Verwaltungsgericht hat sich deshalb zu Recht der Auffassung angeschlossen, die in der Regelung eine uneingeschränkte verfassungsimmanente Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sieht (vgl. etwa Klein in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2020, Art. 44 Rn. 234). Danach scheidet jedenfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle aus.
Auf die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die zu schützenden Grundrechte des Antragstellers setzten sich auch unabhängig davon nicht gegen die Parlamentsautonomie durch, kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).