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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.06.2021 – 1 K 380/20

ECLI:DE:VGBE:2021:0628.1K380.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bescheidung seiner Eingabe nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses (G 10).

2

Der Kläger wandte sich – nach einem vorangegangenen Bescheid vom 16. Februar 2006 – mit Schreiben vom 8. Juni 2015 an die G 10-Kommission und bat, ihm erneut Auskunft über eine Beschränkung seiner Rechte durch nachrichtendienstliche Aktivitäten zu erteilen. Der Vorsitzende der G 10-Kommission teilte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juli 2015 mit, dass die Kommission seine Eingabe gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 erneut geprüft habe. Dabei habe sie festgestellt, dass seine Rechte aus Art. 10 Grundgesetz (GG) durch Maßnahmen nach den Vorschriften des G 10 nicht verletzt worden seien.

3

Am 29. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Bescheidung durch den Vorsitzenden der G 10-Kommission zu überprüfen. Außerdem macht der Kläger weitere Grundrechtsbeeinträchtigungen geltend.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte zu verurteilen, seine Eingabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Eingabe ordnungsgemäß beschieden worden sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

11

Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

12

Als Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers kommt allein § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 in Betracht, wonach die G 10-Kommission von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen entscheidet. Dabei kann offen bleiben, ob § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 überhaupt ein subjektives Recht auf Bescheidung einer Eingabe begründet oder lediglich ein objektiv-rechtliches Initiativrecht enthält, das nur in den Fällen des § 12 G 10 um subjektive Rechte ergänzt wird (vgl. zum Umfang der Mitteilungspflichten nach § 12 G 10 BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 A 4.08, juris). Die G 10-Kommission hat einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Bescheidung erfüllt. Sie hat ihm mit Schreiben vom 2. Juli 2015 nach einer Prüfung mitgeteilt, dass seine Rechte aus Art. 10 GG durch Maßnahmen nach den Vorschriften des G 10 nicht verletzt worden seien. Einen Anspruch auf eine über den Inhalt dieser Mitteilungen hinausgehende Begründung oder Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen sieht § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 nicht vor (Urteil der erkennenden Kammer vom 18.7.2013 – VG 1 K 116.12; s. a. Huber in Schenke/Graulich/Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 G 10 Rn. 39 f.).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

BESCHLUSS

15

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

16

5.000,00 Euro

17

festgesetzt.