Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2021 – 38 L 330/21 A
ECLI:DE:VGBE:2021:0629.38L330.21A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.) haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.
Mit Bescheid vom 27. April 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des am 28. September 1970 geborenen Antragstellers zu 1.) und der am 8. Dezember 1981 geborenen Antragstellerin zu 2.), die beide georgischer Staatsangehörigkeit sind, als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Es drohte daher die Abschiebung der Eheleute nach Georgien an.
Mit ihrer Klage vom 9. Mai 2021, die am 10. Mai 2021 beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgen diese ihr Begehren weiter.
Ihr zugleich erhobener Antrag,
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der vollstreckenden Ausländerbehörde Berlin unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebungsanordnung gemäß 34a Asylgesetz aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht länger vollstreckt werden kann,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Der Zulässigkeit des Antrags zu 2.), die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde Berlin unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamtes nicht länger vollstreckt werden kann, steht entgegen, dass der angefochtene Bescheid gar keine solche Abschiebungsanordnung enthält. Vielmehr wurde die Abschiebung lediglich angedroht. In diesem Fall ist der Antrag gemäß 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vorrangig zu einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (siehe § 123 Abs. 5 VwGO).
Der Antrag zu 1.) ist es zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Antragsfrist von einer Woche (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) erhoben. Er ist aber unbegründet.
Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG), sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen.
Die von dem Antragsteller zu 1.) und der Antragstellerin zu 2.) geschilderten Probleme (massive Bedrohung durch Eigentümer des Viehs, das der Antragsteller zu 1.] in Georgien gehütet hatte) knüpfen – ihre Glaubhaftigkeit unterstellt – an keinen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG an, so dass bereits aus diesem Grund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Auch handelt es sich um keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG, so dass auch die Anerkennung der Asylberechtigung nicht in Betracht kommt.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen eines in Georgien drohenden ernsthaften Schadens (§ 4 AsylG) sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere haben der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.) mit ihrer Schilderung in der Anhörung beim Bundesamt am 16. März 2021, sie würden in Georgien durch den bzw. die Eigentümer des Viehs, das der Antragsteller zu 1.) in Georgien gehütet hatte, bedroht, keine unmenschliche Behandlung glaubhaft gemacht, die eine Schutzgewähr gebieten würde (§ 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AsylG).
Es ist bereits fraglich, ob die geschilderten Bedrohungen ein schutzrelevantes Ausmaß erreichen. Insoweit ist die Selbsteinschätzung der Gefahr durch die Eheleute zu berücksichtigen, die ihre 2002 bzw. 2004 geborenen Kinder in Georgien in der Obhut der Schwester bzw. der Eltern der Antragstellerin zu 2.) zurückgelassen haben, obwohl auch für diese eine visumsfreie Ausreise möglich gewesen wäre und angeblich mit der Entführung der Tochter gedroht worden sei. Zudem ist die Glaubhaftigkeit der Angaben sowohl des Antragstellers zu 1.) als auch der Antragstellerin zu 2.) in der Anhörung dadurch beeinträchtigt, dass sie in der Erstbefragung durch das Berliner Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten am 25. Februar 2021 noch keine solche Bedrohung angegeben hatten. Der Antragsteller zu 1.) gab dort vielmehr als Hauptantragsgrund lediglich wirtschaftliche Gründe („Schulden“) und gesundheitliche Gründe („Insult“, d.h. Gehirnschlag) an. Die Antragstellerin zu 2.) gab ausschließlich gesundheitliche Gründe an („Fehlgeburt, Blutvergiftungen“). Hinzu kommen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vortrag im Rahmen der Anhörung (z.B. Art der gehüteten Tiere? Anwesenheit des Antragstellers zu 1.], als Wölfe die Tiere riss?). Sollte die an die Berliner Ausländerbehörde gerichtete E-Mail vom 25. Mai 2021 vom Antragsteller zu 1.) stammen, kommen weitere Widersprüche hinzu (z.B. Höhe der Zahlung an Eigentümer? Verletzung des Antragstellers zu 1.] oder der Antragstellerin zu 2.]?), ohne dass die vorherigen Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgeklärt würden.
Vor allem aber erfordert die Zuerkennung (sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch) des subsidiären Schutzes wegen einer von einer Privatperson ausgehenden Bedrohung, dass der georgische Staat nicht selbst den erforderlichen Schutz gewähren kann (§ 3c Nr. 3 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der georgische Staat aber insoweit schutzbereit und -fähig (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, sog. Lagebericht vom 17. November 2020 [Lagebericht], S. 7). Warum dies im Fall des Antragstellers zu 1.) und der Antragstellerin zu 2.) anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ihre pauschale Behauptung, die staatlichen Stellen würden mit den kriminellen Eigentümern des Viehs zusammenarbeiten bzw. der Cousin eines der Eigentümer würde – als Mitglied bei der Partei „Georgischer Traum“ – die strafrechtliche Verfolgung der bereits erfolgten Umsetzung der Bedrohung verhindern, ist durch nichts belegt und steht im Widerspruch zur Erkenntnislage des Gerichts. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass sich der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehenden Personen missbraucht werden (Lagebericht, S. 7). Auch besteht die Möglichkeit, die Ombudsfrau anzurufen. Die Ombudsfrau, die im Dezember 2017 vom Parlament ernannt wurde, ist hinsichtlich der Benachteiligung von Minderheiten und Andersdenkenden sehr aktiv; sie greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (vgl. Lagebericht, S. 5). Ausweislich ihres Jahresberichts nimmt die Ombudsfrau zu zahlreichen Themen in diversen gesellschaftlichen Bereichen Stellung (vgl. Report oft he Public Defender of Georgia On the Situation of Protection of Human Rights and Freedom im Georgia 2019, 25. Juni 2020). Als weitere Anlaufstelle steht seit dem 1. November 2019 das Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector’s Office), welches auch missbräuchliches Verhalten staatlicher Beamter aufklären soll (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien, Stand: 2. Dezember 2020, S. 17 m.w.N.), zur Verfügung.
Im Übrigen steht der Zuerkennung des Schutzes die inländische Fluchtalternative der Eheleute innerhalb Georgiens entgegen (§ 3e Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Die bisherigen Bedrohungen spielten sich alle am Wohnort der Familie ab. Allein aus dem von dem Antragsteller zu 1.) diesbezüglich vorgetragenen Gegengrund, dass es sich bei Georgien um ein kleines Land handeln würde, ergibt sich nichts anderes. Georgien hat ein Staatsgebiet von 69.700 km² und 3.716.900 Einwohner (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien). Die Größe entspricht somit in etwa der Größe des flächenmäßig größten deutschen Bundeslandes (Bayern: 70.542 km²). Die Einwohnerzahl, die in etwa der Einwohnerzahl Berlins entspricht, führt nicht dazu, dass jeder jeden kennt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eheleute (und ihre Kinder) an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben können (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ihnen ist es nach der allgemeinen Lage in Georgien auch möglich, sicher und legal in andere Landesteile zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG; dazu allgemein VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 34-36). Von ihnen kann ferner auch vernünftigerweise erwartet werden, sich an solch einem anderen Ort in Georgien niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG). Zwar leben nach den Angaben des Antragstellers zu 1.) seine Verwandten in der Heimatregion, eine finanzielle Unterstützung ist aber auch bei Wohnorten in unterschiedlichen Regionen möglich. Der Zumutbarkeit der Niederlassung an einem anderen Ort in Georgien steht auch die möglicherweise eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu 1.) (dazu sogleich) nicht entgegen, da die gemeinsame Existenzgrundlage durch die jedenfalls erwerbsfähige Antragstellerin zu 2.) gesichert werden kann. Zudem kann das Ehepaar (zumindest in der Übergangszeit) durch die Geschwister der Antragstellerin zu 2.) und durch die Großfamilie unterstützt werden.
Abschließend wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.
Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Schutzgewähr offensichtlich nicht vor, weil der Vortrag sowohl des Antragstellers zu 1.) als auch der Antragstellerin zu 2.) für die Prüfung der Frage, ob ihnen Schutz zuzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist (siehe auch Art. 31 Abs. 8 lit. a] Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Ihr Vorbringen lässt bereits offensichtlich nicht erkennen, dass sie in Georgien Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG und Art. 16a GG bzw. einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt wären. Insbesondere ist der georgische Staat – wie oben bereits ausgeführt – hinreichend schutzwillig und -fähig und steht den Eheleuten zumutbarer interner Schutz in Georgien zur Verfügung.
3. Ferner sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
a) Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
b) Zudem liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor.
Die mit einer Erkrankung (allenfalls) verbundenen allgemeinen Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind nämlich Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der die Ausländer angehören, allgemein ausgesetzt ist, (lediglich) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Mangels einer derartigen Anordnung kann die Sperrwirkung dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für die Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198, juris Rn. 32). Die Voraussetzung für eine Durchbrechung der Sperrwirkung verlangen aber eine extreme Gefahrenlage in dem Maße, dass die Abschiebung die Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2.01 –, BVerwGE 114, 379, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt wiederum voraus, dass die Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451, juris Rn. 20).
Solche Erkrankungen sind weder für den Antragsteller zu 1.) noch für die Antragstellerin zu 2.) geltend gemacht hat, noch sind solche insbesondere aus den beigezogenen Ausländerakten ersichtlich ist.
Der Antragsteller zu 1.), der nach eigenen Angaben und den Angaben seiner Ehefrau in der Vergangenheit zwei Schlaganfälle (mit anschließenden Hirnblutungen) erlitten hat, bedarf derzeit keiner Behandlung. Nach Angaben der Antragstellerin zu 2.) hatten sich die zwischenzeitlichen Lähmungserscheinungen nach dem Schlaganfall in Georgien reduziert und der Antragsteller zu 1.) war in der Lage, in Polen als Erntehelfer bei der Erdbeerente zu arbeiten. Von dem weiteren Schlaganfall des Antragstellers zu 1.) in Polen hat er sich inzwischen soweit erholt, dass er zur Ausreise von Polen nach Deutschland in der Lage war. Der ihn in Deutschland behandelte praktische Arzt hat für den Antragsteller zu 1.) einen „Zustand nach Hirninfarkt“ und eine halbseitige Lähmung attestiert, ohne einen daraus folgenden Behandlungsbedarf auch nur anzudeuten (Atteste vom 26. März 2021 und 10. Mai 2021). Nach dem Attest des Facharztes für Neurologie, der den Antragsteller zu 1.) am 7. Mai 2021 untersuchte, sind Stand und Gang beim Antragsteller zu 1.) und auch die erschwerten Gangproben unauffällig.
Bei den des Weiteren attestierten Erkrankungen des Antragstellers zu 1.) (Attest vom 26. März 2021: Hyperkaliämie, Hypertonie) handelt es sich ohne weitere Angaben zur Schwere der Erkrankung nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen.
Für die Antragstellerin zu 2.) sind folgende Krankheiten diagnostiziert: Hypertonie, Engegefühl am Hals, Übergewicht, Diabetes (Atteste des die Antragstellerin zu 2.] behandelnden Hausarztes vom 26. März 2021 und vom 30. April 2021) sowie Spannungskopfschmerz (Attest eines Facharztes für Neurologie vom 7. Mai 2021). Das Ergebnis der vorsorglich Anfang Mai 2021 eingeleiteten MRT-Untersuchung, ob ein Scheintumor (Erhöhung des Drucks im Schädelinneren ohne das Vorliegen von anderen ursächlichen raumfordernden Prozessen wie beispielsweise einem Tumor oder Blutungen) Auslöser der Kopfschmerzen ist, wurde dem Gericht nicht mitgeteilt. Ärztliche Bescheinigung über die nach ihren Angaben in der Anhörung erforderlichen Operation am Kopf und Schilddrüse hat die Antragstellerin zu 2.) trotz der ausdrücklichen Aufforderung in der Anhörung und erneuten Hinweises im angefochtenen Bescheid auf die Wichtigkeit der Einreichung nicht eingereicht. Auch zu der bei der Erstbefragung angegebenen „Blutvergiftung“ fehlt es an ärztlichen Nachweisen. Die nach eigenen Angaben in Polen erlittene Fehlgeburt scheint keine nachwirkenden körperlichen Beeinträchtigungen zu zeigen.
Bei den somit feststehenden Erkrankungen der Antragstellerin zu 2.) handelt es sich ohne weitere Angaben zur Schwere der Erkrankung nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen. Dies gilt nicht nur für Hypertonie (Bluthochdruck), Übergewicht, Kopfschmerz und das nicht näher beschriebene Engegefühl am Hals, sondern auch für den der Antragstellerin zu 2.) attestierten Diabetes. Zum einen lässt das nicht von einem Facharzt für Diabetologie erstellte Attest nicht erkennen, wie der die Antragstellerin zu 2.) behandelte Praktische Arzt zu seiner Diagnose kommt. Bereits aus diesem Grund genügt das Attest damit nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG. Zum anderen und vor allem enthält das Attest als Therapieempfehlung lediglich „regelmäßige frischzubereitete Mahlzeiten“ (Attest vom 30. April 2021), es handelt sich somit nicht um einen insulinpflichtigen Diabetes. Selbst wenn sich dies in Zukunft ändern sollte, ergebe sich bereits deshalb daraus nichts anderes, weil insulinpflichtiger Diabetes nach den Erkenntnissen des Gerichts in Georgien behandelbar und eine solche Behandlung insbesondere für Personen wie die georgisch-stämmige und -sprachige Antragstellerin zu 2.) auch zugänglich ist. Nach der Erkenntnislage (siehe Erkenntnismittelliste vom 22. Februar 2021) existiert dort für alle georgischen Staatsbürger ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Diabetes. Die Kosten der ambulanten Leistungen werden vollständig vom Staat finanziert; das Programm sieht keine Zuzahlung seitens der Patienten vor (etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien, Gesamtaktualisierung 13. Juli 2020, S. 50f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17. November 2020, Stand: November 2020, sog. Lagebericht, S. 16f.).
c) In Ergänzung zu den auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie bezogenen Ausführungen im Bescheid, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG), wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung der Kammer weder die Corona-Pandemie noch ihre Auswirkungen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, und vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, alle juris).
Auch aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Lage ergibt sich nichts anderes.
Zwar steigen seit April 2021 in Georgien die Zahl der (Neu-) Infektionen und der Todesfälle (wieder) (siehe Jam News, Georgia reports another surge of COVID-19 cases, 14. April 2021; Jam News, Georgia has no plans to introduce tougher restrictions on business due to Covid, 7. Mai 2021). Nach dem epidemiologischen Bericht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 18. Mai 2021 sind es nunmehr 330.375 Fälle insgesamt (d.h. 8.282 Fälle / 100.000 Einwohner, davon 8.456 Fälle in den sieben Tagen zuvor) sowie insgesamt 4.442 Todesfälle (d.h. 111 Todesfälle / 100.000 Einwohner davon 161 Todesfälle in den sieben Tagen zuvor).
Gleichwohl herrschen nach wie vor keine Zustände in Georgien, die eine bei Allgemeingefahren für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche „extreme Gefahrenlage“ in dem Maße darstellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 ist bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen weiterhin derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann.
Ferner ist derzeit aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-III, Stand: 20. Mai 2021) nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass Rückkehrende in irgendeiner Weise dort einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde.
Georgien schickt sich an, den derzeitigen Anstieg ohne extreme Einschränkungen zu bewältigen (siehe Jam News, Georgia has no plans to introduce tougher restrictions on business due to Covid, 7. Mai 2021). Zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehen (siehe VG Berlin, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, Rn. 14; und vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, Rn. 22) setzt es wie andere Staaten unter anderem auf eine Impfkampagne (Registrierung unter moh.gov.ge/covid-chart/register). Ging diese zunächst langsam voran (siehe u.a. Jam News, Georgia preparing for 3rd wave of Covid. PM diagnosed with coronavirus, 7. April 2021), so hat sie sich nun beschleunigt (JAM News, Georgian citizens aged 18 and older can now register to get vaccinated with Chinese Sinopharm vaccine, 27. April 2021; Jam News, Will WHO backing of China's Sinopharm vaccine end mistrust among Georgian citizens?, 8. Mai 2021; Unicef Georgia, COVID-19 Situation Reports, 14. April 2021 und 19. Mai 2021).
Georgien wird bei all diesen Maßnahmen weiterhin sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch internationalen Organisation wie beispielsweise der Europäischen Union, Unicef, der Weltgesundheitsorganisation und der Weltbank unterstützt (siehe VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 23; aktuell u.a. Caucasuswatch, World Bank grants €85 mil for job creation in Georgia, 12. Mai 2021; Unicef Georgia, COVID-19 Situation Report, 14. April 2021 und 19. Mai 2021).
Die Lage im georgischen Gesundheitssystem mag zwar angesichts der Anzahl der Covid-19-Patienten angespannt sein. Eine aktuelle oder zukünftige Überforderung des Gesundheitssystems mit der Folge, dass dieses vor der Pandemie kapitulieren müsste, ergibt sich indes aus keiner der Quellen. Somit wäre auch im Fall der drastischen Verschlechterung der Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin zu 2.) deren medizinische Behandlung in Georgien gesichert.
Auch ergibt sich aus den Erkenntnissen nicht, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Insbesondere hat die Regierung als Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie sowohl Unternehmen als auch Familien mit niedrigem Einkommen finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen in Aussicht gestellt (VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 25; aktuell beispielsweise Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Unterstützung für von der Pandemie betroffene Unternehmen, welche Staatseigentum erworben haben, 25. März 2021).
4. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).