Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.07.2021 – 35 L 172/21

ECLI:DE:VGBE:2021:0714.35L172.21.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die in Teltow im Land Brandenburg wohnenden Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme des am 12. Juni 2015 geborenen Antragstellers zu 1, Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Judith-Kerr-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum nächsten Schuljahr.

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Der sinngemäße Antrag vom 14. Juni 2021,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in eine erste Klasse der Judith-Kerr-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber nicht begründet.

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Wegen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage vom 14. Juni 2021, einem Montag, - VG 35 K 173/21 - Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

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Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen (Anordnungs-)Anspruch darauf haben, dass der Antragsteller zu 1 wie beantragt als Schulanfänger in Judith-Kerr-Grundschule - SESB - aufgenommen wird. Der dies ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2021, zugegangen am 12. Mai 2021, erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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1. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - in Verbindung mit dem Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 - Gastschülerabkommen -.

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Die AufnahmeVO-SbP regelt unter anderem die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Judith-Kerr-Grundschule bestehen drei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).

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Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gastschülerabkommens ist die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt oder die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte des Schülers befindet. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Berliner Schule, die ihren Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, richtet sich nach § 41 Abs. 4 SchulG in Verbindung mit dem Gastschülerabkommen. Danach ist die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes - hier des Landes Berlin - möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG, Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen). Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, wie dass das abgebende Land das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes bescheinigt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Gastschülerabkommen sowie zu weiteren Voraussetzungen § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchulG).

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2. Nach diesen Maßstäben erfüllt der Antragsteller zu 1 - trotz nachgewiesener sprachlicher Mindesteignung - nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Judith-Kerr-Grundschule - SESB -.

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Die Antragsteller haben ihre Hauptwohnung in Teltow im Land Brandenburg (vgl. bereits Aufnahmeantrag vom 13. September 2020). Ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die Judith-Kerr-Grundschule - SESB - des Landes Berlin vorliegen, scheidet gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Gastschülerabkommen die Aufnahme jedenfalls deshalb aus, weil dort keine freien Kapazitäten zur Verfügungen stehen.

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Zum Schuljahr 2021/2022 werden an der Judith-Kerr-Grundschule - SESB - in der Jahrgangsstufe 1 im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und § 3 Abs. 11 Satz 1 AufnahmeVO-SbP drei jahrgangshomogene Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Dementsprechend stehen - nachdem die zunächst gemäß § 3 Abs. 11 Satz 3 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen Plätze nicht an zuziehende Bewerberkinder vergeben worden sind (vgl. Vermerk des Antragsgegners vom 10. Juni 2021, dem Verwaltungsvorgang A-C - VV - vorgeheftet) - für die Schulanfängerinnen und Schulanfänger in den drei Klassen insgesamt 78 Schulplätze zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung gab es - wie auch heute - mehr geeignete Bewerberkinder als verfügbare Schulplätze (vgl. Einrichtungsvermerk vom 19. Februar 2021, Bl. A ff. VV). Dies ist auch weiterhin der Fall, was sich unter anderem daran zeigt, dass bei der Kammer noch Eilverfahren von zwei weiteren Berliner Mitbewerberkindern anhängig sind, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen und gleichwohl weder im Los- noch im Nachrückverfahren berücksichtigt worden sind (vgl. Aktz.: VG 35 L 145/21 und VG 35 L 146/21).

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Anders als die Antragsteller meinen, sind hier die Aufnahmekapazitäten in der ersten Jahrgangsstufe der Judith-Kerr-Grundschule - SESB - insgesamt relevant. Es kommt nicht darauf an, ob in einer der Sprachgruppen - hier in der französischen Sprachgruppe - noch Plätze frei sind oder wie genau Kinder in welche Sprachgruppe eingeteilt werden. Denn insgesamt übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die Anzahl der an der Schule im kommenden Schuljahr in der Jahrgangsstufe 1 verfügbaren Plätze.

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Dass es bei der Ermittlung der freien Kapazitäten auf die jeweilige Jahrgangsstufe der Schule ankommen muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Gastschülerabkommen sowie von § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG. Beide Vorschriften stellen für die Aufnahmemöglichkeit auf die Kapazitäten bzw. freien Plätze in der jeweiligen Schule ab.

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Dieses Ergebnis wird durch systematische Auslegung bestätigt. In der AufnahmeVO-SbP ist ausdrücklich geregelt, wie mit Plätzen zu verfahren ist, die innerhalb einer Sprachgruppe - mangels geeigneter Bewerberkinder - nicht vergeben werden können. Solche Plätze sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO-SbP gleichermaßen den beiden jeweils anderen Sprachgruppen mit geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin zuzuordnen. Weiter regelt Satz 13, dass zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Sätze 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, unter allen danach verbliebenen geeigneten (Berliner) Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben werden. Die Verordnung gibt der Vergabe der Plätze an Berliner Bewerberkinder den Vorzug gegenüber dem ebenfalls angestrebten ausgeglichenen Verhältnis zwischen den Bewerberkindern aus den verschiedenen Sprachgruppen. Für eine vorrangige Vergabe von in einer Sprachgruppe freien Plätzen an Bewerberkinder aus anderen Bundesländern - hier aus Brandenburg - ist kein Raum.

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Auch nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Wohnsitz in Berlin zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 11). Abweichendes ergebe sich nur insoweit aus der AufnahmeVO-SbP, als dort besondere Regelungen für den Fall des späteren Zuzugs nach Berlin getroffen werden. So bestimme § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme in eine SESB, dass geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, im Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen (Satz 4), und die Aufnahme dieser Kinder unter der auflösenden Bedingung erfolgt, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 5). Ein Zuzug nach Berlin vor Schuljahresbeginn, wie ihn § 3 Abs. 5 Satz 4 AufnahmeVO-SbP verlangt, ist von den Antragstellern jedoch nicht beabsichtigt. Eine vergleichbare Regelung trifft die AufnahmeVO-SbP für die Internationalen Schulen. Für weitere Fälle - die nicht von § 41 Abs. 4 SchulG in Verbindung mit dem Gastschülerabkommen erfasst sind - sehen weder die AufnahmeVO-SbP noch das SchulG Ausnahmen vor.

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Nach alledem kann dahinstehen, ob - wie die Antragsteller behaupten - das weitere Auswahlverfahren, insbesondere die Vergabe der Plätze innerhalb der französischen Sprachgruppe, fehlerhaft erfolgte. Auf die geltend gemachten Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller, die weder in Berlin wohnen noch bis zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn zuziehen werden, nicht mit Erfolg berufen. Selbst unterstellt einige der von den Antragstellern bezeichneten Kinder hätten zunächst nur in der bilingualen Sprachgruppe berücksichtigt werden dürfen, wären sie entsprechend der vorstehend bezeichneten Regeln im weiteren Vergabeverfahren gleichwohl vorrangig vor dem Antragsteller zu 1 aufzunehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.