Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2021 – 3 L 226/21
ECLI:DE:VGBE:2021:0715.3L226.21.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 2014 geborene Antragsteller war im Schuljahr 2020/21 im ersten Schulbesuchsjahr Schüler an der A... Grundschule, einer Grundschule mit zweijähriger Schulanfangsphase (nachfolgend: Schule). Aus dem mit Datum vom 23. Juni 2021 erteilte Zeugnis / Lernbericht geht hervor, dass die Kompetenzen des Antragstellers insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik überwiegend nur teilweise oder gering ausgeprägt sind.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 lehnte die Schulleitung den Antrag des Antragstellers auf „Verweilen in der Schulanfangsphase“ ab. Über seinen hiergegen gerichteten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 28. Juni 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Sein wörtlicher Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zum wiederholten Male in die 1. Klasse (Verweilen) der Schule zuzulassen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 des Schulgesetzes von Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618)
– SchulG – umfasst die Grundschule u.a. die Schulanfangsphase mit in der Regel den Jahrgangsstufen 1 und 2. Die Schulanfangsphase ist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SchulG eine pädagogische Einheit, innerhalb derer ein Aufrücken entfällt. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können nach Satz 2 auf Beschluss der Klassenkonferenz oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Da sich der Antragsteller nicht am Ende der Schulanfangsphase im zweiten Schulbesuchsjahr, sondern innerhalb der Schulanfangsphase am Ende des ersten Schulbesuchsjahres befindet, kommt ein Anspruch auf Verbleib nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SchulG nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf „Verweilen“ in der Jahrgangsstufe 1 folgt auch nicht aus der Bestimmung des § 129a Abs. 9 Satz 1 SchulG, welche mit Wirkung zum 19. März 2021 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (GVBl. S. 256) eingefügt worden ist. Danach können u.a. Schülerinnen und Schüler der Primarstufe im Schuljahr 2020/2021 auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch durch ihre Schule die Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Wie in der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 6/2021 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. März 2021 unter Nr. 3 im Ergebnis zutreffend ausgeführt, ist hiervon die Wiederholung einer Jahrgangsstufe innerhalb der noch nicht durchlaufenen Schulanfangsphase nicht umfasst. Denn die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe setzt begrifflich voraus, dass diese als Untergliederung der Primarstufe nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG ihren Abschluss gefunden hat und die Schülerin oder der Schüler nach dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 Satz 1 SchulG in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken würde (vgl. zu den Voraussetzungen eines Aufrückens am Ende der Schulanfangsphase § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über dem Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2005 [GVBl. S. 16, 140] – GsVO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2021 [GVBl. S 96]). Das ist innerhalb der Schulanfangsphase indessen, wie dargelegt, nicht der Fall. Zwar ist der Begriff der Jahrgangsstufe innerhalb der Schulanfangsphase nicht aufgelöst. Wie die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 GsVO deutlich macht, wonach die Primarstufe „die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6“ oder – bei einer Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 – „die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 4 bis 6“ umfasst, verliert er als Untergliederung der Primarstufe jedoch seine Bedeutung.
Für ein abweichendes Verständnis der Bestimmung des § 129a Abs. 9 Satz 1 SchulG besteht auch kein Bedürfnis. Denn die Schulanfangsphase ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GsVO jahrgangsübergreifend organisiert. Auch die Möglichkeit der Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 GsVO ändert nichts an dem grundsätzlichen Leitbild der Schulanfangsphase als eines übergreifenden Konzepts, das ein jahrgangsübergreifendes Lernen und eine jahrgangsübergreifende Förderung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers innerhalb der jeweiligen Klasse ermöglichen soll. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in der 2. Klasse nach seinem individuellen Lern- und Entwicklungsstand adäquat gefördert werden wird. Einer „Wiederholung“ oder eines „Verbleibs“ in einer ersten Klasse bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.