Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2021 – OVG 12 N 62/21

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0715.OVG12N62.21.00

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2021 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt entgegen den Darlegungen der Beklagten keinen ernstlichen Zweifeln (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), soweit es den angefochtenen Gebührenbescheid hinsichtlich der für die Zustellung des Widerspruchsbescheids angefallenen Kosten und deren Geltendmachung als Auslagen aufgehoben hat. Zustellkosten können nach § 5 Abs. 7 KAG als bare Auslagen nur geltend gemacht werden, wenn sie im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Leistung anfallen. Sind sie hingegen zwingend Teil der gebührenpflichtigen Leistung selbst, gehören sie zu dem mit der für die Leistung erhobenen Verwaltungsgebühr abgedeckten Kostenaufwand und können nicht gesondert als bare Aufwendungen geltend gemacht werden. So liegt es bei der Zustellung von Widerspruchsbescheiden, die durch § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingend vorgeschrieben ist (vgl. bereits für die Zustellung von Widerspruchsbescheiden in Kommunalabgabensachen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 9 N 76.18 – juris Rn. 9).

2

Da nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG eine Widerspruchsgebühr nur erhoben werden darf, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird, ist die Zustellung des Widerspruchsbescheids notwendiger Bestandteil der mit der Widerspruchsgebühr entgoltenen Leistung. Sie kann daher begrifflich keine Auslage sein, selbst wenn damit die Bezahlung der Leistung eines Dritten, etwa des mit der Zustellung beauftragten Postdienstleisters, verbunden ist. Was notwendig zu dem Verwaltungsaufwand gehört, ist mit der (Widerspruchs-) Gebühr allen Gebührenschuldnern anteilig aufzugeben und unterfällt somit nicht nach dem gebührenrechtlichen Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit dem Auslagenersatz durch den Verursacher.

3

Das angefochtene Urteil bietet entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Grundlage für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nur ein geringer Teil der geführten Vorverfahren mit einem zurückweisenden (gebührenpflichtigen) Widerspruchsbescheid abgeschlossen werde und es sich gleichsam um eine dem Verhalten des Widerspruchsführers zuzurechnende Ausnahme handele. Beide Aspekte sind vielmehr bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Zustellungskosten eines Widerspruchsbescheids Teil des stets anfallenden Verwaltungsaufwands sind, ohne Bedeutung. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids ist unabhängig von der Häufigkeit zurückweisender Entscheidungen und unabhängig davon, wem die Erforderlichkeit des Erlasses eines zurückweisenden Widerspruchsbescheids letztlich zuzurechnen ist, der Regelfall, weil sie in jedem Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, wenn sie ausführt, bei der Zustellung von Ausgangsbescheiden könne anderes gelten. Denn um Auslagen für die Zustellung eines Ausgangsbescheids geht es in dem angefochtenen Urteil nicht.

4

Nach allem bleibt festzuhalten, dass Verwaltungskostensatzungen, die die gesonderte Auslagenerstattung der Zustellungskosten für Widerspruchsbescheide im hier einschlägigen Verwaltungsbereich als bare Auslage zulassen, insoweit rechtswidrig und unwirksam sind.

5

In Anbetracht der Richtigkeit des Urteils bedarf es zur Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).