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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.08.2021 – 31 K 528.18 A

ECLI:DE:VGBE:2021:0819.31K528.18A.00

Orientierungssatz

1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.25)

2. Gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen werden trotz der in Gambia verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk regelmäßig in der Lage sein, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz in einer mit Art. 3 EMRK vereinbaren Weise sorgen können. (Rn.26)

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2018 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Gambia besteht.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen noch um die Gewährung von Abschiebungsschutz.

2

Der im Januar 2000 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Mandingo (Mandinka) zugehörig. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 13. Dezember 2017 stellte seine damalige Vormündin für ihn bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

3

Im Februar 2021 schloss der Kläger erfolgreich einen Pflegebasiskurs an der Berufsfachschule P... in Berlin mit berufsbezogenem Sprachunterricht ab. Lt. Zertifikat der Berufsfachschule (vom 18. Februar 2021) erfüllt der Kläger damit die theoretischen und praktischen Anforderungen der modularen Qualifizierungsmaßnahme zum Pflegehelfer. Zum 1. Juni 2021 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Pflegekraft (75 %) bei der Fa. U... gGmbH in Berlin auf (Arbeitsvertrag vom 18. / 31. Mai 2021).

4

Der Kläger ist gesundheitlich eingeschränkt. Mit Beschluss vom 22. August 2018 bestellte das Amtsgericht Wedding für ihn eine Betreuerin mit folgendem Aufgabenkreis: Gesundheitssorge; Vermögenssorge; Vertretung vor Behörden, Gerichten Krankenkassen und Versicherungen; Wohnungsangelegenheiten. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Krankheiten bzw. Behinderungen nicht hinreichend in der Lage, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Es stützte sich dabei unter anderem auf ein von ihm beauftragtes Gutachten der Sachverständigen Dr. med. W... vom 19. Juni 2018. Danach liegt bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vor, ausgelöst durch den Tod seines Vaters und den erlittenen Verlust der bis dahin wichtigsten Bezugsperson. Es werde mit einem langen Krankheitsverlauf bis zur Verarbeitung des schweren Traumas gerechnet. Es werde auch damit gerechnet, dass jegliche Unsicherheit über den eigenen Aufenthaltsort die PTBS und das gesamte psychische Befinden des Klägers weiter belasten und verschlimmern würde. Für eine langfristige Stabilisierung, allgemeine Verbesserung und schließlich Genesung werde ein sicherer Aufenthalt in Deutschland für notwendig erachtet. (S. 18). Im Übrigen bestehe der Verdacht auf eine Minderbegabung (S. 16).

5

Der Sozialpsychiatrische Dienstes des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Gesundheitsamt, diagnostizierte bei dem Kläger unter dem 19. bzw. 23. März 2021 gutachterlich ebenfalls eine PTBS (ICD-10 F 43.1), außerdem Alpträume (ICD-10 F 51.5) und eine mögliche Panikstörung (ICD-10 F 41.0) sowie - vorläufig für die Zwecke der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe - eine seelische Behinderung. Als Hilfeziele werden für die Ermittlung der Teilhabebedarfe genannt:

6

- Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung;

- Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen;

- Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten;

- seelische Stabilisierung und Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen;

- Training lebenspraktischer Fähigkeiten;

- Planung des Tagesablaufs / Tagesstrukturierung;

- Training von Arztbesuchen, Behördengängen, Einkäufen usw.;

- Wegetraining;

- Regelung finanzieller Angelegenheiten, insbesondere der Einteilung der vorhandenen Mittel;

- Freizeitgestaltung;

- Unterstützung bei der Inanspruchnahme sonstiger Hilfs- und Beratungsangebote;

- Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit sowie zur Sicherung der Eingliederung in das Arbeitsleben;

- Förderung des Umgangs mit Buchstaben und Zahlen;

- Vermittlung der Einsicht in die Behinderung und bewusster Umgang mit den daraus resultierenden Erfordernissen;

- Begleitung von Krisensituationen (Aggressivität, Wahnvorstellungen etc.);

- Vermittlung von Strategien zur Konfliktbewältigung;

- Herstellen und Aufrechterhalten von Kontakten im sozialen Umfeld;

- Stärkung von Selbstbewusstsein und Belastbarkeit.

7

Eine mit Datum vom 31. Juli 2021 erstellte, ausführliche psychologische Stellungnahme von XENION - Psychosoziale Hilfe für politisch Verfolgte e.V. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie S..., M. Sc. Psychologie und Psych. Psychotherapeut i.A. A... und Dipl. Psychologin Psych. Psychotherapeutin C...) schließt sich der vorläufigen Einschätzung des Vorliegens einer seelischen Behinderung im sozialrechtlichen Sinne im Ergebnis an (S. 2). Im Einzelnen werden in der Stellungnahme als Diagnose unter anderem ebenfalls PTBS und Albträume sowie eine niedrige Intelligenz und ernsthafte durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen festgehalten (S. 4 f.). Aufgrund der Schwere und Komplexität der vorliegenden Symptomatik sowie der besonderen Einschränkungen des Klägers sei eine Fortführung einer psychiatrischen und engmaschigen, psychotherapeutischen Behandlung bei fortlaufender psychosozialer Betreuung dringend indiziert, wobei folgende Behandlungsschwerpunkte angestrebt würden: psychische Stabilisierung und Ressourcenstärkung; Aufbau angemessener Stressbewältigungs- und Problemlösekompetenzen; Förderung des Selbst-werterlebens; schonende Trauma-Verarbeitung: Reduktion des intrusiven Erlebens, Bearbeitung dysfunktionaler Interpretationen des Traumas und seiner Konsequenzen (S. 6). Im Fall einer Beendigung der Behandlung und Rückführung in das Herkunftsland sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer schweren psychischen Dekompensation und Exazerbation der Symptomatik zu rechnen (S. 7).

8

Aufgrund der Defizite in seiner Persönlichkeitsentwicklung erhält der Kläger Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 (i.V.m. § 34) SGB VIII. Die jüngste Fortschreibung des Hilfeplans datiert vom 30. Juli 2021. Darin heißt es unter anderem (S. 3 f.):

9

„S... benötigt weiterhin intensive Unterstützung besonders im Hinblick auf seine aufgenommene Arbeit als Altenpfleger. Er muss seine Selbsthilfepotenziale weiter aktivieren und hier weiter lebenspraktische Fähigkeiten erwerben, er muss lernen seine Finanzen einzuteilen. In Krisensituationen muss er intensiv begleitet werden und Strategien zur Konfliktbewältigung erlernen. Er muss sein Selbstbewusstsein stärken und seine Belastbarkeit trainieren. Arztbesuche und Behördengänge muss er weiter erlernen. S... geht regelmäßig nach der Arbeit ins Betreuungsbüro um den Tag zu besprechen und sich Unterstützung abzuholen.“

10

Bei seiner am 29. Januar 2018 erfolgten Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger unter anderem an, in Gambia vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter in einer Zweizimmerwohnung in Basse gelebt zu haben. Die Schule habe er aufgrund von Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern nur sechs Monate besucht. Seine Mutter lebe nach wie vor in Gambia, er habe aber keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie habe ihn nicht gemocht und sei nicht nett zu ihm gewesen; sie habe ihn ständig geschlagen und ihm manchmal auch nichts zu essen gegeben. Er sei auf der Seite seines Vaters gewesen, der auch eine Freundin gehabt habe, was seine Mutter gewusst habe. Außer seiner Mutter lebten in Gambia noch ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, möglicherweise auch noch eine Großmutter mütterlicherseits, das wisse er aber nicht genau. Nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, erklärte der Kläger im Wesentlichen, er habe in Gambia mit dem Motorrad seines Vaters einen Unfall verursacht, bei dem ein Mädchen ums Leben gekommen sei. Die Familie des Opfers sei nach dem Tod des Mädchens zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Gemeinsam mit seinem Vater habe er deshalb das Land verlassen. Sein Vater sei später auf der Flucht im Meer ertrunken.

11

Mit Bescheid vom 2. Mai 2018, zugestellt am 9. Mai 2018, entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen.

12

Am 23. Mai 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

13

Er macht geltend, aufgrund seines Gesundheitszustandes seelisch nicht in einer Verfassung zu sein, die ihn befähige, nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort zu einem menschenwürdigen Leben zu finden. Die Erinnerungen an die Zeit vor seiner Flucht seien vage. Er habe keine differenzierte Vorstellung von seinem Herkunftsland, und sein Vater sei sein einziger Anknüpfungspunkt dorthin. Er habe schon als Kind, auf Geheiß seines Vaters und mit diesem zusammen, das Land verlassen. Eine Schule habe er nur sechs Monate lang besucht. Bei seiner Ankunft in Deutschland sei er Analphabet gewesen und habe zuvor noch nie selbständig gearbeitet gehabt. Er sei nicht in der Lage, ohne fremde Unterstützung in Gambia sein Leben zu sichern. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr die Behandlungsmöglichkeiten vorfinden werde, die er zur fortgesetzten Stabilisierung seiner psychischen Gesundheit und zur Vermeidung eines gravierenden Rückfalls dringend benötige. Das Gesundheitssystem des Landes leide an Mängeln beim Personal und der Erreichbarkeit der wenigen Einrichtungen. Zudem fehle eine öffentliche Gesundheitsversicherung, die die Kosten der Heilbehandlungen übernehme. Die Gesundheitssorge für Menschen mit psychischen Erkrankungen sei unterentwickelt.

14

Mit seiner Klage hat sich der Kläger ursprünglich vollumfänglich gegen den Bescheid vom 2. Mai 2018 gewandt, mit Ausnahme von dessen Ziffer 2 (Ablehnung der des Antrags auf Asylanerkennung). In der mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 hat er die Klage teilweise zurückgenommen.

15

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

16

die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2018 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Gambias vorliegt;

17

hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2018 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie bezieht sich auf den ergangenen Bescheid, an dem sie - soweit (noch) streitgegenständlich - unter näherer Darlegung ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen festhält. Insbesondere sei es dem mittlerweile volljährigen Kläger auch zumutbar, unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen und gegebenenfalls unter Rückgriff auf sein noch bestehendes familiäres Netzwerk in Gambia sein Leben zu bewältigen und sein Existenzminimum zu sichern. Dass der Kläger in einem für ihn fremden Land ohne entsprechende Sprachkenntnisse unter Betreuung stehe, rechtfertige nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 17. Mai 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).

23

Soweit der Kläger die Klage im Termin zurückgenommen hat (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes; Ziffer 1 und 3 aus dem Bescheid vom 2. Mai 2018), ist das Verfahren ipso iure beendet und gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO - deklaratorisch - einzustellen.

24

Die verbleibende Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die negative, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG versagende Sachentscheidung der Beklagten gemäß Ziffer 4 des Bescheides vom 2. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 29) einen Anspruch auf Feststellung, dass in Bezug auf ihn die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Republik Gambia vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf die Frage, ob in Bezug auf den Kläger auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, kommt es danach nicht mehr an. Die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 2. Mai 2018 getroffenen Verfügungen (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot) erweisen sich als Folge des Vorliegens eines Abschiebungsverbots ebenfalls als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie unterliegen deshalb der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre und sozio-ökonomische Verhältnisse, wie etwa ein fehlender Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft und zu sanitären Einrichtungen sowie ein Mangel an finanziellen Mitteln zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse - auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen - eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellen (vgl. ausführlich und zusammenfassend zu den insoweit geltenden Maßstäben nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 22 ff.).

26

Dies zugrunde gelegt, geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Gambia verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk regelmäßig in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz in einer mit Art. 3 EMRK vereinbaren Weise sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Urteile vom 2. August 2021 - VG 31 K 516.17 A -, S. 14 f. d. amtl. Abdr., vom 23. Juni 2021 - VG 31 K 881.18 A -, S. 8 f. d. amtl. Abdr., vom 9. Juni 2021 - VG 31 K 327.18 A -, S. 15 f. d. amtl. Abdr., vom 22. April 2021 - VG 31 K 1060.18 A -, S. 8 f. d. amtl. Abdr., vom 22. April 2021 - VG 31 K 1054.18 A -, S. 9 f. d. amtl. Abdr., vom 15. April 2021 - VG 31 K 190/20 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 8. April 2021 - VG 31 K 361.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 18. März 2021 - VG 31 K 486.18 A -, S. 9 ff. d. amtl. Abdr., und vom 11. März 2021 - VG 31 K 576.17 A -, S. 7 ff. d. amtl. Abdr., sowie Beschluss vom 26. Mai 2021 - VG 31 L 87/21 A -, S. 6 f. d. amtl. Abdr.; s. ausführlich zuvor etwa auch schon VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 684.17 A -, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 3. September 2020 - VG 31 L 201/20 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr., sowie vor Ausbruch der weltweiten Corona-Pandemie VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 - VG 31 K 394.17 A -, juris Rn. 33 ff.). Demgegenüber kann sich in Einzelfällen bei einer Gesamtwürdigung der allgemeinen und individuellen Umstände ergeben, dass Schutzsuchenden insbesondere aufgrund ihres Gesundheitszustandes und eines im Wesentlichen fehlenden familiären Netzwerks bei einer Rückkehr nach Gambia dort beachtlich wahrscheinlich eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen schlechterdings nicht arbeitsfähig sind oder sich auf dem gambischen Arbeitsmarkt bei der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten - die vor allem eine körperliche Belastbarkeit erfordern - nicht gegen die - pandemiebedingt größer gewordene - Zahl verfügbarer, ihnen körperlich überlegener Arbeitskräfte werden durchsetzen können, um ihre Existenz aus eigener Kraft zu sichern (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 23. Juni 2021 - VG 31 K 437.18 A -, S. 6 f. d. amtl. Abdr., und vom 10. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 38 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - VG 31 L 119/21 A -, S. 3 d. amtl. Abdr., vom 26. Mai 2021, a.a.O., S. 7, und vom 3. September 2020, a.a.O., S. 6). So liegt der Fall hier.

27

Das Gericht ist im Lichte der vorliegenden medizinischen Unterlagen (Sachverständigengutachten von Dr. med. W... vom 19. Juni 2018, Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Gesundheitsamt, vom 19. und 23. März 2021, Stellungnahme von XENION - Psychosoziale Hilfe für politisch Verfolgte e.V. vom 31. Juni 2021) sowie des Betreuungsbeschlusses vom 22. August 2018 und der Hilfeplan-Fortschreibung vom 30. Juli 2021 unter Berücksichtigung der nach der allgemeinen Auskunftslage in Gambia herrschenden humanitären und sozio-ökonomischen Verhältnisse davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger aufgrund seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes seine Existenz in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigener Kraft, d.h. mittels eigener Erwerbstätigkeit in einer den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. Zwar hat es der Kläger in Deutschland trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen vermocht, sich weiterzubilden; mehr noch, hat er als Folge seiner Bemühungen zum 1. Juni 2021 nunmehr sogar eine Beschäftigung als Pflegekraft aufnehmen können. Gleichwohl ist der Kläger bei der Bewältigung seines Alltags sowie der Verfestigung seiner beruflichen Eingliederung ersichtlich weiterhin auf vielfältige Unterstützung und praktische Lebenshilfe angewiesen. Er benötigt darüber hinaus weiterhin auch Unterstützung und eine therapeutische Begleitung, um den eingeschlagenen Weg der psychischen Stabilisierung fortzusetzen und die bei ihm diagnostizierten Erkrankungen - soweit möglich - dauerhaft zu überwinden. Es liegt fern, dass der Kläger diesen Weg in Gambia weiter beschreiten können wird. Im Gegenteil, besteht ausgehend von den medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der vorhandenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel das ernsthafte Risiko, dass sich sein psychisches Befinden im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland angesichts der dort für ihn bestehenden Perspektivlosigkeit und der fehlenden Möglichkeiten für eine adäquate, finanziell darstellbare Fortsetzung seiner Behandlung wieder verschlechtern würde. Dass unter den hiesigen Bedingungen eine gewisse, wenn auch offenkundig noch fragile Stabilisierung des Klägers erreicht werden konnte, die ihm inzwischen auch eine Beschäftigungsaufnahme ermöglicht hat, erlaubt im Übrigen gerade nicht den Schluss, dass der Kläger auch unter den gänzlich anderen, widrigeren Bedingungen in Gambia zurecht käme, zumal er nach dem Tod seines Vaters dort auch nicht mehr von der Zuwendung und Hilfe seiner vormals wichtigsten Bezugsperson profitieren könnte. Es kommt hinzu, dass der Kläger gerade einmal 15 Jahre alt war, als er in das Bundesgebiet eingereist ist; die Verhältnisse in Gambia und die Anforderungen, die dort an eine eigenständige Existenzsicherung gestellt werden, sind ihm damit nicht in gleicher Weise vertraut wie Personen, die sich in Gambia gerade auch schon als Erwachsene zurechtfinden und ihren Lebensbedarf erwirtschaften mussten.

28

Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Lebensbedarf des Klägers von Verwandten sichergestellt werden würde. Das gilt insbesondere für die Mutter des Klägers, die für den Kläger offenkundig schon in der Vergangenheit keine wesentliche Bezugsperson war und zu der er nach seinen Angaben im Termin seit seiner bereits vor mehreren Jahren erfolgten Ausreise aus Gambia keinen Kontakt mehr hat. Es ist im Übrigen auch gänzlich unklar, ob die Mutter - sollte sie überhaupt noch leben - wirtschaftlich in der Lage wäre, den Kläger zu unterstützen. Soweit nach den Angaben des Klägers noch ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie möglicherweise auch noch eine Großmutter mütterlicherseits in Gambia leben, kann ebenfalls nicht unterstellt werden, dass diese bereit wären und über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, die Existenz des Klägers zu sichern, zumal der Kläger vor seiner Ausreise auch zu ihnen offenbar in keiner oder allenfalls einer losen Beziehung stand. Wie die Befragung des Klägers im Termin ergeben hat, waren die einzigen Verwandten, zu denen er - abgesehen vom seinem Vater - vor seiner bereits in verhältnismäßig jungem Alter erfolgten Ausreise aus Gambia einen guten Kontakt und eine gute Beziehung gehabt hat, augenscheinlich seine Großeltern väterlicherseits; wie auch sein Vater, sind diese jedoch bereits verstorben. Insgesamt bewegt sich damit weitgehend im Bereich der Spekulation, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Verelendung des Klägers - zumindest übergangsweise - mittels der in Gambia (mutmaßlich) noch vorhandenen familiären Kontakte abgewendet werden könnte. Angesichts der Ungewissheit, ob der Kläger auf die Hilfe und Unterstützung noch in Gambia lebender Verwandter hoffen könnte, bleibt es zur Überzeugung des Gerichts mithin letztlich dabei, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu fürchten hat.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.