Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.08.2021 – 37 K 8/20 A
ECLI:DE:VGBE:2021:0820.37K8.20A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2018 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die 1973 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdisch-zazaischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie begehrt im Wesentlichen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte.
Sie reiste am 8. März 2018 auf dem Luftweg mit einem gültigen Pass und einem gültigen Schengenvisum in die Bundesrepublik ein und stellte am 9. Juli 2018 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte die Klägerin am 23. Juli 2018 an. Bei der Anhörung gab die Klägerin an, sie befürchte aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten und ihrer Tätigkeit als politisch engagierte Anwältin sowie als Kurdin und Alevitin Verfolgung durch staatliche Stellen. Ein einzelnes fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Vielmehr habe ihre gesamte Lebensgeschichte ihre Ausreise begründet. Sie habe Jura studiert und sei seit 2006 mit kurzen Unterbrechungen als Rechtsanwältin tätig gewesen. Sie habe sowohl in Ankara wie auch in Istanbul gelebt und gearbeitet. Zuletzt habe sie im Jahr 2017 in Istanbul im Anwaltsbüro eines Freundes gearbeitet, der auch politische Fälle übernommen habe. Sie selber sei zwar ausschließliche im Arbeitsrecht tätig gewesen, sie hätte aber für manche Fälle ihres Kollegen eine Zugriffsberechtigung gehabt und hätte diese Fälle übernehmen und begleiten können. 2017 habe ihr Kollege sie einmal gebeten, einen Mandanten im Polizeigewahrsam zu besuchen. Auf der Wache hätten Polizisten sie angesprochen und angedeutet, dass viele ihrer Freunde verhaftet worden seien. Dies habe sie als deutliche Warnung verstanden. Weiter berichtet die Klägerin, sie habe sich seit 2007 für die anwaltliche Vereinigung Çağdaş Hukukçular Derneği (ÇHD) engagiert. Bis 2010 habe sie beim ÇHD in einer Kommission zum Arbeitsrecht mitgearbeitet. In dieser Zeit habe sie auch häufiger an Demonstrationen zur Stärkung von Arbeiterrechten teilgenommen. Nach 2010 habe sie sich weiter für den ÇHD engagiert, aber nicht mehr aktiv in einer Kommission mitgearbeitet. Formelles Mitglied sei sie nicht gewesen.
Zu ihrer fluchtbegründenden Lebensgeschichte trug die Klägerin weiter vor, sie sei im Jahr 1990 insgesamt drei Mal festgenommen und in Polizeigewahrsam festgehalten worden. Im Rahmen der letzten Inhaftierung sei sie mehrfach sexuell missbraucht worden. Ihr damaliger Partner sei im Jahr 1995 verhaftet worden. Sie habe sich in der Haft um ihn gekümmert und ihn regelmäßig besucht. Nach den Besuchen sei sie teilweise von Polizisten zur Wache mitgenommen worden. Im Jahr 2001 habe sich ihr Partner nach einem langen Hungerstreik im Rahmen einer landesweiten Operation von Häftlingen selber angezündet und sei später im Krankenhaus gestorben. Sie habe ihn bis zu seinem Tod begleitet und besucht. Dabei sei sie mehrfach von Zivilpolizisten verfolgt worden. Diese hätten sie später auch bei Besuchen am Grab verfolgt und auch einmal ihre Wohnung durchsucht. Im August 2017 habe sie das Grab ihres verstorbenen Partners aufgesucht und dort sei ihr wieder ein Zivilpolizist begegnet. Er habe ihr gesagt, dass es für Rechtsanwälte schwieriger werden würde und dass sie das Grab vielleicht nicht mehr besuchen könne. Sie wisse, dass viele Anwälte, die im ÇHD engagiert gewesen seien, mittlerweile in Haft seien. Im Oktober 2017 habe sie das Grab noch einmal besucht und bei diesem Besuch habe ihr ein Polizist gesagt, dass sie nicht mehr kommen solle. Nach diesem Besuch habe sie sich entschlossen, auszureisen und einen Asylantrag zu stellen. Bei der Passbeantragung habe sie keine Probleme gehabt. Das Besuchsvisum sei ihr am 15. Februar 2018 ausgestellt worden. Im selben Monat habe sie das Grab ihres Partners ein letztes Mal besucht. Bei diesem Besuch seien wieder Zivilpolizisten anwesend gewesen, die ihr gesagt hätten, dass viele Anwälte des Vereins ÇHD im Gefängnis seien und es für sie vielleicht nicht mehr möglich sein werde, das Grab zu besuchen. Bei der Ausreise am 8. März 2018 habe sie keine Probleme gehabt. Gegen sie selber habe es zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen Haftbefehl und auch keine konkreten Ermittlungen gegeben. Das könne aber jederzeit passieren. Sie sei ein politischer Mensch und habe immer wieder an Demonstrationen teilgenommen, von denen sie hier nun einige exemplarisch benennen wolle. So habe sie beispielswiese am 1. Mai 2008 an einer Veranstaltung teilgenommen, in der es um die tätlichen Übergriffe auf Rechtsanwälte in der Nähe des Gerichtsgebäudes gegangen sei. Sie habe auch an vielen Demonstrationen zur Stärkung von Arbeiterrechten im Zusammenhang mit sich häufenden Arbeitsunfällen teilgenommen, beispielsweise am 13. Mai 1014 wegen der Vorfälle um das Grubenunglück in Soma. Am 10. Oktober 2015 habe sie an einer Friedensdemonstration teilgenommen, bei der eine Bombe explodiert und 102 Personen getötet worden seien. Die Klägerin gab weiterhin an, sich im Jahr 2008 und 2015 in der Türkei in psychologischer Behandlung befunden zu haben und sich auch aktuell wieder in psychologischer Behandlung zu befinden. Hierzu reichte sie unter anderem eine psychologische Stellungnahme der Organisation Xenion ein.
Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur Ausreise auf, drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. August 2018 Klage erhoben.
Im gerichtlichen Verfahren trägt die Klägerin zur Begründung ergänzend vor, sie stamme aus Dersim (heute Tuncelli), einer Region mit einem sehr hohen kurdisch-zazaischen und alevitischen Bevölkerungsanteil, der in den 1980er Jahren eine Hochburg linker und links-marxistischer, zum Teil militanter Gruppierungen gewesen sei. Die Klägerin habe sich als 17jährige der links-militanten kurdischen Gruppe Dev Sol angeschlossen, von der sie sich später aber distanziert habe. Wegen ihrer politischen Aktivitäten im Umfeld von Dev Sol sei sie Anfang der 1990er Jahre mehrmals in Polizeigewahrsam geraten. Bei der dritten Festnahme sei sie neun Tage in Gewahrsam gewesen und von mehreren Polizisten sexuell missbraucht worden. Später während des Jurastudiums habe sie ihren damaligen Lebenspartner kennengelernt, der 1995 inhaftiert worden sei. Ende der 1990er Jahre habe es in der Türkei weitreichende Auseinandersetzung um die Einrichtung neuer Hochsicherheitsgefängnisse gegeben. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Lebenspartner der Klägerin an einem großen landesweiten Hungerstreik von Häftlingen beteiligt, der zum Todesfasten geworden sei. Bei einer Aktion von Sicherheitskräften am 19. Dezember 2000 mit dem Ziel, dieses Todesfasten zu beenden, seien mindestens 30 Häftlinge gestorben. Der ehemalige Partner der Klägerin habe sich selber angezündet und sei später in Haft verstorben. Durch ihre eigenen Erlebnisse im Polizeigewahrsam und durch das Schicksal ihres Lebenspartners sei die Klägerin schwer traumatisiert. Dennoch habe sie sich weiterhin politisch engagiert und immer wieder an regierungskritischen Demonstrationen und Veranstaltungen zum Beispiel für die Stärkung von Arbeiterrechten und Minderheitenrechte teilgenommen. Auch nach dem Putschversuch habe sie sich beispielsweise für die Rechte verfolgter und aus dem Dienst entlassener Akademiker eingesetzt und an entsprechenden Solidaritätskundgebungen beispielsweise für die Literaturdozentin Nuriye Gülmen und die Grundschullehrerin Semih Özakça teilgenommen, die wegen Terrorverdachts entlassen und später inhaftiert worden seien. Die links-progressive anwaltliche Vereinigung ÇHD, bei der sich die Klägerin engagiert habe, setze sich seit Jahrzehnten für die Durchsetzung von Menschen- und Bürgerrechten in der Türkei ein. Die Klägerin habe im ÇHD mit zahlreichen Kollegen zusammengearbeitet, die später inhaftiert worden seien. Beispielsweise mit ihrer Kollegin Ebru Timtik, die im August 2020 in der Haft in Folge eines Hungerstreiks verstorben sei, oder mit dem bekannten Menschrechtsanwalt Selçuk Kozağaçlı, der sich aktuell weiterhin in Haft befinde. Zwischen September und Dezember 2017 seien allein 17 Rechtsanwälte des ÇHD unter dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung festgenommen worden. Die Verhaftungen von Arbeitskollegen und Weggenossen würden das Bedrohungsgefühl bei der Klägerin massiv verstärken. Soweit ihre psychische Verfassung es zulasse, engagiere sich die Klägerin auch in Deutschland weiterhin politisch. Sie habe beispielsweise in diesem Jahr an Demonstrationen zum 1. Mai und zum 8. März und am Gedenktag des Massakers von Sivas am 2. Juli teilgenommen. Auch an der diesjährigen Gedenkdemonstration für Rosa-Luxemburg am 10. Januar habe sie teilgenommen. Zudem teilte die Klägerin mit, dass sie am 10. Mai 2021 die Ehe mit Frau Daniela Lechleiter geschlossen habe und als Ehegattin im Besitz einer bis Juni 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis sei. Als Beleg für ihre psychische Erkrankung reichte die Klägerin zuletzt eine aktualisierte psychologische Stellungnahme vom 17. August 2021 ein. Darin wird der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (F43.1 ICD-10) bescheinigt. Daneben bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne psychotische Symptome (F33.1), eine Panikstörung (F41.1) und bei zunehmendem äußerem Druck ein erhöhtes Suizidrisiko.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend trägt die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor, sie glaube der Klägerin ihre politisch-oppositionelle Betätigung und habe grundsätzlich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen. Allerdings habe die Klägerin trotz ihrer Lebensgeschichte und ihres politischen Engagements Jahrzehntelang unbehelligt in der Türkei gelebt und sei auch legal und mit gültigen Papieren ausgereist. Dies spreche gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse durch den türkischen Staat. Hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr aufgrund der gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung der Klägerin gehe die Beklagte nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes davon aus, dass die Klägerin zumindest in bestimmten Bereichen Istanbuls und anderer großer Metropolen in der Westtürkei unbehelligt leben könne und sie daher auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben.
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Türkei.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist. Denn ihr droht nach Überzeugung der Einzelrichterin in der Gesamtschau und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch türkische staatliche Stellen. Das Gericht glaubt der Klägerin ihr Jahrzehntelang andauerndes oppositionspolitisches Engagement als Privatperson und als Anwältin. Es geht davon aus, dass die links-kurdisch sozialisierte Klägerin staatlichen Stellen sowohl aufgrund ihrer Vergangenheit als prokurdische Aktivistin wie auch aufgrund ihrer Beziehungen zum linksgerichteten regierungskritischen Anwaltsverein Çağdaş Hukukçular Derneği (ÇHD) namentlich bekannt ist und sie daher im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte strafrechtliche Ermittlungen mit dem Risiko einer ungerechtfertigten Inhaftierung wegen des Verdachts der Unterstützung von terroristischen Organisationen zu befürchten hätte.
Bei seiner Würdigung geht das Gericht zunächst von folgender Erkenntnislage zum Umgang mit zivilgesellschaftlichem Engagement in der Türkei im Allgemeinen und zum Umgang mit regierungskritischem prokurdischem Engagement im Besonderen aus:
Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates auf vielfache Weise gefährdet und fühlt sich – insbesondere seit dem Putschversuch 2016 – nicht nur durch die islamische Bewegung des Predigers Fethullah Gülen, sondern auch durch die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), durch die Kämpfer des sogenannten „Islamischen Staates“ sowie durch weitere terroristische Gruppierungen bedroht. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ und die Sicherheit „nationaler Interessen“ nimmt ein sehr hohes Ausmaß ein, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch in Bereichen zivilgesellschaftlichen Engagements ohne erkennbaren Terrorbezog (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2021 – juris, S. 4). Insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 sind Menschenrechts-, Bürgerrechts- und politische Aktivistinnen und Aktivisten in den Fokus des türkischen Staates gelangt. Die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen wird behindert und mit restriktiven Gesetzen eingeschränkt. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die unter anderem im Bereich der Menschenrechte arbeiten, wurden geschlossen. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-)Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 6-7). Zudem hat die Regierung nach dem Putschversuch sogenannte „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülenbewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 4).
Neben der andauernden Verfolgung von (mutmaßlichen) Gülenanhängern nimmt dabei auch der staatliche Druck auf prokurdische Stimmen in jüngerer Zeit wieder spürbar zu. Im Zuge der erneuten Eskalation des Konflikts mit der PKK seit 2015 wurde der Druck auf die – vormals z.T. geduldeten – links-kurdischen regierungskritischen Kreise – denen auch die Klägerin angehört – deutlich erhöht (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 8). Auch die prokurdische politische Opposition im Parlament steht unter Druck. Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP. Nach aktuellen Schätzungen (März 2020) befinden sich ca. 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder der HDP gegenwärtig in Haft (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 10). Dass die Oberstaatsanwaltschaft am 17.03.2021 einen Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht eingereicht hat (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 9), passt in das Gesamtbild des zunehmenden staatlichen Druckes auf prokurdische politische Stimmen.
Die Klägerin ist staatlichen Stellen namentlich seit Beginn der 1990er Jahre als linke prokurdische Aktivistin bekannt. Hierfür sprechen zum einen die schon weiter zurückliegenden Festnahmen und Verhöre und zum anderen die wiederholten Begegnungen mit Zivilbeamten am Grab ihres verstorbenen Lebenspartners, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2018 fortsetzten und bei denen die Klägerin immer wieder gezielt auf ihre Tätigkeit als Anwältin angesprochen und vor Konsequenzen gewarnt wurde. Aufgrund ihrer früheren Nähe zur links-marxistischen militanten Gruppierung Dev Sol ist davon auszugehen, dass die Klägerin von staatlichen Stellen grundsätzlich zum Kreis militanter und gewaltbereiter prokurdischer Kreise gerechnet wird, durch die sich der türkische Staat massiv bedroht fühlt.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur als Privatperson politisch aktiv war, sondern sich auch als Anwältin politisch klar positioniert hat. Zwar hat die Klägerin selber nach eigenen Angaben keine „politischen Mandate“ im engeren Sinne übernommen, sondern vor allem als Anwältin im Arbeitsrecht gearbeitet. Schon ihre Nähe zu dem – nach dem Putschversuch 2016 aufgelösten – linksgerichteten regierungskritischen Anwaltsverein ÇHD dürfte jedoch ausreichen, um sie staatlichen Stellen als regierungskritische Anwältin suspekt zu machen.
Dabei geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang mit politisch aktiven und regierungskritischen Rechtsanwälten in der Türkei aus:
Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist in der Türkei seit dem Putschversuch 2016 erheblichem staatlichen Druck ausgesetzt. Zahlreiche Anwälte, die Gülenisten oder andere des Terrors verdächtige Personen vertreten, geraten selber in den Fokus der Behörden und sehen sich strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Dies führt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dazu, dass viele Anwälte aus Angst, selbst in Verdacht zu geraten, nicht mehr dazu bereit sind, politisch heikle Mandate zu übernehmen (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 13). Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) blickt mit großer Sorge auf die Lage der türkischen Anwaltschaft. In einer Pressemitteilung vom 5. April 2019 weist der DAV auf das Vorgehen staatlicher Stellen gegen türkische Anwaltsorganisationen hin und nennt dabei namentlich den „progressiven Anwaltsverein“ ÇHD. Gemeinsam mit mehr als 20 internationalen Anwaltsorganisationen unterzeichnete der DAV einen vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) initiierten Appell an die türkische Regierung mit der Aufforderung, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und die Verfolgung von Anwältinnen und Anwälten einzustellen (vgl. Pressemitteilung des DAV vom 5.4.2019: https://anwaltverein.de/de/newsroom/pm-03-19-dav-weiterhin-sorge-um-tuerkische-anwaltschaft).
Nach einem umfangreichen Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „Lawyers on Trial“ sahen sich im Zeitraum von 2016 bis 2019 über Tausend Anwälte in der Türkei mit Terrorismusvorwürfen konfrontiert. Davon saßen mehrere Hundert Anwälte in verlängerter Untersuchungshaft und über 250 Anwälte wurden erstinstanzlich wegen Terrorvorwürfen verurteilt. Einem Großteil der verfolgten Anwälte wurde einer Nähe zur Gülenbewegung unterstellt, während einer kleineren Gruppe von Anwälten eine Nähe zu linken und prokurdischen Gruppierungen vorgeworfen wurde (vgl. Human Rights Watch, Lawyers on Trial – Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, April 2019 (in englischer Sprache), https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/turkey0419_web.pdf, S. 22).
Anwälte aus dem links-kurdischen Spektrum sehen sich immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt, die PKK zu unterstützen. Dabei stehen offenbar insbesondere Anwälte im Fokus, die in einer der großen linksoppositionellen Anwaltsgruppierungen aktiv waren. So wurden beispielsweise im März 2016 zwölf Anwälte, die der „Freien Anwaltsvereinigung“ (Özgürlükçü Hukukçular Derneğ – ÖHD) angehörten, wegen Verdachts der Unterstützung der PKK verhaftet (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 31). Im September 2017 wurden dann 20 Anwälte, die dem 2016 per Ausnahmedekret geschlossenen „Verein progressiver Anwälte“ (auf Türkisch: Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD) angehörten, festgenommen. Ihnen wurde vorgeworfen, sie seien Mitglieder der linksradikalen terroristischen Gruppierung DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi – „Front der Partei zur Revolutionären Volksbefreiung“). Die verhafteten Anwälte waren überwiegend in die Verteidigung von Nuriye Gülmen und Semih Özakça involviert. Die genannten Frauen, eine Hochschuldozentin und eine Grundschullehrerin, waren verhaftet worden, nachdem sie mit einem monatelangen Hungerstreik gegen ihre Entlassung aus dem öffentlichen Dienst protestiert hatten. Ihr Fall hatte in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erregt. Die mit dem Fall befassten Anwälte wurden zwei Tage vor der geplanten Anhörung der beiden Frauen vor Gericht festgenommen, was allgemein als Einschüchterungsversuch der Verteidigung angesehen wurde (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 33). Die Anklageschrift und die von der Staatsanwaltschaft präsentierten Beweismittel legen nahe, dass Anwälten, die Personen verteidigen, denen eine Unterstützung der DHKP-C vorgeworfen wird, automatisch ebenfalls eine Unterstützung dieser Terrorgruppe unterstellt wird. Der gegen die Mandanten gerichtete Vorwurf wird somit im Kontext politischer Strafverfahren oftmals auf die Anwälte ausgeweitet (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 34). Unter den im Zusammenhang mit dem Fall Gülmen und Özakça verhafteten Anwälten befand sich auch der Vorsitzende des ÇHD Selçuk Kozağaçlı. Von der Gruppe der 20 ÇHD-Anwälte wurden 18 verurteilt, sechs von ihnen wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und 13 Jahren und sechs Monaten. Der prominente Menschenrechtsanwalt Selçuk Kozağaçlı erhielt eine Haftstrafe von elf Jahren und drei Monaten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 35). Neben der aufsehenerregenden Verhaftung der Gruppe von ÇHD-Anwälten sind in dem Bericht von Human Rights Watch noch eine Reihe weiterer Fälle dokumentiert, in denen sich Anwälte auf äußerst dünner Beweislage des Verdachts der Unterstützung der PKK, der linksterroristischen Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLPK) oder anderer terroristischer Gruppierungen ausgesetzt sahen (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 36 ff.). Die Analyse der dokumentierten Fälle legt nahe, dass der (unbegründete) Terrorismusvorwurf von staatlichen Ermittlungsbehörden gezielt als Repressionsmittel gegen Anwälte eingesetzt wird, die es wagen, rechtlich gegen Übergriffe durch staatliche Stellen vorzugehen (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 39).
Zwar hat die Klägerin als Anwältin selber keine politischen Mandate übernommen. Sie war auch nicht formell Mitglied im ÇHD. Sie war insofern nicht in gleicher Weise exponiert tätig wie beispielsweise der in Haft befindliche ehemalige Vorsitzende des ÇHD Kozağaçlı. Die Klägerin war allerdings zuletzt vor ihrer Ausreise im Jahr 2017 nach ihren glaubhaften Angaben in Bürogemeinschaft mit einem Anwalt tätig, der auch politische Fälle übernommen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den staatlichen Stellen offenbar seit Anfang der 1990er Jahre als (ehemalige) militante links-kurdische Aktivistin bekannt ist und insofern für die staatlichen Sicherheitskräfte kein unbeschriebenes Blatt ist. Den Kommentaren der Zivilbeamten am Grab ihres verstorbenen Partners ist zu entnehmen, dass staatliche Stellen auch über ihren beruflichen Werdegang als Anwältin gut informiert waren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der türkische Staat auch über ihre Bürogemeinschaft mit einem in politische Fälle verwickelten Anwalt Bescheid wusste. Bestätigt wird diese Vermutung dadurch, dass die Klägerin, als sie in Vertretung ihres Kollegen einen Mandanten in Polizeigewahrsam besuchte, dort von Polizisten angesprochen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass viele ihrer Freunde verhaftet worden seien. Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar nicht formell Mitglied der 2016 geschlossenen linksgerichteten „Progressiven Anwaltsvereinigung“ ÇHD war, jedoch über Jahre für diese aktiv tätig war. Auch dies ist den staatlichen Stellen offensichtlich bekannt, was man daraus schließen kann, dass die Klägerin von Polizeibeamten mehrfach auf ihre „verhafteten Freunde“ angesprochen wurde.
Der ÇHD ist einer von drei regierungskritischen Anwaltsorganisationen, die nach dem Putschversuch 2016 im Zuge der umfassenden „Säuberungsmaßnahmen“ gegen regierungskritische Organisationen und Institutionen per Ausnahmedekret geschlossen wurden. Angesichts der staatlicherseits verfügten Schließung ist davon auszugehen, dass der Anwaltsverein ÇHD bereits lange vor dem Putsch unter aufmerksamer und kritischer Beobachtung staatlicher Stellen gestanden haben muss. Dass die aktivste Zeit der Klägerin im ÇHD zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits sieben Jahre zurücklag, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Zum einen ist davon auszugehen, dass der ÇHD auch im Jahr 2010 schon durch staatliche türkische Stellen observiert wurde. Zum anderen war die Klägerin auch zwischen 2010 und 2016 weiter für den Verein tätig, wenn auch in weniger exponierter Funktion. Die Anordnung der Schließung per Ausnahmedekret legt nahe, dass der türkische Staat die Tätigkeit des fortschrittlichen Anwaltsvereins ÇHD als Bedrohung für seine Sicherheit ansah. Es ist somit aus staatlicher Sicht folgerichtig, dass insbesondere die dem ÇHD nahestehenden Anwälte in jüngerer Zeit von einer massiven Verhaftungswelle betroffen waren. Vor diesem Hintergrund besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch die Klägerin in naher Zukunft (erneut) in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerät und ihr – wie anderen ehemaligen Anwaltskollegen des ÇHD – eine Nähe zu links-terroristischen Vereinigungen wie der DHKP-C unterstellt wird.
Hiervon ausgehend droht der Klägerin in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte Strafverfolgung ohne Sicherung von rechtstaatlichen Verfahrensgarantien. Dabei geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus:
Sofern der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Raum steht, ist in der Türkei nicht mehr gesichert, dass grundsätzliche rechtsstaatliche Verfahrensgarantien eingehalten werden. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK, DHKP-C oder Gülenbewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Ein nicht unerheblicher Teil des Justizpersonals wurde in den letzten Jahren ausgetauscht. Seit dem Putschversuch 2016 wurden Tausende Richter und Staatsanwälte entlassen und durch unerfahrenes, nach intransparenten Verfahren rekrutiertes Personal ersetzt, was die Aussicht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren einschränkt. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der auf die Justiz ausgeübte politische Druck in politisch relevanten Verfahren (insbesondere bei Terrorvorwurf und Staatsschutzdelikten) seit dem Putschversuch deutlich verstärkt hat. Zum Teil wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum politisch opportunen Ergebnis kamen. Der für disziplinarrechtliche Angelegenheiten zuständige Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) ist einer stärkeren Kontrolle des Justizministers unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt worden. Darüber hinaus gibt es deutliche Mängel bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Zudem besteht für Personen, denen der Vorwurf einer Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen gemacht wird, das praktische Problem, dass viele Anwälte – aus Angst, selbst in Verdacht zu geraten oder wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile zu erleiden – nicht bereit sind, diese zu verteidigen. Für diese Personengruppe ist faktisch die Möglichkeit zur effektiven Verteidigung durch einen Rechtsanwalt eingeschränkt (vgl. Lagebericht 2021, a.a.O., S. 12-13).
Dass die Klägerin Anfang 2018 Reisepapiere ausgestellt bekam und unbehelligt aus der Türkei ausreisen konnte, steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Zwar kann eine ungehinderte Ausreise im Einzelfall ein Indiz dafür sein, dass im Heimatstaat zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgungsgefahr vorlag. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes stellen jedoch sogar laufende Ermittlungsverfahren nicht per se ein Hindernis dar, die Türkei auf legalem Wege zu verlassen, sofern zum Ausreisezeitpunkt kein Haftbefehl gegen den Ausreisewilligen besteht oder eine Ausreisesperre gegen ihn vorliegt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018 – die Auskunft ist Teil der Erkenntnismittelliste zur Türkei vom 31. Januar 2021, die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts unter https://www.berlin.de/gerichte/ verwaltungsgericht/service/erkenntnismittellisten/tuerkei/ veröffentlicht ist, und kann auf Anfrage und nach vorheriger telefonischer Absprache mit der Geschäftsstelle der 36. Kammer im Gericht eingesehen werden). Die Klägerin hat selber vorgetragen, dass ihres Wissens nach zum Zeitpunkt ihrer Ausreise kein Haftbefehl vorlag und auch kein Ermittlungsverfahren anhängig war. Vor diesem Hintergrund sind nach Auskunftslage keine Hinderungsgründe ersichtlich, die ihrer legalen Ausreise auf dem Luftweg entgegengestanden hätten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aus den oben ausführlich dargelegten Gründen im Falle einer Rückkehr für die Klägerin eine reale Verfolgungsgefahr besteht. Da die gegen Anwälte gerichteten Terrorvorwürfe in der Regel kaum evidenzbasiert sind, ist im Einzelfall schwer einzuschätzen, wann mit einem individuellen Terrorvorwurf zu rechnen ist bzw. wann eine neue Verhaftungswelle droht. Das Vorgehen der türkischen Behörden ist im Einzelfall wenig berechenbar. Allein die Tatsache, dass es der Klägerin Anfang 2018 gelang, unbehelligt die Türkei zu verlassen, lässt noch keinen Schluss zu, dass sie nicht zwischenzeitlich aufgrund ihrer Vergangenheit als links-kurdische Aktivistin bzw. aufgrund ihrer Nähe zur „Progressiven Anwaltsvereinigung“ ÇHD und der Nähe zu politischen Mandaten zum Gegenstand staatlicher Ermittlungen geworden ist oder dies künftig noch wird.
Da der Klägerin bereits aufgrund ihrer politischen Vergangenheit und aufgrund ihrer Tätigkeit als links-kurdische Anwältin mit Nähe zum Anwaltsverein ÇHD die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ihr auch wegen ihrer gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung in allen Landesteilen der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16a Grundgesetz.
Da der Hauptantrag der Klägerin Erfolg hat, muss über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).