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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.09.2021 – 38 L 614/21 A
ECLI:DE:VGBE:2021:0914.38L614.21A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der am 17. August 2021 erhobene, sinngemäße Antrag des georgischen Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 38 K 615/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2021 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
Im Fall einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Daran fehlt es vorliegend.
1.a) Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG) und Zuerkennung des internationalen Schutzes – in der Gestalt der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. der des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) – als unbegründet abzulehnen.
Solche Zweifel ergeben sich insbesondere noch nicht aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller als Binnenvertriebener aus Abchasien bezeichnet. Zwar sind Binnenflüchtlinge aus Abchasien und Südossetien meist ärmer und sozial schwächer als die übrige Bevölkerung. Sie werden aber finanziell vom Staat unterstützt (wovon der Antragsteller auch berichtet), selbst wenn sie nicht mehr bedürftig sind (s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, sog. Lagebericht vom 17. November 2020, S. 9), sodass von einer Diskriminierung nicht ausgegangen werden kann. Derartiges trägt auch der Antragsteller nicht vor.
Auch sein Vorbringen, jemand suche ihn bzw. wolle ihn töten wegen eines 1993 an einem Abchasier verübten Tötungsdelikts, das zu Unrecht ihm zugeschrieben werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Privatfehde liegt ersichtlich kein relevanter Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) zugrunde. Davon abgesehen erfordert die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes wegen einer von einer Privatperson ausgehenden Bedrohung, dass der georgische Staat nicht selbst den erforderlichen Schutz gewähren kann (§ 3c Nr. 3 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der georgische Staat aber insoweit schutzbereit und -fähig (s. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. November 2020, S. 7). Warum dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders sein sollte, ist weder ersichtlich, noch trägt der Antragsteller dazu etwas vor. Gleichzeitig räumt er indes ein, trotz der von ihm offenbar über 28 Jahre hinweg empfundenen Bedrohung um staatliche bzw. polizeiliche Hilfe nicht nachgesucht zu haben, ohne hierfür einen Grund zu nennen. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Bedrohung, unterstellt man sie als gegeben, landesweit besteht. Daher ist er auf internen Schutz zu verweisen (§ 3e Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Die von ihm geschilderte Bedrohung spielte sich offenbar allein in Suchumi ab. Es ist folglich davon auszugehen, dass er an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben kann (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dafür spricht jedenfalls, dass er nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 in Tiflis lebt, ohne dass ihm etwas zugestoßen ist. Dem Antragsteller ist es nach der allgemeinen Lage in Georgien auch möglich, sicher und legal in andere Landesteile als Suchumi zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG; dazu allgemein VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 34-36). Ihm ist es auch nicht unzumutbar, sich an solch einem anderen Ort in Georgien niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG) und sich dort trotz seines Alters eine neue Existenz aufbauen, zumal er nach eigenen Angaben über eine Ausbildung, nicht unerhebliche Berufserfahrung (als Schuhmacher) verfügt und vom Staat Unterstützung erhält.
Abschließend wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
b) Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.
Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Schutzgewähr offensichtlich nicht vor, weil der Vortrag sowohl des Antragstellers für die Prüfung der Frage, ob ihm Schutz zuzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist (s. auch Art. 31 Abs. 8 lit. a] Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Sein Vorbringen lässt bereits offensichtlich nicht erkennen, dass er in Georgien Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG und Art. 16a GG bzw. einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt wäre, namentlich, weil der georgische Staat – wie oben bereits ausgeführt – hinreichend schutzwillig und -fähig ist.
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot berufen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
a) Insbesondere vermag sein Gesundheitszustand kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zu begründen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten „Probleme mit Nieren, Lunge und Nerven“ völlig unspezifisch blieben und durch nichts belegt sind (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG), muss davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkungen, die der Antragsteller sogar selbst nicht als schwerwiegend einstuft (s. S. 2 des Anhörungsprotokolls), nicht derart gravierend sind, als dass deshalb die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre. Selbiges gilt für etwaige psychische Probleme, die er zwar im Sozialstammblatt noch angegeben (s. S. 29 des Verwaltungsvorgangs), in der Anhörung dann aber verneint hat.
Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist ebenfalls nichts ersichtlich.
b) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung der Kammer weder die Corona-Pandemie noch ihre Auswirkungen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen (s. dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A – und vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, alle juris).
Auch aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Lage ergibt sich nichts anderes. Zwar hat sich der seit April 2021 in Georgien zu beobachtende Anstieg der Zahl der (Neu-)Infektionen und der Todesfälle seit Juli 2021 deutlich verstärkt und wird dieser verstärkte Anstieg als bedrohlich wahrgenommen (Caucasuswatch, Zahl der COVID-19-Infektionen steigt in Georgien rapide an, 21. Juli 2021; Eurasianet, Coronavirus in Georgia ‘five times worse than India’, 13. August 2021; Caucasuswatch, Georgische Tragödie, 16. August 2021; Caucasuswatch: Georgien: Fast 60 COVID-19-Tote binnen eines Tages, 20. August 2021; Jam News, Georgia 11th in world in cases per million population, 25. August 2021). Nunmehr sind – bei einer Einwohnerzahl von 3.716.900 (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien) – 496.376 Infektionen insgesamt sowie insgesamt 6.532 Todesfälle zu verzeichnen (siehe UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report, 18. August 2021). Gleichwohl herrschen nach wie vor keine Zustände in Georgien, die eine bei Allgemeingefahren für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche „extreme Gefahrenlage“ in dem Maße darstellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 ist bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen weiterhin derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann. Zudem verringert die – sowohl in Deutschland als auch in Georgien (siehe VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 34; aktuell Jam News, Most common arguments against Covid-19 vaccination in Georgia, 5. August 2021; Caucasuswatch, Georgien: Fast 60 COVID-19-Tote binnen eines Tages, 20. August 2021) mögliche – Impfung das Infektions- und Erkrankungsrisiko im erheblichen Maße.
Im Hinblick auf das geringe Infektionsrisiko geben auch die vom Antragsteller unter anderem geltend gemachte Lungen-Probleme und der Umstand, dass er dann möglicherweise als Risikopatient einzustufen wäre, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch als solcher kann er Hilfe im georgischen Gesundheitssystem erwarten. Die Lage im georgischen Gesundheitssystem mag zwar angesichts der Anzahl der Covid-19-Patienten angespannt sein (Eurasianet, Coronavirus in Georgia ‘five times worse than India’, 13. August 2021; Jam News, "This is a matter of life and death" - Georgian doctors demand full compliance with Covid-19 regulations, 23. August 2021). Bislang ist es dem georgischen Staat aber gelungen, dem zu begegnen. So wurde beispielsweise im Bezirk Tiflis zusätzliche Feldlazarette mit Betten für Hunderte von Covid-19-Patienten eröffnet (Jam News, Field hospital for 500 Covid-19 patients opens in Tbilisi, 17. August 2021; Jam News, "This is a matter of life and death" - Georgian doctors demand full compliance with Covid-19 regulations, 23. August 2021; Caucasuswatch, Georgien: Fast 60 COVID-19-Tote binnen eines Tages, 20. August 2021). Die georgische Ärzteschaft mahnt die Einhaltung und Durchsetzung der Covid-19-Regeln an, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden (Jam News, "This is a matter of life and death" - Georgian doctors demand full compliance with Covid-19 regulations, 23. August 2021). Eine aktuelle Überforderung des Gesundheitssystems mit der Folge, dass dieses vor der Pandemie kapitulieren müsste, ergibt sich derzeit aus keiner der Quellen.
Ferner ist derzeit aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-IV, Stand: 26. August 2021) nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass Rückkehrende in irgendeiner Weise dort einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde.
Um den Anstieg der Infektions- und Todeszahlen zu bewältigen, gelten in Georgien seit dem 9. August 2021 neue Einschränkungen, so beispielsweise die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen sowie die Einschränkungen von bestimmten Versammlungen und des öffentlichen Nahverkehrs (siehe Caucasuswatch, Covid-19 in South Caucasus: Georgia imposes new restrictions, 9. August 2021; Caucasuswatch, Georgische Tragödie, 16. August 2021; Caucasian Knot, Oppositionists demand to restore work of public transport in Georgia, 17. August 2021; Jam News, Georgia imposes three-week Covid-19 restrictions, public transport won't operate, 13. August 2021). Die Sinnhaftigkeit eines Teils der Maßnahmen ist umstritten, ohne dass dem georgischen Staat Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden (Caucasian Knot, Oppositionists demand to restore work of public transport in Georgia, 17. August 2021).
Georgien wird bei all diesen Maßnahmen weiterhin sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch internationalen Organisation wie beispielsweise der Europäischen Union, UNICEF, der Weltgesundheitsorganisation und der Weltbank unterstützt (siehe VG Berlin, Beschlüsse vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 23; und vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 35; aktuell unter anderem Deutsche Wirtschaftsvereinigung, EU-Plan sieht 3,9 Mrd. EUR Fördermittel für Georgien in den kommenden 5 Jahren vor, 12. Juli 2021; UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report, 18. August 2021).
Auch ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Insbesondere hat die Regierung als Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie sowohl Unternehmen als auch Familien mit niedrigem Einkommen finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen in Aussicht gestellt (VG Berlin, Beschlüsse vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 25 und vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 37; aktuell beispielsweise Galt & Taggart, Georgian Economy GDP Above Pre-Crisis Level In 1H21, 11. August 2021).
3. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020, Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).