Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.09.2021 – 3 L 330/21

ECLI:DE:VGBE:2021:0927.3L330.21.00

Orientierungssatz

1. Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse einer Staatlichen Internationalen Schule ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die betroffene Familie hochmobil ist. (Rn.13)

2. Eine Hochmobilität geht durch einen dauerhaften Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland verloren. (Rn.16)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller zu 1. ist Schüler der Quentin-Blake-Grundschule, im Schuljahr 2021/22 in der Jahrgangsstufe 6. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Die Antragsteller sind indische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 3. steht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem weltweit operierenden Softwareunternehmen, mittlerweile in leitender Funktion. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses zog die Familie im Jahre 2014 aus Indien in die Bundesrepublik Deutschland, wo der Antragsteller zu 3. seitdem für einen deutschen Konzernteil dieses Unternehmens tätig ist.

2

Mit Schreiben vom 28. April 2021 beantragten die Antragsteller zu 2. und 3. die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die fünfte Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule (nachfolgend: Schule) des laufenden Schuljahres 2020/21. Zur Begründung führten sie aus, dass die Schwester des Antragstellers zu 1. bereits Schülerin der Jahrgangsstufe 10 dieser Schule sei und es sich gerade in Pandemiezeiten außerordentlich schwierig gestalte, die beiden Kinder zu Schulen an unterschiedlichen Standorten zu bringen. Der Antragsteller zu 3. sei im September 2021 für ein mehrmonatiges Projekt in Indien vorgesehen. Gerade während dieser Zeit sei es wichtig, dass die beiden Kinder dieselbe Schule besuchten.

3

Mit Bescheid vom 2. Juli 2021 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) den Antrag ab. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung aus, dass die Antragsteller nicht zur Gruppe der hochmobilen Familien gehörten.

4

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 2. August 2021 die Klage VG 3 K 331/21. Zugleich haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

5

Sie sind der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen der Hochmobilität erfüllten. Mittlerweile sei der Antragsteller zu 3. zum Co-Leiter der Cross-Produkt Architecture ernannt worden und es sei vorgesehen, ihn vorübergehend an andere Firmenstandorte im Ausland zu versetzen. Neben regelmäßigen kurzfristigen Auslandseinsätzen müsse der Antragsteller zu 3. regelmäßig auch längerfristig an andere Standorte wechseln. Das ursprünglich im Zeitraum von September 2021 bis Januar 2022 vorgesehene Projekt in Indien sei pandemiebedingt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Ab Juli 2022 solle der Antragsteller zu 3. in die Vereinigten Staaten von Amerika versetzt worden, wo er für insgesamt zwei Jahre an verschiedenen Standorten arbeiten solle, bevor er an den Standort in Deutschland zurückkehren werde. Auch unabhängig von einer Hochmobilität bestehe ein unmittelbarer Aufnahmeanspruch. Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin habe jüngst entschieden, dass sich der Antragsgegner bei der Aufnahme von Schulanfängern durch (rückwirkende) Erhöhung des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerber zu Lasten von hochmobilen Bewerbern rechtswidrig von den Vorgaben der Aufnahmeverordnung entfernt habe und deshalb zur Aufnahme weiterer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Kontingentzuordnung verpflichtet sei. Da von einer einheitlichen Auswahlentscheidung auszugehen sei, könne dem Aufnahmeanspruch auch im vorliegenden Fall keine Zugangsbeschränkung entgegengehalten werden.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Nelson-Mandela-Schule in eine Klasse der sechsten Klassenstufe zum Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

10

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

11

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO haben keinen Erfolg.

12

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihren Klagen gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. November 2020 Erfolg haben werden und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine sechste Klasse der Schule in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

13

Das Aufnahmebegehren der Antragsteller richtet sich nach § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842 [848]) in Verbindung mit § 5a Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 65) und modifiziert durch § 1 der Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/22 (GVBl. S. 688). Nach § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP ist die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse einer Staatlichen Internationalen Schule (sog. Seiteneinstieg) nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6 Aufnahme VO-SbP vorliegen, die betroffene Familie also hochmobil ist. Nach § 5a Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigter mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- und Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Gemäß § 5a Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen der Hochmobilität im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder zu verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen. Hieraus folgt, dass alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Hochmobilität grundsätzlich bei Anmeldung vorliegen müssen. Der Begriff der Hochmobilität ist nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP an einen Familienverband und nicht an einen einzelnen Erziehungsberechtigten geknüpft. Es ist dementsprechend nicht ausreichend, dass lediglich ein einzelner Familienangehöriger aus beruflichen Gründen seinen Lebensmittelpunkt regelmäßig in das Ausland verlagert, solange und soweit der Rest der Familie im Inland verbleibt. Die Eigenschaft der Hochmobilität von Familien ist zudem gegenwarts- und nicht zukunftsbezogen („wenn sie ihren Lebensmittelpunkt … mehrfach ... verlagern“). Zwar nimmt diese Eigenschaft eine zukünftig zu erwartende Verlagerung des Lebensmittelpunktes vorweg. Dieses prognostische Element ändert indessen nichts daran, dass die Eigenschaft der Hochmobilität im Zeitpunkt des Aufnahmeantrages bereits bestehen muss. Der erst in der Zukunft liegende Beginn einer Hochmobilität, etwa durch den Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit in einem Unternehmen, begründet regelmäßig keinen gleichsam vorgreiflichen Anspruch auf Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der Schule.

14

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller die Aufnahmevoraussetzung der Hochmobilität erfüllen.

15

In ihrem Aufnahmeantrag vom 28. April 2021 haben die Antragsteller eine Hochmobilität der Familie noch gar nicht thematisiert, sondern sich zur Begründung ihres Aufnahmebegehrens allein auf organisatorische Schwierigkeiten der Familie aufgrund der Corona-Pandemie und einer erwarteten mehrmonatigen berufsbedingten Abwesenheit (lediglich) des Antragstellers zu 3. berufen. Auch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren zu der Frage, ob es allein der Antragsteller zu 3. oder die gesamte Familie sein wird, die ihren Lebensmittelpunkt ab Juli 2022 vorübergehend in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verlegen beabsichtigt, ist vage und mehrdeutig. In der Antragsbegründung wird bei der Schilderung des bevorstehenden beruflichen Auslandsaufenthalts konkret vor allem der Antragsteller zu 3. erwähnt, während von der Familie bzw. „den Antragstellern“ als hochmobil lediglich in abstrakter Ableitung der sich hieraus aus Sicht der Antragsteller ergebenden Rechtsfolgen die Rede ist. Auch in den Arbeitgeberbescheinigungen der SAP vom 14. April und 27. Juli 2021 ist von dem „hohem Mobilitätsstatus“ allein des Antragstellers zu 3., nicht aber der Familie die Rede. Eine gemeinsame Ausreise der Familie versteht sich auch nicht von selbst. Wie die Antragsteller selbst vortragen, hatten sie in der Vergangenheit längerfristige Aufenthalte an ausländische „Standorte“ mit Blick auf die Schulpflicht der Kinder abgewendet. Die Schwester des Antragstellers zu 1. würde im Schuljahr 2022/23, zu welchem die Entsendung des Antragstellers zu 3. in die Vereinigten Staaten von Amerika in Aussicht steht, nach Lage der Dinge wohl ihre Abiturprüfung ablegen.

16

Selbst wenn es sich anders verhielte und von einer gemeinsamen Verlagerung des Lebensmittelpunktes aller Antragsteller zum kommenden Schuljahr 2022/23 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgegangen werden könnte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Hochmobilität der Antragsteller lag bislang nicht vor oder wäre jedenfalls durch ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahre 2014 verloren gegangen. Dass die nun beabsichtigte Entsendung des Antragstellers zu 3. mit seiner Familie in die Vereinigten Staaten von Amerika der Beginn mehrfacher Rotationen sein könnte, seine berufliche Tätigkeit also prognostisch mehr als einmalige Auslandsaufenthalte der Familie zur Folge haben wird, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hätte in Anbetracht der erst mit Schluss des laufenden Schuljahres anstehenden Entsendung des Antragstellers zu 3. jedenfalls im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch keine Hochmobilität im Sinne von § 5a Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP vorgelegen.

17

Aus der von den Antragstellern für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung der 35. Kammer zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens an den Staatlichen Internationalen Schulen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Juli 2021 – VG 35 L 184/21 u.a. –, juris) zum Schuljahr 2021/22 folgt nichts zu ihren Gunsten. Diese Rechtsprechung betrifft allein die (Erst-)Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen in der Jahrgangsstufe 1 nach § 5a Abs. 1 und 4 Aufnahme VO-SbP sowie die Festlegung der Einrichtungsfrequenz und die durch Sonderregelung nach der Auswahlentscheidung abweichend bestimmten Quoten für dauerhaft in Berlin wohnhafte Kinder bzw. für Hochmobile in den neu eingerichteten Klassen. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP für Seiteneinsteiger ist hiervon nicht betroffen. Der Aufnahmeanspruch der Antragsteller scheitert im vorliegenden Falle auch nicht an einer (rechtswidrig) festgesetzten Kontingentierung der Plätze, sondern daran, dass sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Seiteneinstieg nicht erfüllen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist hier nach Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes anzusetzen.