Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.10.2021 – 6 K 83/20 A

ECLI:DE:VGBE:2021:1013.6K83.20A.00

Orientierungssatz

1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.15)

2. Es ist davon auszugehen, dass die Todesstrafe in Vietnam auch weiterhin vollstreckt wird. (Rn.17)

3. Eine Verurteilung des Klägers durch ein vietnamesisches Gericht wegen derselben Tat ist nicht überwiegend wahrscheinlich. (Rn.21)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2020 wird in Ziffer 4 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2

Der 38-jährige Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 2...  verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Am 8. Januar 2020 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag, den er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. März 2020 zurücknahm. Mit Schreiben vom 28. März 2020 beantragte er die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung verwies er darauf, dass in Vietnam das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem Tode bestraft werde. An das Verbot der Doppelbestrafung halte sich Vietnam nicht.

3

Mit Bescheid vom 23. März 2020 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich stellte es das Asylverfahren ein. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung nach Vietnam an. Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 84 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

4

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in Vietnam zwar bei besonders schweren Straftaten – hauptsächlich Mord und Drogendelikte – die Todesstrafe angewandt werde. Allerdings habe der Kläger keine neuerliche Bestrafung in seinem Heimatland zu befürchten. Der Grundsatz „ne bis in idem“ gelte auch in Vietnam und sei sowohl in der Verfassung als auch im Strafrecht festgeschrieben. Auch habe der Oberste Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnams in der Vergangenheit keine Fälle von Doppelbestrafung zur Kenntnis genommen. Dies werde durch entsprechende Verbalnoten des vietnamesischen Außenministeriums bekräftigt.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 9. April 2020 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er ergänzend aus, ein Verweis auf Verbalnoten vietnamesischer Behörden überzeuge nicht, da Vietnam kein Rechtsstaat sei. Auch ließen diese nicht erkennen, dass das Verbot der Doppelbestrafung auch tatsächlich beachtet werde.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

8

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

11

Mit Beschluss vom 24. April 2020 (VG 6 L 82.20 A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid angeordnet. Wiederum mit Beschluss vom 19. August 2020 hat es den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

12

Das Gericht hat zu den Fragen, ob sich Vietnam an seine Verbalnoten gebunden fühlt, ob das Verbot der Doppelbestrafung tatsächlich Anwendung findet und welches Strafmaß der Kläger andernfalls zu erwarten hätte, um Auskunft seitens des Auswärtigen Amts gebeten. Auf dessen Antwort vom 13. August 2020 wird verwiesen.

13

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 23. März 2020 ist rechtswidrig, soweit er in Ziffer 4 das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – auf 84 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr bzw. des konkreten Risikos der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 1/1989/161/217, Rz. 98; vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rz. 110 m.w.N.; sowie vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rz. 212).

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a) Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Tat, wegen der der Kläger vom Landgericht Berlin zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auch nach vietnamesischem Strafrecht eine strafbewehrte Handlung darstellt, wegen der die Todesstrafe verhängt werden kann. Nach Art. 194 Abs. 1, Abs. 4 lit. f) des Strafgesetzbuchs Vietnams wird eine Person, die mit mindestens 300,00 Gramm sonstiger Betäubungsmittel in festem Zustand illegal Handel treibt oder sie verwahrt, mit Freiheitsstrafe von 20 Jahren, lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft (vgl. ecoi.net, Nationale Gesetze [Vietnam], abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1108952/1930_1358849510_50f92bb92.pdf, nicht-offizielle Übersetzung). Unter Berücksichtigung der Strafandrohung nach Art. 194 Abs. 4 sowie der dort im Übrigen aufgeführten Begehungsmodalitäten und aufgezählten Betäubungsmittel ist zu unterstellen, dass hierunter wohl allein „harte“ Drogen zu fassen wären. Die nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Berlin in der von dem Kläger zum Tatzeitpunkt genutzten Berliner Wohnung aufgefundenen 5.319,85 Gramm Metamfetamin (Crystal Meth) dürften diese Voraussetzungen erfüllen.

17

Es ist auch davon auszugehen, dass die Todesstrafe in Vietnam auch weiterhin vollstreckt wird. Nach erstmals veröffentlichten Zahlen wurden zwischen Juli 2013 und Juli 2016 in Vietnam 429 Menschen hingerichtet. Die Informationen sind in einem (möglicherweise versehentlich) veröffentlichten Regierungsbericht enthalten. Einem jüngeren Regierungsbericht zufolge ist die Anzahl der im Jahr 2020 zum Tode verurteilten Personen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 34% (440 Fälle) gestiegen, was die Haftbedingungen der Todeshäftlinge erheblich erschwere. Die Todesstrafe wurde hauptsächlich wegen Mordes oder Drogendelikten verhängt, vereinzelt aber auch in öffentlichkeitswirksam geführten Korruptionsprozessen. Laut einem Bericht des Justizministers an die Nationalversammlung wurden 2018 85 Personen hingerichtet, während die Zahl der Todesurteile bei 122 lag. Laut einem Regierungsbericht von 2019 warten 229 Todeshäftlinge seit fünf bis zehn Jahren auf die Vollstreckung der Todesstrafe, 20 weitere Personen seit mehr als zehn Jahren. Insgesamt dürfte sich die Zahl der jährlichen Hinrichtungen und Todesurteile im hohen zweistelligen Bereich bewegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 23. Februar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 4, 16 f.).

18

Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Kläger die Straftat, wegen der er vom Landgericht Berlin verurteilt wurde, im Ausland begangen hat. Denn nach Art. 6 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs können vietnamesische Staatsbürger, die im Ausland gegen Bestimmungen des Strafrechts Vietnams verstoßen haben, dort strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

19

b) Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist seit 2015 Teil des geschriebenen vietnamesischen Verfassungs- und Strafrechts. Insbesondere hält Art. 31 Abs. 3 der Verfassung der Sozialistischen Republik Vietnam fest, dass niemand wegen derselben Straftat zweimal verurteilt werden darf. Die Verhängung der Todesstrafe gegen den Kläger, der seine Strafe ausweislich des seiner Ausländerakte beigefügten Vollstreckungsbogens am 15. Oktober 2021 zu zwei Dritteln verbüßt hat, durch ein Gericht in Vietnam ist nichtsdestotrotz möglich, aber nicht beachtlich wahrscheinlich.

20

Eine entsprechende Gefahr ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder jedenfalls zu vernachlässigen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die vietnamesischen Behörden im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam von dessen Verurteilung durch das Landgericht Berlin keine Kenntnis erlangten (so aber VG Osnabrück, Urteil vom 11. Juli 2016 – 5 A 181/16 –, juris). Zwar hat das Bundeskriminalamt dem Bundesamt am 12. Oktober 2020 mitgeteilt, dass zu dem Kläger keine kriminalpolizeilichen Informationen vorlägen und deshalb auch kein Anlass dafür gesehen werde, eigenständig Informationen an Vietnam weiterzureichen. Zudem hat mit E-Mail vom selben Tage die Bundespolizei gegenüber dem Bundesamt darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen von Rückführungen grundsätzlich keine strafrechtlichen Erkenntnisse der Rückzuführenden an die Herkunftsländer übermittle. Diese Auskünfte weichen jedoch von in einem anderen gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Informationen zum Ablauf einer möglichen Überstellung des dortigen Klägers ab (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 2 K 2022/10 Me –, EA S. 7). Überdies ist zu unterstellen, dass der vietnamesische Staat jedenfalls dann von der konkreten Verurteilung des Klägers erführe, sollte dieser im Rahmen des deutsch-vietnamesischen Rückführungsabkommens überstellt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 13. August 2020). Unabhängig hiervon kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die vietnamesischen Behörden nicht auf anderem Wege von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangen könnten. Zwar dürfte das Personal der vietnamesischen Botschaft kapazitätsmäßig nicht in der Lage sein, eine Überwachung aller Aktivitäten von in der Bundesrepublik lebenden Vietnamesen durchzuführen; im konkreten Einzelfall erfolgen entsprechende Maßnahmen aber durchaus (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., S. 8; VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2018 – 6 A 2059/17 As HGW –, juris Rn. 33 ).

21

Eine Verurteilung des Klägers durch ein vietnamesisches Gericht wegen derselben Tat ist jedoch auch unter Berücksichtigung zweier in einem vor dem VG Meiningen geführten Verfahren (2 K 2022/10 Me) erstatteter sachverständiger Gutachten nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat der Sachverständige P...  in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 ausgeführt, Rechtskraft sei eine Denkkategorie, die zumindest dem überkommenen, also traditionellen vietnamesischen Verständnis so fremd sei wie andere aus dem „Westen“ bekannte Rechtsfiguren. Es komme nicht auf die formelle, sondern die materielle Wahrheit an. Nach wie vor stünden daher Geständnisse und zerknirschte Reue im Mittelpunkt prozessualen Vorgehens. Entsprechend neigten vietnamesische Gerichte dazu, ein Verbot der Doppelbestrafung durch Abwägungen zwischen sozialpädagogischen und kriminalpolitischen Gesichtspunkten zu ersetzen. Kriminalpolitisch gälten Rauschgiftdelikte als eine Art „Krankheit zum Tod“ und seien deshalb entsprechend schwer zu bestrafen. Da der Grundsatz „ne bis in idem“ im vietnamesischen Denken danach eine untergeordnete Rolle spiele, erscheine ein Todesurteil gegen einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der im Ausland wegen einer entsprechend großen Menge an Betäubungsmitteln zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, „durchaus denkbar“. Auch der Sachverständige D...  stellte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2011 fest, dass die Verhängung der Todesstrafe bei Drogendelikten in den vietnamesischen Medien sehr stark herausgestellt werde, um die abschreckende Wirkung zu intensivieren, die mit diesen Verurteilungen intendiert werde. In den Augen der vietnamesischen Führung werde durch im Ausland begangene Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts das Ansehen der vietnamesischen Nation nachhaltig beschädigt. Der Sachverständige hielt es demnach für „denkbar“, dass entsprechenden Tätern die Todesstrafe drohe.

22

Unabhängig davon, dass beide Gutachten zu einem Zeitpunkt erstattet wurden, in dem der Grundsatz „ne bis in idem“ noch nicht im Verfassungs- und Strafrecht verankert war, bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass vietnamesische Gerichte den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung nicht beachteten. Die Sachverständigen W...  und W...  hielten dies – unter Zugrundelegung der alten Rechtslage – lediglich für denkbar, führten hierzu in ihren Stellungnahmen jedoch keine konkreten Beispiele an. Dem Auswärtigen Amt sind weder vor noch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen der Grundsatz nicht zur Anwendung gekommen wäre. Vielmehr ging es von seiner Beachtung bereits vor Verankerung im geschriebenen Recht aus (vgl. Auskunft an das VG Meiningen vom 19. September 2011). Zwar lässt der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs nicht ausdrücklich erkennen, dass das Doppelbestrafungsverbot auch auf Auslandstaten Anwendung findet. Das Auswärtige Amt kann deshalb – unter Beachtung der hierüber in Fachkreisen geführten Diskussionen – nicht ausschließen, dass die Vorschrift deshalb nicht an die neue Rechtslage angepasst wurde, um den Grundsatz ggf. im Einzelfall nicht beachten zu müssen (vgl. Auskunft an das Bundesamt vom 14. Juni 2018). Neuere Erkenntnisse darüber, dass ein vietnamesischer Staatsbürger wegen eines außerhalb seines Herkunftslandes begangenen und bestraften Betäubungsmitteldelikts in Vietnam erneut bestraft würde, lagen ihm gleichwohl nicht vor (vgl. Auskünfte an das Bundesamt und an das Gericht vom 13. August 2020).

23

Darüber hinaus hat das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Vietnam sowohl der Botschaft der Bundesrepublik als auch der dänischen Botschaft in Verbalnoten vom 5. Juni 2018 bzw. 27. April 2017 gegenüber erklärt, dass laut Mitteilung des Obersten Gerichtshofs Vietnams in der vergangenen Zeit keine Fälle zur Kenntnis genommen worden seien, bei denen eine Person wegen derselben Straftat zweimal vor Gericht gestellt wurde. Hieraus folgerte das Ministerium in seiner Verbalnote an die Königlich Dänische Botschaft, dass ein vietnamesischer Staatsbürger, dessen für eine im Ausland begangene Handlung verhängte Strafe dort bereits vollstreckt wurde, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam dort nicht erneut wegen derselben Handlung bestraft würde. Zwar ist Vietnam kein demokratischer Staat; Rechtsstaatlichkeit ist weder in der Verwaltung noch in der Justiz gewährleistet. Unabhängige Staatsanwälte und Richter sind in dem Staat autoritärer Prägung systemfremd (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. Februar 2021, S. 4). Einem Staat, der – wie im Juli 2017 geschehen – einen seiner Staatsbürger zwangsweise aus dem Ausland zurückführt, um ihn den vietnamesischen Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, kann nur eingeschränkt rationales und berechenbares Verhalten unterstellt werden. Gleichwohl geht das Auswärtige Amt in Kenntnis dieses Sachverhalts ausweislich seiner Auskunft an das Gericht vom 13. August 2020 davon aus, dass eine Verbalnote des vietnamesischen Außenministeriums, die nach Rücksprache mit dem Obersten Gerichtshof verfasst wurde, grundsätzlich belastbar sei.

24

c) Auch unter Zugrundelegung eines angesichts des höchsten Wertes, den das Rechtsgut Leben verkörpert, angepassten Maßstabs, wonach eine ernsthafte Gefahr bzw. ein konkretes Risiko nur dann verneint werden kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31. Oktober 2005 – W 6 K 05.30306 –, juris Rn. 22), ergibt sich nichts anderes. Unter Berücksichtigung der Verankerung des Verbots der Doppelbestrafung im geschriebenen Recht und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere fehlender konkreter Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung dieses Grundsatzes in der Praxis der dortigen Strafjustiz, besteht die bloße Möglichkeit einer erneuten Verurteilung des Klägers wegen derselben Tat durch ein vietnamesisches Gericht sowie die Verhängung der Todesstrafe.

25

d) Nach alldem kann auf eine Zusicherung seitens der vietnamesischen Behörden, gehen den Kläger eine Todesstrafe nicht zu vollstrecken, verzichtet werden. Von dieser Möglichkeit, einen individuellen Strafverzicht zu vereinbaren, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unabhängig davon, ob eine diplomatische Zusicherung über das hinausginge, was das vietnamesische Außenministerium bereits durch Verbalnote erklärt hat, hat der Kläger darum gebeten, von einer Kontaktaufnahme mit den vietnamesischen Behörden Abstand zu nehmen und von der Einholung einer solchen Zusicherung abzusehen.

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e) Auch im Übrigen liegen keine Abschiebungsverbote vor. Das Gericht bezieht sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

27

2. Hingegen ist das auf 84 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheides vom 23. März 2020 in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.

28

Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt die Aufgabe der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Das Verbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre grundsätzlich nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Sie soll gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist.

29

Im Rahmen der ihm obliegenden sachgerechten Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dessen privaten Interesse an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland hat das Bundesamt die schutzwürdigen familiären Belange des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht hinreichend berücksichtigt. Es hätte sich insoweit nicht allein auf die Feststellungen des Landgerichts Berlin zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers zurückziehen dürfen, dieser habe sich im Jahre 2018 mit einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes seiner Kinder sowie einer Übertragung sämtlicher Rechte auf die Kindsmutter einverstanden erklärt. Fraglich ist bereits, ob der Kläger sein Sorgerecht an den Kindern wirksam aufgegeben hat. Überdies war bereits nach den gerichtlichen Feststellungen der Kläger zu keinem Zeitpunkt dauerhaft räumlich von seinen Kindern getrennt, bewohnte er doch jedenfalls im Mai 2018 selbst eine Wohnung in Berlin und hielt sich spätestens seit November 2018 dauerhaft in Berlin auf, zunächst in der JVA Moabit, sodann in der JVA Plötzensee, nunmehr – in offenem Vollzug – in der JVA Düppel. Ausweislich seiner Ausländerakte besuchten sowohl seine Kinder als auch die Kindsmutter den Kläger bereits im geschlossenen Vollzug regelmäßig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundete der Kläger darüber hinaus glaubhaft, seine Kinder teils mehrmals die Woche zu betreuen. Er gehe mit ihnen spazieren, spiele mit ihnen und hole sie von der Schule ab. Außerdem helfe er ihnen und der Kindsmutter zu Hause und im Haushalt. Ebenso wenig findet in der Entscheidung des Bundesamtes Berücksichtigung, dass der Kläger auch nach seiner Verurteilung weiterhin Kontakt zur Kindsmutter hielt, mit ihr eine Beziehung führt und gedenkt, sie zu heiraten.

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Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, sie sei bereit, die festgesetzte Frist auf 80 Monate zu reduzieren, aber nur für den Fall, dass der Kläger entsprechende Nachwiese zu seiner Sorgerechtsverpflichtung vorlegen könne.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.