Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.10.2021 – OVG 3 S 106/21

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1018.OVG3S106.21.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 3. August 2021, 20 L 63/21

vorgehend VG Berlin 20. Kammer, 3. August 2021, 20 L 63/21

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein Losverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der F...-Schule durchzuführen, in dem sechs Schulplätze unter 14 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und die Antragstellerin vorläufig in diese Schule aufzunehmen, falls ihr Los auf einen der Rangplätze 1 bis 6 entfällt. Nach den Angaben des Antragsgegners ist das Los der Antragstellerin bei der am 6. August 2021 durchgeführten Verlosung als eines der ersten sechs Lose gelost worden.

3

Mit der Beschwerde wendet der Antragsgegner sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, in dem wegen Übernachfrage durchgeführten Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 SopädVO für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der F...-Schule seien sechs Schülerinnen und Schüler zu Unrecht vorrangig aufgenommen worden. § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO sieht für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen von grundsätzlich aufnahmefähigen (§ 33 Abs. 1 SopädVO) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO zulässige Höchstgrenze je Klasse überschreitet, die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge vor:

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1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat,

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2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,

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3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil,

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4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule - ohne Schulwechsel - erreichbaren schulischen Abschlüssen,

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5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung.

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Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO).

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Das Verwaltungsgericht hat weder beanstandet, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO am Auswahlverfahren beteiligt wurden, noch die vorrangige Aufnahme zweier Bewerber nach dem Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO (Geschwisterkind). Es hat jedoch die Entscheidung der Schulaufsichtsbeamtin für fehlerhaft gehalten, vier Schülerinnen und Schüler in der Annahme vorrangig zu berücksichtigen, sie erfüllten innerhalb der Gruppe der verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO. Die hierfür angeführte Ausgestaltung des Unterrichts an der F...-Schule in Fach- und Arenen-Unterricht beruhe auf einem besonderen pädagogischen Konzept, wonach mit dem Arenen-Unterricht in erster Linie mit einem berufsorientierten Ansatz persönliche und soziale Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden sollen. Es fehle jedoch, besonders im Hinblick auf die fachübergreifende Ausrichtung, an einem gerade fachspezifischen Profil im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO, wie es der Verordnungsgeber etwa in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder fremdsprachlichen Angebot gesehen habe. Gegen diese zutreffend auf die amtliche Begründung der Verordnung (Verordnung 18/176 vom 20. September 2019 - AbgH-Drs. 18/2255 -, Begründung Seite 103) gestützte Argumentation des Beschlusses wendet die Beschwerde sich nicht.

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Sie macht vielmehr geltend, die Kinder I., H., T.und J. seien aufgrund ihrer individuellen Eigenheiten unter das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO zu fassen, weil - wie im einzelnen ausgeführt wird - die F...-Schule bezogen auf ihren individuellen Förderbedarf besondere Fördermöglichkeiten habe. Die Antragstellerin habe nicht derart gravierende Defizite und Probleme und sei daher nicht im gleichen Maße auf die besonderen Fördermöglichkeiten der Schule angewiesen. Diese Erwägungen finden in § 33 Abs. 4 SopädVO keine hinreichende Stütze.

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Das in § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO normierte Kriterium der besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat, zielt nicht auf die individuellen Gegebenheiten, sondern auf den Förderbedarf im Sinne von § 36 Abs. 1 SchulG, für den in dessen Satz 4 bestimmte Bereiche als sonderpädagogische Förderschwerpunkte definiert werden (dazu im Einzelnen §§ 6 ff. SopädVO). Dieses Kriterium ist an der F...-Schule, bei der es sich nach den Angaben des Antragsgegners um eine inklusive Schwerpunktschule mit sonderpädagogischen Schwerpunkten in den Bereichen „Lernen“, „Emotionale und Soziale Entwicklung“, „Sprache“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ handelt, für alle Schülerinnen und Schüler erfüllt, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der genannten Förderschwerpunkte besteht. Das schließt die Antragstellerin ein, für die zuletzt unter dem sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, befristet bis zum, festgestellt worden ist. Dementsprechend ist auch die Schulaufsichtsbeamtin in ihrer internen Stellungnahme vom 15. Juni 2021 davon ausgegangen, dass das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO „formal für alle“ Bewerberinnen und Bewerber „gleichermaßen gegeben“ war. Das hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet (BA, Seite 2), sondern lediglich die bevorzugte Berücksichtigung der aufgeführten Kinder durch den Antragsgegner.

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Für eine Abstufung innerhalb des Kriteriums danach, für welche Kinder das pädagogische Konzept der Schule in besonderem Maße hilfreich oder erforderlich ist, von der die Beschwerde ausgeht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten im Wortlaut der Vorschrift. Anders als § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO in der Fassung vom 18. Februar 2016, der eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs unter Berücksichtigung „insbesondere“ der anschließend aufgeführten Kriterien vorsah und damit offen für eine individuelle Gewichtung war, regelt § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO in der aktuell gültigen Fassung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 590) die in eine Rangfolge gebrachten und damit nacheinander anzuwendenden Kriterien abschließend, mit dem erklärten Ziel, die Rechtssicherheit der Entscheidungen zu verbessern (so die Begründung der Verordnung 18/176 vom 20. September 2019 - AbgH-Drs. 18/2255 -, Seite 103).

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Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, alle verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber erfüllten das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO, weil sie alle eine Empfehlung zum Besuch einer Integrierten Sekundarschule hätten und daher ohne Schulwechsel ihren Abschluss an der gewünschten Schule machen könnten. Eine vorrangige Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums lasse sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Verordnungsbegründung entnehmen; die vorrangige Aufnahme der Schülerin A. mit der Bildungsgangempfehlung für den Besuch des Gymnasiums oder der Integrierten Sekundarschule bzw. Gemeinschaftsschule sei daher rechtswidrig erfolgt, und damit auch die an ihre Aufnahme anknüpfende Aufnahme ihres Bruders als Geschwisterkind (BA, Seite 8).

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Anders als die Beschwerde meint, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, dass das Kriterium erfüllt ist, wenn die Bildungsgangempfehlung mit „den“ - nicht mit allen - an der Schule ohne Schulwechsel erreichbaren schulischen Abschlüssen übereinstimmt. Das ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht der Fall, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit einer Empfehlung für den Bildungsgang des Gymnasiums (§ 26 Abs. 2 SchulG) die Aufnahme an einer Integrierten Sekundarschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe erstrebt, an der sie oder er das Abitur nicht ohne Schulwechsel ablegen kann. Diese vom Wortlaut der Norm ausgehende Auslegung wird durch die Begründung der Änderungsverordnung (Verordnung 18/176 vom 20. September 2019 - AbgH-Drs. 18/2255 -, Seite 103) schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil diese sich zum Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO nicht äußert.

16

Demgegenüber bezieht sich die Beschwerde auf eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegte interne Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters des Fachreferats vom 20. Juli 2021, wonach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO die Grundlage für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und einer Empfehlung für den gymnasialen Bildungsgang sein soll, bei der Aufnahme an einer übernachgefragten Integrierten Sekundarschule mit (eigener) gymnasialer Oberstufe vorrangig (gegenüber Schülerinnen und Schülern ohne Gymnasialempfehlung) berücksichtigt zu werden. Diese Interpretation eines Mitarbeiters hat keine Verbindlichkeit für die Auslegung der Vorschrift. Die zu ihrer Begründung angeführte Erwägung, die Regelung könne sich nur auf Schülerinnen und Schüler mit einer Prognose für den Erwerb des Abiturs beziehen, da die Abschlüsse der Sekundarstufe I an allen Integrierten Sekundarschulen erworben werden könnten, und es hierfür keiner Differenzierung bedürfte, berücksichtigt nicht den oben angeführten Anwendungsfall der Norm als Negativkriterium hinsichtlich der Aufnahme von Bewerbern mit Gymnasialempfehlung an einer Integrierten Sekundarschule ohne eigene Oberstufe. Im Übrigen wird die gymnasiale Oberstufe, die nach dem gesetzgeberischen Leitbild in § 22 Abs. 2 Satz 3 SchulG alle Integrierten Sekundarschulen anbieten, entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder einer anderen Integrierten Sekundarschule, an der F...-Oberschule nicht eigenständig, sondern im Verbund mit der L...-Schule angeboten.

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Entgegen der Ansicht der Beschwerde führt die Auslegung des Verwaltungsgerichts auch nicht dazu, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und einer Gymnasialempfehlung der Besuch einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe erschwert würde, oder zu ihrer Nichtberücksichtigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO, sondern lediglich dazu, dass sie nach diesem Kriterium nicht vorrangig gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern berücksichtigt werden, die an dieser Schule ebenfalls einen ihrer Bildungsgangempfehlung entsprechenden Abschluss erreichen können. Dass damit möglicherweise nur wenige Bewerbungen nach diesem Kriterium bei der Platzvergabe auszuscheiden sind, unterliegt jedenfalls deshalb keinen Bedenken, weil der Verordnungsgeber nicht nur ein weiteres Kriterium (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO), sondern für den Fall, dass keine eindeutige Differenzierung nach den aufgeführten Kriterien mehr möglich ist, ein Losverfahren vorgesehen hat (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).