Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.12.2021 – 11 A 59/21
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1210.11A59.21.00
Orientierungssatz
1. Besteht objektiv ein Grund, aus dem die Behörde noch nicht entschieden hatte, ist die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO nur ausgeschlossen, wenn der Kläger diesen Grund kannte oder kennen musste.(Rn.2)
2. Besteht objektiv ein zureichender Grund dafür, dass noch nicht entschieden ist, ist es Sache der Behörde, dem Betroffenen eine Zwischennachricht zukommen zu lassen und ihn über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung aufzuklären.(Rn.2)
3. Unterlässt die Behörde dies, veranlasst sie die Erhebung der Klage, deren Kosten sie deshalb grundsätzlich zu tragen hat.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 3 dem Beklagten aufzuerlegen. Danach fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage nicht verfrüht erhoben. Auch angesichts der Komplexität des Widerspruchsverfahrens und des Umstandes, dass der Kläger die Begründung seines am 21. Februar 2020 erhobenen Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen mehrfach, zuletzt am 16. Dezember 2020, vertieft hatte, war der Beklagte in der Lage, den identisch begründeten Widerspruch der durch denselben Bevollmächtigten vertretenen Ehefrau des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 als unbegründet zurückzuweisen. Die Absicht des Beklagten, dem Kläger zunächst Gelegenheit zu geben, sich mit der Begründung des Bescheides im parallelen Widerspruchsverfahren seiner Ehefrau auseinanderzusetzen und zu entscheiden, ob er sein eigenes Widerspruchsverfahren fortsetzen oder den Widerspruch zur Ersparnis von Widerspruchsgebühren zurücknehmen wolle, stellt zwar objektiv einen zureichenden Grund dar, mit der Bescheidung des Widerspruchs des Klägers noch zuzuwarten. Bestand objektiv ein Grund, aus dem die Behörde noch nicht entschieden hatte, ist die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 aber nur ausgeschlossen, wenn der Kläger diesen Grund kannte oder kennen musste. Die Vorschrift will dem Kläger das Risiko abnehmen, Umstände in dem ihm unzugänglichen Verantwortungsbereich der Behörde fehlerhaft einzuschätzen. Besteht objektiv ein zureichender Grund dafür, dass noch nicht entschieden ist, ist es Sache der Behörde, dem Betroffenen eine Zwischennachricht zukommen zu lassen und ihn über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung aufzuklären. Unterlässt sie dies, veranlasst sie die Erhebung der Klage, deren Kosten sie deshalb grundsätzlich zu tragen hat (vgl. NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks, 5. Aufl. 2018, VwGO § 161 Rn. 232, 233). So liegt es auch hier. Der Beklagte hatte den Grund seiner Untätigkeit nicht rechtzeitig gegenüber dem Kläger kommuniziert, sondern diesen erst mit Schreiben vom 24. März 2021, abgesandt am 25. März 2021, hierüber informiert. Ebenfalls am 24. März 2021 hat der Kläger die Untätigkeitsklage erhoben. Dies wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte dem Kläger den Inhalt seines Schreibens vom 24. März 2021 bereits gemeinsam mit dem dessen Ehefrau betreffenden Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 übermittelt hätte.
Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Kostenentscheidung, weil der Rechtsstreit bereits vor der Beiladung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung ist entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).