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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2021 – 28 K 583.17 A
ECLI:DE:VGBE:2021:1214.28K583.17A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom13. Juli 2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
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Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juli 2015 in Berlin einen Asylantrag.
3
Am 9. Dezember 2016 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Er erklärte, dass er dem Clan der Gabooye angehöre und dem Sub-Clan der Haarosh. Er sei muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er habe bis zu seiner Ausreise in Beledweyne gelebt, im Stadtteil Halwadaag. Dort sei er geboren worden und habe mit seinen Eltern, 2 Brüdern und einer Schwester in einer somalischen Hütte gelebt. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er dort gelebt und sein Heimatland ungefähr im Februar 2012 verlassen. Er habe Somalia verlassen müssen, weil sein Vater von den al-Shabaab entführt worden sei. Der Vater sei eines Tages aus dem Haus gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. In dem Ort, in dem er gelebt habe, hätten verschiedene Clans gelebt. Die al-Shabaab entführten häufiger Mitglieder von Clans, die zu Minderheiten gehörten, so wie seiner. Zudem habe er Angst vor einer Zwangsrekrutierung gehabt. Er hätte noch ein Jahr gehabt, bis er 15 geworden und dann wie ein Volljähriger behandelt worden wäre. Die al-Shabaab-Miliz wäre dann gekommen und hätte ihn aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit bzw. wie andere 15-jährige Jungen rekrutiert, die für sie hätten kämpfen müssen. Der zweite Grund, warum er Somalia verlassen habe, sei der, dass sein Minderheitenclan geächtet worden sei. Er habe nicht weiter zur Schule gehen können, weil sie sehr arm gewesen seien. Sein Schulabschluss wäre aufgrund der Zugehörigkeit zu der Minderheit wertlos gewesen.
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Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte. Schließlich befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen des Klägers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtliches Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien. Das Vorbringen des Klägers, wonach sein Clan der Gabooye in Somalia einer Verfolgung ausgesetzt sei, sei nicht glaubhaft. Er habe keine konkreten Vorfälle angeben können, bei denen er persönlich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit Probleme gehabt habe. Zudem sei er weder mit einer Drohung konfrontiert worden noch sei er in eine konkrete Gefährdungslage geraten. Dass er die Schule nicht weiter habe besuchen können, habe in erster Linie daran gelegen, dass sich seine Familie diese nicht mehr habe leisten können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die al-Shabaab seinen Vater entführt haben sollen. Auch eine Zwangsrekrutierung durch die Miliz habe nicht gedroht, denn wären die al-Shabaab tatsächlich an der Person des Klägers interessiert gewesen, so wäre diese viel früher erfolgt. Auch eine mögliche Zwangsrekrutierung nach einer Rückkehr nach Beledweyne könne ausgeschlossen werden. Denn die al-Shabaab-Miliz habe ihre Rekrutierungstaktik geändert und zwinge nicht mehr wahllos junge Männer, für sie zu kämpfen. Stattdessen erfolgten die Rekrutierungsmaßnahmen nun durch Propaganda, Gehirnwäsche und Indoktrination. Auch Anhaltspunkte für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Darüber hinaus sei insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben.
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Der Kläger hat am 18. Juli 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor, denn bei seiner Rückkehr sei davon auszugehen, dass er einer Verfolgung ausgesetzt sei. Es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er nun einer Racheaktion der al-Shabaab ausgesetzt sei, denn Zwangsrekrutierungen durch die Milizen seien an der Tagesordnung. Ihm stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem sei davon auszugehen, dass in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche und ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zustehe. Zumindest sei vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot auszugehen. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Darüber hinaus befinde er sich in medizinischer Behandlung wegen des Verdachts auf eine abdominelle Tuberkulose.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 zu verpflichten,
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ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,
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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen,
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hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
14
Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamts sowie die Ausländerakte des Landesamts für Einwanderung, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Somalia vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots begründet und im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, die Abschiebung nach Somalia angedroht und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Ein solcher Anspruch besteht danach, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG.
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen vorliegenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37).
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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).
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Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Kläger obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/8 –, juris).
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Nach diesen Maßstäben ist eine Furcht vor Verfolgung unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt begründet, denn auch unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (dazu unter a) oder wegen behaupteter Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz (dazu unter b) asylrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder in Zukunft drohender Verfolgung ausgesetzt sein wird.
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a) Dem Kläger droht keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan. Er ist dem Gabooye-Clan zugehörig. Die somalische Gesellschaft ist in Clans untergliedert, die sich wiederum in weitere Sub-Clans unterteilen. Somalische Bürger können sich fast ausnahmslos im Clansystem verorten. Dazu werden unter anderem die Vorfahren, der Dialekt und die regionale Herkunft herangezogen. Eine grobe Einordnung ist die zwischen den „noblen“ Mehrheitsclans und den „Minderheitenclans“. Zu den Minderheiten zählen etwa Menschen nichtsomalischer Abstammung, Angehörige sogenannter „unreiner Berufe“ und „nobler Clans“, die allerdings nicht auf ihrem Territorium ansässig sind (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 5, 10f.).
23
Der Kläger hat in seiner gerichtlichen Befragung zwar mehrmals gesagt, dass der Clan, dem er zugehörig sei, diskriminiert und benachteiligt werde, hat aber keine konkrete Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG gegen sich selbst als Einzelperson vorgetragen. Er trägt vor, dass er bereits in der Schule in einem Alter zwischen sechs und neun Jahren von den anderen Mitschülern diskriminiert worden sei. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert und überschreitet auch die nach § 3a AsylG erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht. Ferner hat der Kläger angegeben, dass der Vater später von der al-Shabaab-Miliz entführt worden sei, während von den Nachbarn, die nicht den Gabooye angehört hätten, niemand entführt worden sei. Die Entführung des Vaters hat den Kläger aber nicht individuell im Sinne einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen.
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Auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eigener Verfolgung aufgrund gegen Dritte gerichteter Maßnahmen. Dies wäre der Fall, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (vgl. zum Maßstab der Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die danach erforderliche große Vielzahl von Eingriffshandlungen ist nach diesen Maßstäben in Bezug auf die Gabooye nach Auswertung der Erkenntnismittel nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Wegen der festzustellenden Verbesserungen lässt sich trotz weiterhin auftretender einzelner Diskriminierungshandlungen keine derartige Verfolgungsdichte feststellen, dass für den Kläger als Angehöriger der Gabooye bei Rückkehr nach Somalia ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde.
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Bei den Gabooye handelt es sich um eine berufsständische Gruppe, wobei die Bezeichnung „Gabooye“ als Dachbegriff für bestimmte Minderheitengruppen verwendet wird. Es ist teilweise unklar, wer genau sich unter die Bezeichnung fassen lässt (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 16; EASO, COI Report, Somalia Targeted profiles, September 2021, S. 61). In der Vergangenheit wurden vor allem die ethnischen Gruppen Madhibaan und Muse Diriye mit dem Begrif „Midgaan“ belegt, der negativ konnotiert ist (er bedeutet „unberührbar“ oder „ausgestoßen“) und der mittlerweile durch den Begriff „Gabooye“ ersetzt wurde. Gabooye finden sich vor allem im Norden Somalias (Somaliland, Puntland) und im äthiopischen Regionalstaat Somali und haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auch in urbanen Ballungsgebieten im Süden Somalias angesiedelt (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 16; EASO, COI Report, Somalia Targeted profiles, September 2021, S. 61). Schätzungen ihrer landesweiten Anzahl variieren stark (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia, Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, 5. Juli 2018, S. 3 f.).
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Die Mitglieder dieser Gruppen gehören „Berufskasten“ an, die sich über die Ausübung ihrer traditionellen Berufe definieren. Angehörige dieser Gruppen arbeiten traditionell als Friseure, Schmiede, Metallbearbeiter, Färber, Schuhmacher und Töpfer. Neben den handwerklichen Berufen sind sie auch als Jäger, Viehhüter, Bauern und Beschneider tätig. Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Abstammung und Sprache nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als „unrein“ angesehen (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 11, 14 f.; EASO, COI Report, Somalia Targeted profiles, September 2021, S. 62).
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Aus diesem Grund werden Angehörige der Berufskasten einer Segregation unterworfen. Angehörigen der Mehrheitsclans ist es traditionell verboten, einen Gabooye zu heiraten, wenn sie nicht selbst von ihrem Clan ausgestoßen werden wollen. Da sie meist keinen Grundbesitz haben, sind die Angehörigen des Minderheitenclans häufig ökonomisch marginalisiert. Die wenigen gut gebildeten können sich ihr Berufsfeld aussuchen, während die meisten körperliche Arbeit und Servicejobs verrichten. Nach dem Verlust der Monopolstellung für die „unreinen“ Berufstätigkeiten infolge der Globalisierung sind viele ihrer klassischen Berufe seltener geworden. Mit dem Verschwinden ihrer traditionellen Lebensweise sind viele in städtische Gebiete oder Lager für Binnenvertriebene gezogen (vgl. Home Office UK, Somalia, Majority Clans and minority groups in south and central Somalia, Januar 2019, S. 25 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia, Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, 5. Juli 2018, S. 5; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 10. November 2020 – VG 5 K 1889/15.A –, juris Rn. 28 ff., hier 30).
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Die meist schlechtere Bildung macht es für Minderheitenangehörige tendenziell schwieriger, eine Arbeitsstelle zu finden. Hinzu kommt, dass bei Anstellungen weiterhin häufig nach der Clanzugehörigkeit gefragt wird. Meist haben sie auch keinen Zugang zu Positionen im Staatsdienst. Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 47 f.). Allerdings sind keine Fälle bekannt, in denen ein Geschäftsmann der Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Betätigungsfelder derart erfolgreich war, dass er einen anderen Gabooye anstellen konnte (EASO, COI Report, Somalia Targeted profiles, September 2021, S. 63). Die Gabooye stellen nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. Auch beim Kauf von Land besteht keine generelle Diskriminierung. Da sie nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen in geringerem Ausmaß von Auslandsüberweisungen als die Mehrheitsclans (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 47 f.).
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Mittlerweile sind Verbesserungen in der Behandlung der Gabooye zu verzeichnen. So können sie nun die Schule besuchen. In Somaliland hat die Anerkennung von Clan-Ältesten der Gabooye zu einer Aufwertung berufsständischer Gruppen geführt. Dies geht auch mit einer gewissen sozialen Sicherheit einher.Weiterhin ist es für Minderheitenangehörige auch möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter dessen Schutz zu stellen. Die Gabooye haben demnach auch im traditionellen Rechtssystem des Xeer ihre Rechte. Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten nicht systematisch, auch wenn die Polizei Vergehen gegen Angehörige der Minderheiten häufig nicht nach geht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 137; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 38, 40). Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden.Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 144; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 42f).
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Vor diesem Hintergrund und der festzustellenden Verbesserungen lässt sich trotz weiterhin auftretender einzelner Diskriminierungshandlungen keine derartige Verfolgungsdichte feststellen, dass für den Kläger als Angehöriger der Gabooye bei Rückkehr nach Somalia ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde.
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b) Eine begründete Gefahr der Verfolgung aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz besteht nicht. Dass eine Rekrutierung ihm persönlich unmittelbar gedroht hätte oder die al-Shabaab ihn konkret in den Fokus genommen hätten, behauptet der Kläger nicht. In der gerichtlichen Befragung hat er die Entführung und Zwangsrekrutierung seines Vaters geschildert, nicht aber Handlungen, die gegen ihn selbst gerichtet gewesen wären.
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Soweit er vorträgt, dass die al-Shabaab-Miliz inzwischen Angehörige von Minderheitenclans und hier bevorzugt 15-jährige Jungen rekrutiere, ergibt sich aus den eingeführten Erkenntnissen nicht die Gefahr eigener Verfolgung mangels Verfolgungsdichte.
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Es gibt zwar Hinweise, wonach al-Shabaab in Einzelfällen gezielt Kinder und junge Männer von Minderheiten entführt und zwangsrekrutiert. Gleichzeitig nutzt die al-Shabaab-Miliz allerdings die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten, um sich als besonders attraktiv für Menschen aus Minderheitengruppen zu präsentieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 138; BAMF, Länderreport Somalia, Al-Shabaab: Überblick, Rekrutierung und Desertion, Stand 7/2021, S. 6). Üblicherweise richtet die Miliz ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans angeworben: Es wird mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet dies nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, da die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung üblicherweise der Clan trägt. Damit al-Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlen Geld oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 113; BAMF, Länderreport Somalia, Al-Shabaab: Überblick, Rekrutierung und Desertion, Stand 7/2021, S. 7).
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Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Die Zwangsrekrutierungen machen dabei nicht den Hauptteil der Rekrutierungen aus, wobei manche Quellen dem Zwang eine signifikante Rolle bei den Rekrutierungen zuschreiben, während andere Quellen nahelegen, dass direkter Zwang in der Praxis selten angewendet wird (vgl. EASO, COI Report, Somalia Targeted profiles, September 2021, S. 23). Druck und Gewalt werden aber vor allem situativ eingesetzt. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD, Dokumentation zum Webinar, 31. Mai 2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al-Shabaab vor (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 113; BAMF, Länderreport Somalia, Al-Shabaab: Überblick, Rekrutierung und Desertion, Stand 7/2021, S. 7). Die Stadt Beledweyne, wo der Kläger gelebt hat, steht nicht unter Kontrolle der al-Shabaab (vgl. Karte in BAMF, Länderreport Somalia, Al-Shabaab: Überblick, Rekrutierung und Desertion, Stand 7/2021, S. 5). Zudem ist der Kläger inzwischen volljährig. Vor diesem Hintergrund ist eine Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz nicht beachtlich wahrscheinlich.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
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a) Dem Kläger droht nicht die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.
37
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
38
aa) Die al-Shabaab hat – wenn sie dessen Vater entführt hat, wie der Kläger in seiner Befragung glaubhaft vorgetragen hat – den Kläger selbst nicht konkret bedroht. Auch eine Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz bei Rückkehr des Klägers nach Beledweyne ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ergibt sich auch nicht aus der Zugehörigkeit des Klägers zu den Gabooye.
39
bb) Auch die äußerst angespannten humanitären Bedingungen in Beledweyne führen nicht dazu, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren ist. Es fehlt an einem Akteur, von dem der ernsthafte Schaden in Gestalt der schlechten humanitären Lage in der Herkunftsregion des Klägers ausgeht, vgl. §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG.
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Es ist auf Beledweyne in der Provinz Hiraan als Herkunftsregion abzustellen, weil der Kläger dort geboren und aufgewachsen ist und vor seiner Ausreise gelebt hat. Die Provinz Hiraan, die vom Hawadle-Clan dominiert wird, bildet zusammen mit der Provinz Middle Shabelle, die vom Abgaal-Clan dominiert wird, den Staat HirShabelle. Dies ist der jüngste Staat Somalias, der 2016 gegründet wurde (EASO, COI Report, Somalia Actors, Juli 2021, S. 92). Er liegt in Zentralsomalia.
41
Die allgemeine humanitäre Lage in der Heimatregion kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 12 zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bei „nichtstaatlichen“ Gefahren; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a./Ibrahim –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17/Jawo –, juris Rn. 90 ff.).
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(1) Die allgemeine Situation stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar: Laut dem Auswärtigen Amt müssen sich Rückkehrer darauf einstellen, dass die Versorgung mit Lebensmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient zwar traditionell als soziales Sicherheitsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Die dreifache Bedrohungslage aus Wüstenheuschrecken, Überschwemmungen und COVID-19 ist aber eine ernsthafte Herausforderung für die Grundversorgung in Somalia (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. April 2021, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 212). Darüber hinaus machen auch periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen sowie die rudimentäre Gesundheitsversorgung und der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Covid-19 hat die bereits bestehende Krise noch verschlimmert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 212).
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Im Mai 2020 wurden auch Teile des Bezirks und der Stadt Beledweyne überschwemmt. Es handelte sich um die zweite große Überschwemmung in diesem Landesteil innerhalb eines halben Jahres (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 55). Schon im Zuge der überaus stark ausgefallenen Deyr-Regenzeit (September bis Dezember) 2019 kam es in HirShabelle und anderen Regionen im Umkreis der Flüsse Jubba und Shabelle zu Überschwemmungen. Besonders schwer traf es Beledweyne. 570.000 Menschen waren betroffen, 370.000 mussten ihre Häuser verlassen. In der Gu-Regenzeit 2021 (April bis Juni) trafen Überschwemmungen erneut vor allem die Bezirke Beledweyne und Jowhar südlich von Beledweyne; rund 166.000 Menschen waren betroffen. Es wurden Felder zerstört und bewirtschaftetes Land verwüstet. Insgesamt wurden 2020 alleine im Bundesstaat HirShabelle fast 1.500 Quadratkilometer Ackerland zerstört (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 212).
44
In der Provinz Hiraan ist der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der im Jahr 2021 noch einmal einer Verschärfung der Lebensmittelversorgung im Vergleich zu 2020 unterlag, angestiegen. Dies betrifft wegen der Überschwemmungen drei Jahre in Folge vor allem die Regionen, die im direkten Umfeld des Flusses Shabelle liegen. Dort war im Zeitraum Juli bis September 2021 die Ernährungslage nach dem IPC-Klassifizierungssystem (IPC = Integrated Phase Classification for Food Security) der Stufe 3 (= Crisis, mit der Farbe orange markiert) von 5 zuzuordnen, was bedeutet, dass die Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung aufweisen oder nur geringfügig in der Lage sind, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken und dies nur, indem sie Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufbrauchen bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. Auch in dem Landstreifen, der etwas weiter vom Fluss entfernt liegt, sich aber noch im Umfeld dazu befindet, ist die Ernährungslage der Stufe 2 (= Stressed, mit der Farbe gelb markiert) zuzuordnen. Stufe 2 bedeutet, dass die Haushalte einen minimal ausreichenden Nahrungsmittelkonsum aufweisen, sich aber einige wesentliche nicht-nahrungsbezogene Ausgaben nicht leisten können, ohne Stressbewältigungsstrategien zu nutzen. Dies führt dazu, dass im Hiraan der Anteil der Bevölkerung auf der Stufe 2 von 20 auf 21 Prozent und auf der Stufe 3 von 5 auf 12 Prozent angestiegen ist. In der IPC-Stufe 4 (= Emergency) ist hingegen seit 2020 im Hiraan ein Rückgang von 1 auf 0 Prozent der betroffenen Bevölkerung zu verzeichnen. Rund 70 Prozent der dort lebenden Bevölkerung sind der Stufe 1 (= minimal) zuzuordnen, da sie in den Gebieten weit weg vom Fluss leben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, Karte auf S. 215 und Tabelle auf S. 217; BAMF, Länderreport Somalia, Humanitäre Situation, Stand 9/2021, Karte auf S. 5; zur Definitionen der Stufen vgl. S. 4).
45
Auch die Region Beledweyne liegt am Fluss, sodass es auf der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte für den Zeitraum Juli bis September 2021 mit gelb bis orange markiert ist, also überwiegend die Stufen 2 und 3 aufweist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, Karte auf S. 215).
46
Die größte Heuschreckenplage seit 25 Jahren im Jahr 2020 traf hingegen besonders Somaliland, Puntland und Galmudug, nicht aber die Herkunftsregion des Klägers. Vor allem in Puntland und Somaliland wachsen auch 2021 noch Schwärme heran. Klimatische Bedingungen werden aber aller Voraussicht nach die Ausbreitung in landwirtschaftliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia verhindern. Auch von der zwischen den Regenzeiten teilweise vorherrschenden Dürre ist die Region Hiraan nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht so stark betroffen gewesen. Die Deyr-Regenzeit 2020 (Oktober bis Dezember) setzte um drei bis vier Wochen zu spät ein. Insgesamt brachte Deyr unterdurchschnittlich viel Regen – und dies überwiegend in den meisten Gebieten Nordsomalias. Vor allem die Regionen Sanaag, Bari, Nugaal und Mudug waren von Wassermangel betroffen. In Zentralsomalia in der Region des Klägers fiel hingegen mehr Regen als üblich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 213).
47
Die Versorgungslage bleibt trotz der großen humanitären Unterstützung für Somalia, die eine der am besten finanzierten humanitären Maßnahmen weltweit ist, kritisch. Aufgrund großer internationaler Kraftanstrengung und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe kann bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. April 2021, S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 220). In Beledweyne sind folgende Organisationen im Bereich Bildung, Schutz, Ernährung und Gesundheit, Nahrungsversorgungssicherheit, humanitäre Hilfe und Geldtransfer-Programme tätig: UNICEF, Danish Refugee Council (DRC), the International Committee of the Red Cross (ICRC), Relief International, World Food Programme (WFP), Merci, World Health Organisation (WHO), UNOCHA, WARDI, Green Hope, Global Guardian Somalia Security Services sowie Beledweyne Private School (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 221).
48
(2) Die angespannte humanitäre Lage in seiner Herkunftsregion stellt für den Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände eine unmenschliche Behandlung dar. Seine familiären Verbindungen sind seit seiner Ausreise abgebrochen, wie der Kläger glaubhaft schilderte. Weder zu seiner Mutter, seinen zwei Brüdern oder seiner Schwester hat er Kontakt und er kennt ihren Aufenthaltsort nicht, obwohl er in Berlin über das Rote Kreuz nach seiner Familie suchen ließ. Insbesondere die schlechte Versorgungslage mit Lebensmitteln würde den Kläger ohne soziale Einbindung schwer treffen und seine Grundversorgung wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet. Eine Unterstützung des Klägers durch andere Mitglieder der Gabooye lässt sich nicht annehmen. Wie bereits ausgeführt wurde, stellt dieser Clan einen sogenannten Minderheitenclan dar, der zu den vulnerablen Gruppen gehört und nur im Schatten der dominanten Mehrheitsclans existiert (EASO, COI Report, Somalia Key socio-economic indicators, September 2021, S. 92). Dieser erscheint ohne die Kenntnis und das Vorhandensein konkreterer Verbindungen nicht ausreichend stark, um dem Kläger hinreichende Unterstützung zum Lebensunterhalt zu gewähren oder ihm jedenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt vermitteln zu können, was den Kläger in die Lage versetzen könnte, sein Existenzminium selbständig zu sichern. Die Angehörigen dieses Clans werden trotz erkennbarer Verbesserungen in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens weiterhin diskriminiert.
49
(3) Die kritische humanitäre Lage lässt sich nach Überzeugung der Kammer aber nicht auf einen Akteur zurückführen. Gemäß § 4 Abs. 3, § 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Es ist demnach ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 12).
50
Dies ist hier zu verneinen. Es gibt zwar Hinweise darauf, dass die al-Shabaab oder andere nichtstaatliche Akteure im Einzelfall die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile speziell in Süd- und Zentralsomalia behindern. So hat sich etwa die Sicherheitslage entlang der Straße Mogadishu – Balcad - Jowhar - Buulo Barde - Beledweyne wieder verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (EASO, COI Report, Somalia Actors, Juli 2021, S. 93; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 221 f., 53). Dass sich die Versorgungslage in Beledweyne durch gezielte Angriffe der al-Shabaab oder durch Clanmitglieder jedoch soweit verschlechtert hat, dass sich die angespannte Nahrungsmittelversorgung darauf zurückführen ließe, ist nach den aktuellen Erkenntnismitteln nicht hinreichend ersichtlich. Vielmehr legen die Erkenntnisse nahe, dass die Verschlechterung der Lebensmittelversorgung auf den oben beschriebenen Natur-Katastrophen wie den Überschwemmungen drei Jahre in Folge und dem damit einhergehenden Verlust der Anbaufläche sowie der Covid-19-Pandemie beruht.
51
Gegen ein Handeln oder Unterlassen eines Akteurs spricht auch, wie sogleich näher ausgeführt wird, dass sich die Sicherheitslage insbesondere in der Stadt Beledweyne selbst stabil zeigt, sich die Versorgungslage aber verschlechtert hat. Die hingegen im Umland von Beledweyne stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Clans stellen kein zielgerichtetes Handeln oder Unterlassen zur Verschlechterung der humanitären Lage dar.
52
In der Provinz Hiraan sieht die politische sowie Sicherheitslage nach den eingeführten Erkenntnissen wie folgt aus: Die Städte Beledweyne (die Hauptstadt des Hiraan), Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (EASO, COI Report, Somalia Security Situation, September 2021, S. 98; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 54). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Nordwesten Hiraans ist al-Shabaab nur in geringer Stärke präsent. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen. Wesentliche Teile des Hiraan – primär die ländlichen Gebiete – befinden sich hingegen unter Kontrolle von al-Shabaab, vor allem die Gebiete westlich der Straße Jalalaqsi – Beledweyne. Auch aufgrund der Zuspitzung der Clanrivalität zwischen lokalen Clans und der Regierung von HirShabelle kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage um Beledweyne (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 54). So befindet sich im Umland von Beldeweyne der Hauptstützpunkt der bewaffneten Unabhängigkeitsbewegung (das Hiraan Salvation Council), dessen Ziel die Unabhängigkeit der historischen Provinz Hiraan vom HirShabelle-Staat ist und die zwei selbstverwaltete Provinzen anstrebt. Sie besteht aus Mitgliedern des Hawadle-Clans und gründete sich angesichts der Wahl von Ali Abdullahi Hussein – der zu einem Abgaal-Subclan gehört – zum Präsidenten von HirShabelle (EASO, COI Report, Somalia Actors, Juli 2021, S. 93, 95). Im Januar 2021 war es bei Kämpfen zwischen Kräften der Regierung und Milizen des Hiraan Salvation Council schon zu Todesopfern gekommen. Vermittlungen in diesem Konflikt zwischen Hawadle und HirShabelle sind bislang fehlgeschlagen. Zusätzlich hat die Unabhängigkeitsbewegung Zulauf von anderen Clans erhalten. Zuletzt waren die Spannungen zwischen Milizen, die zum führenden General des Hiraan Salvation Council, General Huud, loyal stehen, und der Regierung von HirShabelle immer größer geworden. Am 12. Juli 2021 traf General Huud erstmals mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen, um die Wünsche nach einer größeren Rolle für die Hawadle zu besprechen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 54). Ein Sicherheitsexperte ist sich hingegen sicher, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass erneut ein bewaffneter Konflikt ausbricht (EASO, COI Report, Somalia Security Situation, September 2021, S. 99).
53
In Beledweyne selbst ist die Sicherheitslage hingegen unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al-Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Die in Beledweyne vorhandene Präsenz der al-Shabaab scheint kaum relevant – auch wenn die Zahl an Anschlägen mit Sprengsätzen und Handgranaten sowie an gezielten Attentaten zugenommen hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 55).
54
c) Vor diesem Hintergrund ist auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht gegeben.
55
Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 -,juris Rn. 18 ff.; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 -, juris Rn. 26 ff.).
56
Zur allgemeinen Sicherheitslage im Hiraan und insbesondere der Stadt Beledweyne wird auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass in der Provinz Hiraan 2014 ungefähr 520.685 Personen lebten (vgl. EASO, COI Report, Somalia Security Situation, September 2021, S. 98). Zwischen Januar 2020 und Juni 2021 sind 261 sicherheitsrelevante Vorfälle wie Kämpfe, Explosionen und Gewalttaten in der Provinz mit insgesamt 274 getöteten Menschen gezählt worden. Dabei entfallen 145 Vorfälle auf die Gegend um Beledweyne mit 127 Toten. 145 Vorfälle fanden ferner unter der Beteiligung von al-Shabaab statt, wobei bei den meisten zudem entweder somalisches Militär, Polizeikräfte, AMISOM-Kräfte oder Clan-Milizen beteiligt waren. Bei 37 dieser Ereignisse waren hingegen Zivilisten beteiligt, wobei 57 Zivilsten starben und wovon 39 Todesfälle auf den Distrikt Beledweyne entfallen (basierend auf ACLED-Daten, vgl. EASO, COI Report, Somalia Security Situation, September 2021, S. 100 f.).
57
Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung liegt keine solche Gefahrendichte vor, dass der Kläger aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine individuelle Bedrohung ist nicht aufgrund von in der Person des Klägers liegenden gefahrerhöhenden Umständen gegeben. Der Kläger gehört keiner der Gruppen an, welche die al-Shabaab-Miliz besonders im Fokus hat oder die nach den eben gemachten Ausführungen überwiegend in gewalttätige Vorfälle in letzter Zeit verstrickt gewesen sind. Die Situation ist auch losgelöst von der Person des Klägers nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Betroffenheit des Klägers ergibt sich nach einer umfassenden Würdigung der Umstände in seiner Herkunftsregion nicht. Besonders in die Einzelfallbetrachtung eingestellt werden muss zudem der Umstand, dass zwischen den ländlichen Gebieten und den Städten im Hiraan zu unterscheiden ist, da sich die Sicherheitslage dort jeweils massiv unterscheidet. In der Stadt Beledweyne selbst ist es vergleichsweise sicher und die Lage stabil, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
58
3. Der zweite Hilfsantrag ist begründet, denn es liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Artikel 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).
59
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen (vgl. Ausführungen zu 2. b) aa)).
60
Die Gefahr kann aber – wie bereits ausgeführt – ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen (vgl. zum Maßstab die Ausführungen zu 2. b) bb)).
61
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28).
62
Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung.
63
Die allgemeine humanitäre Situation in Somalia stellt sich wie folgt dar: Insbesondere die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet, wie oben bereits ausgeführt wurde. In ganz Somalia ist wegen der Naturkatastrophen die Nahrungsmittelunsicherheit stark angestiegen; die IPC-Stufen 2 und 3 sind weit verbreitet (ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 1, vgl. auch die Karte auf S. 2). Rund 3,5 Millionen Menschen in Somalia können auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen oder stehen vor akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 212; BAMF, Länderreport Somalia, Humanitäre Situation, Stand 9/2021, Karte auf S. 6).
64
Jeweils besonders von einer schlechten Ernährungsmittelversorgung betroffen sind städtische Arme und die Landbevölkerung, Binnenvertriebene und Geflüchtete. Ebenso sind Kinder, Frauen und Personen mit Behinderungen besonders betroffen. Dies hängt damit zusammen, dass sie meist nur begrenzte Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben und hauptsächlich auf Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten, um die sie zudem noch konkurrieren, angewiesen sind. In der städtischen Umgebung ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Konkurrenzsituation verhältnismäßig schwieriger. Da in Städten der Großteil des Einkommens für Nahrungsmittel ausgegeben wird, ist die Bevölkerung dort auch besonders von steigenden Nahrungsmittelpreisen betroffen. Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie negativ beeinflussten Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten werden die Bedingungen noch erschwert (BAMF, Länderreport Somalia, Humanitäre Situation, Stand 9/2021, Karte auf S. 6).
65
Insgesamt besonders kritisch ist die Lage von binnenvertriebenen Menschen. In Somalia leben insgesamt aktuell etwa 2,9 Millionen Binnenvertriebene. Sie sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie sexueller Gewalt, wiederholter Zwangsräumung, extrem prekären Lebensbedingungen und eingeschränktem Zugang zur Grundversorgung ausgesetzt (vgl. BAMF, Länderreport Somalia: Humanitäre Situation, Stand 9/2021, S. 12; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.April 2021, S. 21; ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 7). Im Juli 2021 ist laut dem UNHCR über insgesamt 43.000 neue Fälle von Binnenvertreibung berichtet worden, wovon die meisten in Verbindung mit der Dürre oder Konflikten und Unsicherheiten der Sicherheitslage standen (ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 7).
66
Während des Bürgerkriegs wurde das öffentliche Gesundheitssystem Somalias weitgehend zerstört. Es zählt daher zu den schwächsten weltweit (BAMF, Länderreport Somalia: Humanitäre Situation, Stand 9/2021, S. 7). Die Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist mangelhaft und es gibt bedeutende Unterschiede zwischen Land und Stadt. Krankenhäuser, Kliniken und Apotheken sind in Süd- und Zentralsomalia auf die Hauptstadt und auf größere Städte konzentriert. Die Verfügbarkeit von Medikamenten sowie spezialisierte medizinische Behandlung in Süd- und Zentralsomalia ist eingeschränkt. Es gibt keine nationale Krankenversicherung. Patientinnen und Patienten können sich entweder um kostenlos angebotene Dienste der Regierung oder von NGOs bemühen oder an einer privaten Gesundheitseinrichtung selbst für die Versorgung bezahlen (vgl. ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 8).
67
Auch die somalische Wirtschaft hat infolge der Pandemie, der Heuschreckenlage, den Überschwemmungen und der Dürre mit einem Einbruch zu kämpfen. Eine der Triebfedern der Wirtschaft bleibt die Diaspora – etwa durch Investitionen und Remissen. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 500 US-Dollar im Monat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 201 f.). Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch, die genauen Angaben weichen jedoch stark voneinander ab, zumeist überwiegt jedoch die Prozentzahl an Erwerbstätigen gegenüber der der Arbeitslosen. Eine staatliche Unterstützung Arbeitsloser gib es nicht. Rückkehrer können zumeist nur über ihr Clannetzwerk Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Gerade um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Männer finden unter anderem auf Baustellen, beim Graben, in Steinbrüchen, als Schuhputzer oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Selbst an Orten unter staatlicher Kontrolle wie Mogadischu können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 203 ff.; ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 5). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich infolge der COVID-19-Pandemie noch verstärkt. 21 % der Menschen mussten ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 205).
68
Der Jilib, die untere Ebene im Clansystem, ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann – trotz vorhandener Verwandtschaft – nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 228; ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 5).
69
a) Auch in Mogadischu als dem Ort, an dem die Abschiebung endet, ist die Stufe 3 des IPC-Klassifizierungssystems vorherrschend, die Nahrungsmittelversorgung also äußerst kritisch (ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 1, vgl. auch die Karte auf S. 2).
70
Zwangsräumungen von Binnenvertriebenen und der armen Stadtbevölkerung sind in den urbanen Ballungsräumen wie Mogadischu weiterhin ein großes Problem. Im Jahr 2020 sind 150.000 Menschen zwangsumgesiedelt worden; besonders betroffen war der Großraum Mogadischu mit zwei Dritteln aller Zwangsräumungen. Die große Mehrheit der betroffenen Menschen zieht in Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke der Städte, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. April 2021, S. 21; ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 22. Februar 2021, S. 7, 9). Im Zuge der Corona-Pandemie ist es landesweit zwar zu einem bedeutenden Rückgang der Zwangsräumungen gekommen, in Mogadischu jedoch sind die Zwangsräumungen nach Berichten der UNOCHA – nachdem ein nationales Moratorium gefordert worden war – noch einmal angestiegen (ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 23. August 2021, S. 8).
71
Der Großteil der Bevölkerung hat keinen Zugang zu formeller Finanzierung von Wohnraum. Für viele sind Familienmitglieder eine der primären Finanzierungsquellen. Für die vulnerablen Bevölkerungsgruppen in Mogadischu ist dies die häufigste Form des Wohnraumkredits. Anbieter informeller Unterkünfte und Dienste in Somalia spielen eine kritische Rolle, am augenscheinlichsten in Mogadischu. Zu den vulnerablen Gruppen gehören von Frauen und Jugendlichen geführte Haushalte, Menschen mit Behinderungen und junge alleinstehende Männer (vgl. ACCORD, Somalia: Humanitäre Lage, 22. Februar 2021, S. 8). Rückkehrer laufen laut Hilfsorganisationen Gefahr, in Lagern von Binnenvertriebenen zu enden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. April 2021, S. 22).
72
Gemessen an somalischen Standards zählen die Krankenhäuser in Mogadischu zu den besten landesweit. Aber insbesondere Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Flüchtlingsrückkehrende und Angehörige von Minderheitengruppen haben oft nur geringen Zugang zur Gesundheitsversorgung; insgesamt 60 % der Bevölkerung hat gar keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten (BAMF, Länderreport Somalia: Humanitäre Situation, Stand 9/2021, S. 7 f.). Die Gesundheitssituation hat sich durch die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert, da die Routine-Grundversorgung zugunsten von akuten Maßnahmen gegen COVID-19 zurückgenommen wurde. Bereits vor der COVID-19-Pandemie war das somalische Gesundheitssystem nicht auf Ausnahmesituationen vorbereitet (BAMF, Länderreport Somalia: Humanitäre Situation, Stand 9/2021, S. 9 f.).
73
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf Binnenvertriebene und Arme. Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. Nichtregierungsorganisationen und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 208).
74
Vor diesem Hintergrund ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre wegen der fehlenden Möglichkeit, seine existentiellen Grundbedürfnisse – wie Nahrungsmittelversorgung – abdeckende Arbeit und Unterkunft zu finden, mit der Folge der Verelendung, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Es lässt sich nicht hinreichend sicher annehmen, dass der Kläger seine Existenz wird sichern können. Er hat Somalia als 14-jähriger Junge vor mittlerweile fast 10 Jahren verlassen. Über die notwendigen Verbindungen verfügt der Kläger in Mogadischu nicht, da dies nicht sein Heimatort ist und er dort keine Familienangehörigen hat. Er gehört auch keinem Mehrheitsclan an, sondern den Gabooye, die zur ärmsten Bevölkerungsschicht zählen. Er wäre vielmehr nach den vorliegenden Erkenntnissen einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt, was mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass der Kläger weder Unterkunft noch Arbeit finden würde. Auch zählt er als junger alleinstehender Mann laut ACCORD zu den vulnerablen Gruppen.
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b) Die äußerst angespannte humanitäre Lage ist auch in Beledweyne gegeben, was für den Kläger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt, wie oben bereits ausgeführt wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger auf diese Region nicht verwiesen werden kann. Wegen der volatilen Sicherheitslage der Hauptverbindungsstraße von Mogadischu nach Beledweyne kann er seine Heimatstadt auf dem Landweg nicht hinreichend sicher erreichen. Es ist nach den eingeführten Erkenntnissen auch davon auszugehen, dass eine innersomalische Flugverbindung nach Beledweyne jedenfalls derzeit nicht besteht; eine Flugverbindung von Mogadischu nach Beledweyne wird in den aktuellsten Erkenntnismitteln im Gegensatz zu älteren Berichten nicht mehr erwähnt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 191; anders als noch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 17. September 2019, S. 110; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2021 – W 9 K 19.32129 –, juris).
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c) Auch auf Somaliland muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Es ist nicht hinreichend sicher, dass der Kläger sich dort niederlassen könnte. Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich grundsätzlich zwar dort ansiedeln, sie werden jedoch nur „halb“ akzeptiert, es kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD, Dokumentation zum Webinar, 31. Mai 2021, S. 25 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 191).Hervorzuheben ist zudem, dass Somaliland neben den aus Somaliland stammenden Rückkehrern, zu denen der Kläger nicht gehört, nur Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans akzeptiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland, 12. Januar 2018, S. 37). Zwar sollen beispielsweise in der Stadt Erigabo in der Sanaag-Provinz oder in Hargeisa auch Gabooye zu finden sein (EASO, COI Report, Somalia Security Situation, September 2021, S. 137; EASO, COI Report, Somalia Targeted profiles, September 2021, S. 62). Es lässt sich aber nicht hinreichend sicher annehmen, dass der Kläger aufgrund dieses Umstands zu einem dort ansässigen Sub-Clan gehört. Dagegen spricht die Sonderstellung der Gabooye als berufsständische Kaste.
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Im Übrigen führt die angespannte humanitäre Lage in Somaliland unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers dazu, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. Auch in vielen Teilen Somalilands gibt es eine hohe Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und Armut. Das entscheidende soziale Sicherungsnetz bilden auch hier die erweiterte Familie und der Clan (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Somalia, 21. Oktober 2021, S. 235). Eine hinreichende Unterstützung des Klägers durch die Gabooye lässt sich jedoch nicht annehmen. Wie bereits ausgeführt, stellt dieser Clan auch in Erigabo und Hargeisa einen sogenannten Minderheitenclan dar, der zu den vulnerablen Gruppen gehört und nur im Schatten der dominanten Mehrheitsclans existiert (EASO, COI Report, Somalia Key socio-economic indicators, September 2021, S. 92). Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger sein Existenzminimum nicht wird sichern können, weil ohne das Vorhandensein konkreter Verbindungen seine ausreichende Unterstützung, Obdach zu finden, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen oder die Lebensmittelversorgung zu gewährleisten, nicht gegeben ist.
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d) Dies gilt umso mehr für die restlichen Landesteile Somalias, in denen wie eingangs zu ganz Somalia ausgeführt schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen und in denen keine Familienangehörige des Klägers leben, was zu seiner Existenzsicherung zwingend erforderlich wäre, sodass ihm dort ebenfalls eine unmenschliche Behandlung drohen würde.
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4. Da der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 11).
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5. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) ist rechtswidrig, weil zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Gleiches gilt für das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 AufenthG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.