Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.01.2022 – 14 KE 3/21
ECLI:DE:VGBE:2022:0105.14KE3.21.00
Tenor
Unter Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. November/2. Dezember 2020 – VG 21 K 353.19 V – wird die dem Erinnerungsführer zu 2 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.431,54 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
Über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter.
1. Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 ist unzulässig. Sie ist bereits unstatthaft, da nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse, nicht jedoch die durch den Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten erinnerungsbefugt sind.
2. Die zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Erinnerungsführer zu 2 hat einen über den festgesetzten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse nach § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von insgesamt 1.431,54 €.
a) Dem Vergütungsanspruch steht hier zunächst nicht entgegen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers zu 2 erst mit Beschluss vom 3. November 2020 und damit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Vergleich vom 2. Oktober 2020 erfolgte. Die Beiordnung wird grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung an den beigeordneten Rechtsanwalt wirksam, es sei denn eine Rückwirkung ist angeordnet oder sonst erkennbar gewollt (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 90). Voraussetzung für eine rückwirkende Beiordnung ist ein rechtzeitig gestellter und vollständiger Antrag, über den das Gericht mithin schon früher hätte entscheiden können (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 94). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Erinnerungsführers zu 2 auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife war hier erkennbar gewollt, da eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung mit Wirkung ex nunc bei einem abgeschlossenen Verfahren keinen Sinn ergäbe und der Beschluss vom 3. November 2020 damit ansonsten leerliefe (vgl. zur stillschweigenden Rückdatierung auch Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 96). Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Beiordnung lagen hier auch vor, da die Kläger des Ausgangsverfahren bereits am 10. Juli 2020 einen Antrag gestellt und die dahingehenden Unterlagen eingereicht hatten (vgl. Bl. 128 f. der Gerichtsakte).
b) Der Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse ist in Höhe von 1.431,54 € begründet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung, soweit im Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzliche Vergütung im Sinne der Vorschrift umfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 RVG die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelösten Gebühren und Auslagen. Der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG. Ist Prozesskostenhilfe danach – wie hier dem Erinnerungsführer zu 1 – unbeschränkt bewilligt worden, hat der beigeordnete Rechtsanwalt Anspruch auf die gesamte gesetzliche Vergütung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vertritt der Rechtsanwalt, wie hier, zwei Streitgenossen und wird er nur einem von beiden zugeordnet, kann er nach § 48 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren, jedoch ohne die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, geltend machen (so die überwiegend vertretene und auch vom entscheidenden Einzelrichter für überzeugend gehaltene Ansicht, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2018 – L 39 SF 186/16 B E –, juris Rn. 11-21 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum, auch zu den abweichenden Ansichten). Die abweichende, auch im Beschluss vom 2. Dezember 2020 vertretene Ansicht, wonach der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse nur Anspruch auf eine Quote entsprechend der Beteiligung der Streitgenossen hat, findet keine hinreichende Grundlage in der gesetzlichen Regelung. Anders als etwa hinsichtlich des Gebührenwerts (vgl. § 49 RVG) findet sich hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe der Rechtsanwalt bei mehreren Auftraggebern jeweils Vergütung beanspruchen kann im Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für den beigeordneten Rechtsanwalt keine vom allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG abweichende Bestimmung. Für eine planwidrige Regelungslücke, die eine unter teleologischen Gesichtspunkten einschränkende Auslegung der § 48 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG gebietet, ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu überzeugend LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 20).
Die gesetzliche Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 49 RVG umfasst danach ausgehend vom festgesetzten Gegenstandswert (5.000,- €) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in der zwischen dem 1. August 2013 und 31. Dezember 2020 geltenden Fassung – VV RVG – in Höhe von 334,10 €, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 308,40 €, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 257,- €, die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- €, Fahrt- und Abwesenheitskosten nach Nr. 7003, 7005 Nr. 3 VV RVG in Höhe von 406,- € und die hälftige Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV RVG (bei einem Umsatzsteuersatz von 16 %) in Höhe von 106,04 €, insgesamt also 1.431,54 €.
Ohne Erfolg begehrt der Erinnerungsführer zu 2 weitere Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 106,04 €. Nach Nr. 7008 VV RVG hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenen Umsatzsteuer. Die Frage der Erstattung der Umsatzsteuer ist dabei in den einschlägigen Prozessordnungen nicht geregelt, sondern vielmehr eine steuerrechtliche Frage, deren Beantwortung sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergibt. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon werden nach § 3a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 UStG sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers erbracht, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat. Dass die Vergütung des Anwalts infolge der Beiordnung durch die Staatskasse erfolgt, ist dabei umsatzsteuerrechtlich unerheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2015 – OVG 6 K 32.15 –, juris Rn. 7).
Wird eine Leistung gegenüber mehreren Empfängerinnen und Empfängern erbracht, die teils im Inland und teils im Drittlandsgebiet (hier: Marokko) ansässig sind, so ist die Leistung für die Ortsbestimmung aufzuteilen mit der Folge, dass sie in Teilen als an verschiedenen Orten erbracht gilt. Aufteilungsmaßstab sind die von den Empfängerinnen und Empfängern im Innenverhältnis zu tragenden Vergütungsanteile, soweit sie dem leistenden Unternehmer bekannt sind. Anderenfalls kann dieser die Leistung nach Köpfen aufteilen (vgl. Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 190. Lfg. Oktober 2020, § 3a Rn. 109; Birkenfeld, in: ders./Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, 90. Lfg. November 2020, § 71 Rn. 51; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. September 2009, BStBl 2009 I S. 1005, Rn. 51).
Vorliegend ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass der Erinnerungsführer zu 1 und seine Ehefrau im Innenverhältnis einen bestimmten Aufteilungsmaßstab vereinbart hatten. Es kann deshalb hinsichtlich der Vergütung ihres Verfahrensbevollmächtigten davon ausgegangen werden, dass sie diese im Innenverhältnis nach Kopfteilen und damit je zur Hälfte tragen. Dabei hatte der Erinnerungsführer zu 1 während der Erbringung der anwaltlichen Leistungen bis zum Eintritt der Fälligkeit der Vergütung, die hier jedenfalls durch Kostenentscheidung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) im Vergleich vom 2. Oktober 2020 eingetreten ist, seinen Wohnsitz in Selouane, Marokko. Für die Entstehung der Umsatzsteuer unerheblich ist es entgegen der Ansicht der Erinnerungsführer, dass der Erinnerungsführer zu 1 vor Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegt haben soll.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).