Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.01.2022 – 6 K 699.17 A
ECLI:DE:VGBE:2022:0110.6K699.17A.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2017 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Pakistan vorliegt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz.
Sie ist – wie ihre Eltern – pakistanische Staatsangehörige. Diese verließen Pakistan im Jahr 2014 und reisten im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein, wo sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellten. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärten sie im Wesentlichen, Pakistan verlassen zu haben, da ihre Familien gegen ihre Beziehung gewesen seien und die Mutter der Klägerin mit einem anderen Mann habe verheiratet werden sollen. Am 10. August 2017 stellte die Mutter der Klägerin für sie einen Asylantrag vor dem Bundesamt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ihrer Eltern ab.
Mit Bescheid vom 18. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und Anerkennung als Asylberechtigte (2.) sowie auf subsidiären Schutz ab (3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (4.). Es forderte die Klägerin darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine allgemeine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Sie müsse und könne von der Klägerin und ihren Eltern bewältigt werden, gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten. Ihre Eltern seien im erwerbsfähigen Alter und es sei ihnen zumutbar, sich in ihrem Heimatland eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nicht in der Lage seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 2017 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Bruder befinde sich wegen einer schweren angeborenen Herzerkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Seine medizinische Versorgung sei in Pakistan nicht gewährleistet.
Sie hat zunächst die Gewährung internationalen Schutzes beantragt, hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.
Nach Zurücknahme ihrer Klage im Übrigen in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2022 hat das Gericht der Klägerin auf ihren erneuten Antrag mit Wirkung vom 5. Januar 2022 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt, soweit sich ihre Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezieht und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt. Das Gericht hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs mit dem Asylklageverfahren des Bruders der Klägerin (VG 6 K 359/21 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der die Klägerin betreffenden Ausländerakte und der Streitakte im Asylklageverfahren ihres Bruders (VG 6 K 359/21 A) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin den mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgenommen hat (vgl. §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1, 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Hinblick auf Pakistan. Dementsprechend sind die Abschiebungsandrohung hinsichtlich dieser Zielstaatsbestimmung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.).
Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. im Hinblick auf eine unionsinterne Überstellung EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 85 und 92, und C 297/17 u.a. –, juris Rn. 90).
Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern, ist für die Bildung der Gefährdungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 17-19).
Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor, da der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Pakistan eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Es besteht das ernsthafte Risiko, dass sie infolge der angeborenen schweren Herzerkrankung ihres Bruders und der hierdurch von der Familie zu tragenden Behandlungskosten durch eine Abschiebung in eine konventionswidrige Situation extremer materieller Not geriete, in der sie zur Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse nicht mehr in der Lage wäre und die sie in einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung versetzte. Das Gericht legt seiner Gefahrenprognose eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin nach Pakistan zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder zugrunde. Dass für Letzteren mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2022 (VG 6 K 359/21 A, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen) ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde, steht dieser Annahme nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Bruder der Klägerin u.a. an einer schweren angeborenen Herzerkrankung - einer Hypertrophen Kardiomyopathie sowie einem Long-QT-Syndrom – leidet. Der ihm implantierte Herzschrittmacher muss halbjährlich kontrolliert und seine Einstellungen gegebenenfalls angepasst werden. Die kardiologischen Befunde müssen mittels klinischer Untersuchungen, Echokardiographie und EKG regelmäßig in speziellen kinderkardiologischen Einrichtungen kontrolliert werden. Außerdem wird er mit Propranolol 20 mg, dreimal täglich einzunehmen, medikamentös behandelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil im Asylklageverfahren des Bruders (VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2022, a.a.O., EA S. 5 f.) verwiesen. Darüber hinaus leidet er an einem Asthma bronchiale, weshalb alle drei Monate Kontrolluntersuchungen in einer kinderpneumologischen Praxis stattfinden. Insoweit wird auf das Attest der F ... vom 7. Juni 2021 verwiesen, welches der Bruder der Klägerin in seinem Asylklageverfahren (a.a.O.) eingereicht hat. Danach müsse bei Exazerbationen zusätzlich eine Akutbehandlung erfolgen. Ferner werde er regelmäßig – und zusätzlich nach Bedarf – medikamentös in Form einer Inhalationstherapie behandelt. Diese Angaben haben die Eltern der Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Insgesamt hat der Bruder der Klägerin von Anfang 2019 bis Ende 2021 medizinische Leistungen und Arzneimittel in Höhe von 43.253,28 Euro erhalten, wie aus der in seinem Klageverfahren vorgelegten Diagnosen- und Leistungsübersicht seiner gesetzlichen Krankenversicherung vom 6. Dezember 2021 hervorgeht.
Das Gericht legt seiner Entscheidung gemäß den Angaben der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und den insbesondere im Asylklageverfahren ihres Bruders vorgelegten ärztlichen Attesten zugrunde, dass für diesen zwei Mal im Jahr Termine zur Kontrolle seines Herzschrittmachers sowie zusätzlich vier Mal im Jahr Termine für die kinderkardiologische Kontrolluntersuchung erforderlich sind, insgesamt also sechs Untersuchungstermine im Jahr. Ferner sind jährlich mindestens sechs EKG-Untersuchungen erforderlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass jede Schrittmacherkontrolle sowie jede kinderkardiologische Kontrolluntersuchung mindestens 4.250 Pakistanische Rupien kostet – sowohl in der privaten Klinik Agha Khan University Hospital in Karachi als auch in der öffentlichen Einrichtung Armed Forces Institute of Cardiology in Rawalpindi, wo die erforderlichen kinderkardiologischen Behandlungen nur verfügbar sind (vgl. EASO MedCOI, Question & Answer BDA-20200117-PK-7162, 29. Januar 2020, S. 8; MedCOI, BMA 14175, 3. November 2020, S. 2 f.). Die Kosten für eine EKG-Untersuchung betragen mindestens jeweils 300 bis 500 Pakistanische Rupien (vgl. EASO MedCOI, Question & Answer BDA-20200921-PK-7344, 7. Oktober 2020, S. 5). Daraus entstehen jährliche Kosten in Höhe von circa 28.500 Pakistanischen Rupien, umgerechnet rund 140 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die dreimal tägliche Einnahme von Propranolol 20 mg. Der Preis für eine Packung Tabletten Propranolol 10 mg (Inhalt 500 Stück) beträgt in Pakistan etwa 62 Pakistanische Rupien (vgl. http://www.druginfosys.com/Brand.aspx?code=19901, abgerufen am 14. Januar 2022), hochgerechnet auf ein Jahr (wobei die Einnahme von sechs Tabletten je 10mg täglich zugrundgelegt wird) entspricht dies Kosten von rund 270 Pakistanischen Rupien. Hinzu kommen die Kosten für die im Fall der immer wieder auftretenden medizinischen Notfälle erforderlichen stationären Aufenthalte des Bruders der Klägerin (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2022, a.a.O., EA S. 5 f.) sowie für die ärztliche und medikamentöse Behandlung seines Asthmaleidens.
Es bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die Eltern der Klägerin in Pakistan nicht in der Lage wären, die Kosten für die ärztliche und medikamentöse Behandlung ihres Bruders und zusätzlich den Lebensunterhalt der Familie, insbesondere auch der Klägerin, auf dem von Art. 3 EMRK geforderten Mindestniveau zu sichern. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Behandlungskosten in Pakistan nur einen Bruchteil der Kosten in Deutschland betragen. In die Betrachtung ist indes das geringere pakistanische Lohnniveau einzustellen. Der monatliche Durchschnittslohn in Pakistan betrug nach Angaben von Germany Trade and Invest im Jahr 2018 18.754 Pakistanische Rupien (vgl. https://www.gtai.de/resource/blob/18332/393bf3cabbc8d13da069e2bf4cd05473/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2021_Pakistan.pdf, abgerufen am 14. Januar 2022). Es ist davon auszugehen, dass in Pakistan nur ein Elternteil der Klägerin berufstätig sein könnte, während der andere die Klägerin und ihren Bruder betreuen müsste, wobei dessen medizinische Versorgung nach den Schilderungen der Eltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund der häufigen Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte sehr zeitaufwendig ist.
Die Klägerin verfügt neben ihren Eltern in Pakistan nicht über einen belastbaren, vermögenden Familienverbund, mit dessen Hilfe ihr Lebensunterhalt dauerhaft gesichert werden könnte. Beide Eltern gaben bei ihrer Anhörung vor Gericht an, keinen Kontakt zu ihren Familien zu haben. Diese hätten nicht versucht, Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Sie hätten auch keine Kontaktdaten ihrer Familien in Pakistan. Der Vater der Klägerin gab ferner an, kein Mitglied seiner Familie in Pakistan habe seine Telefonnummer. Er sei nicht besonders gebildet und nutze Facebook oder andere soziale Medien bzw. Messenger-Dienste nicht. Diese Angaben sind insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die Eltern der Klägerin bereits vor dem Bundesamt schilderten, sie hätten Pakistan verlassen, da sie gegen den Willen ihrer Familien beschlossen hätten, zusammen zu sein und zu heiraten. Der Streit sei aufgrund ihrer unerlaubten Heirat im Iran seither weiter eskaliert. Der Vater der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Vertreters der Beklagten erklären, dass seine Familie zwar um die Hand seiner Frau angehalten habe. Sie sei jedoch deshalb gegen ihn aufgebracht worden, da er sich an die von der Familie seiner Frau geäußerte Ablehnung nicht gehalten habe. Vor diesem Hintergrund kommt eine (finanzielle) Unterstützung der Klägerin und ihrer Familie durch die Angehörigen ihrer Eltern in Pakistan von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus bestehen ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass die Familien auch finanziell nicht in der Lage wären, die Klägerin, ihren Bruder und ihre Eltern – angesichts der Höhe der notwendigen Gesundheitsausgaben – in ausreichendem Maß zu unterstützen. Ihr Vater hat seine wirtschaftliche Situation in Pakistan gegenüber dem Bundesamt nur als durchschnittlich beschrieben. Ihre Mutter entwendete das Geld für die Flucht aus Pakistan nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt zwar von ihrem Vater. Dabei habe es sich aber um das für ihre Hochzeit bestimmte Vermögen gehandelt, für das die Familie sehr lange gespart habe, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte.
Für die anfallenden Gesundheitsausgaben erhielte die Familie der Klägerin auch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit staatliche finanzielle Unterstützung in ausreichendem Umfang. Nach Auskunft von MedCOI gibt es keine Erstattung für die Kosten der erforderlichen kinderkardiologischen Behandlung (vgl. EASO MedCOI vom 29. Januar 2020, a.a.O., S. 8) sowie der EKG-Untersuchungen (vgl. EASO MedCOI vom 7. Oktober 2020, S. 5) des Bruders der Klägerin. Die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Sehat Insaaf Card (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, 25. Juni 2021, S. 75) erhalten nur Teilnehmer des Prime Minister’s National Health Programme (vgl. https://nphp.com.pk/sehat-insaf-card/, abegrufen am 14. Januar 2022), das auch unter dem Namen Sehat Sahulat Program (SSP) bekannt ist (vgl. UK, Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Medical and healthcare provisions, September 2020, Ziffer 1.3.4). Dieses galt ursprünglich hauptsächlich für die Bewohner Belutschistans sowie der Federally Administered Tribal Areas (FATA). 2018 wurde es auf 38 Distrikte Pakistans erstreckt (vgl. UK, Home Office, a.a.O., Ziffer 1.3.5). Im Dezember 2019 waren 59 Prozent aller pakistanischen Haushalte in dem Programm eingeschrieben (vgl. UK, Home Office, a.a.O., Ziffer 1.3.9). Es ist vor dem Hintergrund der beschränkten räumlichen Geltung nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon auszugehen, dass die Familie der Klägerin Unterstützung durch das SSP bei der Finanzierung der Gesundheitsausgaben ihres Bruders erhielte, zumal die erforderlichen Behandlungen nur in Karachi (Sindh) und Rawalpindi (Punjab) verfügbar sind. Die Zakat-Förderung erstattet Behandlungskosten nur in öffentlichen Einrichtungen in voller Höhe, nicht aber in privaten Einrichtungen (vgl. EASO MedCOI vom 29. Januar 2020, a.a.O., S. 8). Das Agha Khan University Hospital in Karachi, eine von zwei Einrichtungen landesweit, in denen der Bruder die notwendige Behandlung erhalten könnte, ist indes eine private Einrichtung.
2. Da die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 11).
Da die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens, bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot anzuerkennen, erfolgreich ist, sind auch die dem entgegenstehenden Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 18. August 2017 aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin ihre ursprüngliche Klage zurückgenommen hat, sowie aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.