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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.01.2022 – OVG 6 A 12/21

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0111.OVG6A12.21.00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg gegen eine Verfügung des Beklagten, die ihr die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung sog. Priority Lanes bei den Sicherheitskontrollen untersagt.

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Bei der im Vorfeld der durch die Bundespolizei durchgeführten Sicherheitskontrollen stattfindenden Bordkarten-Überprüfung der Passagiere hat die Klägerin neben dem allgemeinen Anstellbereich für alle Fluggäste einen gesonderten Bereich für eine sog. Priority Lane eingerichtet, zu dem eine besondere Zugangsberechtigung erforderlich ist. Von dort erfolgt - unter Umgehung der üblichen Warteschlange - eine direkte Wegeführung zur allgemeinen Sicherheitskontrolle.

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Wegen der Kosten für die Vorhaltung der für alle Passagiere geltenden Bordkartenkontrolle einschließlich des sich anschließenden Anstellbereichs vor der Sicherheitskontrolle, erhebt die Klägerin von den Luftverkehrsgesellschaften ein Passagierentgelt, das Teil der nach § 19b LuftVG genehmigten Entgelte ist. Für die darüber hinaus gehende Nutzung der sog. Priority Lanes erhebt sie ein gesondertes Entgelt auf der Grundlage eines standardisierten Vertrages, den sie mit den Luftverkehrsgesellschaften im Vorfeld für die ausgewählten Passagiere eingegangen ist. Dieses gesonderte Entgelt ist nicht Teil der von dem Beklagten genehmigten Entgeltordnung der Klägerin.

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Nach Anhörung der Klägerin untersagte der Beklagte die Erhebung dieses gesonderten Entgelts durch die Klägerin von den Luftverkehrsgesellschaften für die Nutzung der Priority Lanes an allen Terminals des Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg durch Kunden der Luftverkehrsgesellschaften mit Bescheid vom 29. April 2021. Zur Begründung führte er aus: Die Erhebung des gesonderten Entgelts bedürfe einer Genehmigung nach § 19b LuftVG, die die Klägerin nicht eingeholt habe. Genehmigungsbedürftig seien Regelungen über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Abfertigung von Fluggästen in Zusammenhang stünden. Dies erfasse die Sicherheitskontrollen und die zu deren Durchführung ggf. notwendige Wartezeit für alle Fluggäste, unabhängig davon, ob sie zu den Sicherheitskontrollen über den normalen (Warte-) Bereich oder über den Bereich für die Priority Lane gelangten.

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Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der am 7. Mai 2021 erhobenen Klage. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil Entgelte für Priority Lanes nicht genehmigungspflichtig seien. Im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz des Flughafenbetriebs sei die Preisregulierung in § 19b Abs. 1 LuftVG nur zulässig, soweit es um die Sicherung von Verkehrsflughäfen als Teil der Daseinsvorsorge gehe. Das ergebe sich auch aus Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/12/EG, die auf die Vorgaben der ICAO für die Entgeltausgestaltung Bezug nehme. Die Entgeltregulierung verstehe sich damit als Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Flughafenunternehmer einerseits und dem Zugangsinteresse der Luftverkehrsgesellschaften und ihrer Kunden andererseits. Da die Priority Lanes zur Bewältigung des Passagieraufkommens und der Aufrechterhaltung des Flughafenbetriebs nicht notwendig seien, unterfielen sie auch keiner Preisregulierung und in der Konsequenz keiner Genehmigungspflicht. Das allein am Wortlaut orientierte gegenteilige Verständnis des Begriffs „Abfertigung“ durch die Beklagte erstrecke den Anwendungsbereich der Entgeltgenehmigungsvorgaben in unzulässiger Weise auch auf Tätigkeiten, die nach Sinn und Zweck der Entgeltkontrolle gerade keiner Genehmigungspflicht unterliegen sollten, weil das Flughafenunternehmen dabei keine Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähme. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zählten zu den elementaren Leistungen der Daseinsvorsorge nur solche, die nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Flughafenbetrieb stillgelegt würde. Bezüglich zusätzlicher Angebote sei die massive Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, die durch § 19b LuftVG erfolge, nicht gerechtfertigt. In systematischer Hinsicht entspreche es einer effizienten Leistungserstellung im Sinne des § 19b Abs. 3 Nr. 3 LuftVG, wenn nur Kosten für solche Infrastrukturen und Dienstleistungen in die Entgelte nach § 19b LuftVG einkalkuliert würden, die für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich seien. Daraus folge dann zugleich, dass Zusatzleistungen wie die Priority Lanes oder Flughafen-Lounges nicht als § 19b LuftVG-Entgelte abgerechnet werden müssten. Sie seien nicht für den Flughafenbetrieb und die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs notwendig. Die Priority Lanes seien im Übrigen nicht anders zu behandeln als die Lounge-Bereiche, für deren Nutzung die Passagiere ebenfalls ein Entgelt außerhalb des Regimes des § 19b LuftVG zahlen müssten. Auch insoweit werde zwischen einer Basisinfrastruktur und einer Zusatzleistung differenziert. Deshalb überzeuge die Auffassung der Beklagten nicht, wonach sich die Entgelte nicht in genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Teile aufgespalten ließen.

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Weiter existiere für die Untersagungsverfügung keine Ermächtigungsgrundlage. § 19b LuftVG gebe insoweit nichts her. Der Beklagte sei nicht befugt, von der Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht vorgelegte Entgelte auf ihre Genehmigungsbedürftigkeit hin zu überprüfen. Hinsichtlich der Entgelte dürfe sie - wie § 19 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zeige - zudem nur auf Antrag, aber nicht von Amts wegen tätig werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen für unbegründet. Die Befugnis der Genehmigungsbehörde, bei Verstößen des Flughafenbetreibers gegen die Genehmigungspflicht vorzugehen, sei Folge der Genehmigungspflicht aus § 19b LuftVG. Anders könne die Einhaltung der Anforderungen des § 19b LuftVG nicht gesichert werden. Dementsprechend habe die Genehmigungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG die Aufsicht über die Flughafenentgelte. Die Ermächtigungsgrundlage folge vor diesem Hintergrund aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG lasse den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Klägerin erhebe das nicht genehmigte Entgelt für Priority Lanes zeitlich erst nach der letzten Genehmigung der Änderung der Entgeltordnung mit Bescheid vom 4. Juni 2020. Bei einem unvollständig gestellten Antrag sei die Genehmigungsbehörde berechtigt, die Genehmigung zu versagen. Ein vollständiger Widerruf der Flughafenentgelte werde jedoch nicht als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen. Bei einem Wegfall der Genehmigung der Flughafenentgelte stünden der Klägerin nur eingeschränkte zivilrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber den Luftverkehrsgesellschaften bezüglich der im Übrigen als zulässig erachteten Entgeltbestandteile zu. Durch eine Untersagung nur der als rechtswidrig erkannten Entgelte für die Priority Lanes verbleibe der Klägerin die Möglichkeit, die übrigen genehmigten Entgelte zu erheben. Die Untersagung der Priority Lane-Entgelte diene auch der Durchsetzung des öffentlichen Interesses, wonach Flughafenentgelte nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien zu erheben seien. Die Prüfung der Einhaltung der Kriterien sei dem Entgeltgenehmigungsverfahren vorbehalten, das vom Flughafenbetreiber einzuleiten sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zwar nimmt der Beklagte zu Recht an, dass die Erhebung des zusätzlichen Entgelts für die Nutzung der sog. Priority Lanes der Genehmigungspflicht nach § 19b Abs. 1 LuftVG unterliegt (dazu I.), allerdings fehlt es für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung an einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage (dazu II.).

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I. Das Erfordernis einer Genehmigung des für die Nutzung der Priority Lanes erhobenen Entgelts ergibt sich aus § 19b Abs. 1 LuftVG.

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Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat ein Flughafenunternehmer u.a. eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen oder Dienstleistungen, die mit der Abfertigung von Fluggästen in Zusammenhang stehen, zu treffen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Genehmigung wird nach Satz 3 erteilt, wenn die Entgeltordnung bestimmte, in der Vorschrift im Einzelnen benannte Kriterien erfüllt.

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Der Begriff „Abfertigung von Fluggästen“ ist seinem Wortlaut nach weit zu verstehen und meint alle Tätigkeiten, die dem Flugbetrieb unmittelbar oder mittelbar dienen und die von den Flugplatznutzern veranlasst werden. Er erfasst nicht nur die luftseitige Infrastruktur. Vielmehr genügt bereits ein Veranlassungszusammenhang mit der Abfertigung von Passagieren. Die Infrastruktur wird dann erfasst, wenn sie dazu dient, die Abwicklung des Flugbetriebs zu ermöglichen (Schiller, in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG § 19b, EL 18 Juli 2015, Rn. 16 a.E. und 17). Für ein weites Verständnis spricht zudem, dass es ausreicht, wenn die fraglichen Entgelte mit der Abfertigung von Fluggästen „in Zusammenhang stehen“. Das lässt sich für die hier fraglichen Entgelte zur Nutzung sog. Priority Lanes nicht verneinen. Sie sind Teil der Organisation des Zugangs zu den allgemeinen Sicherheitskontrollen, die von sämtlichen Fluggästen zu durchlaufen sind und die auch die Klägerin als Abfertigung von Fluggästen einordnet. Daher hat sie die Kosten für die Vorhaltung dieses Bereichs bei der Berechnung des für sämtliche Fluggäste erhobenen Passagiergrundentgelts nach Ziffer 1.3.1 der ab 1. November 2020 geltenden und von dem Beklagten genehmigten Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg (vgl. Nachrichten für Luftfahrer 1-1976-20 vom 17. Juni 2020) einkalkuliert. Für Fluggäste, die eine Priority Lane nutzen, gilt dies gleichermaßen. Sie werden insoweit ebenso „abgefertigt“ wie alle anderen Fluggäste.

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Sinn und Zweck des § 19b LuftVG bestätigt diesen Befund. Mit der Genehmigungspflicht soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Flughafenunternehmer infolge einer möglichen Monopolstellung gegenüber den Flughafennutzern ihre Machtposition bei der einseitigen Entgeltfestsetzung missbräuchlich ausnutzen. Der Staat erhält durch das Genehmigungserfordernis Einflussmöglichkeiten, um die öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Bindungen der Flugplatzunternehmer bei der Entgeltbestimmung hinreichend zu kontrollieren (Schiller, a.a.O, Rn. 2 m.w.N.). Die Genehmigungspflicht nach § 19b Abs. 1 LuftVG bezweckt daher, der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der in der Norm aufgeführten Genehmigungskriterien zu ermöglichen. Das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis für eine Überprüfung der Entgelte anhand dieser Kriterien besteht nicht nur hinsichtlich des Passagiergrundentgelts, sondern in gleicher Weise für ein gesondertes Entgelt, das ein Flughafenbetreiber für die Nutzung sog. Priority Lanes in der hier in Rede stehenden Art und Weise verlangt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch dieses Entgelt durch Ausnutzung einer Monopolstellung unter Verstoß gegen die Genehmigungskriterien erhoben werden kann. Es folgt weiter aus den Interdependenzen, die zwischen den Nutzern der Priority Lane und den anderen Fluggästen beim Zugang zu den Sicherheitskontrollen bestehen. Jeder Fluggast, der die Priority Lanes nutzt, verursacht eine im Durchschnitt längere Wartezeit für die Fluggäste des regulären Wartebereichs.

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Für die nach Ansicht der Klägerin vorzunehmende Einschränkung, wonach eine Preiskontrolle samt Genehmigungsvorbehalt nur dort eingreifen könne, wo der Flughafenunternehmer Basisinfrastruktur und Dienstleistungen vorhalte, die die Luftverkehrsgesellschaften zur Erbringung ihrer Beförderungsleistungen „zwingend in Anspruch nehmen“ müssten, eine Regulierung darüber hinaus sich demgegenüber nicht rechtfertigen lasse, bietet weder die Vorschrift noch die Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte vom 11. März 2009 (ABl. L 70 vom 14. März 2009, S. 11 ff.), deren Umsetzung § 19b LuftVG dient, einen Anhaltspunkt. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen insoweit keine Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Klägerin die Bereitstellung von Dienstleistungen und Infrastruktur im Luftverkehr als Teil der Daseinsvorsorge begreift. Die im Wege der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Dienstleistungen kennzeichnet, dass sie nach einheitlichen Kriterien für alle potenziellen Nutzer offenstehen.

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Unabhängig davon kommt vorliegend hinzu, dass die Entgelte für den Zugang zu diesen Leistungen, also zum Anstellbereich für die Sicherheitskontrollen, schon aufgrund der beschränkten Ressourcen bei den Sicherheitskontrollen einem einheitlichen Genehmigungsregime unterstellt werden muss. Da alle Fluggäste dieselben Sicherheitskontrollen zu durchlaufen haben, muss gewährleistet sein, dass die Entgelte der Luftfahrtunternehmen für den Zugang ihrer Kunden zu diesen Sicherheitskontrollen für alle Fluggäste anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien erfolgt. Das lässt sich nur erreichen, indem sich die Genehmigungspflicht auch auf Entgelte für die Nutzung sog. Priority Lanes erstreckt.

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II. Der Beklagte hatte allerdings nicht die Befugnis, die Erhebung des Entgeltes mit der angefochtenen Verfügung zu untersagen, um der Umgehung des Genehmigungserfordernisses entgegenzuwirken. Die Untersagung bedeutet einen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin, der nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist.

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1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine solche Eingriffsermächtigung der Genehmigungspflicht des § 19b Abs. 1 LuftVG nicht immanent.

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Die Vorschrift regelt das mit einem Antrag des Flugplatzunternehmers beginnende Genehmigungsverfahren. Sie verleiht der Genehmigungsbehörde die Befugnis, die Genehmigung zu erteilen, zu versagen sowie unter bestimmten Maßgaben zu erteilen, etwa wenn der beantragte Entwurf der Entgeltordnung noch nicht vollständig den Genehmigungsvoraussetzungen entspricht (vgl. Schiller, a.a.O., Rn. 98). Eine Ermächtigung, außerhalb des Genehmigungsverfahrens erhobene Entgelte zu untersagen, enthält die Norm dagegen nicht. Sie setzt das rechtstreue Verhalten der Flughafenunternehmer voraus und sieht dementsprechend keine Sanktionsmöglichkeiten für die Erhebung genehmigungspflichtiger Entgelte ohne die erforderliche Genehmigung vor. Daher lässt sich ihr nicht die Befugnis entnehmen, eine Untersagungsverfügung für ungenehmigte Entgelte auszusprechen. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz ermöglicht keine Auslegung jenseits einer klaren Wortlautgrenze.

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Diese Befugnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte als Genehmigungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 17 LuftVG zugleich Aufsichtsbehörde ist. Er macht das rechtsstaatliche Erfordernis einer hinreichend klaren und eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung für belastendes Verwaltungshandeln nicht entbehrlich. Eine Kompetenznorm verleiht keine Eingriffsbefugnisse.

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b) Auch auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG lässt sich die Untersagungsverfügung nicht stützen.

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Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

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Diese Befugnis lässt die Untersagung eines Verhaltens wegen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht nicht zu. Die Vorschrift ist vorliegend weder nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen noch nach ihrer Rechtsfolge einschlägig. Sie ist ein Instrument zur Gestaltung der Rechtslage, indem sie den Widerruf eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes ermöglicht. Da das für die Nutzung der Priority Lanes von der Klägerin erhobene Entgelt nicht Bestandteil der genehmigten Entgeltordnung ist, liegt dessen Erhebung kein Verwaltungsakt zugrunde, der widerrufen werden könnte. Ebenso wenig wird mit der von dem Beklagten erlassenen Untersagungsverfügung die Rechtslage gestaltet. Sie knüpft vielmehr an einen Rechtsverstoß an und zielt zu dessen Beseitigung auf ein Handlungsverbot ab.

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Mit Blick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Ziele verbietet sich auch die Annahme, die Untersagungsverfügung sei als „wesensgleiches Minus“ in der Ermächtigung zum Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG enthalten (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 49 Rn. 17).

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c) Schließlich scheidet auch die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterte ordnungsbehördliche Generalklausel in § 13 Abs. 1 des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes - OBG - als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus.

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Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Ordnungsbehörden sind diejenigen Behörden, denen die Aufgabe der Gefahrenabwehr allgemein oder auf bestimmten Sachgebieten zugewiesen ist (§§ 1, 10 OBG). Zwar sind die Landesminister für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Landesordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2 OBG). Insoweit ist der Beklagte Landesordnungsbehörde als Aufsichtsbehörde über die obere Luftfahrtbehörde des Landes und der ihr zugewiesenen Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 29 LuftVG. Hier geht es indessen nicht um Aufgaben der Luftaufsicht im Sinne des § 29 LuftVG, sondern um die dem Beklagten originär zugewiesene Aufgabe der Genehmigung der Flugplatzentgelte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt und der Luftsicherheit im Land Brandenburg).

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Um eine Gefahrenabwehr geht es dabei nicht. § 19b LuftVG dient nicht der Gefahrenabwehr durch Ordnungsbehörden, sondern der Preisregulierung bei der Entgelterhebung durch einen monopolartigen Verkehrsbetrieb. Dem entspricht, dass § 19b LuftVG aus den unter II.1. dargelegten Gründen keine Eingriffsbefugnisse enthält, die durch einen Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel ergänzt werden könnten. Daraus folgt zugleich, dass der Beklagte insoweit keine Ordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift ist. Gemäß § 1 Abs. 1 OBG haben Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Soweit der Beklagte als zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des § 19b LuftVG fungiert, besteht seine Aufgabe nicht in der Gefahrenabwehr, sondern in der Preisregulierung.

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Ein anderes Ergebnis wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man § 13 Abs. 1 OBG als zulässige Eingriffsgrundlage für die streitige Untersagungsverfügung ansähe. Denn der Beklagte hat den Bescheid vom 29. April 2021 nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Ein Austausch der Rechtsgrundlage bzw. eine Umdeutung gemäß § 47 VwVfG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die nach § 13 Abs. 1 OBG vorgesehenen Maßnahmen gemäß § 15 OBG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind. Dies setzt voraus, dass die Behörde Art und Umfang des ihr zustehenden Ermessens erkennt und sodann unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben ausübt. Daran fehlt es.

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Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte von einem ihm zustehenden Ermessen ausgegangen ist und er dieses ausgeübt hat. Denn ausdrückliche Ermessenserwägungen enthält die Verfügung nicht. Soweit man davon ausgeht, dass dem Bescheid immerhin eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Interessen der Klägerin zugrunde liegt, die der Beklagte durch seine Ausführungen zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG im Klageverfahren ergänzt hat, beziehen sich diese der Sache nach auf ein Widerrufsermessen hinsichtlich der für die bestehende Entgeltordnung erteilten Genehmigung, nicht aber auf eine Gefahrenabwehr im Sinne des § 13 Abs. 1 OBG.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.