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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.02.2022 – 4 K 117.18

ECLI:DE:VGBE:2022:0207.4K117.18.00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 5. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 22. März 2018 verpflichtet, der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 34h Abs. 1 i.V.m. § 34f Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erweiterung ihrer Erlaubnis für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberaterin.

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Die Klägerin (vormals: S ... ) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Unternehmensgegenstand „Erbringung von Finanzberatung in Form von Honorarberatung“. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr N ... . Dieser legte laut Bescheinigung der Internationalen Handelskammer (im Folgenden: IHK) Berlin vom 16. April 2014 erfolgreich die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ im Bereich offene Investmentvermögen ab. Mit Bescheid vom 1. August 2014 erteilte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) der Klägerin die Erlaubnis zur Anlagenvermittlung und Anlagenberatung in der Kategorie „Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen“. Mit Zertifikat vom 4. Juli 2016 verlieh die Frankfurt School of Finance & Management dem Geschäftsführer der Klägerin nach dessen bestandenem Studium „Financial Planner“ die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Finanzfachwirt (FH)“.

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Am 11. August 2016 beantragte die Klägerin die Erweiterung ihrer Erlaubnis auf die Kategorien „Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen“ und „Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes“. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 hörte das Bezirksamt die Klägerin zur beabsichtigten Versagung der Erweiterung ihrer Erlaubnis an. Es verwies darauf, dass der erforderliche Sachkundenachweis im Umfang der beantragten Kategorien fehle. Die Berufsqualifikation des Geschäftsführers als Finanzfachwirt könne den Sachkundenachweis nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung nicht ersetzen, da die zusätzlich geforderte einjährige Berufserfahrung nicht für die beantragten Kategorien nachgewiesen worden sei.

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Mit Bescheid vom 5. Mai 2017, der Klägerin am 10. Mai 2017 zugestellt, lehnte das Bezirksamt den Antrag der Klägerin auf Erweiterung ihrer Erlaubnis ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde genüge die Berufsqualifikation sowie eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung. Letztere müsse nicht speziell im Bereich der beantragten Kategorie vorliegen, andernfalls hätte der Verordnungsgeber dies zum Ausdruck gebracht. Aus der Verordnungsbegründung gehe zudem hervor, dass eine individuelle Anerkennungsentscheidung möglich sei. Eine solche Prüfung habe das Bezirksamt unterlassen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2018, der Klägerin am 24. März 2018 zugestellt, wies das Bezirksamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, es würde eine Umgehung des Sachkundenachweises bedeuten, wenn zunächst eine Tätigkeit nur in einer Kategorie ausgeübt werden und dann später diese Berufserfahrung als Ersatz für die Sachkundeprüfung in den anderen Kategorien angerechnet werden könne. Nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung würden im Rahmen der Sachkundeprüfung Kenntnisse zu den einzelnen Kategorien abgefragt würden. Dementsprechend könne die Sachkundeprüfung auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden, um nur für diese Kategorien eine Erlaubnis zu erlangen. Folgerichtig spreche die Verordnungsbegründung von dem Erfordernis „einschlägiger“ Berufserfahrung. Nur so sei zudem das gesetzgeberische Ziel einer besseren Regulierung des Kapitalmarktes und des Anlegerschutzes zu erreichen. Die einjährige Berufserfahrung sei auch notwendig, weil die erforderlichen Kenntnisse bei den in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgeführten Ausbildungsabschlüssen nicht in einem ausreichenden Maß vermittelt würden. Die Möglichkeit einer individuellen Anerkennungsentscheidung beziehe sich lediglich auf die Anerkennung weiterer Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig, die hier nicht infrage stehe.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 6. April 2018 erhobenen Klage. Sie meint, sie habe eine der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikation in Verbindung mit der erforderlichen Berufserfahrung nachgewiesen. Eine Auslegung der Vorschriften der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebe, dass eine Berufserfahrung in der jeweiligen Kategorien nicht erforderlich sei. Nach dem Wortlaut sei lediglich eine einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder

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-vermittlung erforderlich. Anlageberatung sei im Kreditwesengesetz legaldefiniert als Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen. Finanzinstrumente seien allgemein Investmentfonds, geschlossene Fonds und Vermögensanlagen, Aktien, Anleihen, Geldmarktinstrumente, Derivate und Optionen. Durch ihre mehrjährige Tätigkeit im Bereich Investmentfonds habe sie im Bereich der Anlageberatung und somit einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen. Dies ergebe sich auch aus einer systematischen Auslegung. Denn obwohl es dem Verordnungsgeber durch einfache Ergänzung möglich gewesen wäre, habe er in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung hinsichtlich der erforderlichen einjährigen Berufserfahrung nicht nach den einzelnen Kategorien der Erlaubnis aus der Gewerbeordnung unterschieden, sondern diese allgemein auf den Bereich Anlageberatung und -vermittlung bezogen. Diese Vorgehensweise bedeute auch keine Umgehung des Nachweises der Kenntnisse in den beiden nunmehr beantragten Kategorien. Denn diese seien bereits durch den Abschluss als Finanzfachwirt erworben worden. Mit der praktischen Berufserfahrung sollten keine fachlichen Kenntnisse, sondern die Beratungskompetenz nachgewiesen werden. Es sei lediglich der Auffangstreitwert festzusetzen, weil sie die Erweiterung ihrer Erlaubnis lediglich aus formalen Gründen begehre, beispielsweise für den Abschluss einer Versicherung. Sie wolle in den zusätzlichen Produktkategorien nur kostenlos einen oberflächlichen Rat abgeben können und beabsichtige nicht, die Tätigkeit aktiv auszuüben oder anzubieten, so dass sie in den nächsten fünf Jahren keinen Gewinn damit erwarte.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 22. März 2018 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis gemäß § 34h Abs. 1 i.V.m. § 34f Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.

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In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2020 hat das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten vereinbart, eine Auskunft der IHK Berlin zur Klärung der Frage einzuholen, ob die Klägerin in Ansehung der von ihr nachgewiesenen Berufsqualifikation und Berufserfahrung gemessen an den Voraussetzungen des Sachkundenachweises noch Prüfungsbedarf offen lässt. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 erklärte die IHK Berlin, dass sie keinen weiteren Prüfungsbedarf sehe und die vom Geschäftsführer der Klägerin gesammelte Berufserfahrung den Anforderungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung genüge. Das Gericht hat sich auch beim (damaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (im Folgenden: BMWI) erkundigt, ob in der Entstehungsgeschichte der Finanzanlagenvermittlungsverordnung Erwägungen zur hiesigen Auslegungsfrage angestellt worden seien und wie das BMWI diese beantworte. Mit E-Mail vom 4. September 2020 erklärte das BMWI, dass die Frage weder in der Entstehungsgeschichte erörtert worden sei noch bislang aus der Verwaltungspraxis gestellt worden sei. Nach seiner Einschätzung müsse die Berufserfahrung jedoch nicht kategoriebezogen erbracht werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin und im Einverständnis der Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat Erfolg.

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I. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es mangelt insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, welches dann zu verneinen wäre, wenn die Rechtsverfolgung der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bieten würde (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Aufl. 2021, Vorb § 40 Rn. 37). So liegt der Fall aber nicht. Selbst wenn die Klägerin derzeit nicht beabsichtigt, in den weiteren Produktkategorien gewinnbringend beratend tätig zu werden, erhält sie eine Rechtserweiterung durch die Erlaubnis. Diese kann sie auch später noch – und auch außerhalb eines Gewinns – nutzen, indem sie mit einer Beratung in allen drei Produktkategorien öffentlich werben kann.

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II. Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der beantragten Erlaubnis mit Bescheid des Bezirksamtes vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 22. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf die Erlaubniserteilung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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1. Anspruchsgrundlage ist § 34h Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung (GewO). Hiernach bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater). Die Voraussetzungen der Legaldefinition in § 34h Abs. 1 Satz 1 sind erfüllt: bei der von der Klägerin angestrebten Tätigkeit handelt es sich um Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG, die auf die Produktkategorien des § 34f Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO abzielt; eine Abhängigkeit der Klägerin von Zuwendungsgebern oder eine sonstige Abhängigkeit sind nicht ersichtlich. Auch von einer Gewerbsmäßigkeit der Anlageberatung ist auszugehen. Zwar setzt diese eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, die nur dann gegeben ist, wenn die damit unmittelbar oder mittelbar erzielten Vorteile die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten übersteigen sollen (vgl. Will in: Pielow, BeckOK GewO, 55. Ed. Stand 1. März 2021, § 34h Rn. 29). Damit dürfte aber nicht die Absicht verlangt werden, in jeder einzelnen Produktkategorie des § 34f Abs. 1 GewO jeweils einen Gewinn zu erzielen. Dass die Klägerin ihre Anlageberatung im Bereich des § 34f Abs. 1 GewO insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, reicht daher aus.

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2. Aus der Verweisung in § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO ergibt sich, dass ferner die Vorschriften des § 34f Abs. 2 bis 6 GewO entsprechend anzuwenden sind. Weitere Erteilungsvoraussetzung ist demnach, dass kein Versagungsgrund gemäß 34f Abs. 2 GewO vorliegt. Versagungsgründe gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 GewO sind nicht ersichtlich: die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer ist zuverlässig, über das Vermögen der Klägerin ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden und sie hat den Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung erbracht.

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Auch ein Versagungsgrund nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO liegt im Ergebnis nicht vor. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt. Die Sachkunde ist nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz GewO im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. Die auf Grundlage des § 34g Abs. 1 Satz 1 GewO geschaffene Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) regelt Einzelheiten und den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters. Zwar hat die Klägerin unstreitig in den Produktkategorien des § 34f Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO keine Sachkundeprüfung durch die IHK vorgelegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV ist jedoch ein Abschlusszeugnis als geprüfter Finanzfachwirt mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule der Sachkundeprüfung mit den Inhalten aus § 1 FinVermV gleichgestellt, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung und Anlagevermittlung nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Der Geschäftsführer der Klägerin besitzt einen Abschluss als Finanzwirt. Seine Berufserfahrung als Honorar-Finanzanlagenberater betrug im Zeitpunkt der Antragsstellung zudem mindestens ein Jahr. Die Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 i.V.m. § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO wurde ihm am 1. August 2014 erteilt. Ausweislich der Bestätigung eines Geschäftspartners vom 31. Januar 2017 arbeitete dieser im Zeitraum von 2015 bis 2016 in mindestens drei Fällen mit dem Geschäftsführer bei der Vermittlung oder Beratung zu Immobilienkrediten zusammen (Bl. 174 des Verwaltungsvorgangs). Auch aus dem Prüfungsbericht seiner Steuerberaterin vom 31. Mai 2017 für das Kalenderjahr 2015, der allerdings offenbar auf den eigenen Aussagen des Geschäftsführers beruht, ergibt sich eine Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater im Jahr 2015 (Bl. 202 ff. des Verwaltungsvorgangs).

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Die Berufserfahrung erfüllt auch die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV. Eine vom Beklagten geforderte Folgeprüfung gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV ist nicht erforderlich. Anders als der Beklagte meint, muss die Berufserfahrung nicht konkret in der Produktkategorie des § 34f Abs. 1 GewO vorliegen, für die die (Erweiterung der) Erlaubnis beantragt wird. Denn eine derart enge Auslegung, ergibt weder aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV, noch aus der Systematik, Historie oder Sinn und Zweck der Vorschrift.

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a) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV ist weit gefasst und unterteilt nicht nach Berufserfahrung in den einzelnen Kategorien des § 34f Abs. 1 GewO, sondern spricht nur von „Anlageberatung oder Anlagevermittlung“. Anlagenberatung kann für verschiedenste Produkte im Finanzsektor erfolgen und wird in § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG legaldefiniert als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Finanzinstrumente sind nach der Aufzählung in § 1 Abs. 11 KWG unter anderem Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen (…), Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, Schuldtitel, sonstige Rechte etc. Insoweit bezieht sich die Beratung auf weite Teile des Finanzmarktes, worunter auch die Tätigkeit der Klägerin nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO fällt. Andernfalls hätte es an einer Klarstellung im Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV bedurft, die grammatikalisch und stilistisch einfach herzustellen gewesen wäre.

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b) Systematisch ersetzen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 FinVermV genannten Abschlusszeugnisse die schriftliche Sachkundeprüfung aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FinVermV, während die einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung den praktischen Teil der Prüfung aus § 3 Abs. 1 und Abs. 4 FinVermV ersetzt. Dass die praktische Prüfung in die Produktkategorien des § 34f Abs. 1 GewO zu untergliedern wäre, sieht § 3 Abs. 4 FinVermV nicht vor. Hiernach wird der Prüfling im Rahmen der Simulation eines Kundenberatungsgesprächs lediglich auf seine Fähigkeit, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten, geprüft (vgl. Kapitel IV. 1.2 FinVermVwV; BR-Drs. 89/12 S. 33 zu § 3 FinVermV). Wenn aber die einjährige Berufserfahrung den praktischen Teil ersetzen soll, dann kann in diesem Rahmen nicht mehr erwartet werden, als in der praktischen Prüfung. Die Berufspraxis soll nämlich die im Studium fehlende Studieninhalte, die zumeist Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten im Allgemeinen darstellen, kompensieren (Glückert in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 86. EL 2021, § 4 FinVermV Rn. 7). Hierfür spricht, dass in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 FinVermV auch weniger fachlich qualifizierte Berufsabschlüsse dem Sachkundenachweis aus § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO gleichgestellt werden, wenn daneben eine zwei- bis dreijährige Berufserfahrung tritt. Maßgeblich soll demnach nicht eine (auch hier fehlende) Produktbezogenheit, sondern vielmehr die Dauer der Erfahrung sein. Das Vorliegen einer speziellen Berufserfahrung wird auch hier nicht verlangt. Bei einem Gleichlauf der Vorschrift im Sinne der Einheit der Rechtsordnung kann diese dann aber auch nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV hineingelesen werden.

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Auch ein Vergleich mit den Regelungen der GewO spricht für eine weite Auslegung. Denn gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 2. HS GewO die Sachkunde im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen ist, fehlt eine derartige Konkretisierung der Berufserfahrung bei § 4 FinVermV. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine dem Umfang der Erlaubnis entsprechende („einschlägige“) Berufserfahrung nicht gefordert wird.

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Schließlich stützt die Allgemeine Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV) diese Auslegung. Auch wenn der FinVermVwV als reiner Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung zukommt, kann sie als Anknüpfungspunkt für die Gleichbehandlung der Antragssteller nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) mittelbare Wirkung entfalten und daher auch als Auslegungshilfe zu Gunsten der Klägerin dienen. Aus dem dortigen Kapitel IV. 1.2 ergibt sich die Unterscheidung der schriftlichen Sachkundeprüfung für die jeweiligen Erlaubnisse gemäß § 34f Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 GewO. In Kapitel IV. 2.1 findet sich für den Nachweis der Berufserfahrung hingegen keine solche Unterscheidung. Dort heißt es lediglich, dass die Berufserfahrung vor, während oder nach der Ausbildung erworben werden kann. Nach der Verordnungsbegründung kann dies „zum Beispiel im Rahmen eines Trainee-Programms bei einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ erfolgen (BR-Drs. 89/12 S. 33 f.). Folgte man der engen Auslegung des Beklagten, könnte die Berufserfahrung sogar ausschließlich im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder von Trainee-Programmen bei einer Bank, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder Versicherung erworben werden, weil die Ausübung der Tätigkeit gerade die Erlaubnis voraussetzt (Glückert in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 FinVermV Rn. 8). Insoweit wäre ein Ersatz des Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV für einen Selbstständigen wie den Geschäftsführer der Klägerin faktisch niemals erwerbbar, weil er die so verstandene einschlägige Berufserfahrung – ohne entsprechende Erlaubnis – nicht sammeln könnte. Eine derart enge Auslegung, die faktisch einen „Teufelskreislauf“ schafft, lässt sich der FinVermVwV und der Verordnungsbegründung jedoch nicht entnehmen.

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c) Eine restriktive Auslegung ergibt sich zudem nicht aus der Gesetzgebungshistorie. Zwar heißt es in der Verordnungsbegründung zur FinVermV, dass bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Abschlüssen zusätzlich der Nachweis einer „einschlägigen“ Berufserfahrung erforderlich ist (BR-Drs. 89/12 S. 34). In diesem Zusammenhang kann sich die Bezeichnung „einschlägig“ jedoch nur auf die zuvor genannte „Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung oder -beratung“ beziehen. Eine weitergehende Bezugnahme auf die Produktkategorien ist mangels Hinweises und auch zuvor fehlender Konkretisierung hieraus nicht herzuleiten.

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d) Eine Umgehung der Sachkundeprüfung ist hierdurch nicht zu befürchten. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV fällt bei einer Folgeprüfung für die Erweiterung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO auf weitere Produktkategorien der praktische Teil der Prüfung weg. Der theoretische Teil bleibt bestehen. Die Vorschrift läuft – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht leer, soweit die Berufserfahrung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV weit ausgelegt wird, sondern bestätigt die zuvor erläuterte Systematik. Wenn ein Antragssteller ein Abschlusszeugnis aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) FinVermV vorweisen kann, gilt gerade dieses als Ersatz für die theoretischen Fähigkeiten, also den schriftlichen Teil der Prüfung i.S.d. § 3 Abs. 1 FinVermV. Die Berufserfahrung ersetzt den praktischen Teil. Wenn im Falle einer Folgeprüfung jedoch kein Abschlusszertifikat i.S.d. § 4 FinVermV vorgewiesen werden kann, muss folgerichtig der schriftliche Teil nach § 3 Abs. 1, 2 FinVermV abgelegt werden. Nur der praktische Teil kann durch die im Rahmen der bereits erworbenen Erlaubnis in einer anderen Kategorie aus § 34f Abs. 1 GewO erlangte Berufserfahrung ausgeglichen werden.

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e) Auch im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes ist ein sachlicher Grund für die enge Auslegung des Beklagten nicht ersichtlich. Das Erfordernis, eine nach den Kategorien des § 34f Abs. 1 GewO einschlägige Berufserfahrung vorzuweisen, würde einen Eingriff in Form einer subjektiven Berufszulassungsregelung in Art. 12 GG darstellen, weil es den Antragstellenden in ihrer Person liegende Erlaubnisvoraus-setzungen vorgibt (vgl. sog. Dreistufentheorie: erstmals BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377). Der Eingriff besteht darin, dass eine weitere Zulassungsschranke für den Erwerb der nach § 34f Abs. 1 GewO zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler – auch im Rahmen von § 34 h GewO – erforderlichen Erlaubnis geschaffen wird, indem die Berufserfahrung im konkreten Produktbereich erfolgt sein muss. Ein solcher Eingriff kann nur gerechtfertigt werden, soweit die Schranke zum Schutz wichtiger Allgemeingüter notwendig ist. Schutzzweck der im Jahr 2012 beschlossenen Einführung weitergehender Sachkundenachweise u.a. für § 34f GewO war die Verbesserung der Regulierung des grauen Kapitalmarktes und die Stärkung des Anlegerschutzes. Als eine der Maßnahmen, die im Rahmen der Finanzkrise 2008/2009 umgesetzt wurden, sollte das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 6. Dezember 2012 vor allem die verbesserte Beratung der Kunden, die Offenlegung eventueller Interessens-konflikte und die erhöhte Transparenz der Produkte hervorbringen (Landmann/Rohmer/Schönleiter, a.a.O., § 34f GewO Rn. 4 f.). Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass dieser Schutz dadurch gefördert wird, dass für die Berufserfahrung eine produktbezogene Tätigkeit vorausgesetzt wird. Denn die Berufserfahrung ersetzt lediglich im Zusammenhang mit einem qualifizierten Hochschulabschluss oder ähnlichem Zertifikat aus § 4 FinVermV den nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO erforderlichen Sachkundenachweis. Der Sachkundenachweis wird hierdurch nicht konterkariert, sondern vielmehr durch alternative Ausbildungs- und praktische Nachweise ersetzt. Durch die Einführung des Sachkundenachweises wurde bereits hinreichend der Schutzzweck der Verordnungseinführung und der erschwerten Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer Herabsetzung auf 5.000,- Euro – wie von der Klägerin beantragt – war abzusehen, weil nicht ersichtlich ist, dass Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs auf einen tatsächlich zu erwartenden Gewinn abzielt, sondern den Wert bei jeder gewerberechtlichen Erlaubnis auf mindestens 15.000,- Euro festsetzt. Dass die Klägerin die Erlaubnis nur aus formalen Gründen begehrt, ändert den Streitgegenstand im gebührenrechtlichen Sinne nicht, sondern ist eine Frage der Zulässigkeit.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

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15.000,00 Euro

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festgesetzt.