Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2022 – 20 K 397.17 A

ECLI:DE:VGBE:2022:0221.20K397.17A.00

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der hier Asyl begehrende Kläger ist Jahrgang 1997, afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er will über den Landweg im November 2015 nach Deutschland eingereist sein, wo er am 25. Juli 2017 Asyl beantragte. Zur Begründung seines Antrags gab er in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, Afghanistan verlassen zu haben, weil er Repressalien fürchte aufgrund einer homosexuellen Beziehung, die er dort gehabt habe und die entdeckt worden sei.

2

Mit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe zu verlassen und drohte ihm nach Fristablauf die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte es hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 im Wesentlichen aus, für eine Verfolgung des Klägers sei nichts ersichtlich. Das entsprechende Vorbringen sei nicht glaubhaft, jedenfalls gebe es interne Fluchtalternativen.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren ursprünglich zunächst weiterverfolgt. Zuletzt hat er seine Klage zurückgenommen, soweit er anfangs – samt Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheidausspruchs – die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. Er meint, die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen zu können. Er sei homosexuell, was in seinem Heimatland bekannt sei. Schon deshalb sei er einer ernsten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Von ihm könne nicht verlangt werden, seine Homosexualität zu verstecken.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2017 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise

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ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

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weiter hilfsweise

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für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält unter Bezug auf den ergangenen Bescheid an ihrer Bewertung fest.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylG mit Beschluss vom 2. Februar 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Das Gericht hat den Kläger im Termin persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben zur sexuellen Orientierung des Klägers durch Vernehmung der Zeugen L .... und R .... Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Asylakte sowie die Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte das Gericht trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der dem entgegenstehenden und der ihn sonst belastenden Bescheidaussprüche verlangen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft versagt.

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a) Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es also eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Jedoch ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – QRL).

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b) Hiervon ausgehend steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu.

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Allerdings konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, sodass er sich nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL berufen kann. Das von ihm geschilderte Vorfluchtvorbringen um einen im Freien praktizierten gleichgeschlechtlichen Verkehr, der von einem Nachbar entdeckt worden sei und die deshalb erfolgte Nötigung des Klägers zur Heirat einer jungen Frau, vermochte das Gericht nicht zu glauben. Dieses wirkt weiterhin zu konstruiert. Daran hat auch die Befragung des Klägers dazu im Termin nichts geändert. Dass sich jemand in Afghanistan draußen in einem Wohngebiet bei – bekanntermaßen – guter Einsehbarkeit der Örtlichkeit gleichgeschlechtlichem Verkehr hingibt, bleibt völlig lebensfremd, wenn man bedenkt, wie Homosexualität in Afghanistan geächtet wird (was dem Kläger, wie sich aus seinen Angaben in seiner Anhörung beim Bundesamt deutlich ergibt, klar war). Ebenso realitätsfern ist, dass eine junge Frau unter Inkaufnahme nicht unerheblichen eigenen Risikos dem Kläger (auch finanziell) bei der Flucht geholfen haben soll, obwohl er sie erst kurz davor zurückgewiesen haben und sie ihn kaum gekannt haben soll. Im Übrigen hat der Kläger die vom Bundesamt im Bescheid, auf den insoweit verwiesen wird, zu dem diesbezüglichen Vorbringen aus dem Asylverfahren überwiegend nachvollziehbar herausgearbeiteten weiteren Widersprüche und Plausibilitätsschwächen seiner Verfolgungsgeschichte im Termin nicht ausräumen bzw. auflösen können. Auch deshalb konnte sein Vorbringen zu diesem Komplex nicht als glaubhaft eingestuft werden.

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Dennoch ist das Gericht zur Überzeugungsgewissheit gelangt, dass der Kläger die Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann. Denn auch wenn ihm seine Vorfluchtgeschichte nicht zu glauben war, blieb nach Durchführung der Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel mehr an der homo- bzw. jedenfalls bisexuellen Identität des Klägers (aa.). Diese Identität, deren Geheimhaltung ihm unzumutbar ist, begründet für den Kläger im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland nach der aktuellen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung (bb.).

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aa) Der Kläger ist homosexuell, jedenfalls aber bisexuell.

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Zum einen bewegt er sich zur Überzeugung des Gerichts regelmäßig in der Schwulenszene und besucht immer wieder einschlägig bekannte Einrichtungen (wie das R .... u .... sowie die P .... -Bar, wo er zum Teil auch länger gearbeitet hat). Zum anderen steht für das Gericht fest, dass der Kläger sich mit den Zeugen L .... und R .... seiner sexuellen Orientierung folgend aus eigenem, nicht erzwungenen Interesse am männlichen Geschlecht jeweils in Beziehungen befunden hat bzw. befindet, die sich nicht auf einen rein platonischen Umgang beschränkt haben bzw. beschränken. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Geburtsdatum des Zeugen L .... nicht zu nennen wusste. Dies mag zwar nach europäischem Beziehungsverständnis überraschen (vor allem wenn man bedenkt, wie lange sie ein Paar gewesen sein wollen), erklärt sich letztlich jedoch damit, dass in ländlichen Gebieten Afghanistans, wo der Kläger aufgewachsen ist und seine Sozialisation erfahren hat, Geburtsdaten und sogar das genaue Lebensalter keine große Rolle spielen, was er im Termin an mehreren Stellen glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat (und zwar bevor das Gericht ihn nach dem Alter des Zeugen L .... gefragt hatte). Daher war auch seinen teils unterschiedlichen Altersangaben etwa bezüglich des Entdeckens seiner Homosexualität keine größere Bedeutung beizumessen. Bedeutsamer war für das Gericht, dass der Kläger bezüglich beider Zeugen erlebnisbasiert erscheinende Kennenlerngeschichten schildern konnte, die mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugen im Kerngeschehen übereinstimmten, ohne dass diese abgesprochen wirkten. Ein für das Gericht entscheidender Umstand war ferner, dass der Kläger, auch wenn er Einzelheiten zum Leben seiner (Ex-)Partner teilweise nicht wusste, doch Fragen zu Lebensgewohnheiten seiner Partner beantworten konnte, die nur dann zu beantworten sein dürften, wenn man mit diesen Personen in einem Haushalt lebt oder sehr häufig mit ihnen viel Zeit verbringt. So wusste er auf Nachfrage nicht nur detailliert von den Schlafgewohnheiten des Zeugen L .... zu berichten, sondern auch, mit welcher Zahnbürste dieser seine Zähne putzt, wie er seinen Kaffee trinkt und was er frühstückt bzw. bis vor Kurzem gefrühstückt hat. Daraus, und im Fall des Zeugen R .... insbesondere aus den seit Längerem täglich zum Teil sogar mehrmals zwischen beiden geführten Telefongesprächen (die sich dem Telefonverlauf des Zeugen entnehmen ließen), schließt das Gericht, dass der Kläger mit beiden Zeugen deutlich enger verbunden war/ist, als dies zwischen bloßen Freunden üblicherweise der Fall ist. Die Annahme, dass diese engen Beziehungen einvernehmlich überdies je eine körperliche Ebene beinhal(te)ten, sieht das Gericht im Fall der Beziehung mit dem Zeugen R .... (auch wenn zwischen beiden offenbar unterschiedliche Ansichten herrschen, ob ihre Beziehung exklusiv oder offen geführt wird) unter anderem durch die Lichtbilder auf dem Mobiltelefon des Klägers untermauert, die dieser im Termin auf Nachfrage des Gerichts präsentieren konnte und die beide beim Austausch von Küssen zeigten. Auch im Fall des Zeugen L .... deuteten Handy-Fotos des Zeugen vom Kläger, die dieser im Termin vorlegen konnte, auf eine jedenfalls vormals sexuelle Beziehungskomponente hin. Dafür sprach nicht zuletzt auch der vom Zeugen L .... und dem Kläger übereinstimmend und authentisch geschilderte gemeinsame Besuch einer Schwulensauna.

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bb) Als Homo- bzw. Bisexueller ist der Kläger in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG ausgesetzt.

28

Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach muss die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – EGMR Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174), wobei die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere relativ ist und von allen Umständen des Falls abhängt, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 9).

29

Zur Überzeugung der Kammer läuft der Kläger als Teil der LGBTI-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich Gefahr („real risk“), in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich einer solchen, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (zum Maßstab s. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Denn bei einer zusammenfassenden Würdigung des hier zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts besitzen die bei der anzulegenden „qualifizierenden“ Betrachtungsweise für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen. Das ergibt sich aus Folgendem:

30

Bereits vor der erneuten Machtübernahme der Taliban im August 2021 mussten LGBTI-Personen in Afghanistan mit schwerwiegenden, die Grenze zur Verfolgungshandlung überschreitenden Übergriffen rechnen, da sie tatsächlich oder vermeintlich vorherrschenden rechtlichen, religiösen und gesellschaftlichen Normen nicht entsprechen. Dies drohte schon seinerzeit nicht nur seitens der Taliban, sondern auch der Zivilgesellschaft und der eigenen Familie, aber auch seitens der Polizei und anderer Behörden (vgl. SFH, Situation homosexueller Personen, 30. April 2020, S. 10 ff.). Staatlicher Schutz vor diesen Übergriffen war schon vor der Machtübernahme der Taliban nicht zu erwarten (vgl. ebd., S. 18) – das gilt heute erst recht (vgl. dazu § 3c Nr. 3 AsylG). Das lag bzw. liegt einesteils am durch die gesamtgesellschaftliche Ächtung von Homosexualität bedingten Unwillen staatlicher Institutionen, sich schützend vor LGBTI-Personen zu stellen. Zweitens verlangt dies die afghanische Rechtsordnung auch nicht. So kennt etwa die afghanische Verfassung kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Andere afghanische Rechtsquellen, namentlich das afghanische Strafgesetzbuch, stellen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen gar unter Strafe. Hiernach können dafür Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden (vgl. ebd., S. 7 f.). Solche Freiheitsstrafen haben in diesen Fällen Verfolgungscharakter, denn sie verstoßen gegen Art. 8 EMRK und sind eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 2 lit. c) QRL (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – EuGH C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 57). Nach der Scharia kann für gleichgeschlechtliche Beziehungen im Übrigen sogar die Todesstrafe verhängt werden (vgl. SFH, Situation homosexueller Personen, a.a.O.). Offiziell wurden behördlicherseits in der Zeit, in der die Taliban nicht an der Macht waren, zwar keine Todesstrafen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhängt und vollstreckt. Bereits zu dieser Zeit gab es jedoch Berichte von parallel-staatlichen Justizprozessen wegen Homosexualität, die mit erheblichen Bestrafungen bis hin zu Hinrichtungen endeten. Da diese den Taliban zugeschrieben werden (vgl. ebd., S. 11 ff.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, 11. November 2021, S. 87; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, 22. Oktober 2021, S. 12), muss davon ausgegangen werden, dass dies nun, wo die Taliban wieder an der Macht sind, flächendeckend droht, sich die Lage für LGBTI-Personen, die schon vor dem August 2021 als äußerst besorgniserregend zu bezeichnen war, also jetzt nochmals verschlechtert hat. Dies sieht auch die Bundesregierung offenbar so (s. die Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage vom 10. Januar 2022, in: BT-Drucks. 20/428, S. 31 f.). Deshalb herrscht in der LGBTI-Community inzwischen Todesangst (vgl. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31. Oktober 2021, S. 18), zumal führende Taliban nach der Machtübernahme bereits haben verlautbaren lassen, das Leben in Afghanistan und die Justiz (wieder) den Gesetzen der Scharia zu unterwerfen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Afghanistan aus dem COI-CMS, 16. September 2021, S. 11, 60 f.; ARC Foundation, Afghanistan: COI Repository, 1st September 2021 – 5th January 2022, S. 14).

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Die danach drohende Verfolgung, die nach dem Gesagten von der Gesellschaft, Behörden sowie vor allem den Taliban und damit von relevanten Verfolgungsakteuren im Sinne des § 3c AsylG ausgeht, beruht auch auf einem Verfolgungsgrund. Denn LGBTI-Personen, jedenfalls aber darunter die Teilgruppe der Homo- bzw. Bisexuellen, bilden in Afghanistan eine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die sexuelle Orientierung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 lit. a), Halbs. 2 AsylG ein Merkmal, das so bedeutsam für die Identität des Betreffenden ist, dass dieser nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Auf ein auf die Vermeidung von Verfolgungshandlungen abzielendes Verhalten, also ein Verbergen der sexuellen Orientierung, kann ein Betroffener daher nicht verwiesen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – EuGH C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 46). Auch wenn LGBTI-Personen in Afghanistan nach dem zuvor Gesagten aufgrund der Tabuisierung und der zu befürchtenden Repressalien in der Öffentlichkeit kaum wahrnehmbar sind, wird danach aber jedenfalls die Gruppe der Homo- bzw. Bisexuellen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 lit. b) AsylG von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, sodass ihr eine deutlich abgegrenzte Identität zukommt.

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Eine interne Fluchtalternative (§ 3e AsylG) steht Personen wie dem Kläger angesichts der landesweit drohenden gesellschaftlichen Ächtung nicht zur Verfügung. Dies gilt erst recht, seit die Taliban die Macht im Land übernommen haben und dafür eintreten, die Justiz landesweit auf die Grundlage der Scharia zu stellen, nach der Homo- wie Bisexuelle (überall im Land) die Todesstrafe fürchten müssen (s.o.).

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2. Ist dem Kläger demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags noch die Ablehnung des subsidiären Schutzes noch der nachrangigen Feststellung von Abschiebungsverboten in dem angefochtenen Bescheid Bestand haben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung. Denn eine Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber hier gerade der Fall ist. Aufzuheben war schließlich auch das in Ziff. 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als angeordnetes „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 72).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.