Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.03.2022 – 3 L 20/22

ECLI:DE:VGBE:2022:0301.3L20.22.00

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragsteller sind gemeinsam personensorgeberechtigte Eltern des Schülers L.... Dieser ist Schüler der Grundschule a... im Bezirk T... und hat sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ und „Sprache“ sowie ein diagnostiziertes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS).

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Mit Datum vom 28. Oktober 2021, ergänzend begründet durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Dezember 2021, beantragten die Antragsteller bei der Schulaufsicht die Erlaubnis des Schulzugangs für eine schulfremde Person „zum Zwecke der 1 zu 1 Hilfe-Leistung als Schulhelferin“ für ihren Sohn. Diese Unterstützung sei mit Blick auf die Verhaltensstörung des Sohnes angezeigt und sinnvoll, wie die in der Vergangenheit an zwei Tagen erfolgte, aber seitdem durch die Schule nicht mehr geduldete Begleitung des Sohnes im Unterricht durch eine schulfremde Person gezeigt habe. Diese Maßnahme werde aus eigenen Mitteln finanziert.

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Dies lehnte die Schulaufsicht unter Hinweis darauf ab, dass ein Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe für Schüler*innen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Sprache“ schon grundsätzlich nicht anerkannt werde. Die Zuweisung von Schulhelferstunden erfolge im Übrigen auf Antrag der Schule. Sie erfolge einzelfallbezogen, werde der Schule jedoch gruppenbezogen zugewiesen.

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Die Antragsteller haben am 11. Januar 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 7/2011 (VV Schulhelfer) sei es das Ziel des Einsatzes von Schulhelfer*innen, Kindern mit einer Behinderung durch Maßnahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen und ihr Recht auf Bildung und Erziehung nach dem Schulgesetz zu sichern. Bei der Beurteilung des Bedarfs ihres Sohnes sei dessen ADHS gänzlich außer Acht gelassen worden.

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Sie beantragen (wörtlich),

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Zutritt der Schulhelferin Frau B... oder einer anderen Schulhelfer*in zur Schule a... umgehend zu gestatten.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

II.

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Die Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleiben ohne Erfolg.

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Da mit ihnen das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorweggenommen würde, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren Erfolg haben werden und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Daran fehlt es. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Gemäß § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 SchulG ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere u.a. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der Fassung des Art. 4 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565 [582]), dass Schulhelferinnen und Schulhelfer die Aufgabe haben, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Diabetes und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen (Satz 1). Sie arbeiten eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben (Satz 2). Schulhilfemaßnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn die ergänzende Pflege und Hilfe nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar ist und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - handelt (Satz 3). Gemäß § 5 Abs. 3 SopädVO wird der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor (Satz 2).

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Einen individuellen Anspruch einzelner Schülerinnen und Schüler auf Zuweisung konkret messbarer individueller Förderung bzw. Betreuung im Unterricht als schulergänzende Maßnahme hat der Schulgesetzgeber des Landes Berlin nach dieser Regelungskonzeption schon im Ausgangspunkt nicht vorgesehen. Nach der gefestigten und den Antragstellern bekannten Rechtsprechung der Kammer war er hierzu verfassungs- oder völkerrechtlich auch nicht gehalten (vgl. bereits VG Berlin, Urteile vom 18. Januar 2005 – VG 3 A 1148.04 – u.a.; Beschluss vom 20. November 2009 – VG 3 L 1103.09 –).

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Schulergänzende Maßnahmen gehören im Übrigen, wie sich aus § 5 Abs. 4 SopädVO ergibt, zum Bereich der schulbezogenen Jugendsozialarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe nach dem achten Sozialgesetzbuch. Diese wird von sozialpädagogischen Fachkräften in Trägerschaft der Jugendhilfe in Kooperation mit den Schulen und im Einvernehmen mit der Schulleitung geleistet. Schulergänzende Maßnahmen erfolgen in festgelegten Strukturen auf der Grundlage entsprechender Verträge mit den Trägern der freien Jugendhilfe (vgl. dazu https://www.berlin.de/sen/jugend/jugend/ jugendsozialarbeit/ artikel.340995.php., zuletzt abgerufen am 1. März 2022) und in Umsetzung des Landesprogramms „Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen“ als übergeordneter Maßnahme. Die in diesem Rahmen nach § 5 Abs. 1 SopädVO eingesetzten Schulhelferinnen und Schulhelfer unterstützen die Berliner Schulen dementsprechend bei der Erfüllung ihres Auftrages nach § 1 SchulG und der Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele nach § 3 SchulG. Bei der Schulbildung handelt es sich – ungeachtet des Rechts zur Errichtung privater Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG – jedoch um eine Aufgabe in primär staatlicher Verantwortung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 –, juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf Gestattung oder Duldung des Einsatzes einer privat finanzierten und eingesetzten Schulassistenz, die allein der individuellen Förderung eines einzelnen Schülers zu dienen bestimmt ist und außerhalb des dargestellten rechtlichen Rahmens schulergänzender Maßnahmen erfolgen würde.

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Auf die Förderbedürftigkeit des Sohnes der Antragsteller kommt es nach alledem nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.