Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022 – 38 K 401/21 A

ECLI:DE:VGBE:2022:0316.38K401.21A.00

Tenor

Der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch wird in Bezug auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger begehren Schutz vor Problemen in Georgien.

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Der am 20. August 1988 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 23. Mai 1993 geborene Klägerin zu 2.), sind ebenso wie ihre im Jahr 2016 geborene Tochter, die Klägerin zu 3.), georgischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben im April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten am 21. April 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihren Anhörungen am 11. bzw. 25. Mai 2021 trugen der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) vor, dass sie Georgien verlassen hätten, weil sie von Polizisten an ihrem Wohnort massiv bedroht worden seien, nachdem sie Polizisten bei der Verletzung eines Demonstranten gefilmt hätten.

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Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen.

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Mit ihrer am 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und beziehen sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Kläger beantragen schriftlich sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2021 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Nach Zurückweisung des Eilantrags durch Beschluss der im Eilverfahren zuständigen Einzelrichterin vom 5. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 13. Juli 2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2021, der den Klägern am 25. Oktober 2021 zugestellt wurde, wies das Gericht die Klage im Wesentlichen ab. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 beantragten die Kläger mündliche Verhandlung. Diese sei aufgrund der zahlreichen zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen unbedingt notwendig. In Georgien fehle es an hinreichender Verfolgung und Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt durch Polizeibeamte; dies ergebe sich unter anderem aus dem aktuellen Bericht von Human Rights Watch. Es sei daher von einer ernsthaften Verfolgungsgefahr auszugehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens sowohl der Kläger als auch einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2022 entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung vom 13. Januar 2022 (Zustellung am 18. bzw. 20. Januar 2022) hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Der Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2021 gilt wegen des rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). Mangels Beschränkung des Antrags auf den abweisenden Teil des Gerichtsbescheids (zu dieser Möglichkeit Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK-VwGO, 59. Edition, Stand: 01.10.2021, § 84 Rn. 31 m.w.N.) ist auch der mit dem Gerichtsbescheid teilweise aufgehobene Offensichtlichkeitsausspruch weiterhin vollumfänglich Streitgegenstand.

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Die Klage ist teils als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr und insoweit Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegenstehenden Versagungen in den Ziff. 1-4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Im Übrigen ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Offensichtlichkeitsausspruch sowie die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 5+6) statthaft.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht insgesamt das erforderlich Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt stützt die Ablehnung des Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung internationales Schutzes (vorrangig) auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, so dass wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieses Offensichtlichkeitsausspruch besteht (siehe BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161, Rn. 21).

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Die Klage ist aber nur im geringen Umfang begründet.

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1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2021 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1-4 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt die Kläger daher insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Diese haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), da die von ihnen geschilderten Probleme mit der Polizei – ihre Glaubhaftigkeit unterstellt – an keinen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpfen bzw. keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG darstellen.

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Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllt sind (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Zur Begründung wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 4. Oktober 2021 verwiesen, sowie gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2021, sowie in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem Beschluss im Eilverfahren vom 5. Juli 2021. Danach seien die Kläger – die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben unterstellt – jedenfalls auf den Schutz durch den georgischen Staat (§ 3c lit. c] AsylG, sowie § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c lit. c] AsylG) zu verweisen. Schutzsuchende seien aufgrund der Subsidiarität des Asylrechts vorrangig verpflichtet, Schutz bei dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit zu suchen, wenn sich einzelne Staatsbedienstete oder – wie es nach dem Vortrag des Klägers zu 1.) und der Klägerin zu 2.) vorgefallen sein soll – eine Gruppe von Staatsbediensteten sich rechtswidrig verhält. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich dabei, dass sich in Georgien der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden. Zudem bestehe für die Kläger eine inländische Fluchtalternative innerhalb Georgiens (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Schließlich gebiete die Covid-19-Pandemie auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

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An diesen Ausführungen wird nach erneuter Prüfung festgehalten. Auch aus dem von den Klägern mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung eingereichten Bericht von Human Rights Watch (World Report 2022: Rights Trend in Georgia, Januar 2022) ergibt sich nichts anderes. Danach bleibt die fehlende Strafverfolgung bei Übergriffen der Strafverfolgung zwar ein Problem in Georgien. Es wird aber ebenfalls über die Möglichkeiten berichtet, solche Übergriffe anzuzeigen und Untersuchungen einzuleiten. Hinzukommt, dass die Kläger die Gelegenheit nicht genutzt haben, in der mündlichen Verhandlung die im angefochtenen Bescheid und im zurückweisenden Beschluss im Eilverfahren aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Eine Unzumutbarkeit der vorrangigen internen Fluchtalternative haben sie weiterhin nicht geltend gemacht. Abschließend wird ergänzt, dass auch die zwischenzeitliche Entwicklung der epidemischen Lage in Georgien nicht die Feststellung gebietet, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen (siehe ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2022 – VG 38 L 880/21 –, juris Rn. 22-25).

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2. Hingegen sind die Klägerinnen zu 2.) und 3.) durch den in rechtswidriger Weise auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch in ihren Rechten verletzt, so dass dieser insoweit aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Soweit es den Kläger zu 1.) betrifft, ist der Offensichtlichkeitsausspruch hingegen rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Begründung wird jeweils gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 4. Oktober 2021 verwiesen (S. 5-9), denen weder die Kläger noch die Beklagte entgegengetreten sind.

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3. Die nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) war weder zugunsten des Klägers zu 1.) noch zugunsten der Klägerinnen zu 2.) und 3.) aufzuheben, da die Kläger allesamt dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 4. Oktober 2021 verwiesen (S. 9).

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4. Die in Ziffer 6 des Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 47/20 –, juris Rn. 11ff.).

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. S. 1, S. 3 VwGO, die Beklagte ist nur zu einem sehr geringen Anteil unterlegen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung.