Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.03.2022 – 37 K 50/20 A
ECLI:DE:VGBE:2022:0318.VG37K50.20A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hilfsweise macht er subsidiären Schutz bzw. Abschiebungsverbote geltend.
Der 1974 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste über den Luftweg am 10. August 2018 in die Bundesrepublik ein und stellte am 22. August 2018 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte ihn am 3. September 2018 an.
In der Anhörung gab der Kläger an, er habe die Türkei verlassen, weil er aus seiner Sicht zu Unrecht zu einer Haftstrafe von 51 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Im Einzelnen gab er an, er sei im Jahr 2008 von mehreren Personen wegen angeblicher sexueller Übergriffe angezeigt worden. Hintergrund der Anklage sei, dass er als Dermatologe die betreffenden Personen körperlich untersucht habe. Er sei damals bisexuell gewesen. Er habe einige Männer, die er als Arzt untersucht habe, sexuell befriedigt. Dies seien jedoch einvernehmliche sexuelle Handlungen und keine Übergriffe gewesen. Bei den Anzeigen wegen angeblicher sexueller Belästigungen handele es sich um Verleumdungen. Es habe dann zunächst eine Anklage und einen Prozess bei einem Militärgericht gegeben, weil er damals als Arzt im Offiziersrang bei der Luftwaffe gearbeitet habe. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst sei der Prozess einem Zivilgericht zugewiesen worden. Dort hätten von 2013 bis 2017 weitere Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Die Zuständigkeit der Kammer habe acht Mal gewechselt. Sein ursprünglicher Anwalt sei verstorben und sein neuer Anwalt sei fast zu keinem seiner Verhandlungstermine erschienen. Daraufhin habe das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger bestellt. Im März 2017 sei er dann wegen sexueller Übergriffe gegen sechs unterschiedliche Personen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 51 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Seine Berufung gegen das Urteil sei im März 2018 abgewiesen worden. Sein neuer Anwalt habe daraufhin ein weiteres Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt. Hierüber sei noch nicht entschieden. Der Kläger reichte hierzu diverse Unterlagen ein, darunter insbesondere Strafanzeigen, Vernehmungs- und Verhandlungsprotokolle, das erstinstanzliche Strafurteil vom 14. März 2017, den Berufungsantrag, die Entscheidung über die Abweisung der Berufung sowie den Rechtsmittelantrag vom 31. August 2018.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2018 Klage erhoben.
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung legte er zuletzt einen aktuellen UYAP-Auszug von März 2022 vor, aus dem hervorgeht, dass sein Verfahren noch in der Revisionsinstanz anhängig ist.
Zur Begründung seiner Klage trägt er in der mündlichen Verhandlung vertiefend vor, er befürchte im Falle einer Rückkehr in der Türkei aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine unmenschliche Behandlung in der Strafhaft. Als homosexueller Häftling müsse er mit Beleidigungen, Diskriminierung und körperlichen Übergriffen insbesondere durch Mithäftlinge rechnen. Der türkische Staat biete hiergegen keinen ausreichenden Schutz.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8.Oktober 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und den Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs Bezug.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Oktober 2018 ist, soweit streitgegenständlich, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben.
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19).
Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung.
Zwar stellt allein die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe von insgesamt 51 Jahren und 6 Monaten anders als vom Kläger angenommen noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Die Sanktionierung von gesellschaftlich unerwünschten Verhaltensweisen durch allgemein geltende Strafgesetze ist keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Sie knüpft schon nicht an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG an, da sie alle Menschen, die im Geltungsbereich des Strafgesetzes gegen strafrechtliche Normen verstoßen, gleichermaßen trifft.
Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur ausnahmsweise dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach § 3 AsylG darstellen, wenn die Bestrafung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals härter ausfällt als üblich. Ein solcher „Polit-Malus“ ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Kläger wurde unter Anwendung des Art. 102 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) verurteilt, der „sexuelle Angriffe“ unter Strafe stellt (vgl. zum Wortlaut der Norm „Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Das türkische Strafgesetzbuch. Deutsche Übersetzung und Einführung von Silvia Tellenbach. Zweisprachige Ausgabe, 2008, S. 82). Nach Art. 102 Abs. 1 tStGB wird, wer die körperliche Integrität eines anderen durch sexuelle Handlungen verletzt, auf Antrag des Opfers mit zwei bis zu sieben Jahren Gefängnis bestraft. Wird die Tat nach Abs. 3 Buchstabe b) unter Missbrauch des Einflusses aufgrund einer öffentlichen Funktion oder einer Arbeitsbeziehung begangen, werden die Strafen um die Hälfte erhöht. Wird als Folge der Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers zerstört, so beträgt die Strafe mindestens zehn Jahre Gefängnis. Der Kläger wurde wegen sexueller Übergriffe in sechs Fällen zu Einzelstrafen zwischen sechs und dreizehneinhalb Jahren verurteilt, die zu einer Gesamtstrafe von 51 Jahren und sechs Monaten addiert wurden. Dabei ist nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung härter bestraft worden wäre als andere Straftäter. Sexualstraftaten stehen in der Türkei generell unter hoher Strafandrohung. Homosexuelle Handlungen werden im türkischen StGB nicht eigens erfasst. Ihre Strafbarkeit (z.B. hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit und unter Minderjährigen) unterscheidet sich nicht von der Strafbarkeit heterosexueller Handlungen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2021, juris, S. 15). Der Kläger ist – soweit ersichtlich – entsprechend dem geltenden Strafmaß für sexuelle Übergriffe bestraft worden.
Auch das – für deutsche Verhältnisse – ungewöhnlich hohe Strafmaß stellt für sich genommen noch keine Verfolgung dar. Zwar liegt die Strafe mit 51 Jahren und sechs Monaten weit über den 15 Jahren, die nach deutschem Strafrecht gemäß § 38 Abs. 2 StGB maximal als zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden können. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass ein und dieselbe Straftat in unterschiedlichen Strafrechtsordnungen mit völlig anderen Strafmaßen belegt wird. Grundsätzlich steht es jedem souveränen Staat frei, die Grundsätze seines Strafrechtssystems und somit auch die Höhe der Strafandrohung für bestimmtes unerwünschtes Verhalten nach eigenem Ermessen festzusetzen. Solange diese Strafen für alle Personen im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches gleichermaßen gelten, liegt hierin selbst bei empfindlichen Strafhöhen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
Auch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils führen für sich genommen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger weist die Strafvorwürfe von sich und gibt an, er sei aufgrund von Verleumdungsanzeigen aus homophoben Motiven für Straftaten verurteilt worden, die er nicht begangen habe. Es habe sich um einvernehmliche sexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern und nicht um Übergriffe gehandelt. Der Kläger stellt damit in der Sache die Richtigkeit des Urteils und die dem Urteil zu Grunde liegende Beweisführung und Beweiswürdigung durch die türkischen Gerichte in Frage. Dies allein ist jedoch flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Ein deutsches Gericht kann im Rahmen eines Asylverfahrens nicht zur „Superrevisionsinstanz“ für ein türkisches Gericht werden. Eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne wäre nur dann zu bejahen, wenn dem Kläger in der Türkei grundsätzlich kein faires und rechtstaatliches Verfahren zugestanden worden wäre. Hierfür liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass es in der Türkei – zumindest im Bereich der allgemeinen Kriminalität – ein funktionierendes Strafrechtssystem gibt. Zwar ist die Unabhängigkeit der Justiz im Bereich der politischen Straftaten erheblich eingeschränkt. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK oder der Gülenbewegung, wecken nach Auskunft des Auswärtigen Amtes erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung sichert das türkische Recht aber die grundsätzlichen Verfahrensgarantien und verfügt über eine im Grundsatz funktionierende Strafjustiz (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 12). Diese allgemeinen Erkenntnisse zu den türkischen Verfahrensstandards werden letztlich auch durch das individuelle Vorbringen des Klägers gestützt. Der Kläger befand sich während des Prozesses zunächst in Untersuchungshaft. Es gab eine Anklageschrift, die ihm auch zugänglich gemacht wurde. Er hatte einen selbst gewählten Strafverteidiger, so dass der Grundsatz der Waffengleichheit berücksichtigt wurde. Als sein Verteidiger starb und dessen Nachfolger seine Anwaltspflichten vernachlässigte, wurde ihm ein Pflichtverteidiger bestellt und somit eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt. Weiterhin hatte der Kläger die Gelegenheit, gegen das erstinstanzliche Urteil den Rechtsweg zu beschreiten, der auch noch nicht ausgeschöpft ist. Das Revisionsverfahren vorm Obersten Kassationsgericht war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anhängig. Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensumstände ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wesentliche Verfahrensrechte abgeschnitten worden wären. Ob dem Strafverfahren Verleumdungen und Falschaussagen zu Grunde lagen bzw. ob den türkischen Strafrichtern möglicherweise bei der Beweiswürdigung Fehler unterlaufen sind, die zu einer Falschverurteilung geführt haben, entzieht sich der Beurteilungskompetenz der Einzelrichterin, die sich nicht zur Superrevisionsinstanz für ein türkisches Strafgericht aufschwingen kann. Zudem stellt auch ein Fehlurteil für sich genommen keinen Asylgrund dar, da es grundsätzlich in jedem noch so gut funktionierenden Strafrechtssystem zu Fehlurteilen kommen kann, ohne dass hierdurch die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens als Ganzes in Frage gestellt würde.
Dennoch besteht für den Kläger im Ergebnis eine erhebliche Verfolgungsgefahr, da ihm in türkischen Haftanstalten aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und somit ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) droht. Die Einzelrichterin geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in der Türkei für Häftlinge, die zur besonders vulnerablen Gruppe der LGBTI-Personen gehören, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Haftbedingungen drohen.
Dem liegen folgende Erkenntnisse zu Grunde: Zwar können nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes EMRK-Standards in türkischen Haftanstalten grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zudem wurden im Zuge der Covid-19-Pandemie die Regelungen im Strafvollzugsgesetz zur vorzeitigen Haftentlassung und zum offenen Vollzug gelockert und über 90.000 Häftlinge kamen in den Genuss von Haftvergünstigungen, so dass hinsichtlich der Überbelegung eine gewisse Verbesserung der Situation eingetreten ist. Vorbehalte gibt es allerdings weiterhin bei Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und zum Beispiel die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt ist. Insgesamt teilen sich (Stand Januar 2021) rund 272.000 Häftlinge die Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 19).
Trotz der genannten Verbesserungen gab und gibt es aber weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft. Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. Die Überbelegung und Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Häftlinge erklären, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde. Die vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos (vgl. zu alldem ausführlich: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA) Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation. Türkei. Version 5 vom 10. März 2022, S. 110). Menschenrechtsverletzungen sind nicht nur, aber überwiegend bei sogenannten politischen Häftlingen zu beobachten (vgl. zu dieser Einschätzung auch VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2021 – VG 37 K 126.18 A – EA S. 13). Nach Berichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BfA) litten einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (vgl. BfA, a.a.O., S. 11; sowie United States Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices for 2020. Turkey. 30. März 2021, S. 20-21). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jedenfalls sogenannte politische Strafgefangene in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Haft mit unmenschlichen Haftbedingungen rechnen müssen (vgl. zu dieser Einschätzung VG Berlin, Urteil vom 5. November 2021 – VG 37 K 16.20 A – EA S. 7 – 9).
Zwar gehört der Kläger nicht zur Gruppe der sogenannten politischen Gefangenen. Er gehört jedoch als Homosexueller aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu einer besonders vulnerablen Gruppe von Häftlingen, denen ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Haftbedingungen drohen.
Dem liegen folgende Erkenntnisse zu Grunde: Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist Homosexualität in der Türkei grundsätzlich gesellschaftlich nicht akzeptiert. Lediglich in bestimmten Bereichen einiger Großstädte wie Izmir, Istanbul und Ankara ist es möglich, Homosexualität offen zu zeigen. In der Türkei herrscht ein äußerst homophobes gesamtgesellschaftliches Klima. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierungen (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15). Die Situation von Homosexuellen und LGBTI-Personen hat sich in den letzten Jahren nicht verbessert, sondern sich eher noch zum schlechteren entwickelt. Nach NGO-Berichten wurden im Jahr 2019 insgesamt 150 Übergriffe auf LGBTI-Personen von Betroffenen angezeigt. Von Seiten der türkischen Regierung gibt es keine Bemühungen um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz. Vielmehr befeuern hohe Regierungsvertreter die Vorbehalte gegen LGBTI-Personen durch homophobe Äußerungen und öffentliche Angriffe auf Vertreter der LGBTI-Gemeinschaft (vgl. USDOS, a.a.O., S. 75). Angehörige sexueller Minderheiten sehen sich im Alltag Diskriminierungen, Einschüchterungen, Übergriffen sowie Gewalttaten ausgesetzt. Berichte von NGOs indizieren, dass Opfer homophober Gewalt sich in der Regel nicht an die Polizei wenden, und wenn sie es doch tun, werden sie in vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder beschützt (vgl. BfA, a.a.O., S. 155).
Die fehlende gesamtgesellschaftliche Akzeptanz für LGBTI-Personen und die homophobe Grundstimmung finden ihre Entsprechung in den türkischen Haftanstalten. Nach Berichten von NGOs gibt es in türkischen Haftanstalten Diskriminierungen von vulnerablen Häftlingsgruppen, darunter insbesondere auch LGBTI-Personen (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country of Origin Information (COI), Turkey. Prison Conditions. März 2021, S. 1). Nach Angaben des BfA werden LGBTI-Häftlinge zwar in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, es gibt aber immer noch Berichte über Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Erniedrigung. Laut der türkischen NGO Civil Society in the Penal System Association (CISST) gehören Mitglieder von sexuellen Minderheiten zu jenen, die in Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierungen, Demütigung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (vgl. BfA, a.a.O., S. 111). LGBTI-Personen werden neben anderen vulnerablen Gruppen in besonderem Ausmaß Opfer von Übergriffen in türkischen Haftanstalten. Von insgesamt 1.398 Fälle von Menschenrechtsverstößen, die im Jahr 2020 in türkischen Haftanstalten dokumentiert wurden, entfielen nach Angaben der Dänischen Immigrationsbehörde 25 % auf Häftlinge, die besonders vulnerablen Gruppen zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf Fälle von LGBTI-Häftlingen hingewiesen, die Opfer von verbalen Diskriminierungen wurden und die – zu ihrem Schutz – in Einzelhaft genommen wurden (vgl. DIS, a.a.O., S. 31-32). Auch das BfA bestätigt, dass Mitglieder sexueller Minderheiten in besonderem Maße von der höchst problematischen Praxis der Isolationshaft betroffen sind. Die sogenannte Isolationshaft oder Einzelhaft stellt eine Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug dar. Im türkischen Strafvollzugsgesetz ist geregelt, welche Handlungen mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Dabei legt das Gesetz eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Diese wird jedoch in der Praxis in vielen Fällen überschritten. So ist es laut BfA möglich, dass LGBTI-Häftlinge aufgrund ihrer sexuellen Identität – vorgeblich zu ihrem eigenen Schutz – unabhängig von ihrer Verurteilung jahrelang in Isolationshaft gehalten werden. In einigen Gefängnissen werden Mitglieder sexueller Minderheiten entgegen ihrer Forderungen grundsätzlich in Einzelzellen untergebracht. Zwar gibt es keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Häftlinge sich in der Türkei in Isolationshaft befinden oder wie viele sich das Leben genommen haben, doch nach Schätzungen der Experten sollen etwa 3.000 Personen von Isolationshaft betroffen sein. Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament die Türkei daher auf, alle Isolationshaft zu beenden (vgl. BfA, a.a.O., S. 114).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kläger sowohl durch staatliche wie durch nichtstaatliche Akteure in der Haft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität droht. Zum einen droht ihm angesichts der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von 51 Jahren und sechs Monaten eine jahrelange menschenrechtswidrige Isolationshaft. Nach den oben zitierten Berichten ist es in türkischen Haftanstalten offenbar gängige Praxis, Angehörige von sexuellen Minderheiten zu ihrem eigenen Schutz auch gegen ihren Willen in Einzelhaft zu isolieren. Bei Verhängung der Isolationshaft handelt es sich um eine staatliche Verfolgungshandlung, die unmittelbar an die sexuelle Orientierung des Klägers und somit an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft. Darüber hinaus drohen dem homosexuellen Kläger nach der oben dargestellten Berichtslage aber auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe durch Mithäftlinge. Hierbei handelt es sich um Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure, die nach § 3c Nr. 3 AsylG nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sind, wenn der Staat nicht in der Lage oder willens ist, dagegen Schutz zu bieten. Hiervon geht die Einzelrichterin nach der oben dargestellten Erkenntnislage aus, da es zum einen trotz der räumlichen Trennung der LGBTI-Häftlinge immer noch zu vielen Übergriffen kommt und da zum anderen Beschwerden von LGBTI-Häftlingen gegen Menschenrechtsverstöße in der Regel ergebnislos bleiben.
2. Da der Hauptantrag des Klägers Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).