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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.04.2022 – 10 K 213/20

ECLI:DE:VGBE:2022:0429.10K213.20.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger möchte auf seinem Grundstück eine Erdwärmekollektoranlage errichten.

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Er ist Eigentümer des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks P ... . Das Grundstück befindet sich nach § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel vom 31. August 1995 (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel, im Folgenden: WSchGVO) innerhalb der weiteren Schutzzone III B für das Wasserwerk Tegel.

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Mit Schreiben vom 21.10.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis für die Nutzung von Erdwärme durch Errichtung einer Erdwärmekollektoranlage auf dem o.g. Grundstück. Die Kollektoren sollen ausweislich der Antragsunterlagen in einer Tiefe von 1,5 m unter der Gebietsoberkante installiert werden. Es sind sechs Stränge mit jeweils zehn Kollektor-Modulen geplant. Als Wärmeträgermittel soll Monoethylenglycol zum Einsatz kommen. Das Wärmeträgermittel enthält laut dem den Antragsunterlagen beigefügten Sicherheitsdatenblatt Ethandiol, 2-Ethylhexansäure und Kaliumsalz.

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Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 19.02.2020 führte der Kläger im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages aus, dass in der Bescheidbegründung fälschlich ausschließlich auf die Regelungen des WHG abgestellt werde. Der Schutzumfang des Gebietes, in dem das betroffene Grundstück belegen sei, werde jedoch maßgeblich durch die jeweilige Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes bestimmt. Das klägerische Grundstück liege in der Zone mit der geringsten Schutzintensität. Erdwärmekollektoranlagen unterfielen keinem der in § 5 WSchGVO aufgeführten Verbotstatbestände. Das Errichten einer Erdwärmekollektoranlage sei dort nicht ausdrücklich untersagt, weshalb eine Untersagung auch nicht durch die Behörde erfolgen dürfe. Die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 12 WHG lägen nicht vor. Schädliche, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen seien nicht zu erwarten, da der Kollektor oberhalb des Grundwasserspiegels eingebaut werde. Um Leckagen vorzubeugen, biete sich als Nebenbestimmung eine Verpflichtung zum Einbau einer Betonitsperrschicht an. Der Kläger verwies auf die Stellungnahme des Bundesverbandes Wärmepumpe e.V. (im Folgenden: BWP) „Zur Erdwärmenutzung mittels Erdwärmekollektor in der weiteren Schutzgebietszone III B im Wasserschutzgebiet Tegel“ vom 27.01.2020, in welcher eine solche Nebenbestimmung auch empfohlen werde.

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Außerdem sei den Empfehlungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (im Folgenden: LAWA) für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren vom 03./04.04.2019 ein generelles Verbot der Errichtung von Erdwärmekollektoranlagen in Wasserschutzgebieten nicht zu entnehmen. Nach Empfehlung Nr. 4 habe zwar die Gewinnung von Trinkwasser grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung von Erdwärme. Dies führe jedoch nicht zu einem generellen Ausschluss der Erdwärmenutzung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, sondern gegebenenfalls zu einer Beschränkung. Außerdem sei die Errichtung von Erdwärmekollektoranlagen nur in den Schutzzonen I und II regelmäßig untersagt. Als Beispiel für die Zulässigkeit einer Erdwärmekollektoranlage werde in den Empfehlungen der LAWA ausdrücklich der Fall genannt, dass Sonden oberhalb des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiters errichtet würden (S. 10 Ziffer 5.2 Buchst. a der LAWA-Empfehlungen). Der Erlass eines Verbotes der Errichtung und Nutzung von Erdwärmekollektoranlagen entbehre einer Rechtsgrundlage. Die Erteilung eines generellen Verbots entspreche nicht den Anforderungen der WSchGVO, nach der sich der Verordnungsgeber in der weiteren Schutzzone gegen ein generelles Verbot der Erdwärmenutzung entschieden habe. Die Entscheidung, ob auch in der weiteren Schutzzone die Erdwärmenutzung grundsätzlich untersagt sei, obliege allein dem Verordnungsgeber. Ein generelles Verbot sei unverhältnismäßig. Das Verbot führe zu einer unzumutbaren Härte, da die Versorgung mit anderen Energieträgern nicht dauerhaft gesichert sei. Außerdem seien nach § 52 WHG Befreiungen zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich sei.

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Mit Bescheid vom 15.06.2020, der Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 18.06.2020, lehnte der Beklage den Antrag des Klägers ab und sprach zusätzlich ein generelles Verbot für die Errichtung der Errichtung und Nutzung von Erdwärmeanlagen auf dem o.g. Grundstück aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragte Anlage eine Grundwasserbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstelle und gem. § 8 WHG einer wasserbehördlichen Erlaubnis bedürfe. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei die Erlaubnis im vorliegenden Fall zu versagen. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 WHG stehe im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde. Im Wasserrecht gelte der Besorgnisgrundsatz. Dies gelte in besonderem Maße bei Anlagen in Wasserschutzgebieten. Bei Betrieb und Errichtung der Anlage könnten schädliche Gewässerveränderungen und eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Zur Grundwasserbeschaffenheit gehöre auch die Grundwassertemperatur. Bei der Erdwärmenutzung entstehe eine Temperaturfahne, die durch die Trinkwasserförderung zu den Wasserwerksbrunnen verlagert werde. Eine Temperaturveränderung verändere die Beschaffenheit des Grundwassers durch Änderung der kinematischen Viskosität, der Löslichkeit gasförmiger Stoffe, durch ph-Wert-Veränderungen und die Änderung der biologischen Abbauleistung von Mikroorganismen nachhaltig und nachteilig. Das Ökosystem Grundwasser reagiere auf Änderungen der Umweltbedingungen sehr störanfällig. Auch bei einer Nutzung der Erdwärme oberhalb des Grundwassers entstünden Temperatureinflüsse auf die im ungesättigten Bereich vorhandene Mikrofauna und die dort stattfindenden mikrobiologischen Prozesse. Diese Einflüsse könnten sich einerseits bis zur Mikrofauna in der gesättigten Grundwasserzone fortsetzen, andererseits seien indirekte Effekte aufgrund der durch die Temperatureinflüsse veränderten Reinigungsleistung der Bodenpassage nicht auszuschließen. Die für den Betrieb erforderlichen Frostschutzmittel stellten wassergefährdende Stoffe dar; Leckagen könnten nicht ausgeschlossen werden. Geeignete Nebenbestimmungen, mit denen bei Errichtung und Betrieb der Anlage die Gefahren ausgeräumt werden könnten, stünden nicht zur Verfügung. Das WHG und die WSchGVO definierten gemeinsam den Schutzzweck und sich für den regelungsumfang ergänzten. Die WSchGVO stamme aus dem Jahre 1995. Erdwärmenutzung sei zu diesem Zeitpunkt nicht so weit verbreitet gewesen, wie es heute der Fall sei. Für den Verordnungsgeber habe zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses keine Notwendigkeit bestanden, ein entsprechendes Verbot zu erlassen. Jüngere Wasserschutzgebietsverordnungen enthielten ein Verbot der Erdwärmenutzung.

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Der Ausspruch des ausdrücklichen Verbots nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG diene der Prävention der Gefährdung des Schutzzweckes im Wasserschutzgebiet. Nur mit einem Verbot von Erdwärmeanlagen sei eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Wassers sicherzustellen. Das Grundwasser sei in der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union als Schutzgut eingestuft. Der Schutz des Grundwassers als hohes Gemeinschaftsgut stehe in der Güterabwägung über dem Interesse des Klägers an der Anlage.

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Die Prüfung einer Befreiung i.S.d. § 11 WSchGVO sei nicht erforderlich, da die WSchGVO selbst kein Verbot anordne. Eine Befreiung könne heute auch nur nach der jüngeren Norm des § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG erteilt werden, und nicht mehr nach der WSchGVO. Da sämtliche auf der Insel befindlichen Gebäude bislang ohne Erdwärme genutzt würden und auch weiterhin alternative Beheizungsmöglichkeiten gegeben seien, entstehe keine unzumutbare Härte für den Kläger. Zudem sei die Nutzung des Gebäudes baurechtlich auf die Nutzung als Wochenendhaus beschränkt, dauerhaftes Wohnen sei nicht zulässig. Neben der indirekten Nutzung des Grundwassers über die Erdwärmenutzung sei auch eine direkte Nutzung der thermischen Energie des Grundwassers zu erwarten. Die Empfehlungen der LAWA zur Erdwärmenutzung gäben zwar keinen generellen Ausschluss vor, jedoch werde ein solcher als geeignetes Mittel zur Priorisierung und Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung empfohlen. Insbesondere in Schutzgebieten im urbanen Raum, in denen das Grundwasser grundsätzlich einem hohen Nutzungsdruck unterliege, sei das generelle Verbot zur Erdwärmenutzung das geeignete Mittel zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Auch wenn die Anlage oberhalb des aktuellen Grundwasserstandes eingebaut werden solle, läge sie dennoch im natürlichen Schwankungsbereich des Grundwassers. Da bei der geplanten Anlage Deckschichten, die den zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter schützen könnten, nicht vorhanden seien, komme es nicht darauf an, dass die Kollektoren oberhalb des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiters errichtet würden. Eine Betonitsperrschicht unterhalb der Anlage stelle keinen hinreichenden Schutz des Grundwassers dar, weil Leckagen nicht ausgeschlossen seien.

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Es sei aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes geboten, in Schutzgebieten, in denen die Erdwärmenutzung noch nicht durch Verordnung untersagt sei, ein entsprechendes Verbot nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auszusprechen. Nur mit einem Verbot könne die Nutzung der Erdwärme unterbunden werden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich.

10

Im Hinblick auf die Stellungnahme des BWP führte der Beklagte weiter aus, dass nach § 6 WHG Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften seien, insbesondere mit dem Ziel, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen. Die Gewässerbewirtschaftung werde vom Klimawandel betroffen. Möglichen nachteiligen Folgen sei vorzubeugen, bzw. entgegenzuwirken. Bspw. sei steigenden Gewässertemperaturen und potenzieller Wasserknappheit vorzubeugen. Um einen höheren Wirkungsgrad der Anlage zu erreichen, müssten die Temperaturen im Untergrund sehr stark abgesenkt werden, was nicht mit den natürlichen Temperaturschwankungen zu vergleichen sei.

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Vor dem Hintergrund, dass anderen Antragstellern aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls eine Erlaubnis zur Erdwärmenutzung zu erteilen sei, wenn dem Kläger eine solche Erlaubnis erteilt würde, sei dann künftig mit verstärkten negativen Auswirkungen durch eine Vielzahl solcher Anlagen zu rechnen.

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Mit gesondertem Bescheid, ebenfalls vom 15.06.2020, setzte der Beklagte für die Ablehnung der Erlaubnis Gebühren in Höhe von EUR 75,00 fest.

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Mit seiner am 15.07.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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Ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren führt er unter erneuter Bezugnahme auf die Stellungnahme des BWP aus, dass der BWP die Erdwärmenutzung als klima- und umweltfreundliche Alternative zur Beheizung mit fossilen Brennstoffen ansehe. Diese werde auch über das Marktanreizprogramm auf Grundlage der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019 (BAnz AT 31.12.2019 B3) staatlich gefördert. Das Schutzgebiet III B nach der WSchGVO gehöre nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV) nicht zum Schutzgebiet; danach gelte nur die Schutzzone III A als Schutzgebiet.

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Weiter führt der Beklagte aus, dass die Betonitschicht als Wanne ausgeformt und um die gesamte Anlage herum so hochgezogen werden könne, dass diese erst oberhalb des Schwankungsbereichs des Grundwassers ende. Zudem könne in der tiefsten Stelle der Betonitwanne eine Grundwassermessstelle errichtet werden, die den innerhalb der Sperrschicht herrschenden Grundwasserstand abbilde. Der Grundwasserstand könne innerhalb der Wanne an einer bestimmten Anzahl aufeinanderfolgender Tage gemessen werden, um den Nachweis der Dichtigkeit der Wanne zu erlangen. Die Betonitwanne entspreche in ihrer Dichtwirkung nach den Angaben des Herstellers einer zwei Meter starken Lehmschicht. Das klägerische Grundstück sei zum Wasser hin abschüssig. Auch mit einer veränderten Platzierung auf dem Grundstück in Richtung des Gebäudes hangaufwärts könne erreicht werden, dass die Schwankungsbreite des Grundwassers gar nicht mehr erreicht werde. Der Kläger beabsichtige nicht, die Anlage im Sommer zur Kühlung des Gebäudes zu benutzen. Ein Wärmeeintrag in den Untergrund sei daher nicht zu erwarten.

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Der Beklagte habe Nebenbestimmungen als milderes Mittel wählen müssen. Auch die Landratsämter Emmerdingen und Hohenlohekreis hätten unter Anordnung von Nebenbestimmungen entsprechende Erlaubnisse erteilt. Dies entspreche auch der in anderen Bundesländern geübten Praxis.

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Die Unverhältnismäßigkeit der Verbotsverfügung ergäbe sich daraus, dass auch in anderen Wasserschutzverordnungen, welche Erdwärmeanlagen explizit verböten, Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen seien. Dies sei hier nicht berücksichtigt worden. Auch § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG lasse Befreiungen zu. Wenn der Schutzzweck des Wasserhaushaltsrechts durch das WHG und die WSchGVO gemeinsam definiert würden, seien die grundsätzlichen Entscheidungen der WSchGVO zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe durch Nichtregelung der Erdwärmeanlagen in der WSchGVO zum Ausdruck gebracht, dass Erdwärmekollektoranlagen den Schutzzweck nicht gefährdeten.

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Beim Erlass des Verbotes habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, sondern ohne Berücksichtigung des Einzelfalls aufgrund eines vermeintlichen Nachholbedarfes des Verordnungsgebers entschieden. Die Entscheidung, ob auch in der weiteren Schutzzone die Erdwärmenutzung grundsätzlich untersagt sei, obliege dem Verordnungs- bzw. dem Gesetzgeber. Die Behörde dürfe dem nicht vorgreifen.

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Der Kläger sei außerdem in seinen Grundrechten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

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Da der Versagungsbescheid rechtswidrig sei, müsse auch der zugehörige Gebührenbescheid aufgehoben werden.

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Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung das mit dem angefochtenen Bescheid zusätzlich zu der Ablehnung der beantragten Genehmigung ausgesprochene generelle Verbot der Errichtung und Nutzung von Erdwärmeanlagen auf dem o.g. Grundstück aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

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beantragt der Kläger,

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1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des versagenden Bescheids vom 15.06.2020 zu Aktenzeichen II D 104 – 6793/17.01 – 00125 die wasserbehördliche Erlaubnis für das Errichten und Betreiben einer Erdwärmekollektoranlage für die Erdwärmenutzung auf dem Grundstück Valentinswerda – Insel – Parzelle 38 in 13505 Berlin-Tegel antragsgemäß zu erteilen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung der wasserbehördlichen Erlaubnis für das Errichten und Betreiben einer Erdwärmekollektoranlage für die Erdwärmenutzung auf dem Grundstück Valentinswerda – Insel – Parzelle 38 in 13505 Berlin-Tegel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unter Aufhebung des Versagungsbescheid vom 15.06.2020 zu Aktenzeichen II D 104 – 6793/17.01 – 00125 neu zu bescheiden,

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2. den Gebührenbescheid vom 15.06.2020 zu Aktenzeichen II D 104 – 6793/17.01 – 00125 aufzuheben und

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3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Begründung seines Bescheides Bezug. Zusätzlich führt er aus, dass nach § 4 Abs. 1 WSchGVO die besondere Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung zu beachten und deshalb mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt zu entscheiden sei. Auch auf die Versagung nach § 12 WHG wirke sich diese Maßgabe aus.

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Eine Grundrechtsverletzung sei nicht gegeben, da der Wasserhaushalt nicht Teil des Privateigentums sei. Es handele sich bei den Einschränkungen um zulässige Inhaltsbestimmungen zum Eigentum. Infolge der Lage des Grundstücks in einem Trinkwasserschutzgebiet habe der Schutz der Ressource Trinkwasser zum Schutze der Allgemeinheit Vorrang vor dem privaten Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, erfolgte die Einstellung aus Klarstellungsgründen entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO.

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Die Klage hat im verbliebenen Umfang keinen Erfolg.

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I. Der als Verpflichtungsantrag zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erteilung der streitigen Erlaubnis. Die geplante Anlage bedarf einer wasserbehördlichen Genehmigung, ist im Wasserschutzgebiet jedoch nicht genehmigungsfähig.

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Das Genehmigungserfordernis folgt zum einen aus § 10 Abs. 1 Wasserschutzgebietsverordnung-Tegel (WSchGVO). Danach bedarf das Errichten, Ändern oder Abreißen von baulichen Anlagen innerhalb des Wasserschutzgebietes der wasserbehördlichen Genehmigung. Bei der geplanten Erdwärmekollektoranlage handelt es sich um eine bauliche Anlage und das Grundstück befindet sich in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel, § 1 Abs. 3 WSchGVO. Außerdem ist die beantragte Errichtung einer Erdwärmekollektoranlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Als Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten unter anderem gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für die Entscheidung über die beantragte Genehmigung sind sowohl die WSchGVO als auch das WHG in den Blick zu nehmen. Besteht eine Wasserschutzgebietsverordnung, so stellen die in ihr enthaltenen Regelungen zwar regelmäßig gegenüber den allgemeinen wasserrechtlichen Regelungen die spezielleren, weil besonders für das betroffene Gebiet erlassenen Regelungen dar. Sollten zeitlich nach dem Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung strengere Bestimmungen in das grundsätzlich allgemeinere WHG aufgenommen werden, gilt jeweils der strengere Maßstab (Schwind in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Rn. 4).

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Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist demnach sowohl anhand des § 10 Abs. 3 Satz 1 der WSchGVO zu beurteilen als auch nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WSchGVO darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder dies durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden kann. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind.

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Kommt die Behörde bei Überprüfung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen ist und dies durch die Anordnung von Nebenbestimmungen nicht sicher auszuschließen ist, hat sie die Genehmigung sowohl nach § 10 Abs. 3 S. 1 WSchGVO als auch nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen. Dies ist hier der Fall.

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Eine Gefährdung des Grundwassers ist dann gegeben, wenn die geplante Maßnahme geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen (vgl. auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 48 Reinhaltung des Grundwassers, Rn. 23). Bei der Beurteilung der Gefahrenlage hat die Behörde insbesondere den in § 4 WSchGVO und § 48 WHG verankerten strengen Besorgnisgrundsatz zu beachten (Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 48 Reinhaltung des Grundwassers, Rn. 3). Danach ist bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die als schädlich einzustufen sind. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundwassers als Gemeinschaftsgut sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auch keine so hohen Anforderungen zu stellen, wie bei anderen – geringwertigen – Gemeinschaftsgütern (st. Rspr. VG Berlin, vgl. Urteil v. 27.01.1993 – VG 1 A 3.91; Beschluss v. 16.02.1998 – VG 1 A 428.97).

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Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, dass eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen ist, nicht zu beanstanden.

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Bei dem für den Betrieb erforderlichen Frostschutzmittel Ethylenglykol (auch Ethandiol genannt) handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff. Nach dem vom Kläger mit dem Antrag eingereichten Sicherheitsblatt wird das eingesetzte Frostschutzmittel als schwach wassergefährdend eingestuft, und unter dem Punkt „Umweltschutzmaßnahmen“ wird dort angegeben, „nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen“. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter des Beklagten hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Erdwärmekollektoranlagen wegen des Einsatzes in geringer Tiefe und der damit im Winter verbundenen Frostgefahr es auch ausgeschlossen ist, dass ein Wärmeträger ohne Frostschutzmittel eingesetzt werden kann. Die Annahme, dass Leckagen nicht ausgeschlossen werden können, ist nachvollziehbar und mit Blick auf den Besorgnisgrundsatz ausreichend, um eine Gefährdung des Grundwassers anzunehmen. Auch eine Betonitschicht kann aufgrund möglicherweise eintretender Temperaturunterschiede und anderer mit dem immer stärker spürbaren Klimawandel einhergehender Umwelteinflüsse undicht werden. Auch eine räumliche Versetzung der Wanne hangaufwärts würde nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Auch dort kann es durch äußere Einflüsse zu Brüchen des Materials kommen; auch sind Überschwemmungen nicht ausgeschlossen, wobei die Wanne beschädigt und schädliche Stoffe ausgeschwemmt werden können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Nebenbestimmungen geeignet wären, um sicherzustellen, dass die vorgenannten negativen Auswirkungen mit ausreichender Sicherheit verhindert würden. Solche sind vom Kläger auch nicht benannt worden.

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Darüber hinaus ist die Beurteilung, dass beim Betrieb der Anlage eine Temperaturfahne entsteht, die durch die Trinkwasserförderung des Wasserwerkes zu den Wasserwerksbrunnen hin verlagert werden kann, nachvollziehbar. Nach den Ausführungen des Mitarbeiters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird das Grundwasser beim Heizen im Winter um 2 bis 5°C abgekühlt und es besteht auch die Gefahr des Einfrierens des Grundwassers. Ebenso folgt die Kammer der weitergehenden Einschätzung des Beklagten, dass durch eine Temperaturveränderung die Beschaffenheit des Grundwassers durch Änderung der kinematischen Viskosität, der Löslichkeit gasförmiger Stoffe, durch ph-Wert-Änderungen und die Änderung der biologischen Abbauleistung von Mikroorganismen nachhaltig und nachteilig beeinflusst wird. Die weitere Annahme, dass bei einer Nutzung der Erdwärme oberhalb des Grundwassers Temperatureinflüsse entstehen, die auf die im ungesättigten Bereich vorhandene Mikrofauna und die dort stattfindenden mikrobiologischen Prozesse einwirken, und sich diese Einflüsse bis auf die Mikrofauna in der gesättigten Grundwasserzone fortsetzen können und zu einer veränderten Reinigungsleistung der Bodenpassage führen können, erscheint ebenfalls plausibel. Die Auswirkungen der Temperaturveränderungen infolge der Nutzung oberflächennaher Geothermie werden seit Jahren untersucht (vgl.https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/texte_54_2015_auswirkungen_thermischer_veraenderungen_infolge_der_nutzung_obenflaechennaher_geothermie_0.pdf ). Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Auswirkungen der konkreten klägerischen Anlage mit ihren Dimensionen nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers haben kann oder zu klein dafür ist. Denn es reicht bereits für die Annahme der Besorgnis einer schädlichen Grundwasserveränderung aus, dass in der konkret geplanten Anlage ein Frostschutzmittel als Wärmeträger eingesetzt wird und Leckagen nicht mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.

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Entgegen der Auffassung des Klägervertreters enthalten die Empfehlungen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 3./4. April 2019 keine Ausführungen, die an der obigen Einschätzung etwas ändern könnten. Dort wird unter Punkt 4 (Seite 7) zunächst die Vorrangstellung der Trinkwassergewinnung vor der Nutzung von Erdwärme festgestellt und ausgeführt, dass an die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden- und -kollektoranlagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht strenge Maßstäbe zu stellen seien, da nicht auszuschließen sei, dass Erdwärmesonden- und -kollektoranlagen geeignet seien, schädliche Veränderungen des Grundwassers herbeizuführen. Es folgen dann Ausführungen zu den (nachteiligen) Auswirkungen von Temperatur Veränderungen des Grundwassers auf die Grundwasserbeschaffenheit und auf die im Grundwasser vorhandenen Organismen. In den Empfehlungen zur Genehmigungspraxis unter Punkt 5 (Seite 8 ff.) wird insbesondere unter 5.2 (Seite 10) ausgeführt, dass in Wasserschutzgebieten dem Schutz des Grundwassers als Trinkwasserressource grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung der Erdwärme einzuräumen sei. Soweit dort ausgeführt wird, in Ausnahmefällen könnten Anlagen zur Nutzung von Erdwärme in den weiteren Schutzgebietszonen (also außerhalb der Wasserschutzgebietszone I und II) in Betracht kommen, wenn die lokalen hydrogeologisch-hydrologischen Verhältnisse keine nachteilige Veränderung des Grundwassers besorgen lassen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist erkennbar, dass die Genehmigungsfähigkeit nur in absoluten Ausnahmefällen für möglich gehalten wird. In diesem Zusammenhang sind auch noch die Empfehlungen (Empfehlung Nr. 24; S. 21) zur Nutzung von Wärmeträgermedien zu beachten:

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„Bei der Nutzung von Erdwärme dürfen als Wärmeträgermedien Wasser oder nicht wassergefährdende Stoffe verwendet werden. Ist der Einsatz von Wasser oder nicht wassergefährdenden Stoffen nicht möglich, dürfen nur Wärmeträgermedien aus der Positivliste der LAWA verwendet werden. Bei Wärmeträgermedien auf Glykol-Basis wird aufgrund des hohen Organikgehaltes bei möglichen Leckagen eine starke Sauerstoffzehrung im Grundwasser und als Folge ggf. eine Mobilisierung insbesondere von Schwermetallen verursacht. Daher ist aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes der Verwendung von Wasser oder nicht wassergefährdenden Stoffen als Wärmeträgermedien der Vorrang zu geben. In Wasserschutz- und Einzugsgebieten der öffentlichen Wasserversorgung, Heilquellenschutzgebieten sowie vergleichbaren wasserwirtschaftlich sensiblen Grundwassernutzungen (siehe Empfehlung 4) dürfen ausschließlich Wasser oder nicht wassergefährdende Wärmeträgermedien in Erdwärmesondenanlagen und in Erdwärmekollektoren zusätzlich nur Wärmeträgermedien der LAWA-Positivliste ohne Additive verwendet werden, wenn sich die Erdwärmeanlage im selben Grundwasserleiter wie die Wassergewinnung befindet. (https://www.lawa.de/documents/lawa-empfehlungen-anforderungen-erdwaermeanlagen_umlauf-_umk_2_1559634462.pdf).

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In der klägerischen Anlage soll als Wärmeträgermittel Monoethylenglykol (Ethandiol) und damit ein gykolhaltiges Mittel zum Einsatz kommen.

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Auch die in Bezug genommene Argumentation des BWP, Erdwärmekollektoranlagen trügen zum Klima- und Umweltschutz bei, kann zu keiner anderen Bewertung führen. Der Schutz des Grundwassers ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlanliegen und muss insbesondere auch vor schädlichen Einflüssen bewahrt werden. Dies ist auch durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) sowie im WHG fest verankert. Gewässer sind nach § 6 WHG nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen. Durch die Errichtung und den Betrieb der Erdwärmeanlagen kann es unmittelbar zu einer negativen Beschaffenheitsveränderung des Grundwassers kommen, was insbesondere in den Wasserschutzgebieten verhindert werden muss. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar erklärt, dass Erdwärmeanlagen außerhalb von den Wasserschutzgebieten im Berlin zugelassen werden.

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Außerdem führt auch nicht die Förderung von Erdwärmekollektoren über das Marktanreizprogramm auf Grundlage der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019 (BAnz AT 31.12.2019 B3) zu einer anderen Beurteilung. Aus den Richtlinien ergibt sich nicht, dass derartige Anlagen auch in Wasserschutzgebieten betrieben werden dürften bzw. sie als ungefährlich für das Grundwasser anzusehen wären. Derartige Anlagen werden nach den Förderrichtlinien unabhängig von ihrem Standort gefördert.

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Letztlich steht der Versagung nicht entgegen, dass die im Jahre 1985 erlassene und zuletzt 1994 geänderte WSchGVO kein ausdrückliches Verbot von Erdwärmekollektoren im Verbotskatalog des § 5 WSchGVO enthält. Für den Verordnungsgeber war damals nicht zu erkennen, dass die Nutzung von Erdwärmekollektoren derart weiterentwickelt würde, sodass diese auch zur Beheizung von kleineren privaten Gebäuden verwendet werden können. Aufgrund der ständigen technischen Weiterentwicklung von Anlagen, Baustoffen und Techniken wäre es dem Verordnungsgeber auch gar nicht möglich, auf jede Neuerung sofort mit der Anpassung seiner Wasserschutzverordnung zu reagieren. Aus der damals nicht erfolgten Aufnahme eines ausdrücklichen Verbots in die Verordnung kann nicht geschlossen werden, dass sich der damalige Verordnungsgeber bewusst gegen ein Verbot entschieden hätte.

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Es ist für die geplante Anlage auch keine Befreiung i.S.d. § 11 Abs. 1 WSchGVO Tegel zu erteilen; diese Vorschrift ist nach der Novellierung des WHG nicht mehr anzuwenden. Nur noch die Befreiungsvorschriften des § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG beanspruchen Geltung, weil durch diese Bestimmungen bundesrechtlich einheitlich das Vorliegen von Befreiungen geregelt worden ist und materiell-rechtlich Vorgaben für die Entscheidung durch die zuständige Behörde gemacht werden. Weder der Wortlaut noch der Gesetzeszweck noch systematische Überlegungen lassen eine Rechtfertigung für eine Weitergeltung des älteren Landesrechts erkennen (vgl. VG Berlin Urt. v. 11.11.2016 – VG 10 K 402.14, BeckRS 2016, 54987, beck-online). Die nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Beide Alternativen der Befreiung setzen voraus, dass der Schutzzweck des WHG und der WSchGVO nicht gefährdet wird. Der Schutzzweck ist gem. § 1 WHG durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Dieser Zweck wird durch die Errichtung der geplanten Anlage in einem Trinkwasserschutzgebiet aus den oben ausgeführten Gründen gefährdet. Da schon diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, kann dahingestellt bleiben, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen oder die Befreiung zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich wäre. Nur ergänzend wird ausgeführt, dass Letzteres ausscheidet, denn das Eigentum des Klägers am Grundstück wird durch die Versagung der Genehmigung für die Errichtung einer Erdwärmeanlage wegen der Bedeutung des Grundwasserschutzes als überwiegenden Umweltbelang nicht unzumutbar beschränkt.

50

Bei dem Eigentum (Art. 14 GG) handelt es sich um ein normengeprägtes Grundrecht, was bedeutet, dass der Inhalt und die Nutzungsmöglichkeiten durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen geprägt werden. Durch das WHG und die WSchGVO dürfen die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke vorgegeben werden und insbesondere zum Schutze überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter – wie zum Schutze des Grundwassers als Trinkwasserquelle - begrenzt werden. Denn anders als das Bauen auf dem Land, das zum durch Art. 14 Absatz 1 S. 1 GG geschützten Inhalt des Grundeigentums gehört, gibt es keinen in ähnlicher Weise verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Nutzung oder Benutzung der Gewässer. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt einerseits im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wasser für die Allgemeinheit wie für den Einzelnen zukommt, und andererseits mit Rücksicht darauf, dass das Wasser und der Wasserhaushalt gegenüber Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen in besonderer Weise anfällig sind (vgl. im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Voraussetzungen für Bestandsschutz: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 –, Rn. 26 - 28, juris).

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II. Der als Bescheidungsantrag zulässige Hilfsantrag zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Es besteht hinsichtlich der Versagung des Antrags kein Ermessen und die Tatbestandsvoraussetzungen einer im Ermessen der Behörde liegenden Befreiung nach § 52 Abs. 1 S. 2 WHG liegen nicht vor. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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III. Der Klageantrag zu 2) hinsichtlich des Kostenbescheides ist ebenfalls unbegründet.

53

Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung beruht auf § 5 Abs. 1 UGebO. Danach werden bei der Ablehnung einer Amtshandlung ein bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Da der gestellte Antrag rechtmäßig abgelehnt wurde, durfte hier auch eine entsprechende Gebühr festgesetzt werden. An der Berechnung der Höhe der Gebühr ist nichts auszusetzen.

54

IV. Der Antrag zu 3) aus dem Schriftsatz vom 19.11.2020 ist ebenfalls unbegründet. Es war im vorliegenden Fall kein Vorverfahren durchzuführen, da hier die Zuständigkeit bei einer obersten Landesbehörde liegt, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Berlin) i.V.m. Nr. 10 Abs. 7 Anlage zum ASOG – Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben. Die im Verwaltungsverfahren mit der Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten einhergehenden Kosten können nicht nach § 162 Abs. 1 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen auch nicht vor, weil die Klage abgewiesen wurde.

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V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Bei der einheitlichen Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kosten für den von den Beteiligten übereinstimmend für erledigten Teil des Rechtsstreits zwar dem Beklagten aufzuerlegen wären, die Bedeutung des abstrakten generellen Verbots im Vergleich zu der Ablehnung der beantragten Genehmigung nur geringfügig ist. Daher waren die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO insgesamt dem Kläger aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.