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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.05.2022 – 37 L 39/22

ECLI:DE:VGBE:2022:0502.37L39.22.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller wehrt sich im Wesentlichen gegen den – räumlich beschränkten – Maulkorbzwang für seine Boxerhündin A... durch hunderechtliche Ordnungsverfügung des Bezirksamtes Pankow von Berlin im Bescheid vom 3. Februar 2022.

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Sein Antrag,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 3. Februar 2022 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 Abs. 11 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (HundeG) kommt dem Widerspruch gegen den Maulkorbzwang keine aufschiebende Wirkung zu.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Unter Berücksichtigung der – nach summarischer Prüfung – offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Maulkorbzwangs das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben.

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Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen.

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Einschlägige Rechtsgrundlage für die Anordnung des Maulkorbzwangs ist § 30 Abs. 6 HundeG. Demnach kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden.

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Der Bescheid vom 3. Februar 2022 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Ausführungen zur Ermessensausübung enthält. Der hierin liegende Formverstoß wurde nämlich wirksam geheilt (Punkt 1.). Die räumliche Begrenzung des Maulkorbzwangs verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Punkt 2.). Die Ordnungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen (Punkt 3.). Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Punkt 4.) überwiegt hier im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung das Vollzugsinteresse (Punkt 5).

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1. Der Verstoß gegen das Begründungserfordernis wurde wirksam geheilt.

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Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Nach Satz 2 der Norm sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach Satz 3 soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 3. Februar 2022 nicht gerecht. Er beschränkt sich darauf, die einschlägige Rechtsgrundlage zu benennen, und lässt Ausführungen zum Ermessen vermissen.

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Allerdings geht aus einem internen Aktenvermerk vom 20. Januar 2022 hervor, dass die zuständige Behörde im Vorfeld der Ordnungsverfügung durchaus verschiedene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abgewogen und im Rahmen der persönlichen Anhörung auch mit dem Antragsteller besprochen hat. Somit handelt es sich vorliegend nicht um einen Ermessensausfall, der von der in § 114 Satz 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, nicht mehr gedeckt wäre (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 50), sondern lediglich um einen Begründungsmangel.

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Vorliegend wurde der Verstoß gegen das in § 39 VwVfG normierte Begründungserfordernis wirksam geheilt. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Nach Abs. 2 der Norm kann diese nachträgliche Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies ist hier geschehen, da der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 31. März 2022 ausführlich zur Geeignetheit und Angemessenheit des Maulkorbzwangs Stellung genommen hat.

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2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die – räumlich beschränkte – Anordnung des Maulkorbzwangs auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist hier der Fall. Der angeordnete Maulkorbzwang erstreckt sich vorliegend nicht auf das gesamte Stadtgebiet, sondern umfasst lediglich Teile des Bezirks Pankow und zwar im Einzelnen das Postleitzahlgebiet 10439 Berlin, das südliche Gebiet der Postleitzahl 13187 (nördlichste Begrenzung Wollankstraße und Florastraße), das östliche Gebiet der Postleitzahl 13357 (westliche Begrenzung Prinzenallee und Badstraße) und das östliche Gebiet der Postleitzahl 13359 (westliche Begrenzung Wollankstraße). Die genannten Gebiete sind durch die Angabe von Postleitzahlen sowie durch die Angabe von Straßennamen zur Begrenzung klar und unmissverständlich identifizierbar. Dass zur Visualisierung des Gebiets eine Karte (beispielsweise Google Maps) hilfreich ist, da in der Regel niemand die genaue Ausdehnung eines Postleitzahlgebietes auswendig kennt, ändert nichts daran, dass die Regelung für sich genommen klar und eindeutig und somit hinreichend bestimmt ist.

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3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die zuständige Behörde – sofern man vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeht – auch gemäß § 40 VwVfG fehlerfrei von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. § 30 Abs. 6 HundeG enthält einen ganzen Katalog von Auflagen, die einem Hundehalter bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auferlegt werden können. Dazu gehören neben dem Maulkorb- und Leinenzwang auch Maßnahmen wie der Besuch einer Hundeschule, der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes oder der Nachweis der Sachkunde des Halters. Aus dem bereits erwähnten Vermerk vom 20. Januar 2022 geht hervor, dass die zuständige Behörde verschiedene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erwogen und diese auch persönlich mit dem Antragsteller besprochen hat. Dabei wurden als mögliche mildere Mittel insbesondere die Auflage des Besuchs einer Hundeschule sowie eine Leinenpflicht erwogen und als ungeeignet verworfen.

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4. Dennoch sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier nach summarischer Prüfung als offen anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist nämlich offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den angeordneten Maulkorbzwang vorliegen. Gemäß § 30 Abs. 6 HundeG kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes mit Auflagen – wie dem Maulkorbzwang – versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Ob die Boxerhündin A... tatsächlich ein solches Verhalten gezeigt hat, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig beantworten. Der Verwaltungsvorgang enthält zum tatsächlichen Geschehensablauf widersprüchliche Aussagen. Zwar ist unstreitig, dass es am 6. Dezember 2021 zwei Auseinandersetzungen zwischen der Boxerhündin A... und dem Hund B... gab. Welcher der beiden beteiligten Hunde beim ersten Vorfall Verletzungen erlitt, ist jedoch zwischen dem Antragsteller und dem Halter des Hundes B... streitig. Zu diesem Vorfall existieren weder ein polizeilicher Tätigkeitsbericht noch eine tierärztliche Dokumentation der vorgetragenen Verletzungen. Der Bericht der Zeugin F...bestätigt die Version des Antragstellers. Weitere Zeugenberichte gibt es nicht. Beim zweiten Vorfall erlitt der Geschädigte S... (Halter des Hundes B...) eine Bissverletzung am Arm, die durch einen ärztlichen Notfallbericht dokumentiert ist. Es ist jedoch zwischen dem Antragsteller und dem Geschädigten S... streitig, welcher der beiden beteiligten Hunde die Bissverletzung zugefügt hat. Polizeiliche Tätigkeitsberichte oder Zeugenberichte zu diesem zweiten Vorfall liegen nicht vor. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin reagierte die Boxerhündin A...zudem bei ihrer Vorführung zur Prüfung der Sozialverträglichkeit am 20. Januar 2022 freundlich und rassetypisch stürmisch, ohne Aggressions- oder Drohverhalten gegenüber Menschen oder Tieren zu zeigen. Die abschließende Klärung der Frage, ob die die zuständige Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Boxerhündin A... ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt wurden, bleibt dem Ergebnis der weiteren Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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5. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung überwiegt hier im Ergebnis das Vollzugsinteresse.

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Angesichts der offenen Erfolgsaussichten spricht zunächst die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 30 Abs. 11 HundeG gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 152a). Wenn der Gesetzgeber – wie hier – die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesetzlich außer Kraft gesetzt hat, indiziert dies regelmäßig ein überwiegendes Vollzugsinteresse.

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Auch der Gesetzeszweck spricht vorliegend für ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Sinn und Zweck der gesetzlichen Anordnungsbefugnisse in § 30 Abs. 6 HundeG ist die Gefahrenabwehr. Das Interesse, drohende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder Tieren durch ein potentiell aggressives Verhalten der Hündin A... abzuwenden, wiegt hier schwerer als das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig von dem Maulkorbzwang verschont zu bleiben.

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Demgegenüber sind überwiegende Aussetzungsinteressen des Antragstellers nicht ersichtlich. Bei der Anordnung des Maulkorbzwangs handelt es sich um ein verhältnismäßig mildes Mittel der Gefahrenabwehr, mit dem nur geringfügige Beeinträchtigungen verbunden sind. Der Maulkorbzwang stellt keinen grundlegenden Eingriff in das Recht des Antragstellers dar, über sein Eigentum frei zu verfügen. Auch tierschutzrechtlich ist der Maulkorbzwang unbedenklich. Anders als bei der Sicherstellung und Verwertung eines Hundes werden durch den Maulkorbzwang auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig zu machen sind. Sollte sich der Maulkorbzwang im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, kann die Anordnung jederzeit für die Zukunft aufgehoben werden, ohne dass der Antragsteller durch den vorläufigen Vollzug bleibende Nachteile erleiden würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat hier nach § 52 Abs. 2 GKG für die hunderechtlichen Anordnungen insgesamt den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt, wobei der Wert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung halbiert wurde.