Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.05.2022 – 29 K 42/22
ECLI:DE:VGBE:2022:0505.29K42.22.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG –.
In dem Verfahren geht es um fünf Grundstücke im Beitrittsgebiet, die aus einem Grundstück hervorgegangen sind, für das im Grundbuch am 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt Trebbin eingetragen war. Diese bestellte 1991/94 an einem der Grundstücke ein Erbbaurecht für private Dritte und veräußerte 1992 und 1993 drei weitere Grundstücke ebenfalls an Private. Auf ihren Antrag wurden ihr alle fünf Grundstücke mit Bescheid vom 28. Februar 1995 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 25. Juni 1996 als Verwaltungsvermögen zugeordnet. 2000 veräußerte sie schließlich das fünfte Grundstück an einen privaten Käufer.
Am 21. Juli 2020 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV – den Erlass von Erlösauskehrbescheiden für diese Grundstücke und machte geltend, es habe sich um ein zum maßgeblichen Zeitpunkt forstwirtschaftlich genutztes Grundstück gehandelt, das nach der Dritten Verordnung zum Treuhandgesetz – 3. DVO-TreuhG – auf die später in Bundesanstalt für vereinigungsbedingt Sonderaufgaben (BvS) umbenannte Treuhandanstalt übergegangen sei, deren Ansprüche wiederum auf sie – die Klägerin – übertragen worden seien.
Das BADV lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2022 mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht belegt, dass das Grundstück durch die in §§ 1 und 3 der 3. DVO-TreuhG genannten Institutionen oder Personen genutzt worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahin, dass Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben werden könne. Die Klägerin hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und meint, dessen Zuständigkeit ergebe sich aus § 6 Abs. 2 VZOG. Die Beklagte ist dem im Anschluss an das vom Gericht aufgeworfene Argument entgegen getreten, maßgeblich sei der Entscheidungsinhalt, nicht der geltend gemachte Anspruch.
II.
Die Entscheidung beruht auf § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich aus § 6 Abs. 2 VZOG.
Diese vom Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit nach der Belegenheit des Grundstücks gemäß § 52 Nr. 1 VwGO abweichende Regelung bezog sich in ihrer ursprünglichen Fassung (§ 8 Abs. 2 VZOG i.d.F des Art. 9 Nr. 9 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257) auf Entscheidungen des Präsidenten der Treuhandanstalt; dies entspricht inhaltlich auch der jetzigen Fassung, die § 6 Abs. 2 VZOG durch Art. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) erhalten hat: Aus dem Verweis auf § 1 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 VZOG, der seit der Urfassung des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) unverändert geblieben ist, ergibt sich, dass danach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Berlin weiterhin nur für solche Entscheidungen gegeben ist, für die ursprünglich der Präsident der Treuhandanstalt zuständig war und für die später gemäß § 7 Abs. 6 VZOG i.V.m. § 1 der Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – ZOZÜV – vom 14. Mai 1999 (BGBl. I S. 1098) der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig wurde, nicht jedoch für solche in der früheren Zuständigkeit des jeweils örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 VZOG. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass gemäß § 1 der Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – VZOZÜV – vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2550) die Zuständigkeit aller Oberfinanzpräsidenten, gleich ob nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VZOG, auf das inzwischen in Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen umbenannte Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 VZOG kam es daher früher darauf an, welche Stelle tatsächlich entschieden hatte, nicht hingegen, welche zuständig gewesen wäre, zumal Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden konnten. Außerdem hätte die Frage nach der rechtmäßigen Behördenzuständigkeit dazu geführt, bereits zur Klärung der örtlichen Gerichtszuständigkeit über die materielle Rechtslage entscheiden zu müssen. Für die danach nunmehr hypothetisch zu stellende Frage, welche Stelle wohl die hier angegriffene Entscheidung getroffen hätte, ergeben sich allerdings zwei Ansatzpunkte, nämlich entweder das vom Antragsteller – hier also der Klägerin – verfolgte Begehren, oder der Inhalt der von der Behörde getroffenen Entscheidung, hier also die Entscheidung, dass kein dem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG unterfallendes Vermögen vorliegt.
Abweichend von der im gerichtlichen Hinweis vom 8. April 2022 vertretenen Auffassung geht das Gericht nunmehr davon aus, dass maßgeblich das Begehren des Antragstellers ist, hier also die Rechtsbehauptung, es liege Vermögen i.S.d. 3. DVO-TreuhG vor. Dafür spricht zunächst, dass sich die Klägerin mit diesem Anliegen früher an die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG zuständige Stelle, also ursprünglich an den Präsidenten der Treuhandanstalt, später BvS, gewandt und dieser den Anspruch bejaht oder verneint hätte. In beiden Fällen wäre unabhängig vom Entscheidungsinhalt, also der von der Behörde für einschlägig gehaltenen Rechtsgrundlage, die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 VZOG gegeben gewesen. Darüber hinaus führt diese Auffassung dazu, Kongruenz zwischen dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und dem Streitgegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage herbeizuführen. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist nicht nur die angestrebte Rechtsfolge – hier Zuordnung eines bestimmten Vermögenswertes – sondern auch die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Versagung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig war – hier also entgegen der Auffassung der Beklagten ein Anspruch nach der 3. DVO-TreuhG vorliegt (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 28 m.w.N). Die behauptete Rechtsgrundlage für die beanspruchte Rechtsfolge führt somit zur Zuständigkeit der Zuordnungsbehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG und damit zur gerichtlichen Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 VZOG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.